Rahmenabkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Malta betreffend die Durchführung des schweizerisch‑maltesischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union Abgeschlossen am 20. Dezember 2007 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. April 2008 (Stand am 29. April 2008) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet) und die Regierung der Republik Malta (nachfolgend als «Malta» bezeichnet)
die nachfolgend kollektiv als «die Parteien» bezeichnet werden,
im Bewusstsein, dass die Erweiterung der Europäischen Union (EU) für die Stabilität und den Wohlstand in Europa von grosser Bedeutung ist;
in Anbetracht der Solidarität der Schweiz mit den Anstrengungen der EU zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der EU;
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern;
bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu stärken;
mit der Absicht, die weitere soziale und wirtschaftliche Entwicklung in Malta zu fördern;
angesichts der Tatsache, dass der Schweizerische Bundesrat in einer Vereinbarung mit der Europäischen Gemeinschaft mit Datum vom 27. Februar 2006² die Absicht äusserte, dass die Schweiz einen Beitrag in Höhe von bis zu 1 000 000 000 Franken (eine Milliarde Franken) zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU leisten will (nachfolgend bezeichnet als «Vereinbarung»);
sind wie folgt übereingekommen:
² In der AS nicht publiziert.
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet, falls der Kontext nichts anderes nahe legt, der Ausdruck:
– «Schweizerisch-maltesisches Zusammenarbeitsprogramm» den Rahmen, in dem das bilaterale Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Malta abgewickelt wird;
– «Beitrag» den von der Schweiz in diesem Abkommen gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag;
– «Projekt» ein spezifisches Projekt oder Programm oder andere damit verbundene Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens;
– «Verpflichtung» die Zuweisung einer bestimmten Teilsumme des Beitrags an ein Projekt, dem die Parteien zugestimmt haben;
– «Projektabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Projekts;
– «Nationale Koordinationsstelle» (NKS) die maltesische Einheit, die für die Koordination des schweizerisch-maltesischen Zusammenarbeitsprogramms verantwortlich ist;
– «Zwischengeschaltete Stelle» jede öffentliche oder private rechtliche Einheit, die unter Aufsicht der NKS handelt oder im Auftrag der NKS Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten durch Projektträger übernimmt;
– «Fachministerium» das Ministerium, das sich um die Koordination der Durchführung genehmigter Projekte kümmert, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen;
– «Projektträger» jede öffentliche Behörde, jedes öffentliche oder private Unternehmen sowie jede Organisation, die von den Parteien anerkannt und befugt ist, ein bestimmtes, im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanziertes Projekt durchzuführen;
– «Durchführungsabkommen» eine Vereinbarung zwischen der NKS und/oder der zwischengeschalteten Stelle und dem Projektträger zur Durchführung des Projekts;
– «Fonds für technische Hilfe» den Fonds zur Finanzierung von Aufgaben, die von den maltesischen Behörden zusätzlich und ausschliesslich zur Durchführung des Beitrags wahrgenommen werden.
Art. 2 Ziele
1. Die Parteien fördern die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU durch gemeinsam genehmigte Projekte, die in Einklang mit der Vereinbarung und dem Konzeptrahmen für das schweizerisch-maltesische Zusammenarbeitsprogramm gemäss Anhang 1³ dieses Abkommens stehen.
2. Das Ziel dieses Abkommens besteht darin, einen Rahmen mit Regeln und Verfahren für die Planung und Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu schaffen.
³ In der AS nicht publiziert.
Art. 3 Höhe des Beitrags
1. Die Schweiz gewährt Malta einen nicht rückzahlbaren Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU in Höhe von bis zu 2,994 Millionen Franken (zwei Millionen neunhundertvierundneunzigtausend Schweizer Franken), der für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren ab der Genehmigung des Beitrags durch das Schweizerische Parlament vom 14. Juni 2007 bereitgestellt wird.
2. Die Schweiz akzeptiert definitive Projektvorschläge gemäss Anhang 2⁴, Kapitel 2 für die Verpflichtung von Mitteln bis zwei Monate vor Ablauf des Verpflichtungszeitraums.
3. Mittel, die nicht während des Verpflichtungszeitraums zugewiesen werden, sind für das schweizerisch-maltesische Zusammenarbeitsprogramm nicht mehr verfügbar.
4. Die finanzielle Situation wird 2 und 4 Jahre nach Beginn der Durchführung des schweizerischen Beitrags überprüft. Dazu kann der gemäss Artikel 3 der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Schweizerischen Bundesrat vorgemerkte Betrag von 2 Millionen Schweizer Franken eingesetzt werden. Falls sich bei diesen Überprüfungen herausstellt, dass eine Notwendigkeit zur Verwirklichung von Projekten und Programmen mit hoher Priorität besteht, wird der Beitrag auf maximal 4,994 Millionen Franken (vier Millionen neunhundertvierundneunzigtausend Schweizer Franken) erhöht.
