Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (161)
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Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden

Nr. 161 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) vom 10. Januar 2017 (Stand 1. April 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 7, 23 Absatz 2, 24 Absatz 2, 54 Absatz 2 und 70 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
1 Geltungsbereich

§ 1

1 Die Verordnung gilt für den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden.
2 Für Anstalten, Gemeinde- und Zweckverbände kommt die Verordnung sinngemäss zur Anwendung, soweit Gesetzgebung oder Statuten keine eigenen Regelungen enthalten.
3 Sieht eine Gemeinde eine Konsolidierung gemäss § 55 des Gesetzes über den Finanz
- haushalt der Gemeinden (FHGG) vom 20. Juni 2016
2 (im Folgenden: Gesetz) vor, so gelten für die konsolidierten Einheiten die Bestimmungen zur Rechnungslegung dieser Verordnung, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erforderlich ist.
4 Für die Kirchgemeinden der anerkannten Landeskirchen kommt die Verordnung sinn
- gemäss zur Anwendung, soweit ihr landeskirchliches Recht keine eigenen Regelungen enthält.
1 SRL Nr.
160 (G 2016 173)
2 SRL Nr.
160 (G 2016 173) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-006
2 Nr. 161
2 Steuerung
2.1 Finanzpolitische Steuerung

§ 2

Kennzahlen der Jahresrechnung und des Aufgaben- und Finanzplans
1 Für die Beurteilung der Finanzlage, den Zeitreihenvergleich und den Vergleich mit anderen Gemeinden werden im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Jahresbericht insbe
- sondere folgende Kennzahlen ausgewiesen: a. Nettoverschuldungsquotient, b. Selbstfinanzierungsgrad, c. Zinsbelastungsanteil, d. Nettoschuld in Franken je Einwohner und Einwohnerin, e. Nettoschuld ohne Spezialfinanzierungen in Franken je Einwohner und Einwohne
- rin, f. Selbstfinanzierungsanteil, g. Kapitaldienstanteil, h. Bruttoverschuldungsanteil.

§ 3

Bandbreiten der Finanzkennzahlen
1 Für die Finanzkennzahlen gelten die folgenden Bandbreiten: a. Der Nettoverschuldungsquotient soll 150 Prozent nicht übersteigen. b. * Der Selbstfinanzierungsgrad in der Jahresrechnung soll im Durchschnitt von fünf Jahren (Rechnungsjahr und vier Vorjahre) mindestens 80 Prozent erreichen, wenn die Nettoschuld pro Einwohner und Einwohnerin mehr als 1500 Franken beträgt. Im Aufgaben- und Finanzplan soll der Selbstfinanzierungsgrad im Durchschnitt des Budgetjahres und der drei Planjahre mindestens 80 Prozent erreichen, wenn die Nettoschuld pro Einwohner und Einwohnerin mehr als 1500 Franken beträgt. c. Der Zinsbelastungsanteil soll 4 Prozent nicht übersteigen. d. * Die Nettoschuld pro Einwohner und Einwohnerin soll 2500 Franken nicht über
- steigen. e. * Die Nettoschuld ohne Spezialfinanzierungen pro Einwohner und Einwohnerin soll
3000 Franken nicht übersteigen. f. * Der Selbstfinanzierungsanteil soll sich auf mindestens 10 Prozent belaufen, wenn die Nettoschuld pro Einwohner und Einwohnerin mehr als 1500 Franken beträgt. g. Der Kapitaldienstanteil soll 15 Prozent nicht übersteigen. h. Der Bruttoverschuldungsanteil soll 200 Prozent nicht übersteigen.

