Gesundheitsgesetz (800)
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Gesundheitsgesetz

Nr. 800 Gesundheitsgesetz (GesG) vom 13. September 2005 (Stand 1. September 2021) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 19. Oktober 2004
1 , beschliesst:
1 Geltungsbereich, Ziel und Zweck

§ 1

1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen.
2 Es bezweckt unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung und der Wirtschaftlich
- keit die Förderung, den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung der Gesund
- heit. Gesundheit ist der Zustand des vollständigen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen zum Gesundheitswesen in anderen kantonalen Er
- lassen sowie im interkantonalen, eidgenössischen und internationalen Recht.
1 GR 2005 1069 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2005 2263 | G 2005 445
2 Nr. 800
2 Organisation und Zuständigkeiten
2.1 Kantonale Organe

§ 2

Kantonsrat
2
1 Der Kantonsrat nimmt im Rahmen seiner Kompetenzen Einfluss auf die kantonale Ge
- sundheitspolitik.

§ 3

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist die oberste Gesundheitsbehörde des Kantons.
2 Er wählt die kantonalen Organe gemäss den §§ 5–10 dieses Gesetzes. Er kann die Auf
- gaben der in den §§ 6–10 dieses Gesetzes genannten kantonalen Organe ganz oder teil
- weise Dritten übertragen. *
3 Er erstellt mindestens alle sechs Jahre einen Planungsbericht über die Gesundheitsver
- sorgung im Kanton und legt diesen dem Kantonsrat zur Stellungnahme im Sinn von § 79 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976
3 vor. Der Bericht enthält die strategischen Ziele und Grundsätze des Kantons im Gesundheitswesen und zeigt den Bedarf für die ambulante und die stationäre Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und die Mittel für deren Sicherstellung auf. Bei der Erarbeitung sind die Leistungserbringer in angemesse
- ner Weise miteinzubeziehen. *

§ 4

Gesundheits- und Sozialdepartement
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement setzt die kantonale Gesundheitspolitik um. Es übt die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen aus. Zu diesem Zweck stehen ihm die in den §§ 5–12 dieses Gesetzes genannten kantonalen Organe zur Verfügung.
2 Es vollzieht die internationalen und die interkantonalen Vereinbarungen sowie die eid
- genössischen und die kantonalen Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiet des öffent
- lichen Gesundheitswesens. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Instanzen.

§ 5

Fachkommissionen
1 Der Regierungsrat kann für die fachliche Beratung oder für bestimmte Sachaufgaben Kommissionen bestellen.
2 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
3 SRL Nr.
30
Nr. 800
3

§ 6

Kantonsarzt oder -ärztin
1 Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

§ 7

* Kantonstierarzt oder -tierärztin
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

§ 8

* Kantonschemiker oder -chemikerin
1 Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

§ 9

Kantonsapotheker oder -apothekerin
1 Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

§ 10

Kantonszahnarzt oder -zahnärztin
1 Der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

§ 11

Amtliche Ärztinnen und Ärzte *
1 Die amtlichen Ärztinnen und Ärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die eidge
- nössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Die zuständige Behörde er
- nennt sie in der dafür angemessenen Anzahl. *
2 ... *

§ 12

Amtliche Tierärztinnen und -ärzte *
1 Die amtlichen Tierärztinnen und -ärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die eid
- genössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Die zuständige Behörde ernennt sie in der dafür angemessenen Anzahl. *
2 ... *
4 Nr. 800
2.2 Gesundheitsbehörden der Gemeinden

§ 13

Gesundheitsbehörde der Gemeinde
1 Der Gemeinderat ist die örtliche Gesundheitsbehörde. Er übt innerhalb seines Gemein
- degebietes die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus. Er kann seine Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise an eine Ortsgesundheitskommission oder an andere Drit te übertragen.
2 Der Gesundheitsbehörde der Gemeinde sind insbesondere folgende Aufgaben übertra
- gen: a. die Überwachung der Umwelt- und Wohnhygiene, b. das Verfügen von Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Immissionen aller Art, c. die Mithilfe beim Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen kantonaler Be
- hörden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Behörden.

