Gesetz über die Verwendung der Zusatzbeiträge des Bundes an Covid-19-Härtefallmassnah... (818.16)
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Gesetz über die Verwendung der Zusatzbeiträge des Bundes an Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen

1 Zusatzbeiträge des Bundes an Co vid-19-Härtelfallmassnahmen
818.16 Gesetz über die Verwendung der Zusatzbeiträge des Bundes an Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (vom 25. Oktober 2021)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 8. September 2021
3 und der Finanzkommission vom 30. September
2021, beschliesst:
Grundsatz

§ 1.

1 Der Kanton kann Unternehmen der Gastronomiebranche Staatsbeiträge gewähren.
2 Die Staatsbeiträge werden durch die Zusatzbeiträge des Bundes gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesg esetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Ve rordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-E pidemie (Covid-19-Gesetz)
4 und der Ver ordnung vom 25. November 2020 übe r Härtefallmassnahmen für Un ternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Härtefallverordnung)
5 finanziert.
3 Nicht unter dieses Gesetz fallen Staatsbeiträge ge mäss den Beschlüs sen des Kantonsrates übe r einen Verpflichtungskre dit für das Covid-19- Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2020, über einen Zusatzkredit und die Nachtragsk redite für eine zweite Zuteilungs runde im Covid-19-Härtefallprogram m des Kantons Zürich vom 25. Ja nuar 2021 und über einen zweiten Zu satzkredit und die weiteren Nach tragskredite für das Covid-19-Härt efallprogramm des Kantons Zürich vom 15. März 2021.
Unternehmen

§ 2.

1 Staatsbeiträge können Unternehmen der Gastronomiebran che gewährt werden, die a. ihren Sitz im Zeitpunkt, der ge mäss dem Bunde srecht massgeblich ist, im Kanton Zürich hatten, b. eine hohe Zahl von Betrieben innerhalb und ausserhalb des Kan tons führen, c. die Voraussetzungen von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes und der Covid-19-Härtefall verordnung erfüllen,
2
818.16 Zusatzbeiträge des Bundes an Co vid-19-Härtelfallmassnahmen d. einen Umsatzrückgang im Sinne der Covid-19-H ärtefallverordnung von mehr als 40 Mio. Franken erlitten haben, e. im Zeitraum, der ge mäss dem Bundesrecht ma ssgeblich ist, keinen Gewinn erzielt haben und tatsächliche Kosten hatten, denen kein Umsatz entgegensteht, und f. in der 3. Zuteilungsrunde des Co vid-19-Härtefallprogramms gemäss dem Beschluss des Kant onsrates vom 15. März 2021 ein Gesuch um einen Staatsbeitra g gestellt haben.
2 Die Unternehmen müssen die Erfüllung dieser Voraussetzungen nachweisen. Staatsbeiträge

§ 3.

1 Die Form und die Bemessung der Staatsbeiträge richten sich nach Art. 12 des Covid-19-Gesetzes und der Covid-19-Härtefallverord
- nung sowie nach den verfügba ren Zusatzbeiträgen des Bundes.
2 Von den Vorgaben dieser Erlass e kann abgewichen werden, soweit die Erlasse dies erlauben.
3 Ausgeschlossen ist eine Erhöhung des pauschalen Fixkostenanteils gemäss Art. 8 b Abs. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung. b. Begrenzung und Anrech nung

§ 4.

1 Die Staatsbeiträge dürfen höchstens die ungedeckten Kos
- ten gemäss §
2 Abs. 1 lit. e decken. Sie dürfen nicht zu einem Gewinn führen.
2 An die Staatsbeiträge werden angerechnet: a. Staatsbeiträge aus der 1., 2. un d 3. Zuteilungsrunde des Covid-19- Härtefallprogramms gemäss den Beschlüssen des Kantonsrates vom
14. Dezember 2020, 25. Januar 2021 und 15. März 2021, b. Leistungen Dritter, insbesondere von Versicherungen sowie Ver
- mieterinnen und Vermietern, im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie. c. Rechtsnatur

§ 5.

1 Die Staatsbeiträge sind Subventionen gemäss dem Staats
- beitragsgesetz vom 1. April 1990.
2 Auf die Staatsbeiträge besteht kein Anspruch. Vollzug

§ 6.

1 Die für die Finanzen zuständi ge Direktion (Direktion) voll
- zieht dieses Gesetz.
2 Sie kann Ausführungsbes timmungen erlassen. a. Form und Bemessung
3 Zusatzbeiträge des Bundes an Co vid-19-Härtelfallmassnahmen
818.16
Geltungsdauer

§ 7.

1 Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2021.
2 Werden die gesetzlichen Grundlag en des Bundes für die Covid-19- Härtefallmassnahmen für Unternehmen verlängert, kann die Direktion die Geltungsdauer dieses Gese tzes entsprechend verlängern.
1 OS 76, 440 .
2 Inkrafttreten: 1. November 2021.
3 ABl 2021-09-17 .
4 SR 818.102 .
5 SR 951.262 .
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