§ 4

Nachweis der gesunden Entwicklung des Finanzhaushaltes
1 Im Aufgaben- und Finanzplan hat der Gemeinderat die gesunde Entwicklung des Fi
- nanzhaushaltes insbesondere mit den Finanzkennzahlen gemäss §
2 nachzuweisen.
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3
2 Wenn die Bandbreiten der Finanzkennzahlen gemäss § 3 nicht eingehalten werden, hat der Gemeinderat die Abweichungen zu begründen und nötigenfalls Korrekturmassnah
- men umzusetzen beziehungsweise aufzuzeigen.
2.2 Aufgaben- und Finanzplan

§ 5

Aufgabenbereiche
1 Im Aufgaben- und Finanzplan sind zu jedem Aufgabenbereich insbesondere aufzufüh
- ren: a. der politische Leistungsauftrag, b. der Bezug zum Legislaturprogramm, c. die Massnahmen und Projekte mit finanziellen Konsequenzen, d. die Messgrössen, e. die Entwicklung der Finanzen.
2.3 Budget
2.3.1 Allgemeines

§ 6

Umfang des Globalbudgets
1 In das Globalbudget eines Aufgabenbereichs muss sämtlicher Aufwand eingerechnet werden, insbesondere auch derjenige für interne Verrechnungen, Umlagen, Abschrei
- bungen und kalkulatorische Zinsen.

§ 7

Verfahren
1 Die Orientierungsveranstaltung gemäss § 10 Absatz 3 des Gesetzes ist so auszugestal
- ten, dass eine inhaltliche Diskussion der Budgetvorlage möglich ist. Diskussionsverlauf und -ergebnis sind angemessen festzuhalten.
2 Über das Budget und den Steuerfuss ist zusammen in einem Beschluss abzustimmen.

§ 8

Fehlende Festsetzung des Budgets
1 Unerlässliche Ausgaben gemäss § 13 Absatz 5 des Gesetzes sind insbesondere a. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen, b. Ausgaben, für die aufgrund von § 15 Absatz 1 des Gesetzes eine Kreditüber
- schreitung bewilligt werden könnte,
4 Nr. 161 c. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung der Gemeinde wirtschaftliche Nach
- teile erwachsen oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen wür
- de.
2.3.2 Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung

§ 9

Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit.
2 Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Sonder- oder Zu
- satzkredit notwendig, wird dieser den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament spätestens mit dem Nachtragskredit beantragt.
3 Über Ausgaben, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, beschliesst dieser spätestens im Zeitpunkt des Nachtragskreditantrags.

§ 10

Bewilligte Kreditüberschreitung
1 Die bewilligte Kreditüberschreitung erhöht den Budgetkredit nicht.
2 Die Bewilligung einer Kreditüberschreitung ist vor der Tätigung der entsprechenden Ausgabe beim Gemeinderat einzuholen.
3 Zusammen mit der Kreditüberschreitung ist über die Ausgabenbewilligung zu be schliessen.

§ 11

Kreditübertragung
1 Eine Kreditübertragung erhöht den Budgetkredit des Folgejahrs im gleichen Umfang, wie sie den Budgetkredit des laufenden Jahres reduziert. Sie ist höchstens im Umfang des nicht ausgeschöpften Budgetkredits möglich.
2 Für die Übertragung nicht beanspruchter Mittel auf die neue Rechnung ist der Gemein
- derat zuständig. Er kann diese Aufgabe einer untergeordneten Organisationseinheit über
- tragen.
2.4 Berichterstattung Verfahren
1 Der Gemeinderat legt den Jahresbericht spätestens im Juni zur Genehmigung vor.
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2 Die Jahresrechnung stellt die Rechnungswerte pro Aufgabenbereich den Budgetkredi
- ten, ergänzt um Nachtragskredite und Kreditübertragungen, gegenüber.