§ 14

Gemeindearzt oder -ärztin
1 Die Gemeinden können für ihre Aufgaben im Gesundheitswesen einen Gemeindearzt oder eine Gemeindeärztin wählen.
2 Die zuständige Behörde kann dem Gemeindearzt oder der Gemeindeärztin die Funktio
- nen eines amtlichen Arztes oder einer amtlichen Ärztin übertragen. *

§ 15

Lebensmittelkontrolle
1 Der Regierungsrat kann den Gemeinden durch Verordnung einzelne Aufgaben und Be
- fugnisse der Lebensmittelkontrolle, insbesondere die Wahl und die Entschädigung der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure sowie der Fleischkontrolleurinnen und - kontrolleure, übertragen.
Nr. 800
5
3 Berufe im Gesundheitswesen
3.1 Gemeinsame Bestimmungen
3.1.1 Allgemeines

§ 16

Bewilligungspflicht und Aufsicht
1 Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) benötigt, wer in eigener fachlicher Verantwortung * a. Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physi
- schen Gesundheit von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der aner
- kannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung fest
- stellt und behandelt, b. in einem Beruf tätig ist, der im Krankenversicherungsrecht als Leistungserbringer genannt ist, c. Gelenksmanipulationen mit Impulsen vornimmt, Sehhilfen und Zahnersatz her
- stellt oder kranke, verletzte oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen Eingriffen behandelt, welche die Haut verletzen, d. * Arzneimittel anwendet, abgibt und herstellt; davon ausgenommen ist die Anwen
- dung und Abgabe komplementärmedizinischer Arzneimittel, e. * eine Tätigkeit ausübt, die mit einem eidgenössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt ist.
2 Bewilligungspflichtig sind die Berufe, die nach dem Medizinalberufegesetz
4
, dem Ge
- sundheitsberufegesetz
5 oder dem Psychologieberufegesetz
6 des Bundes einer Bewilli
- gung bedürfen, sowie die anderen bewilligungspflichtigen Berufe gemäss § 36.
*
3 Die zuständige Behörde kann die Ausübung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten verbieten, wenn diese Leib und Leben gefährden. Der Regierungsrat regelt die Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten, insbe
- sondere den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung. Für ungefährliche Eingriffe kann er die Bewilligungspflicht nach Absatz 1c aufheben.

§ 17

Ausnahmen
1 Angehörige universitärer Medizinalberufe und anderer Berufe im Gesundheitswesen, die zur Berufsausübung in anderen Kantonen zugelassen sind, benötigen keine Bewilli
- gung: a. wenn sie von der behandelnden Fachperson im Kanton Luzern in Einzelfällen zu
- gezogen werden,
4 SR
811.11
5 SR
811.21
6 SR
935.81
6 Nr. 800 b. * für die berufliche Besuchstätigkeit von ihrem Tätigkeitsort aus.
2 Die §§ 18a und 19 dieses Gesetzes gelten sinngemäss. *

§ 18

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person * a. * die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllt, b. * vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und c. * über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. d. * ...

§ 18a

* Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
1 Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher oder räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung erforderlich ist.

§ 19

Entzug der Bewilligung *
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund deren sie hätte verweigert werden müssen. * a. * ... b. * ... c. * ... d. * ... e. * ...
2 Besitzt die Person in einem weiteren Kanton eine Berufsausübungsbewilligung, infor
- miert die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde dieses Kantons. *
3 ... *

§ 20

Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt mit a. dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin, b. dem Entzug, c. der schriftlichen Verzichtserklärung des Inhabers oder der Inhaberin gegenüber der zuständigen Behörde.
2 ... *
Nr. 800
7

§ 20a

* Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausfüh
- rungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die zuständige Behörde folgende Disziplin
- armassnahmen anordnen: a. eine Verwarnung, b. einen Verweis, c. eine Busse bis zu 20 000 Franken, d. ein Verbot der selbständigen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot), e. ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
2 Für die Verletzung der Berufspflichten nach § 24 Absatz 1b können nur Disziplinar
- massnahmen gemäss Absatz 1a–c verhängt werden.
3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung angeordnet werden.
4 Die zuständige Behörde kann die Bewilligung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.
5 Eröffnet die zuständige Behörde ein Disziplinarverfahren gegen eine Person, welche die Bewilligung eines anderen Kantons besitzt, informiert sie die Aufsichtsbehörde die
- ses Kantons darüber.

§ 21

Publikation
1 Die zuständige Behörde veröffentlicht in geeigneter Weise die erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie die verfügten Berufsverbote, sobald entsprechende Entscheide rechtskräftig sind.

