Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung (412.106.1)
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Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung

1 Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung
412.106.1 Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung (vom 7. Oktober 2021)
1 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
36 Abs. 6 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)
2 , verfügt:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Aufsicht über alle Formen der Sonderschulung gemäss §
36 VSG und deren Überprüfung.
Aufsicht des
Volksschul
-
amtes

§ 2.

1 Die Aufsicht über Einrichtungen und Gemeinden, die Unter richt, Therapie, Erzieh ung und Betreuung sowie Beratung und Unter stützung im Rahmen der Sonderschulung gemäss §
36 Abs. 1 VSG an bieten, obliegt dem Volksschulamt.
2 Bei der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Re gelschule gemäss §
36 Abs. 1 lit. d VSG übt das Volksschulamt die Auf sicht aus, insbesondere a. im Zusammenhang mit der Ausric htung von Kostenanteilen gemäss

§ 65

a VSG, b. bei Beschwerden oder Hinweisen auf Unstimmigkeiten, c. auf Wunsch der Gemeinde.
3 Beim Einzelunterricht gemäss §
36 Abs. 1 lit. e VSG übt das Volks schulamt die Aufsicht bei Beschw erden oder Hinweisen auf Unstim migkeiten aus.
Aufsicht
der Gemeinde

§ 3.

1 Die zuweisende Gemeinde ist zu ständig für die Aufsicht über a. die Angemessenheit der Sonderschulmassnahmen für die von der Gemeinde zugewiesene n Schülerinnen und Schüler in Angeboten der Sonderschulung gemäss §
36 Abs. 1 lit. a–c VSG, b. den Unterricht, die Therapie, die Erziehung und Betreuung im Rah men der integrierten Sonderschul ung in der Verantwortung der Re gelschule gemäss §
36 Abs. 1 lit. d VSG, c. den Einzelunterricht gemäss §
36 Abs. 1 lit. e VSG.
2 Die Gemeinde dokumentiert die Aufsichtstätigkeit.
2
412.106.1 Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung Zusammen arbeit mit den Sonderschulen

§ 4.

1 Die Sonderschulen arbeiten mit dem Volksschulamt zusam
- men.
2 Die Sonderschulen erteil en dem Volksschulamt die für die Aufga
- benerfüllung notwendigen Auskünfte und gewähren Einsicht insbeson
- dere in a. konzeptionelle Grundlagen, b. die Berichterstattung übe r die Leistungserbringung, c. die Unterlagen über die interne und externe Qualitätssicherung, d. die Personal- und Schülerakten. Ausübung der Aufsicht

§ 5.

1 Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Volks
- schulamtes und allfällig beauftragte Stellen können die Sonderschulen jederzeit besuchen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gemäss

§ 4 Abs. 2 nehmen.

2 Das Volksschulamt überprüft im Ra hmen der Aufsicht in der Regel alle zwei Jahre a. die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, b. die Voraussetzungen für die Bewi lligung und die Beitragsberechti
- gung, c. die Umsetzung des Rahmenkonze pts und der Leistungsvereinba
- rung, d. die wirtschaftliche und zw eckgebundene Mi ttelverwendung.
3 Das Volksschulamt informiert di e Sonderschule über die Ergeb
- nisse der Überprüfung. Auflagen und Sanktionen

§ 6.

1 Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel aufgedeckt, kann das Volksschulamt den Sonders chulen Auflagen machen.
2 Das Volksschulamt kann den Staatsbeitrag kürzen oder die Be
- triebsbewilligung entziehen sowie die Leistungsverei nbarung anpassen oder kündigen, insbesondere wenn a. die Sonderschule die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unter
- lagen verweigert, b. die Bewilligungsvorgaben und die Leistungsvereinbarung nicht um
- gesetzt werden, c. die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder d. schwerwiegende Mängel vorliegen. Überprüfung

§ 7.

1 Die Fachstelle für Schulbeurt eilung überprüft die Sonder
- schulen in der Regel alle sechs Jahre.
2 Die Sonderschulen ergreifen aufg rund der Ergebnisse der Über
- prüfung der Fachstelle für Schulbe urteilung angemessene Massnahmen und dokumentieren diese in der Mehrjahresplanung.
3 Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung
412.106.1
3 Das Volksschulamt kann Aufla gen erlassen, wenn bei der Über prüfung der Fachstelle für Schulbeurteilung Mängel festgestellt, die Ergebnisse der Überprüfung in de r Mehrjahresplanung ungenügend abgebildet oder Mängel nich t entsprechend behoben werden.
4 Die Bestimmungen im Volksschulgesetz und in der Volksschul verordnung vom 28. Juni 2006
3 über die externe Qualitätssicherung gel ten sinngemäss.
2. Abschnitt: Aufsicht über di e integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule
Zusammen
-
arbeit mit den
Gemeinden

§ 8.

1 Die Gemeinden arbeiten mit dem Volksschulamt zusammen.
2 Die Gemeinden erteilen dem Vo lksschulamt die für die Aufgaben erfüllung notwendigen Auskünfte und stellen ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere a. konzeptionelle Grundlagen, b. die Unterlagen zur Zuweisung, zur Ausgestaltung der Sonderschu lung und zur Förderplanung, c. die Liste der Lehr- und Fachpers onen mit ihren Ausbildungsvoraus setzungen, d. die Dokumentation über die Au fsichtstätigkeit gemäss §
3 Abs. 2, e. die Unterlagen gemäss der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 6. Oktober 2021
4 .
Ausübung
der Aufsicht

§ 9.

1 Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Volks schulamtes und allfällig beauftragte Stellen können die Schulen der Gemeinden jederzeit besuchen und Eins icht in die erforderlichen Unter lagen gemäss §
8 Abs. 2 und die Akten von Schülerinnen und Schülern sowie Mitarbeitenden nehmen.
2 Sie überprüfen im Rahmen der Au fsicht die Einhaltung der recht lichen Vorgaben und die Ausgesta ltung der Sonderschulung, insbeson dere die Angemessenheit der angeo rdneten Sonderschulmassnahmen.
3 Richtet der Kanton für die integr ierte Sonderschulung in der Ver antwortung der Regelschule Kostenanteile gemäss §
65 a VSG aus, über prüft das Volksschulamt die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung sowie die wirtschaftliche und zw eckgebundene Mittelverwendung.
4 Das Volksschulamt informiert di e Gemeinde über die Ergebnisse der Überprüfung.
4
412.106.1 Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung Auflagen und Sanktionen

§ 10.

Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel aufgedeckt, kann das Volksschulamt den Gemeinden Auflagen machen oder den Kos
- tenanteil an die integrierte Sonders chulung in der Verantwortung der Regelschule kürzen bzw. ganz streichen, insbesondere wenn a. die Gemeinde die Einsicht in di e zur Prüfung erforderlichen Unter
- lagen verweigert, b. die gesetzlichen Vorgaben nicht umgesetzt werden, c. die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder d. schwerwiegende Mängel vorliegen.
3. Abschnitt: Schlussbestimmung Inkrafttreten

§ 11.

Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2022 in Kraft.
1 OS 76, 599 ; Begründung siehe ABl 2021-10-29 .
2 LS 412.100 .
3 LS 412.101 .
4 LS 412.106 .
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