§ 13

Nichtgenehmigung des Jahresberichts
1 Wird der Jahresbericht von den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament nicht genehmigt, legt der Gemeinderat einen bereinigten und vom Rechnungsprüfungsorgan erneut geprüften Jahresbericht vor.
2 Wird die Genehmigung wiederum verweigert, unterbreitet der Gemeinderat den Jahres
- bericht dem Regierungsrat zur Genehmigung.
2.5 Controlling

§ 14

Operatives Controlling
1 Bei der Festlegung des operativen Controlling-Systems hat der Gemeinderat insbeson
- dere den Ablauf, den Umfang, die Periodizität, den Empfängerkreis und die Dokumenta
- tion zu regeln.
2.6 Steuerung auf Verwaltungsebene

§ 15

Qualitätsmanagement
1 Das Qualitätsmanagement als Führungsinstrument umfasst alle aufeinander abge
- stimmten Tätigkeiten zum Leiten und Lenken der Gemeinde, insbesondere a. die Planung, die Steuerung und die Überwachung der kommunalen Tätigkeiten sowie den Beschluss und den Vollzug von Verbesserungsmassnahmen, b. eine geeignete Kommunikation mit den Anspruchsgruppen, c. die Bewirtschaftung der Prozesse in geeigneter Form.

§ 16

Risikomanagement
1 Unter Risiken werden Ereignisse und Entwicklungen verstanden, die mit einer gewis
- sen Wahrscheinlichkeit eintreten und wesentliche negative Auswirkungen auf die Zieler
- reichung oder die Aufgabenerfüllung der Gemeinde haben.
2 Die Gemeinden identifizieren und überprüfen periodisch ihre Risiken, bewerten sie hinsichtlich ihrer Eintretenswahrscheinlichkeit sowie ihres Schadensausmasses und er
- greifen geeignete Massnahmen zu ihrer Bewältigung.
6 Nr. 161

§ 17

Internes Kontrollsystem
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, ihr internes Kontrollsystem (IKS) angemessen zu do
- kumentieren.
2.7 Steuerung von Organisationen mit kommunaler Beteiligung

§ 18

Beteiligungsspiegel
1 Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation mindestens a. Name und Rechtsform der Organisation, b. das Gesamtkapital der Organisation und den Anteil des Gemeinwesens, c. den Buchwert der Beteiligung, d. Aussagen zu den erbrachten Leistungen der Organisation, e. Aussagen zu den spezifischen Risiken, f. das Reporting zur Eignerstrategie.
2 Das Ausmass der Ausführungen richtet sich nach der Bedeutung der Beteiligungen.
3 Ausgaben
3.1 Allgemeines

§ 19

Begriff
1 Als Ausgaben im Sinn von § 32 des Gesetzes gelten auch a. die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen, b. Abgeltungen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen, c. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen, d. Einnahmenverzichte.
2 Nicht als Ausgabe gelten Anlagen. Anlagen sind Finanzvorfälle, denen ein frei reali
- sierbarer Wert gegenübersteht und die bloss zu einer Umschichtung innerhalb des Fi
- nanzvermögens führen.

§ 20

Grundsatz der Einheit der Materie
1 Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzuholen.
Nr. 161
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§ 21

Bestimmung der Ausgabenhöhe
1 In die Ausgabe werden eingerechnet: a. alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallenden Aufwendun
- gen, wie Landerwerb, Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien, Rückbau
- ten von Mietobjekten, die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstat
- tungen sowie Steuern, Abgaben und Reserven für Unvorhergesehenes, b. vor der Beschlussfassung angefallene Aufwendungen, wenn sie aufgrund dieser Verordnung aktiviert werden müssen.
2 Der interne Aufwand für ein Vorhaben wird nicht in die Ausgabe eingerechnet, ausge
- nommen der aktivierbare Arbeitsaufwand von kommunalen Angestellten.

§ 22

Gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie durch einen Rechtssatz prinzipiell und dem Um
- fange nach vorgeschrieben oder wenn sie zur Erfüllung der gesetzlich geordneten Ver
- waltungsaufgaben unbedingt erforderlich ist.
2 Eine Ausgabe ist ferner gebunden, wenn anzunehmen ist, dass die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament mit einem vorausgehenden Grunderlass auch die aus ihm folgenden Aufwendungen gebilligt hätten, falls ein entsprechendes Bedürfnis vorausseh
- bar war oder falls es gleichgültig ist, welche Sachmittel zur Erfüllung der mit dem Grunderlass übernommenen Ausgaben gewählt werden. Besteht jedoch in Bezug auf den Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit, so ist auch beim Vorliegen eines solchen Grunderlasses von einer freibestimmbaren Ausgabe auszugehen.
3.2 Ausgabenbewilligung

