Verordnung zum Gesetz über die Verwendung der Zusatzbeiträge des Bundes an Covid-19-... (818.161)
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Verordnung zum Gesetz über die Verwendung der Zusatzbeiträge des Bundes an Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen

1 Covid-19-ZBG
818.161 Verordnung zum Gesetz über die Verwendung der Zusatzbeiträge des Bundes an Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Covid-19-ZBG) (vom 3. November 2021)
1 ,
2 Die Finanzdirektion, gestützt auf §
6 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwendung der Zusatz beiträge des Bundes an Covid-19-H ärtefallmassnahmen für Unterneh men vom 25. Oktober 2021 (Covid-19-ZBG)
3 , verfügt:
Einreichung
von Gesuchen
um Beiträge

§ 1.

1 Gesuche um Beiträge gemäss dem Covid-19-ZBG können bis am Mittwoch, 17. November 2021,
17.00 Uhr, eingereicht werden. Auf verspätet eingereichte Ge suche wird nicht eingetreten.
2 Gesuche sind per E-Mail an die Adresse haertefallprogramm@ fdfv.zh.ch mit Betreff «Gesuch Hä rtefallprogramm Runde 4b – [Name Unternehmen]» einzureichen.
3 Gesuche sind mit dem vollständig ausgefüllten Gesuchformular und allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Das Gesuchformular kann während der Einreichungsfrist auf der Internetseite zh.ch/haertefall heruntergeladen werden.
4 Die für die Gewährung und Bemess ung eines Beitrags massgeb lichen Voraussetzungen und Umstände , wie insbesondere die massgeb lichen Umsätze und ungedeckten Kosten, sind von den Unternehmen in den Gesuchen nachzuweisen. Zu diesem Zweck müssen die gesuch stellenden Unternehmen zusätzlich zu den in der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms eingereichten Unterlagen insbesondere die folgenden Unterlagen einreichen (als pdf-Datei, soweit nicht anders vermerkt): a. unterschriebener Scan des gültigen Passes (beide Seiten mit Foto und Unterschrift) oder der ID (Vor der- und Rückseite) aller gesuch stellenden Personen, b. ausgefülltes Gesuchformular als xlsm-Datei sowie als pdf-Datei (ge samte Arbeitsmappe , unterschrieben), c. Gesuchzusammenfassung und Selbstdeklaration (unterschrieben), d. revidierte Jahresrechnungen 2018, 2019 und 2020, Bilanz und Er folgsrechnungen sowie Anhang (unterschrieben),
2
818.161 Covid-19-ZBG e. Erfolgsrechnung für die spätere
12-Monats-Periode, falls ein Um
- satzrückgang über 12 Mona te nach Art. 5 Abs. 1 bis der Covid-19- Härtefallverordnung vom 25. November 2020
4 geltend gemacht wird (unterschrieben), f. monatliche Erfolgsrechnungen für Januar bis Juni 2018, Januar bis Juni 2019 sowie Januar 2020 bi s Juni 2021 (unterschrieben), g. Spartenaufteilung 2018, 2019 und
2020 (Aufwand und Ertrag) des Gesamtunternehmens im Falle einer Spartenanmeldung gemäss Art. 2 a der Covid-19-Härtefallve rordnung (unterschrieben), h. Spartenaufteilung Januar bis Juni 2021 (Aufwand und Ertrag) des Gesamtunternehmens im Falle einer Spartenanmeldung gemäss Art. 2 a der Covid-19-Härtefallve rordnung (unterschrieben), i. Betreibungsregisterauszug des gesuchstellenden Unternehmens (nicht älter als zwei Wochen); im Falle von Sitzverlegungen im Jahr 2020 auch Betreibungsregisterauszüge für die vorherigen Unternehmens
- sitze ab 2018, j. Auflistung aller zwis chen 1. Januar 2020 und
30. Juni 2021 getätig- ten Rückstellungen (unterschrieben).
5 Auf Verlangen haben die Untern ehmen weitere sachdienliche Un
- terlagen einzureichen. Prüfung der Gesuche und Bemessung der Beiträge

§ 2.

