Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich
1 Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF)
415.446 Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (TPV VSF) (vom 7. Oktober 2020)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
22 Abs. 1 der Rahmenvero rdnung über die Titular professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt das Ve Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und das Verfahren zur Verlängerung der Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Uni versität Zürich.
2 Sie stützt sich auf die Rahmen verordnung über di e Titularprofes sur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP) und konkretisiert diese nach Massga be der besonderen Voraussetzungen für die Vetsuisse-Fakultät.
3 Soweit diese Verordnung keine Best immungen enthält, gilt unmit telbar die RVO TP.
Zweck
§ 2.
1 Mit der Titularprofessur will die Vetsuisse-Fakultät quali fizierte Wissenschaftler innen und Wissenschaftler in Lehre und For schung einbinden.
2 Die Vetsuisse-Fakultät fördert im Hinblick auf die Gleichstellungs politik insbesondere die Ernennung von Titularprofessorinnen.
Rechtsstellung
§ 3.
1 Die Ernennung erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren.
2 Titularprofessorinnen und Titularp rofessoren betreiben eigenstän dige Forschung.
3 Sie müssen mindestens einmal jährlich eine Lehrveranstaltung durchführen. Die Dekanin oder de r Dekan kann sie auf begründetes Gesuch hin von dieser Verpflicht ung ganz oder teilweise entbinden.
4 Titularprofessorinnen und Titu larprofessoren haben das Promo tionsrecht an der Ve tsuisse-Fakultät.
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5 An der Universität angestellte Titularprofessorinnen und Titular
- professoren beteiligen sich aktiv an der akademischen Selbstverwaltung in ihrer Organisationseinhei t und der Vetsuisse-Fakultät. B. Ernennung zur Titularprofess orin oder zum Titularprofessor Antrag und Eröffnung des Verfahrens
§ 4.
1 Jedes Fakultätsmitglied kann einen Antrag auf Ernennung einer bestimmten Person (Kandidati n oder Kandidat) zur Titularprofes
- sorin oder zum Titularprofessor stellen; Voraussetzung dafür ist die Zu
- stimmung der Kandidati n oder des Kandidaten.
2 Der Antrag ist zu begründen und beim Dekanat zuhanden der ständigen Vetsuisse-Kommission für Beförderungsgeschäfte (VS-K BG) einzureichen.
3 Die VS-K BG beschliesst über di e Eröffnung oder die Nichteröff
- nung des Verfahrens. Voraus setzungen für die Ernennung
§ 5.
1 Die allgemeinen Vora ussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens richten sich nach §
5 Abs. 1 RVO TP.
2 Spezifische Voraussetz ungen sind insbesondere: a. Forschung:
1. eine mindestens sechsjährige eigenständige, erfolgreiche und gegenwärtige Tätigkeit in de r medizinischen Forschung und Lehre, davon mindestens eine ei njährige fachspezifische Tätig
- keit an einer anerkannten wiss enschaftlichen Einrichtung aus
- serhalb der Vetsuisse-Fakultät,
2. die eigenständige Einwerbung vo n kompetitiven, in der Regel extern begutachteten Drittmitte ln als Hauptgesuchstellerin oder Hauptgesuchsteller,
3. eine wissenschaftliche Leistung von 15 Publikationen mit Erst- oder Letztautorschaft in Zeitsc hriften mit wissenschaftlichem Gutachterprozess (Peer Review); Case reports, Letters to the editor und narrative Übersichtsar beiten werden nicht als Ori
- ginalpublikatione n angerechnet,
4. mindestens sechs Originalpublik ationen: diese müssen innerhalb der letzten sechs Jahre in Fach zeitschriften mit Peer-Review- Prozess erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen wor
- den sein. Bei diesen Veröffent lichungen muss die Erst- oder Letztautorschaft der zu ernennenden Person ausgewiesen sein. Originalpublikationen können ausnahmsweise als Erst- oder Letztautorartikel angerechnet we rden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat eine aktive führende Rolle gespielt hat und auf eine
3 Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF)
415.446 dieser zwei Autorenpositionen im Sinne der Nachwuchsförde rung verzichtet. Der eigene Anteil an den publizierten oder zur Publikation angenommenen Arbe iten muss genau bezeichnet werden. Dies gilt namentlich fü r die Idee zur Arbeit, für die an gewendeten Experimente und Me thoden und für die Ausarbei tung der Publikationen. b. Lehre:
1. Ausweis über die Absolvierung einer von universitären Fach einrichtungen angebotenen Ausbildung in Hochschuldidaktik,
2. Nachweis der regelmässigen universitären Lehre über mindes tens zwei Semester im Fachgebiet; als regelmässige Lehrtätigkeit gilt die Durchführung fachlich zusammenhängender Anteile von Bachelorkursen und/oder von Master- oder PhD-Kursen,
3. Evaluationsnachweis von minde stens einer Lehrveranstaltung, soweit vorhanden.
3 Wer vorwiegend in der Klinik ode r in einem Dienstleistungslabor tätig ist, muss sich über eine herausragende und anerkannte Kompe tenz im betreffenden Spe zialgebiet auszeichnen.