§ 23

Form der Ausgabenbewilligung
1 Die Erteilung von Ausgabenbewilligungen durch den Gemeinderat und ihm unterstellte Organisationseinheiten hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
2 Die Gemeinden können weitere Formvorschriften vorsehen. Insbesondere können sie vorsehen, dass für geringe Ausgaben und für bestimmte Fälle von allgemeinen Verwal
- tungsaufwänden die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs genügt.

§ 24

1 Die Gemeinde kann für die Führung von Prozessen, den Abschluss von Vergleichen und den Verzicht auf Verjährungseinreden von den Ausgabenbefugnissen abweichende spezielle Zuständigkeiten vorsehen.
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§ 25

Umsetzung von Ausgabenbewilligungen
1 Die Gemeinde kann für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von erteilten Ausgabenbewilligungen von den Ausgabenbefugnissen abweichende spezielle Zustän
- digkeiten vorsehen.
3.3 Sonder- und Zusatzkredit

§ 26

Antrag
1 Der Antrag an die Stimmberechtigten oder an das Gemeindeparlament für einen Sonderkredit muss mindestens die genaue Umschreibung des Gegenstands, die Kredit
- summe, die Rechtsgrundlage sowie Erläuterungen über die Nutzungsdauer und die Fol
- geaufwendungen und -erträge enthalten.
2 Bei Sonderkrediten für Bauvorhaben ist zusätzlich die Preisbasis für die Kreditsumme festzulegen.

§ 27

Teuerungsbedingte Mehrkosten
1 Für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung der Kreditsumme (Preis
- basis der Ausgabenbewilligung) und dem Vertragsabschluss wird die Teuerung auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise, bei Bauvorhaben auf der Basis des Schweizerischen Baupreisindexes (Grossregion Zentralschweiz) des Bundesamtes für Statistik berechnet.
2 Für die Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und Abrechnung sind jene teuerungs
- bedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren Übernahme sich die Gemeinde vertrag
- lich verpflichtet hat.
4 Rechnungslegung
4.1 Jahresrechnung
4.1.1 Bilanz

§ 28

Vorräte und angefangene Arbeiten
1 Vorräte sind zu Herstellkosten oder Anschaffungskosten zu bewerten. Wenn der Ver
- kehrswert tiefer liegt, ist dieser einzusetzen.
2 Angefangene Arbeiten sind zu Herstellkosten zu bewerten.
Nr. 161
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§ 29

Verkehrswertanpassungen im Finanzvermögen
1 Verkehrswertanpassungen von Anlagen im Finanzvermögen sind in der Erfolgsrech
- nung zu verbuchen.
2 Sachanlagen des Finanzvermögens werden mindestens alle vier Jahre neu bewertet. Gleichartige Immobilien sind gleichzeitig neu zu bewerten.

§ 30

Aktivierungsgrenze
1 Die Aktivierungsgrenze für Sachanlagen und für immaterielle Anlagen im Finanz- und im Verwaltungsvermögen sowie für Investitionsbeiträge an Dritte beträgt a.
10
000 Franken in Gemeinden mit bis 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern, b.
20
000 Franken in Gemeinden mit 1001 bis 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern, c.
40
000 Franken in Gemeinden mit 5001 bis 10
000 Einwohnerinnen und Einwohnern, d.
50
000 Franken in Gemeinden mit mehr als 10
000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
2 Eine abweichende Aktivierung ist nur zulässig, wenn übergeordnetes Recht dies ver
- langt.
3 Die Aktivierungsgrenze bezieht sich auf ein Anlagegut in Form einer funktionalen Ein
- heit. Massgebend ist der Bruttobetrag.