§ 22

Befreiung vom Berufsgeheimnis
1 Über die Befreiung vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
7 entscheidet die zuständige Behörde. *
2 Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind zur Durchsetzung von streiti
- gen Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber der beauftragten Inkasso
- stelle und den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit.
7 SR
311.0 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Nr. 800
3.1.2 Allgemeine Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

§ 23

Persönliche Berufsausübung
1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben.
2 Die zuständige Behörde kann bei Krankheit, während der Ferien oder bei anderer be
- gründeter vorübergehender Verhinderung eine Vertretung mit genügender Ausbildung bewilligen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Assistenz.

§ 24

Allgemeine Berufspflichten *
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber halten sich an folgende Berufspflichten:
* a. * Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Gren
- zen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung er
- worben haben. b. * Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbil
- dung. c. * Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten. d. * Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. e. * Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unab
- hängig von finanziellen Vorteilen. f. * Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. g. * Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken ab, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind.
2 Vorbehalten bleiben weitere, durch den Bund auferlegte Berufspflichten.

§ 25

Patientenrechte und -pflichten
1 Bei der Berufsausübung sind die Rechte der Patientinnen und Patienten, wie die Auf
- klärungspflicht, das Selbstbestimmungsrecht und das Einsichtsrecht in die eigene Kran
- kengeschichte, zu beachten.
2 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und -pflege.
3 Die Patientinnen und Patienten tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum guten Ver
- lauf ihrer Behandlung bei. Insbesondere erteilen sie dem Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung möglichst vollständig Auskunft über ihren Gesundheitszustand und befol
- gen die Anordnungen, in die sie eingewilligt haben.
Nr. 800
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§ 26

Aufzeichnungspflicht
1 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben über ihre Berufsausübung Aufzeichnun
- gen zu machen.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen durch Verordnung. *
3 Bei Tätigkeitsaufgabe besteht die Aufbewahrungspflicht gemäss Absatz 2 weiter. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat zu gewährleisten, dass die Aufzeichnun
- gen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses verwaltet werden und den berechtigten Pati
- entinnen und Patienten der Zugang dazu ermöglicht wird.
4 Wenn die vorschriftgemässe Aufbewahrung der Aufzeichnungen nicht gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde diese durch eine von ihr bezeichnete Stelle auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin der Bewilligung oder von deren Erben anordnen.
*

§ 27

Anzeigepflicht und Melde- und Auskunftsberechtigung *
1 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben aussergewöhnliche Todesfälle umge
- hend der Strafverfolgungsbehörde zu melden.
2 Sie sind bezüglich Wahrnehmungen und Sachverhalten, die auf ein begangenes oder bevorstehendes Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Ge
- sundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen, zur Meldung und Auskunftsertei
- lung an die Strafverfolgungsbehörde berechtigt. *

§ 28

Tarife
1 Die Vergütung der Leistungen von Angehörigen der Berufe im Gesundheitswesen bleibt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung überlassen. Der Regie
- rungsrat kann nach Anhören der betreffenden Berufsorganisation Tarife aufstellen, die bei Fehlen einer Vereinbarung gelten.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes.
3.1.3 Aus- und Weiterbildung

§ 29

1 Der Kanton kann Aus- und Weiterbildungsstätten für Berufe im Gesundheitswesen sel
- ber führen oder Dritte damit beauftragen.
2 Er kann Aus- und Weiterbildungsstätten für Berufe im Gesundheitswesen sowie Prakti
- kumsplätze durch Beiträge unterstützen.
10 Nr. 800
3.2 Universitäre Medizinalberufe
3.2.1 Allgemeines

§ 30

Begriff und Aufsicht
1 Universitäre Medizinalberufe im Sinn von § 16 Absatz 2 sind Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte.
2 Bezeichnet der Bund weitere Berufe im Gesundheitswesen als universitäre Medizinal
- berufe, führt der Regierungsrat sie in einer Verordnung auf und regelt nötigenfalls die besonderen Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung, insbesondere den Tätigkeits
- bereich oder die Verpflichtung, ihre Leistungen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

