1 – Interkantonales Abkommen zur Ausführung koordinierter Kontrollen der Westschweizer Selbsteinkellerer
1 945.51-1 Interkantonales Abkommen zur Ausführung koordinierter Kontrollen der Westschweizer Selbsteinkellerer vom 10.11.2004 (Stand 23.03.2005)
1 Prinzip
Art. 1.1
Gesetzliche Grundlagen
1 Die Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein (VKHW, SR
916.146) sieht vor, dass jeglicher Weinhandel einer Kontrolle der eidgenössi schen Weinhandelskommission (EWHK) untersteht. Die Produzenten, die ihre eigenen Produkte verarbeiten und verkaufen, sind, wenn sie einer gleichwerti gen kantonalen Kontrolle unterworfen sind, von diesen Kontrollen freigestellt.
2 Gemäss Art. 5, Absatz b der erwähnten Verordnung, entscheidet das Bundes amt für Landwirtschaft (BLW) auf Anfrage, ob die vorgesehenen kantonalen Kontrollen als gleichwertig betrachtet werden können.
Art. 1.2
Koordinierte Ausführung in der Westschweiz
1 Zur Kostenbegrenzung und Ablaufvereinfachung, haben die diesem Abkom men angehörenden Kantone (nachstehende Liste), eine koordinierte kantonale Kontrolle festgelegt und ihre Gleichwertigkeit gemäss Art. 5, Absatz b VKHW anerkannt.
2 Diese gemeinsame und einheitliche Ausführung ermöglicht eine Gewähr für unparteiisch ausgeführte Kontrollen sowie für ihre Gleichwertigkeit der Vorge hensweise in der gesamten Westschweiz.
3 Die koordinierte kantonale Kontrolle wird gemäss den nachstehenden allge meinen Bestimmungen durchgeführt. Die unterzeichnenden Kantone können, mit einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist, ihre Teilnahme am Abkommen zum
4 Änderungen des Abkommens unterliegen der Mehrheit der unterzeichnenden Kantone.
5 Das Abkommen ist zeitlich nicht begrenzt und endet im Einverständnis aller unterzeichnenden Kantone. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Kontrollbestimmungen
Art. 2.1
Verpflichtung
1 Die koordinierte Kontrolle betrifft die Produzenten der dieses Abkommen un terzeichnenden Kantone, die ihre eigenen Produkte verarbeiten und verkaufen und jährlich nicht mehr als 20 hl Wein kaufen. Selbsteinkellerer der unterzeich nenden Kantone sind ab sofort nicht mehr den Kontrollen der EWHK unterwor fen.
Art. 2.2
Pflichten der diesem Abkommen Unterstellten
1 Die dem Abkommen Unterstellten müssen den Kontrollorganen bei ihrer Tä tigkeit behilflich sein. Sie müssen jederzeit in der Lage sein, die unter Punkt 2.3 aufgeführten und andere zur Kontrolle zweckdienliche Unterlagen vorzulegen.
2 Während der üblichen Geschäftszeiten müssen die Kontrollorgane zur Aus führung ihrer Aufgabe Zugang zu Keller, Grundstücken und Betriebsräumen haben.
Art. 2.3
Kontrollunterlagen
1 Nachstehende Unterlagen dienen als Basis für schriftliche Kontrollen:
2.3.1 Bestätigungen des Produktionsrechts: Diese Unterlagen werden jährlich von den Kantonsbehörden ausgegeben. Sie definieren das maximale Pro duktionsrecht pro Rebart, Kategorie und Bezeichnung.
2.3.2 Einkellerungsmeldung: Gemäss der kantonalen Gesetzgebung wird diese Meldung vom Selbsteinkellerer oder den kantonalen Behörden ausge stellt. Für jeden Jahrgang werden sowohl die pro Rebart, Kategorie und Bezeichnung effektiv produzierten Weinmengen, als auch die aus Spätle se stammenden Weine aufgeführt.
2.3.3 Bestätigungen der Zuckerbestimmung (Gradation): Gemäss der kantona len Gesetzgebung werden diese Unterlagen vom Selbsteinkellerer oder den kantonalen Behörden ausgestellt. Für jeden Jahrgang werden Menge und Zuckergehalt jeder Weinerntelieferung angegeben.
2.3.4 Zusammenfassung der Eingänge, Ausgänge und des Lagerbestands: Die ses Formular wird von den Kontrollämtern jährlich ausgegeben. Es muss von den Selbsteinkellerern immer auf dem neusten Stand gehalten wer den. Alle Eingänge und Ausgänge werden jeweils umgehend eingetragen. Direktverkäufe ab Keller können gruppiert und monatlich eingetragen wer den. In diesem Dokument muss jede Produktart (Jahrgang, Bezeichnung, Fantasienamen, usw.) aufgeführt sein. Ein Formularbeispiel befindet sich in der Beilage.
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2.3.5 Buchhaltungsunterlagen: Alle Kauf- und Verkaufbelege für die Buchhal tung, einschliesslich der an Privatkunden ausgestellten Rechnungen, müssen bei einer Kontrolle vorgewiesen werden können.