§ 31

Aktivierung von Anlagebestandteilen und Eigenleistungen
1 Bestandteile von Anlagen werden soweit sinnvoll separat aktiviert, wenn sie unter
- schiedliche Nutzungsdauern aufweisen.
2 Werthaltige Eigenleistungen können aktiviert werden. Die Gemeinde definiert die Vor
- aussetzungen dafür.

§ 32

Zustimmungsbedürftige Aktivierungen
1 Folgende Aktivierungen erfordern die Zustimmung des Gemeinderates oder einer Stel
- le der kommunalen Verwaltung, sofern diese in einem rechtsetzenden Erlass als zustän
- dig erklärt wurde: a. Aktivierung immaterieller Vermögenswerte, b. Aktivierung von Eigenleistungen.

§ 33

Aktivdarlehen
1 Werden mit Aktivdarlehen öffentliche Aufgaben erfüllt und erzielt der Empfänger oder die Empfängerin dabei Zinsersparnisse, wird der Zinsausfall als Transferaufwand ver
- bucht.
10 Nr. 161

§ 34

Investitionsbeiträge
1 Investitionsbeiträge an Dritte werden aktiviert, wenn a. die Voraussetzungen einer Bilanzierung gemäss § 56 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind und b. eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar ist.
2 Ist eine Zweckentfremdung des Investitionsgutes ausgeschlossen, wird der Beitrag ak
- tiviert, wenn die Voraussetzungen von § 56 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind.
3 Aktivierte Investitionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer des finanzierten Inves
- titionsgutes abgeschrieben.
4 Investitionsbeiträge von Dritten werden bei den entsprechenden Aktiven in Abzug ge
- bracht.

§ 35

Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen
1 Die Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen erfolgt grundsätzlich zum Buchwert. Wenn seit dem letzten Abschlussstichtag offensichtliche erhebliche Wertän
- derungen stattgefunden haben, ist eine Neubewertung durchzuführen. Der Entscheid über die Neubewertung liegt beim Gemeinderat oder einer Stelle der kommunalen Ver
- waltung, sofern diese in einem rechtsetzenden Erlass als zuständig erklärt wurde.

§ 36

Übertragung von Anlagen in das Finanzvermögen
1 Die Übertragung einer Anlage aus dem Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen erfolgt zum Buchwert.
2 Wird die Anlage bis zum nächsten Bilanzstichtag nicht verkauft, wird sie am nächsten Bilanzstichtag zum Verkehrswert neu bewertet.
3 Buchgewinne und Bewertungsdifferenzen in Spezialfinanzierungen sind dem Kosten
- träger der Anlage gutzuschreiben oder zu belasten.

§ 37

Anlagebuchhaltung
1 Über die einzelnen Anlagen des Verwaltungs- und des Finanzvermögens ist eine de
- taillierte Anlagebuchhaltung zu führen.
2 Die Anlagekategorien richten sich nach dem Anhang 1 dieser Verordnung.

§ 38

Nutzungsdauer für Abschreibungen
1 Die Nutzungsdauer für das Verwaltungsvermögen richtet sich grundsätzlich nach den Anlagekategorien gemäss Anhang 1 dieser Verordnung.
2 Eine abweichende Nutzungsdauer ist zulässig, wenn übergeordnetes Recht dies ver
- langt oder die effektive Lebensdauer einer Anlage kürzer ist als im Anhang 1 vorgese
- hen. Solche Abweichungen sind im Anhang zur Jahresrechnung zu kommentieren.
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3 Abschreibungen sind erstmals im Jahr nach der Inbetriebnahme einer Anlage vorzu
- nehmen.

§ 39

Rückstellungen
1 Eine Rückstellung ist eine wesentliche Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereig
- nis der Vergangenheit liegt und die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer exakten Höhe ungewiss ist und bei der a. ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und b. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann.
2 Rückstellungen werden pro Ereignis gebildet.
3 Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie gebildet wurden.
4 Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien gemäss §
56 Ab
- satz 2 des Gesetzes nicht mehr erfüllen.