⁴ In der AS nicht publiziert.
Art. 4 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für nationale Projekte, die von der Schweiz finanziert oder von der Schweiz gemeinsam mit multilateralen Einrichtungen und anderen Gebern finanziert, von beiden Parteien genehmigt und von einem Projektträger durchgeführt werden.
Art. 5 Verwendung des Beitrags
1. Der Beitrag wird zur Finanzierung von Projekten verwendet und kann in folgender Form zugesprochen werden:
a) Finanzhilfe einschliesslich Zuschüsse, Kreditlinien, Kreditgarantien, Kapitalbeteiligungen, Darlehen und technische Hilfe;
b) Fonds für technische Hilfe.
2. Der Beitrag ist in Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen, Strategien und thematischen Schwerpunkten einzusetzen, die im Konzeptrahmen in Anhang 1 festgelegt sind.
3. 5% des Beitrags werden von der Schweiz für ihren Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesem Abkommen verwendet. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Personal und Berater sowie für die Verwaltungsinfrastruktur, Dienstreisen, Monitoring und Evaluationen.
4. Der in Form von Zuschüssen geleistete Beitrag beläuft sich auf höchstens 60 % der zuschussfähigen Gesamtkosten des Projekts; dies gilt nicht für Projekte, die von öffentlichen Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene aus Haushaltsmitteln mitfinanziert werden; in diesem Fall kann der Beitrag bis zu 85 % der zuschussfähigen Gesamtkosten betragen. Programme zur Stärkung von Institutionen und Projekte der technischen Hilfe sowie Projekte, die von nichtstaatlichen Organisationen durchgeführt werden, können zu 100 % aus dem Beitrag finanziert werden.
5. Malta setzt einen Teil des Beitrages für technische Hilfe ein, mit dem die effiziente und wirksame Durchführung des schweizerischen Beitrags in Einklang mit den Vorgaben in Anhang 3⁵ dieses Abkommens sichergestellt wird.
6. Für folgende Kosten werden keine Zuschüsse entrichtet: Ausgaben vor der Unterzeichnung des entsprechenden Projektabkommens durch alle Parteien, Schuldzinsen, Erwerb von Grundstücken und Immobilien, Personalkosten der maltesischen Regierung und rückerstattungsfähige Mehrwertsteuer gemäss Artikel 7 dieses Abkommens.
⁵ In der AS nicht publiziert.
Art. 6 Koordination und Verfahren
1. Um sicherzustellen, dass die Projekte die grösstmögliche Wirkung entfalten und um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten zu vermeiden, die aus Struktur- und/oder Kohäsionsmitteln und anderen Unterstützungsmitteln finanziert werden, sorgen die Parteien für eine wirksame Koordination und den Austausch aller erforderlichen Informationen.
2. Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Parteien, einschliesslich Berichte und Projektunterlagen, ist in Englisch zu verfassen.
3. Als allgemeiner Grundsatz ist jedes Projekt durch ein Projektabkommen zu regeln, in dem die Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen sowie die Rolle und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien festgelegt werden.
4. Malta ist verantwortlich für die Unterbreitung von Vorschlägen für Projekte, die mit dem Beitrag unterstützt werden sollen. Die Schweiz kann Malta Vorschläge zur Finanzierung von Projekten vorlegen. Die Regeln und Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten sind in Anhang 2 festgelegt, diejenigen für den Fonds für technische Hilfe in Anhang 3.
5. Alle Projekte müssen von Malta unterstützt und von der Schweiz genehmigt werden. Die Parteien messen dem Monitoring, der Evaluierung und der Rechnungsprüfung der Projekte und des schweizerisch-maltesischen Zusammenarbeitsprogramms als Ganzes in Einklang mit Anhang 2 eine hohe Bedeutung zu. Die Schweiz oder Drittparteien, die in ihrem Auftrag ein Mandat ausführen, können bei sämtlichen Aktivitäten und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten, die mit dem Beitrag finanziert werden, Besuche durchführen, Monitoring-Aufgaben wahrnehmen und Überprüfungen, Audits sowie Evaluationen vornehmen, wenn die Schweiz dies für erforderlich hält. Malta liefert alle erforderlichen oder relevanten Informationen und trifft oder fordert alle Massnahmen zur erfolgreichen Durchführung solcher Mandate.
6. Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eröffnet Malta bei der Zentralbank von Malta ein separates Bankkonto, auf das die Mittel im Rahmen des Beitrags der Schweiz überwiesen werden. Die Kosten für den Verwaltungsaufwand der Schweiz gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses Abkommens werden nicht über dieses Konto abgegolten. Der kumulierte Nettozinsertrag ist einmal jährlich der Schweiz zu melden.