§ 31

Privatapotheke
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte kön
- nen mit Bewilligung der zuständigen Behörde eine Privatapotheke führen.
2 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist.
3 Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen die unmittelbare Anwendung von Arzneimit
- teln an Patientinnen und Patienten sowie die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesu chen.
4 Den Inhaberinnen und Inhabern einer Privatapotheke ist die Abgabe von Arzneimitteln lediglich für den eigenen Praxisbedarf gestattet. Der Handverkauf und die Belieferung von Wiederverkäuferinnen und -verkäufern sind verboten.
5 Die Patientinnen und Patienten sowie die Tierhalterinnen und Tierhalter können ver
- langen, dass sie die Arzneimittel in einer öffentlichen Apotheke oder in einem anderen Detailhandelsgeschäft beziehen können. Sie sind darüber in geeigneter Weise zu infor
- mieren.

§ 32

Beistandspflicht und Notfalldienst
1 Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind verpflichtet, in Notfällen Beistand zu leisten. *
2 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, die über eine Bewilligung nach § 16 verfügen, sind überdies verpflichtet, sich persönlich an einem Notfalldienst zu beteiligen. Die Notfall
- dienste sind durch die Berufsverbände zu regeln. Ist der Notfalldienst ungenügend, kann das Gesundheits- und Sozialdepartement die erforderlichen Massnahmen verfügen. *
Nr. 800
11
3 Die Berufsverbände sind ermächtigt, bei notfalldienstpflichtigen Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern, welche keinen Notfalldienst leisten, eine Ersatzabgabe von 1,5 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens aus der medizinalberuflichen Tätigkeit einzufordern, ma
- ximal jedoch 5000 Franken pro Jahr. *
4 Die Kosten der Notfallbehandlung sind in erster Linie von der Patientin oder vom Pati
- enten und in zweiter Linie vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Vor
- behalten bleiben die Unterhalts- und Unterstützungspflichten der Angehörigen und der Verwandten. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

§ 33

* ...

§ 34

Assistentinnen und Assistenten
1 Die zuständige Behörde kann Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eige
- ner fachlicher Verantwortung ausüben, die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten bewilligen. *
3.2.2 Besondere Bestimmungen

§ 35

1 Der Regierungsrat regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, insbesonde
- re den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung. *
3.3 Andere Berufe im Gesundheitswesen

§ 36

1 Der Regierungsrat bestimmt die andern Berufe im Gesundheitswesen, die der Bewilli
- gungspflicht nach § 16 Absatz 1 unterstehen und regelt das Nähere, namentlich die fach
- lichen Anforderungen für die Bewilligung und die besonderen Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung, insbesondere den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung.
12 Nr. 800
4 Betriebe im Gesundheitswesen
4.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 37

Betriebsbewilligung
1 Eine Betriebsbewilligung benötigen a. * Spitäler und Geburtshäuser, b. * ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Einrichtungen, c. öffentliche Apotheken und Spitalapotheken, d. andere Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
8 eine kantonale Zulassung benötigen, wie zum Beispiel Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spi
- tex), e. Drogerien.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Privatapotheke und Betriebsbewilligungen aufgrund anderer Erlasse.

§ 38

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb a. eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die eine Bewilligung nach § 16 hat, b. über das Fachpersonal verfügt, das für die Erbringung der Leistungen notwendig ist, c. * für die Erbringung der angebotenen Leistungen eingerichtet ist, d. * Gewähr für eine vorschriftsgemässe Betriebsführung bietet, zweckmässig organi
- siert ist und die fachliche Unabhängigkeit derjenigen Personen sicherstellt, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung aus
- üben, e. * über ein zweckmässiges System für die Qualitätssicherung verfügt.
2 Für die Spitalapotheken gelten zudem die Voraussetzungen von § 31 sinngemäss.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

§ 39

Bewilligungsinstanz und Aufsicht
1 Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause sind von der Gemeinde zu bewilligen, in der sie ihren Sitz haben. Die übrigen Betriebe werden von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt. *
2 Die bewilligungspflichtigen Betriebe unterstehen der Aufsicht der Bewilligungsin stanz.
8 SR
832.10 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 800
13

§ 40

Rechtsverweis
1 Im Übrigen gelten für die bewilligungspflichtigen Betriebe im Gesundheitswesen die

§§ 18a–22 und 24–28 sinngemäss. *

4.2 Spitäler
4.2.1 Kantonale Spitäler

§ 41

1 Die Einzelheiten über die kantonalen Spitäler sind in einem besonderen Gesetz gere
- gelt.
4.2.2 Obduktion und Organentnahme

§ 42

Obduktion
1 Eine Obduktion kann ausgeführt werden, wenn die verstorbene Person selbst zuge
- stimmt hat oder die nächsten Angehörigen an ihrer Stelle zustimmen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2 Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen des Gesundheits- und Sozialdepartemen
- tes oder der Strafuntersuchungsbehörden.