§ 40

Vorsorgeverpflichtungen
1 Massgebend für die Bilanzierung von Vorsorgeverpflichtungen ist die Wahrscheinlich
- keit und die verlässliche Schätzung einer wirtschaftlichen Verpflichtung oder eines wirtschaftlichen Nutzens.
2 Bei einer Unterdeckung besteht eine wirtschaftliche Verpflichtung, wenn die Bedin
- gungen für die Bildung einer Rückstellung erfüllt sind.
3 Bei einer Überdeckung besteht ein wirtschaftlicher Nutzen, wenn es zulässig und beab
- sichtigt ist, diese zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge einzusetzen oder ausserhalb von reglementarischen Leistungen für einen anderen wirtschaftlichen Nutzen des Arbeitge
- bers zu verwenden.

§ 41

Spezialfinanzierungen und Fonds
1 Die Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen und Fonds sowie Vorschüsse an diese sind in der Regel zu verzinsen.
4.1.2 Erfolgsrechnung

§ 42

Steuerertrag
1 Als Ertrag der Gemeindesteuern gelten die im Budget des Rechnungsjahres enthaltenen Erträge der Steuern des laufenden Jahres, der Sondersteuern auf Kapitalauszahlungen, der Nachträge aus früheren Jahren, der Quellensteuern sowie der Nachsteuern und Steu
- erstrafen.
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2 Alle Steuererträge sind nach dem Soll-Prinzip zu verbuchen.

§ 43

Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag
1 Ausserordentlicher Aufwand und ausserordentlicher Ertrag gelten als wesentlich, wenn sie höher als 0,5 Prozent der Summe sind, die sich aus dem für das laufende Jahr budge
- tierten Ertrag der Gemeindesteuern und des jährlichen Ressourcenausgleichs gemäss dem Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 2002
3 ergibt.
4.1.3 Geldflussrechnung

§ 44

1 Der Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit wird nach der indirekten Methode ermittelt.
2 Beim Geldfluss aus Investitionstätigkeit werden im Finanzvermögen und im Verwal
- tungsvermögen die Investitionseinnahmen den Investitionsausgaben gegenübergestellt.
3 Mit dem Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit wird die Bildung und Rückzahlung von kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten ohne die passivierten Investitionsbeiträ
- ge aufgezeigt.
4.2 Kostenrechnung

§ 45

Zweck und Inhalt
1 Die Kostenrechnung hat zum Ziel, die Kosten und die Erlöse der Leistungserstellung durch die öffentliche Hand (Brutto- und Nettokosten) möglichst vollständig und syste
- matisch geordnet abzubilden. Sie dient der Ermittlung der Kosten und Erlöse der Aufga
- benbereiche und bildet die funktionale Gliederung ab. Weiter dient sie als internes Füh
- rungsinstrument.
2 Die Kostenrechnung umfasst Primärkosten und Primärerlöse sowie Umlagen und Ver
- rechnungen nach dem Verursacherprinzip.
3 Sie besteht aus folgenden Teilrechnungen: a. Kostenartenrechnung, b. Kostenstellenrechnung, c. Kostenträgerrechnung.
4 Die Leistungen sind in Kostenträgern abzubilden und weisen die Vollkosten aus. Das Endergebnis der Kostenrechnung entspricht jenem der Finanzbuchhaltung.
3 SRL Nr.
610
Nr. 161
13

§ 46

Kostenartenrechnung
1 Die Kostenartenrechnung dient der Erfassung und der Gliederung aller im Laufe der je
- weiligen Abrechnungsperiode anfallenden Kosten und Erlöse.
2 Sie entspricht den Sachgruppen der Erfolgsrechnung.

§ 47

Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung
1 Der Kostenstellenrechnung werden Gemeinkosten und Erlöse zugeteilt, welche für die Kostenträgerrechnung indirekte Kosten und Erlöse darstellen. Die indirekten Kosten und Erlöse sind vollständig auf die Kostenträger zu übertragen.
2 In der Kostenträgerrechnung werden den Leistungen die durch sie verursachten Kosten und Erlöse zugerechnet.