Unterlagen
§ 6.
1 Die Kandidatinnen und Kandid aten haben folgende Unter lagen einzureichen: a. Curriculum vitae, mit Nachweis und Erläuterung der Verbindung zur Vetsuisse-Fakultät, b. Aufstellung und Beschreibung de r gegenwärtige n und geplanten Forschungstätigkeit sowie beantr agte und gewährte Drittmittel, c. Gesamtverzeichnis der Publikati onen sowie ausgewählte Schriften, d. Nachweis über die bisherige Lehrtätigkeit sowie über pädagogisch- didaktische Fähigkeite n (absolvierte Ausbildung in Hochschuldidak tik, Lehrveranstalt ungsbeurteilungen), e. Nachweis über Nachwuchsförde rung, z. B. Betreuung von Master studierenden und PhD-Studierenden, f. drei Themenvorschläge für den Probevortrag.
2 Werden eines oder mehrere der eingereichten Themen von der Kommission als ungeeignet bewertet , fordert diese di e Kandidatin oder den Kandidaten auf, eine entspr echende Anzahl anderer Themenvor schläge einzureichen. Vorbehalten bleibt §
9 Abs. 5.
Begutachtung
§ 7.
1 Die VS-K BG beurteilt die eingereichten Unterlagen und holt zur weiteren Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeiten, insbe sondere der Publikationen, zwei Gu tachten ein. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Ex perten zu verfassen.
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2 Der Kandidatin oder dem Kandidate n ist es freigestellt, zusam
- men mit dem Gesuch eine unverbindliche Liste mit höchstens fünf mög
- lichen externen Gutachterinnen ode r Gutachtern einzureichen. Allfäl
- lige Verbindungen zu den Gutachte rinnen und Gutachtern sind in der Liste offenzulegen.
3 Es können nur Gutachterinnen und Gutachter berücksichtigt wer
- den, bei denen keine Au sstandsgründe vorliegen.
4 Bei deutlich voneinander abweic henden Beurteilungen durch die Gutachterinnen und Gutachter wird von der VS-K BG vor dem Ent
- scheid über die Beendigung oder die Fortsetzung des Verfahrens ein weiteres externes Gutachten eingeholt. Entscheid der Kommission
§ 8.
1 Die VS-K BG entscheidet über die Fortsetzung oder die Be
- endigung des Verfahrens . Dabei berücksichtigt sie nicht nur die Anzahl der Publikationen, sondern auch die fortlaufende wissenschaftliche Leis
- tung, die Qualität der Publikationen sowie die Verbindung zur Vetsuisse- Fakultät.
2 Bei einem Rückzug des Gesuchs sc hreibt die VS-K BG das Ver
- fahren als gegenstandslos ab.
3 Der Entscheid über die Beendigung des Verfahrens wird der Kan
- didatin oder dem Kandidaten sowie dem antragstellenden Fakultäts
- mitglied mit schriftlicher Begründung durch die Dekanin oder den De
- kan im Namen der Vetsui sse-Fakultät mitgeteilt. Mündliche Leistung
§ 9.
1 Wird das Verfahren fortgesetzt, erfolgt die mündliche Leis
- tung im Rahmen einer öffentlichen Probevorlesung der Kandidatin oder des Kandidaten. Sie oder er hat der VS-K BG hierfür drei Themen ein
- zureichen. Die VS-K BG wählt dara us ein Thema aus; und das Dekanat teilt dies der Kandidatin oder dem Kandidaten drei Wochen vor dem Vorlesungstermin mit.
2 Die mündliche Leistung besteht aus einer 35 Minuten dauernden Probevorlesung und einer daran an schliessenden zehnminütigen Dis
- kussion.
3 Die Probevorlesung soll das Thema im Bereich des wissenschaft
- lichen Profils der Kandidatin oder des Kandidaten auf wissenschaft
- lichem Niveau allgemeinverständlich und schlüssig darlegen. Die Vor
- lesung kann in einer La ndessprache oder in Engl isch gehalten werden. Die Präsentation soll einerseits die didaktischen Fähigkeiten der Lehre für die Studierenden unter Beweis stellen und anderseits neueste For
- schungsergebnisse vorstellen.
4 Ist die Kandidatin nicht Tiermedi zinerin oder der Kandidat nicht Tiermediziner, muss das Thema der öffentlichen Probevorlesung einen eindeutigen Bezug zur Tiermedizin haben.