§ 43

Organentnahme
1 Die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ur
- sprungs sowie der Umgang mit daraus hergestellten Produkten (Transplantationsproduk
- te), die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind, richten sich nach den Be
- stimmungen des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004
9 . *
2 ... *
3 ... *
4.3 ... *

§ 44

* ...
9 SR
810.21
14 Nr. 800
4.4 Ergänzende Versorgung *

§ 44a

* Verbesserung der Gesundheitsversorgung
1 Der Kanton kann zur Erhöhung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Gesund
- heitsversorgung und zur Förderung der Versorgungssicherheit im Rahmen der Voran
- schlagskredite Massnahmen treffen und Beiträge an entsprechende Projekte und Institu
- tionen ausrichten. Er sorgt für eine regelmässige Evaluation.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversiche
- rung (KVG)
10 .

§ 44b

* Palliativversorgung
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für ein ange
- messenes Angebot an Palliativgrundversorgung.
2 Sie betreiben gemeinsam einen spezialisierten mobilen Dienst für Palliative Care. Sie können diese Aufgabe privaten oder öffentlich-rechtlichen Leistungserbringern übertra
- gen. Die Kosten werden von Kanton und Gemeinden je hälftig getragen. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.
5 Prävention und Gesundheitsförderung

§ 45

Zweck
1 Die Gesundheitsförderung bezweckt die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Einzelnen und der Gesamtbevölkerung sowie von bestimmten Personengruppen.
2 Die Prävention bezweckt die Verhütung von bestimmten Krankheiten und Unfällen und soll deren Häufigkeit und Schwere vermindern. Sie umfasst Massnahmen zur Früh
- erkennung von Krankheiten und zur Abschwächung von Krankheits- und Unfallfolgen.

§ 46

* Grundsätze
1 Der Kanton und die Gemeinden betreiben Prävention und Gesundheitsförderung insbe
- sondere in den Bereichen Bewegung, Ernährung und Sucht. Die kantonale Sportförde
- rung richtet sich nach dem Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kanto
- nales Sportförderungsgesetz) vom 9. Dezember 2013 . *
2 Der Kanton kann im Rahmen der Voranschlagskredite an Institutionen, die sich auf dem Gebiet der Prävention und der Gesundheitsförderung betätigen, Beiträge ausrichten.
10 SR
832.10
11 SRL Nr.
804a
Nr. 800
15
3 Die gemeinsame Förderung von Institutionen gemäss Absatz 2 durch Kanton und Gemeinden erfolgt im Rahmen des Zweckverbandes gemäss § 23 des Sozialhilfegeset
- zes vom 16. März 2015 . *
4 Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann freiwillige medizinische Vorsorgeunter
- suchungen durchführen und für die Betroffenen freiwillige vorbeugende Massnahmen ergreifen.

§ 47

Rauchverbot
1 Das Rauchen in Innenräumen öffentlicher Einrichtungen ist gemäss den Bestimmun
- gen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008
13
verbo
- ten. *
2 Die Luzerner Polizei erhebt bei Widerhandlungen gegen die bundesrechtlichen Vor
- schriften, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfah
- ren angewendet wird, Ordnungsbussen. *

§ 48

Verkauf von Tabakwaren
1 Der Verkauf von Tabakwaren an unter 16-Jährige ist verboten.
2 Automatenbetreiber haben dafür zu sorgen, dass der Bezug von Tabakwaren durch Per
- sonen unter 16 Jahren verunmöglicht wird.

§ 49

Mütter- und Väterberatung
1 Die Gemeinden sorgen für eine angemessene Mütter- und Väterberatung.
2 Sie können diese Aufgabe privaten Institutionen oder Gemeindeverbänden übertragen.