§ 48

Modell
1 Die Finanzaufsicht gemäss § 99 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004
4
definiert für alle Gemeinden die Kostenstellen und Kostenträger entsprechend der funktionalen Glie
- derung, wobei die Gemeinden weitere Unterteilungen vornehmen können.
2 Die Gemeinden können eine davon abweichende Kostenstellen- und Kostenträger
- struktur festlegen. In diesem Fall haben sie sicherzustellen, dass deren Strukturelemente den vorgegebenen Kostenstellen und Kostenträgern für die statistische Erhebung zuge
- ordnet werden können.
4.3 Gemeindefinanzstatistik

§ 49

1 Die Gemeinden stellen der Lustat Statistik Luzern die notwendigen Daten gemäss den Vorgaben der Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik vom 3. März 2009
5
zur Verfügung.
4 SRL Nr.
150
5 SRL Nr.
28f
14 Nr. 161
5 Schlussbestimmungen

§ 50

Übergangsbestimmungen
1 Die Auflösung der Aufwertungsreserven und die Auflösung der Aufzahlungsschuld ge
- genüber der Luzerner Pensionskasse sowie von aktivierten Verpflichtungen gegenüber anderen Pensionskassen ist wie folgt vorzunehmen: a. Der Umfang der jährlichen Mehrabschreibung gemäss § 68 Absatz 6 des Gesetzes bemisst sich aus der Differenz der genehmigten Rechnung 2018 und der nach § 68 Absatz 3 des Gesetzes neu dargestellten Jahresrechnung 2018. Die Gemeinden sind berechtigt, ab dem Jahr 2019 die Aufwertungsreserven mit einem jährlichen Betrag linear oder degressiv zu reduzieren. Die Höhe der jährlichen Reduktionen ist im Bilanzanpassungsbericht gemäss § 68 Absatz 8 des Gesetzes festzulegen und ist für die Folgejahre verbindlich. Der Betrag ist jeweils den Aufwertungsre
- serven zu belasten und dem ausserordentlichen Ertrag gutzuschreiben. b. Eine negative Aufwertungsreserve ist im Sinn von § 68 Absatz 4 des Gesetzes er
- folgsneutral in den Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag überzuführen. c. Der negative Anteil der Aufwertungsreserve aus der Ausbuchung der Aufzah lungsschuld gegenüber der Luzerner Pensionskasse oder aktivierter Verpflichtun
- gen gegenüber anderen Pensionskassen kann separat ausgewiesen werden. Der jährliche Umfang der Umbuchung entspricht der Annuität der Verpflichtung. Der im Budget eingesetzte Betrag ist jeweils der negativen Aufwertungsreserve gutzu
- schreiben und dem ausserordentlichen Aufwand zu belasten.
2 Die aus der Kostenrechnung übernommenen Restwerte der Anlagen werden mit den Nutzungsdauern gemäss Anhang 1 abgeschrieben. Die Nutzungsdauer für den Restwert ergibt sich aus den Nutzungsjahren gemäss der neuen Nutzungsdauer abzüglich bereits abgelaufener Nutzungsjahre.

§ 51

Vorzeitige Einführung
1 Im Rahmen der vorzeitigen Einführung gemäss § 71 des Gesetzes bestimmt der Regie
- rungsrat auch, welche Bestimmungen dieser Verordnung vorzeitig anwendbar sind.
Nr. 161
15 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
10.01.2017
01.01.2018 Erstfassung G 2017-006

§ 3 Abs. 1, b.

08.03.2022
01.04.2022 geändert G 2022-013

§ 3 Abs. 1, d.

08.03.2022
01.04.2022 geändert G 2022-013

§ 3 Abs. 1, e.

08.03.2022
01.04.2022 geändert G 2022-013

§ 3 Abs. 1, f.