5 Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF)
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5 Bei an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich habilitierten Personen wird auf die mündliche Leistung verzichtet.
6 Inhalt und Verlauf sowie das Er gebnis über die Beurteilung wer den in einem Protok oll zusammengefasst.
Entscheid über
die mündliche
Leistung
§ 10.
1 Die VS-K BG entscheidet übe r die Annahme oder Ableh nung der mündlichen Leis tung. Sind Evaluatione n über Lehrleistungen aus höchstens den letzten drei Jahren vorhanden, können diese zur An erkennung der mündlichen Leis tung beigezogen werden.
2 Eine abgelehnte mündliche Leistung kann einmalig zu einem neuen Thema wiederholt werden.
3 Die Dekanin oder der Dekan teilt der Kandidatin oder dem Kandi daten die Annahme oder Ablehnung de r mündlichen Leistung schrift lich mit. Der Entscheid über die endgültige Ablehnung der mündlichen Leistung beendet das Verfahren.
Ernennung
§ 11.
1 Sind alle Voraussetzungen erfüll t, stellt die VS-K BG über das Dekanat zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor.
2 Die Ernennung wird der Kandida tin oder dem Kandidaten durch die Dekanin oder den Dekan mitgeteilt.
Antritts
-
vorlesung
§ 12.
Die Titularprofessorin oder de r Titularprofessor kann inner halb eines Jahres nach der Ernennung eine öffentliche Antrittsvorle sung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Uni versität gehalten hat. C. Verlängerung der Titularprofessur
Voraus
-
setzungen
§ 13.
1 Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofes sur sind insbesondere: a. ein kontinuierlicher Leistungsausweis in Fo rschung und Lehre wäh rend der Zeit als Titularprofessorin oder Titularprofessor, b. ein positiver Ertrag aus den Tätigkeiten der Titularprofessorin oder des Titularprofessors für die Vets uisse-Fakultät der Universität Zü rich und c. eine positive und befü rwortende Stellungnahm e der Instituts- oder Klinikleitung.
2 Es erfolgt keine Überprüfung der mündlichen Leistung.
3 Es werden keine Gutachten von einer externen Expertin oder einem externen Experten eingeholt.
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415.446 Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF) Verfahren
§ 14.
1 Der Antrag der Titularprofessorin oder des Titularprofes
- sors auf Verlängerung der Titularp rofessur ist beim Dekanat zuhanden der VS-K BG vor Ablauf der Ernennungsdauer einzureichen. Diese prüft, ob a. der Antrag fristgerec ht eingereicht wurde und b. die Voraussetzungen gemäss §
13 Abs. 1 für eine Verlängerung der Titularprofessur erfüllt sind.
2 Die VS-K BG stellt der Dekani n oder dem Dekan zuhanden der Fakultätsversammlung Antrag auf Verlängerung oder Nichtverlänge
- rung der Titularprofessur.
3 Wird der Antrag auf Verlängerun g angenommen, stellt die Deka
- nin oder der Dekan im Namen der Fakultätsversammlung der Erweiter
- ten Universitätsleitung Antrag auf Verlängerung der Titularprofessur, unter Mitteilung an die Titularprofe ssorin oder den Titularprofessor.
4 Der Entscheid der Fakultätsversa mmlung über die Nichtverlänge
- rung der Titularprofessur beendet das Verfahren. Das Recht zur Füh
- rung des Professo rentitels erlischt nach Rechtskraft des Entscheids. D. Entzug der Titularprofessur Verfahren und Entscheid
§ 15.
Das Verfahren auf Entzug der Titularprofessur richtet sich nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehl
- verhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung) vom 25. Mai
2020
5 . E. Rechtsschutz Einsichtsrecht
§ 16.
1 Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann bei der Dekanin oder dem Dekan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Verfah
- rensakten verlangen.
2 Die Dekanin oder der Dekan kann die Einsichtnahme im Umfang der Vorgaben von §
19 Abs. 3 RVO TP einschränken.
3 Sofern die Dekanin oder der Dekan bereits Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung gestellt hat, ist das Einsichtsgesuch an die Rektorin oder den Rektor zu richten.
7 Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF)
415.446 F. Schluss- und Über gangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 17.
Die Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse- Fakultät der Universität Züri ch tritt nach Genehmigung
2 durch die Er weiterte Universitätsleitung am
1. September 2021 in Kraft.
Übergangs
-
bestimmungen
§ 18.
Die Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse- Fakultät der Universität Zürich gilt fü r alle nach dem Inkrafttreten eröff neten Verfahren.
1 OS 76, 311 ; Begründung siehe ABl 2021-07-23 .
2 Von der Erweiterten Universitätsle itung am 13. Juli 2021 genehmigt.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.24 .
5 LS 415.27 .
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