§ 50

Schwangerschaftsberatung
1 Der Kanton sorgt für eine umfassende Schwangerschaftsberatung. Er kann diese Auf
- gabe privaten Institutionen übertragen.
2 Personen, die in der Schwangerschaftsberatung gemäss Absatz 1 tätig sind, unterstehen in Bezug auf Tatsachen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe wahrnehmen, dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über das Berufsgeheimnis.
12 G 2015 253 (SRL Nr.
892 )
13 SR
818.31
16 Nr. 800

§ 51

Schulärztlicher Dienst
1 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige schulärztliche Untersuchung aller Kinder in der Kindergartenstufe und im primar- und sekundarschulpflichtigen Alter.
2 Der Untersuch ist obligatorisch. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Ver
- treter des Kindes kann den Untersuch durch die Schulärztin oder den Schularzt oder auf eigene Kosten durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt durchführen lassen.
3 Die von der Schulärztin oder vom Schularzt vorgeschlagenen Massnahmen sind für die Betroffenen freiwillig. Nötigenfalls kann der Regierungsrat sie für obligatorisch erklä
- ren.
4 Die Gemeinden tragen die Kosten der Untersuchung der Kinder durch die Schulärztin oder den Schularzt.
5 In den Kantonsschulen, den Privatschulen sowie den kantonalen Sonderschulen oder Sonderschulheimen sorgt der Kanton für die notwendige schulärztliche Betreuung der vorschulpflichtigen und der schulpflichtigen Kinder.

§ 52

Schulzahnpflege
1 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige zahnmedizinische Prophylaxe und Unter
- suchung sowie für die Möglichkeit der Behandlung aller Kinder in der Kindergartenstu
- fe sowie im primar- und sekundarschulpflichtigen Alter.
2 Die zahnmedizinische Prophylaxe und der Untersuch sind obligatorisch. Die gesetzli
- che Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kindes kann den Untersuch durch die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt oder auf eigene Kosten durch eine andere Zahn
- ärztin oder einen andern Zahnarzt durchführen lassen. Die Behandlung ist freiwillig. Sie kann von der Schulzahnärztin beziehungsweise vom Schulzahnarzt oder von einer andern Zahnärztin oder einem andern Zahnarzt durchgeführt werden.
3 Die Gemeinden tragen die Kosten der zahnmedizinische Prophylaxe und Untersuchung der Kinder durch die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt. Die Eltern tragen die Kosten für die Behandlung. Führt die Schulzahnärztin oder der Schulzahnarzt die Be
- handlung durch, kann die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern die Kosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise übernehmen.
4 In den Kantonsschulen, den Privatschulen sowie den kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheimen sorgt der Kanton für die notwendige Schulzahnpflege der vorschul
- pflichtigen und der schulpflichtigen Kinder.

§ 53

Öffentliche Bäder
1 ... *
Nr. 800
17
6 Kantonales Krebsregister und E-Health- Modellversuche *
6.1 Krebsregister *

§ 53a

* Zweck
1 Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton ein kantonales Krebsregister. Darin werden alle erforderlichen Daten über Krebserkrankungen, das heisst maligne und semi-maligne Tumoren, im Kanton Luzern systematisch erfasst, insbesondere alle Neuerkrankungen, die Stadien und Verläufe der Erkrankungen sowie Informationen über durchgeführte Therapien und die Lebensquali
- tät.

§ 53b

* Betreiber
1 Der Regierungsrat bezeichnet den Betreiber des kantonalen Krebsregisters. Er kann diese Aufgabe einer kantonalen Dienststelle oder dem Luzerner Kantonsspital übertra
- gen. Die Bestimmungen des Informatikgesetzes vom
7. März 2005
14 sind zu beachten.
2 Der Betreiber des kantonalen Krebsregisters muss über die generelle Bewilligung der Sachverständigenkommission zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses für die For
- schung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens im Sinn von Artikel 321
bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches verfügen.
3 Er kann das Krebsregister mit Genehmigung des Regierungsrates auch für andere Kantone führen.

§ 53c

* Betrieb *
1 Die Registrierung von Krebserkrankungen im kantonalen Krebsregister richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrie
- rungsgesetz) vom 18. März 2016
15 und seinen Ausführungserlassen. Soweit diese keine besonderen Bestimmungen über den Datenschutz enthalten, hat der Betreiber bei der Be
- arbeitung von Personendaten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kantons sowie jene der generellen Bewilligung gemäss Artikel 321 bis des Schweizerischen Straf
- gesetzbuches einzuhalten. *
2 Der Betreiber ist befugt, den zuständigen Stellen von kantonalen Früherkennungspro
- Versichertennummer bekannt zu geben. *
14 SRL Nr.
26
15 SR
818.33
18 Nr. 800

§ 53d

* ...