08.03.2022
01.04.2022 geändert G 2022-013
16 Nr. 161 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.01.2017
01.01.2018 Erlass Erstfassung G 2017-006
08.03.2022
01.04.2022

§ 3 Abs. 1, b.

geändert G 2022-013
08.03.2022
01.04.2022

§ 3 Abs. 1, d.

geändert G 2022-013
08.03.2022
01.04.2022

§ 3 Abs. 1, e.

geändert G 2022-013
08.03.2022
01.04.2022

§ 3 Abs. 1, f.

geändert G 2022-013
Nr.
161A1
1
Anhang 1 (Stand
01.01.2018) Anlagekategorien und Nutzungsdauern der Anlagebuchhaltung (§§ 37 und 38) Norm Sach gruppe Anlage kategorie Bezeichnung Nutzungsdauer
10 Finanzvermögen
107 Finanzanlagen
1070 Aktien und Anteilscheine
1071 verzinsliche Anlagen
1072 langfristige Forderungen
1073 übrige langfristige Finanzanlagen
108 Sachanlagen FV
1080 Grundstücke FV
1084 Gebäude FV
1086 Mobilien FV
14 Verwaltungsvermögen
140 Sachanlagen VV
1400 Grundstücke VV (bebaute und unbebaute)
1401 Strassen
3
0
1402.1 Wasserbaugrundstücke
1402.2 Wasserbauten
50
1403.1 Übrige Tiefbauten (Wasser Abwasserleitungen)
50
1403.2 Übrige Tiefbauten (Plätze, Parkanlagen, Friedhöfe , usw. )
40
1404 Hochbauten
40
1405 Waldungen
1406.1 Mobiliar, Maschinen, Apparate
8
1406.2 Fahrzeuge
8
1406.3 Spezialfahrzeuge und Anbaugeräte
15
1406.4 Informatik und Kommunikationssysteme
4
1407 Anlagen im Bau VV
142 Immaterielle Anlagen
1420 Software
4
1421 Lizenzen, Nutzungsrechte, Markenrechte Nutzungsdauer / Vertragsdauer
1427 immaterielle Anlagen in Realisierung
1429.1 Orts und Regionalplanung
10
2 Nr. 161
-A1 Norm Sach gruppe Anlage kategorie Bezeichnung Nutzungsdauer
144 Darlehen
1440 Darlehen an Bund
1441 Darlehen an Kantone und Konkordate
1442 Darlehen an Gemeinden und Gemeindezweckverbände
1443 Darlehen an öffentliche Sozialversicherungen
1444 Darlehen an öffentlichen Unternehmungen
1445 Darlehen an private Unternehmungen
1446 Darlehen an private Organisationen ohne Erwerbszweck
1447 Darlehen an Private Haushalte
1448 Darlehen an das Ausland
145 Beteiligungen, Grundkapitalien
1450 Beteiligungen am Bund
1451 Beteiligungen an Kantonen und Konkordaten
1452 Beteiligungen an Gemeinden und Gemeindezweckverbänden
1453 Beteiligungen an öffentlichen Sozialversicherungen
1454 Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen
1455 Beteiligungen an privaten Unternehmungen
1456 Beteiligungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck
1457 Beteiligungen an Private Haushalte
1458 Beteiligungen im Ausland
146 Investitionsbeiträge
1460 Investitionsbeiträge an Bund Gemäss § 3
4 Abs.
3 dieser Verordnung
1461 Investitionsbeiträge an Kantone und Konkordate
1462 Investitionsbeiträge an Gemeinden und Gemeindezweckverbände
1463 Investitionsbeiträge an öffentliche Sozialversicherungen
1464 Investitionsbeiträge an öffentliche Unternehmungen
1465 Investitionsbeiträge an private Unternehmungen
1466 Investitionsbeiträge an private Organisationen ohne Erwerbszweck
1467 Investitionsbeiträge an Private Haushalte
1468 Investitionsbeiträge an das Ausland
1469 Investitionsbeiträge an Anlagen im Bau
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