2.3.6 Lagerbestand: Gemäss der geltenden kantonalen Gesetzgebung wird der Lagerbestand vom 31. Dezember pro Rebart und Bezeichnung an die ver antwortlichen Ämter übermittelt.
Art. 2.4
Anzahl der dem Abkommen Unterstellten
1 Ende Juni 2002, betrug die potenzielle Anzahl der dem Abkommen Unterstell ten: Produkt menge (Li ter) VD NE GE JU VS Total Von 1 bis 1000 68 1 1 0 70 140 Von 1001 bis 3000 53 4 5 0 129 191 Von 3001 bis 5000 21 5 2 1 72 101 Von 5001 bis 10'000 31 6 2 0 84 123 Von 10'001 bis 30'000 180 19 8 1 162 370 Von 30'001 bis 50'000 113 8 11 0 57 189 Von 50'001 bis 100'000 90 9 14 0 27 140 > 100'001 24 2 16 0 10 52 TOTAL 580 54 59 2 611 1306
Art. 2.5
Kontrollfrequenz
1 Die Kontrollen werden nach dem Prinzip der Stichproben und nach folgender Minimalfrequenz durchgeführt: a Produktion unter 1000 Liter: eine Kontrolle alle 5 Jahre
945.51-1 4 b Produktion zwischen 1001 und 10'000 Liter: eine Kontrolle alle 4 Jahre c Produktion über 10'000 Liter: eine Kontrolle alle 2 Jahre
3 Verantwortlichkeiten
Art. 3.1
Treuhänder des Abkommens
1 Der Treuhänder des Abkommens ist der Kanton Wallis, vertreten durch sein kantonales Laboratorium. Es nimmt Abkommensaufkündungen entgegen und gibt sie allen anderen Abkommensunterzeichnern sowie dem Bundesamt für Landwirtschaft bekannt.
2 Es unterbreitet das Abkommen betreffende Änderungsvorschläge den Depar tementsvorstehern der unterzeichnenden Kantone und nimmt die eventuelle Annahme per Rundschreiben vor.
3 Es wurde mit der Abfassung des Abkommensprojektes und seiner Anerken nung durch die unterzeichnenden Kantone betraut.
Art. 3.2
Direktion und Kontrollüberwachung
1 Die Direktion und Kontrollüberwachung unterstehen den kantonalen Labora torien der unterzeichnenden Kantone.
2 Die Kantonschemiker und Verantwortlichen der Ämter für Weinbau der unter zeichnenden Kantone treffen sich einmal jährlich, um die Kontrollresultate vor zulegen. Sie bilden das Exekutivorgan des Abkommens. Sie können Änderun gen vorschlagen und Direktiven für die mit der Durchführung der praktischen Kontrolle betrauten Dienststelle vorlegen. Sie können auch ihren Leistungsver trag betreffende Änderungen vorschlagen.
3 Die Kantonschemiker halten die Departementsvorsteher der unterzeichnen den Kantone über die Kontrollresultate sowie die Abkommensanwendung auf dem Laufenden.
4 Ein jährlicher Rapport über die durchgeführten Kontrollen wird dem Bundes amt für Landwirtschaft erstellt. Auf Anfrage geben die Kantonschemiker alle nützlichen Auskünfte im Rahmen ihrer Tätigkeiten an die zuständigen Ämter.
Art. 3.3
Durchführung der Kontrollen
1 Die praktische Durchführung der Kontrollen wurde der Interkantonalen Zertifi zierungsstelle (IZS) anvertraut. Diese engagiert die erforderliche Anzahl Kontrolleure, die sie ernennt und entschädigt.
2 Die Kontrolltätigkeiten der IZS sind durch einen Leistungsvertrag zwischen dieser Dienststelle und den unterzeichnenden Kantonen festgelegt.
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3 Die Berichte der durchgeführten Inspektionen werden regelmässig den zu ständigen kantonalen Laboratorien zugestellt, die bei Verstössen die erforderli chen Schritte unternehmen und eventuell Anzeige erstatten.
Art. 3.4
Weiterleitung der Kontrollunterlagen
1 Die unterzeichnenden Kantone sind für die Weiterleitung der von den kontroll pflichtigen Selbsteinkellerern benötigten Unterlagen verantwortlich.
4 Finanzierung der Kontrollen
Art. 4.1
Schätzung der Kontrollkosten
1 In Anbetracht der Anzahl Kontrollpflichtiger und der Kontrollfrequenz (siehe Punkt 2.4 und 2.5), können die jährlichen Kosten wie folgt eingeschätzt wer den: Kanton Kontrollen Geschätzte Kosten Jura 1 400 Waadt 243 144'000 Neuenburg 23 14'000 Genf 27 16'000 Wallis 213 126'000 Total 507 300'400
Art. 4.2
Finanzierung
1 Die Interkantonale Zerifizierungsstelle (IZS) verrechnet den Selbsteinkellerern einen Kontrollbetrag, dessen Höhe im Leistungsvertrag unter Punkt 3.3 festge legt wurde. Jeder Kanton kann eine andere Form des Gebühreneinzugs selbst bestimmen.