§ 53e

* ...

§ 53f

* ...

§ 53g

* Datensicherheit
1 Der Betreiber des kantonalen Krebsregisters trifft angemessene technische und organi
- satorische Massnahmen gegen den unbefugten Zugriff. Er erstellt ein Zugriffsreglement, das insbesondere regelt, welche Personen zu welchem Zweck und unter welchen Bedin
- gungen Zugriff auf die nicht anonymisierten Personendaten haben. Personen, die nicht für das kantonale Krebsregister arbeiten, ist kein Zugriff zu gewähren.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Zugriff auf die nicht anonymisierten Daten ha
- ben, unterstehen der Schweigepflicht und haben eine entsprechende Erklärung zu unter
- zeichnen.
6.2 E-Health-Modellversuche *

§ 53h

*
1 Der Kanton kann zur Erprobung von elektronischen Gesundheitsdiensten (E-Health- Diensten) Modellversuche durchführen. Diese können eine erweiterte Nutzung der Ver
- sichertenkarte in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung über den Zweck von Artikel 42a Absatz 2 und die Nutzungsmöglichkeiten nach Artikel 42a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung hinaus beinhalten.
2 Für Modellversuche darf die AHV-Versichertennummer systematisch verwendet wer
- den.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere der einzelnen Modellversuche jeweils durch Ver
- ordnung. Insbesondere: a. legt er den Rahmen, den Zweck und die zeitliche Befristung des Modellversuchs fest, b. bezeichnet er die für die Durchführung des Modellversuchs zuständige kantonale Behörde, c. gewährleistet er, dass die Versuchsteilnehmerinnen und -teilnehmer freiwillig teil
- nehmen, d. legt er die im Rahmen des Modellversuchs bearbeiteten Daten fest, e. regelt er die Zugriffsrechte auf Personendaten, f. stellt er die Evaluation des Modellversuchs sicher.
Nr. 800
19
4 Die Bestimmungen des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990
16
sind einzu
- halten. *
7 Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten

§ 54

1 Der Regierungsrat kann Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten, wie öffentliche Impfungen, ergreifen.
2 Die Massnahmen sind für die Betroffenen freiwillig. Nötigenfalls kann der Regie
- rungsrat sie für obligatorisch erklären.
3 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften und Massnahmen.
8 Heilmittel
8.1 Allgemeines

§ 55

Begriff
1 Als Heilmittel gelten die Arzneimittel, einschliesslich Blut und Blutprodukte, sowie die Medizinprodukte.

§ 56

Verkehr mit Heilmitteln
1 Der Verkehr mit Heilmitteln untersteht der staatlichen Kontrolle.
2 Für die Herstellung, das Inverkehrbringen und das Zulassungsverfahren, die Ein- und Ausfuhr und den Handel im Ausland, den Vertrieb, die Verschreibung und Abgabe, die Werbung und die Preisvergleiche, die klinischen Versuche mit Heilmitteln an Menschen sowie die Marktüberwachung und die Durchführung von Inspektionen gelten die Be
- stimmungen des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelge
- setz) vom 15. Dezember 2000
17 sowie der Pharmakopöe.
3 Im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende darf der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin besonders schützenswerte Perso
- nendaten bearbeiten, soweit dies aufgrund internationaler Abkommen notwendig ist.
*
16 SRL Nr.
38
17 SR
812.21 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
20 Nr. 800
8.2 Versand- und Detailhandel

§ 57

Versandhandel
1 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung für den Versandhandel mit Arzneimit
- teln.
2 Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes.