7. Das Zahlungsverfahren ist in Anhang 2 Kapitel 4 dieses Abkommens festgelegt.
Art. 7 Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben
1. Die Mehrwertsteuer (MWST) gilt nur als vergütungsfähige Ausgabe, wenn sie tatsächlich und definitiv vom Projektträger übernommen wird. Jede auf irgendeine Art rückerstattungsfähige Mehrwertsteuer gilt nicht als vergütungsfähig, selbst wenn sie vom Projektträger oder vom Endbegünstigten nicht eingefordert wird.
2. Andere Gebühren, Steuern oder Abgaben, namentlich direkte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf Löhnen und Gehältern, gelten nur als vergütungsfähig, wenn sie tatsächlich und definitiv vom Projektträger übernommen werden.
Art. 8 Jährliche Treffen und Berichte
1. Zur Sicherstellung einer wirksamen Durchführung des schweizerisch-maltesischen Zusammenarbeitsprogramms vereinbaren die Parteien jährliche Treffen. Das erste Treffen ist spätestens ein Jahr nach Beginn der Anwendung dieses Abkommens abzuhalten.
2. Die Nationale Koordinationsstelle organisiert die Treffen in Zusammenarbeit mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit. Die NKS legt einen Monat vor dem Treffen einen Jahresbericht vor. Der Bericht behandelt mindestens die in Anhang 2 aufgelisteten Aspekte.
3. Nach der letzten Auszahlung im Rahmen dieses Abkommens legt die Nationale Koordinationsstelle der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit einen Schlussbericht mit einer Auswertung zur Zielerreichung dieses Abkommens und einer abschliessenden Finanzaufstellung zur Verwendung des Beitrags vor, die auf den Rechnungsprüfungen der Projekte basiert.
Art. 9 Zuständige Behörden
1. Die Abteilung für Planung und Koordinierung (Planning and Priorities Coordination Division) des Büros des Premierministers handelt als Nationale Koordinationsstelle für das schweizerisch-maltesische Zusammenarbeitsprogramms im Namen der Regierung von Malta. Die NKS trägt die Gesamtverantwortung für die Verwendung des Beitrags in Malta, auch für die Verbindungen zu den zuständigen Behörden zur Sicherstellung von Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung.
2. Die Schweiz ermächtigt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), im Rahmen des schweizerisch-maltesischen Zusammenarbeitsprogramms in ihrem Namen als zuständige Behörde auf Schweizer Seite zu handeln.
3. Die DEZA fungiert als Anlaufstelle für die NKS für offizielle Informationen zum Beitrag.
Art. 10 Gemeinsames Anliegen
Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend der Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb hemmt. Sie äussern deshalb ihre Absicht, die Korruption gemeinsam zu bekämpfen und erklären namentlich, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um im Rahmen des vorliegenden Abkommens oder während seiner Umsetzung einen Vertrag zugeteilt zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund zur Auflösung des vorliegenden Abkommens, des entsprechenden Projektabkommens, der Beschaffung und der erfolgreichen Auftragsvergabe oder zum Ergreifen anderer im anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
Art. 11 Schlussbestimmungen
1. Die Anhänge 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieses Abkommens.
2. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Weg zu lösen.
3. Jede Änderung an diesem Abkommen bedarf der schriftlichen Form und des beiderseitigen Einverständnisses der Parteien in Einklang mit ihren entsprechenden Verfahren. Jede Änderung an den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Abkommens bedarf der schriftlichen Form und setzt das beidseitige Einverständnis der in Artikel 9 aufgeführten zuständigen Behörden voraus.
4. Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der beiden Parteien mit einer sechs Monate vor der Auflösung verfassten schriftlichen Mitteilung beendet werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abkommens weiterhin für die Projektabkommen, die vor der Beendigung dieses Abkommens abgeschlossen wurden. Die Parteien entscheiden in gegenseitigem Einvernehmen über weitere Folgen der Beendigung.
5. Dieses Abkommen tritt am Tag der Mitteilung in Kraft, die bestätigt, dass die jeweiligen Genehmigungsverfahren der beiden Parteien erfolgreich durchlaufen wurden. Das Abkommen gilt für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren. Es bleibt in Kraft, bis der Schlussbericht Maltas mit einer Auswertung zur Zielerreichung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 eingereicht wird. Der Verpflichtungszeitraum beginnt gemäss Artikel 3 Absatz 1. Falls der Verpflichtungszeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, wenden die Parteien dieses Abkommen ab dem Datum der Unterzeichnung vorläufig an.
Unterzeichnet in Bern, am 20. Dezember 2007, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
Für den Micheline Calmy-Rey | Für die Regierung der Republik Malta: Michael Frendo |
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