1 Die gesuchstellenden Untern ehmen haben ihre Personal
- ressourcen während der Gesuchprüfung zwischen der Einreichung des Gesuchs bis etwa 10. Dezember 2021 so einzuplanen, dass im Fall von Rückfragen innerhalb von drei Werk tagen die benötigen Informationen bereitgestellt werden können.
2 Die Bemessung der Beiträge erfolgt aufgrund der Vorgaben des Covid-19-ZBG und des Bundesrechts, ungeachtet der absoluten Höchst
- beiträge in Franken gemäss Art. 8 c der Covid-19-Härtefallverordnung.
3 Die im Gesuchformular geltend gemachten Umsatzzahlen werden den in den eingereichten Belegen na chvollziehbaren Umsatzzahlen ange
- passt. Für jedes gesuchstellende Unternehmen wird der «berechnete Bei
- trag» ermittelt, der sich mittels in Art. 8 b der Covid-19-Härtefallver
- ordnung definierter Formel Umsatzrückgang × Fixkostenanteil ergibt.
4 Der «berechnete Beitrag» ist auf Überentschädigung zu prüfen. Übersteigt der «berechnete Beitrag» die ungedeckten Kosten, die gemäss Formel Fixkosten (im Zeitraum von 1. März 2020 bis 30. Juni 2021, für den Umsatzrückgang ge ltend gemacht wurde) × Umsatzrückgang (%) + coronabedingte Einm alkosten definiert sind , wird der «berechnete Beitrag» auf das Niveau der ungedeckten Kosten gekürzt. Es resultiert der «erstermittelte Beitrag».
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5 Danach wird der «erstermittelte Beitrag» mit den kumulierten Er gebnissen des Gesamtunternehmens der Periode 1. Januar 2020 bis
30. Juni 2021 verglichen. Für di e kumulierten Ergebnisse sind gege benenfalls bereits ausbezahlte Härtefallbeiträge und Beiträge Dritter nicht massgebend. Liegt der «erste rmittelte Beitr ag» über den kumu lierten Ergebnissen, wird er auf da s Niveau der kumulierten Ergebnisse gekürzt. Es resultiert der «zweitermittelte Beitrag».
6 Vom «zweitermittelten Beitrag» werden abgezogen: a. 10 Mio. Franken (Höchstbeitrag nach Art. 8 c Abs. 2 der Covid-19- Härtefallverordnung, en tspricht 40 Mio. Franken Umsatzrückgang × 25%) sowie b. Leistungen Dr itter gemäss §
4 Abs. 2 lit. b des Covid-19-ZBG. Es resultiert der «drittermittelte Beitrag».
7 Falls die Summe der «drittermittelten Beiträge» aller gesuchstel lenden Unternehmen die verfügbaren Mittel von 59,61 Mio. Franken übersteigt, werden die «drittermittelten Beiträge» aller gesuchstellen den Unternehmen im Umfang eines prozentualen Kürzungsfaktors ge kürzt. Der prozentuale Kürzungsf aktor berechnet sich wie folgt:
59,61 Mio. Franken ÷ Summe aller «drittermittelten Beiträge».
8 Von den gemäss Abs. 6 bzw. 7 ermittelten Beiträgen ausbezahlt wird bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügungen aller gesuch stellenden Unternehmen derjenige Be trag, der sich ergäbe, wenn die Verfügungen zu allen gekürzten bz w. abgelehnten Gesuchen (soweit die darin enthaltenen Angaben und Anträge nicht offensichtlich unbe gründet sind) im Rechtsmi ttelverfahren erfolgre ich angefochten würden und der Kanton die entspreche nden Beiträge nachzahlen müsste.
Verfügungen
über die
Gesuche und
Auszahlungen

§ 3.

1 Die Verfügungen werden au fgrund der besonderen Dring lichkeit der Sache mit einer abgekür zten fünftägigen Rekursfrist erlas sen. Dem Rechtsmittel wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
2 Zur Erfüllung der Vorgabe von Ar t. 9 der Covid-19-Härtefallver ordnung sehen die Verfügungen vor, dass der Kanton bei anderen Amts stellen von Bund und Kantonen Date n zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Amtsstellen Daten zu dem Unternehmen bekannt geben kann, soweit dies für die Be urteilung der Gesu che, die Bewirt schaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
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3 Wenn kürzende bzw. ablehnende Verfügungen zu Gesuchen rechts
- kräftig sind, kann die Auszahlung squote neu berechnet werden und kön
- nen für die Unternehmen, deren Ge suche gutgeheissen worden sind, entsprechende Nachzahlungen vorgenommen werden, sofern der Kan
- ton dafür nach wie vor die Beteili gung des Bundes beanspruchen kann. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet.
1 OS 76, 443 ; Begründung siehe ABl 2021-11-05.
2 Inkrafttreten: 5. November 2021.
3 LS 818.16 .
4 SR 951.262 .
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