5 Anerkennung
Art. 5.1
Durch eidgenössische Behörden
1 Erst nach Anerkennung des vorliegenden Projekts durch das BLW kann das Abkommen in Kraft treten und somit als kantonale Kontrolle und gemäss Art. 5, Absatz b der VKHW als gleichwertig angesehen werden.
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Art. 5.2
Durch Kantonsbehörden
1 Das Abkommen tritt nach Unterschrift der betreffenden Departementsvorste her und nach Unterschrift des Leistungsvertrags durch die betroffenen Kan tonschemiker sowie die IZS in Kraft.
Art. 5.3
Konsultation der betroffenen Kreise
1 Das Abkommensprojekt wird zuerst den betroffenen kantonalen Sektionen der schweizerischen Vereinigung der Selbsteinkellerer vorgelegt. Sie werden zur Ausarbeitung der Kontrollbestimmungen zugezogen.
6 Ausführung
Art. 6.1
Weiterleiten des Projekts an die eidgenössischen Behörden
1 Das vorliegende Projekt muss dem BLW vor dem 31. Oktober 2002 zur Aner kennung vorgelegt werden.
Art. 6.2
Anmeldung der dem Abkommen Unterstellten
1 Die dem Abkommen unterworfenen Selbsteinkellerer sollten sich bis zum 31. Dezember 2002 bei den kantonalen Laboratorien der unterzeichnenden Kanto ne anmelden.
Art. 6.3
Inkrafttreten des Abkommens
1 Das Abkommen tritt in Kraft, sobald es von allen Kantonen unterzeichnet ist.
Art. 6.4
Beginn der Kontrollen
1 Die Kontrollen beginnen am 1. Juli 2003. A1 Anhang 1: Addendum 1 zum Interkantonalen Abkommen zur Ausführung koordinierter Kontrollen der Westschweizer Selbsteinkellerer *
Art. A1-1
*
1 Zwischen April und Mai 2003, haben die verantwortlichen Behörden der fünf men unterzeichnet.
2 Am 28. April 2004 ist der Kanton Freiburg diesem Abkommen beigetreten.
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3 Mit Schreiben vom 10. November 2004 stellt der Regierungsrat des Kantons Bern den Antrag, dem Beitritt des Kantons Bern zu diesem Abkommen zuzu stimmen und den Vorbehalt anzuerkennen, dass der Kanton Bern in seinem Gebiet von den Selbsteinkellerern zusätzliche kantonale Gebühren erheben darf.
4 Da diesem Beitritt nichts entgegensteht, stimmen die verantwortlichen Behör den der bisherigen sechs Unterzeichnerkantone mit ihrer hiernach angebrach ten Unterschrift dem Beitritt des Kantons Bern zu diesem Abkommen per 1. September 2005 zu und gewähren ihm die Möglichkeit, in seinem Gebiet von den Selbsteinkellerern zusätzliche kantonale Gebühren zu erheben. A2 Anhang 2: Beitritt des Kantons Bern zum Interkantonalen Abkommen zur Ausführung koordinierter Kontrollen der Westschweizer Selbsteinkellerer *
Art. A2-1
*
1 Durch die hiernach angebrachte Unterschrift von Herrn Regierungsrat Samuel Bhend, Gesundheits- und Fürsorgedirektor, tritt der Kanton Bern dem Interkan tonalen Abkommen zur Ausführung koordinierter Kontrollen der Westschweizer Selbsteinkeller bei. Er behält sich die Möglichkeit vor, in seinem Gebiet von den Selbsteinkellerern zusätzliche kantonale Gebühren zu erheben.
945.51-1 8 WALLIS: Sitten, 4. April 2003: Der Vorsteher des Departements für Ver kehr, Bau und Umwelt Jean-Jacques REY-BELLET WAADT: Lausanne, 17. April 2003: Le Chef du Département de la sécurité et de l’environnement Jean-Claude MERMOUD GENF: Genf, 29. April 2003: Le Chef du Département de l’action sociale et de la santé Pierre-François UNGER NEUENBURG: Neuenburg, 5. Mai 2003: Le Chef du Département de l’économie pu blique Bernard SOGUEL JURA: Delsberg, 9. Mai 2003: Le Chef du Département de la santé, des af faires sociales et de la police Claude HÊCHE
9 945.51-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 10.11.2004 23.03.2005 Erlass Erstfassung 05-30 23.03.2005 01.09.2005 Titel A1 eingefügt 05-30 23.03.2005 01.09.2005
Art. A1-1
eingefügt 05-30 23.03.2005 01.09.2005 Titel A2 eingefügt 05-30 23.03.2005 01.09.2005
Art. A2-1
eingefügt 05-30
945.51-1 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 10.11.2004 23.03.2005 Erstfassung 05-30 Titel A1 23.03.2005 01.09.2005 eingefügt 05-30
Art. A1-1
23.03.2005 01.09.2005 eingefügt 05-30 Titel A2 23.03.2005 01.09.2005 eingefügt 05-30
Art. A2-1
23.03.2005 01.09.2005 eingefügt 05-30
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