§ 58

Detailhandel
1 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung, welche entsprechend ausgebildeten Fachpersonen neben Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Zahnärz
- tinnen und Zahnärzten verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden dürfen. Ferner legt er in der Verordnung den Umfang der Abgabeberechtigung fest.
2 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung * a. * ... b. an Personen, die Arzneimittel nach Formula magistralis, nach Formula officinalis oder nach eigener Formel gemäss Artikel 9 Absatz 2a, b und c des Heilmittelge
- setzes herstellen.
3 Voraussetzungen und Umfang der Bewilligungen gemäss Absatz 2 richten sich nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes.
9 Bestattungswesen

§ 59

1 Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, namentlich die Leichenschau, die Bestattungsarten sowie die Aufsicht über die Friedhöfe und deren Anlage.
10 Schlussbestimmungen

§ 60

Kontrollrecht und Beschlagnahme
1 Die zuständige Behörde und die Organe gemäss den §§ 6–10 dieses Gesetzes sind be
- fugt, Kontrollen durchzuführen und die Beschlagnahmung zu verfügen von * a. * Einrichtungen oder Geräten, die verboten sind oder einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben,
Nr. 800
21 b. vorschriftswidrigen, fehlerhaft hergestellten, verdorbenen, unrechtmässig ange
- priesenen oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmten Arzneimitteln sowie da
- zugehörigen Packungen und Behältern, c. Stoffen, die der Herstellung solcher Arzneimittel dienen, d. unzulässigen und zur unrechtmässigen Abgabe bestimmten Anpreisungsmitteln.
1bis Sie können Betriebe oder Räumlichkeiten, die einer verbotenen oder gesundheitsge
- fährdenden Tätigkeit dienen oder gedient haben, schliessen. *
1ter Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist ihnen jederzeit der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind gegenüber der zuständigen Behörde vom Berufsgeheimnis befreit. *
2 Die zuständige Behörde entscheidet über die Verwendung der beschlagnahmten Ge
- genstände. Sie verfügt die Rückgabe, wenn keine Gefahr mehr besteht. Ist mit einer dau
- ernden Gefahr zu rechnen, verfügt sie die Verwertung oder die Vernichtung. Die Eigen
- tümerin oder der Eigentümer erhält den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten.
*
3 Vorbehalten bleiben das Kontrollrecht und die Einziehungsbefugnisse aufgrund der Heilmittelgesetzgebung des Bundes und der Strafbehörden.

§ 61

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die §§ 16, 27 Absatz 1, 31 Absätze 1, 4 und 5, 32 Ab
- sätze 1 und 2, 34, 37, 42, 43, 48, 58 Absatz 2 oder 60 Absatz 1 ter dieses Gesetzes oder die entsprechenden Vollzugsbestimmungen übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse be
- straft. *

§ 61a

* Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der zuständigen Behörde über die Bewilligung, Disziplinarmassnah
- men, die Entbindung vom Berufsgeheimnis, das Kontrollrecht und die Beschlagnahme ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
18 .

§ 62

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom
29. Juni
1981
19
mit Ausnahme der §§ 62–66 sowie § 74, b. Gesetz über die Schulzahnpflege vom 15. Mai 1946
20 .
18 SRL Nr.
40
19 G 1982 165 (SRL Nr. 800)
20 G XIII 233 (SRL Nr. 546)
22 Nr. 800
2 Bis zum Erlass neuer Verordnungen bleiben die bisherigen in Kraft, soweit sie mit die
- sem Gesetz und mit der Bundesgesetzgebung nicht im Widerspruch stehen.

§ 63

Änderung von Erlassen
21

§ 64

Übergangsbestimmungen
1 Ist ein Beruf im Gesundheitswesen nach diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflich
- tig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Ist er nach wie vor bewilligungspflichtig, bleibt die vor dem Inkrafttreten dieses Geset
- zes erteilte Bewilligung gültig.

§ 64a

* Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2020
1 Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 26. Oktober
2020 eine Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt haben, die neu mit ei
- nem eidgenössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt ist, und dazu keine Bewilli
- gung benötigt haben, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch wäh
- rend längstens fünf Jahren ohne Bewilligung ausüben. Der Regierungsrat regelt die übergangsrechtliche Anerkennung von Ausbildungen für Tätigkeiten, die mit einem eid
- genössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt sind, durch Verordnung.
2 Ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Einrichtungen, die neu der Be
- willigungspflicht nach § 37 Absatz 1b unterstehen, müssen innert zwei Jahren seit In
- krafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 26. Oktober 2020 eine Betriebsbewilli
- gung beantragen.

§ 65

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
22
2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
23
21 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
22 Der Regierungsrat setzte das Gesundheitsgesetz mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 auf den
1. Januar 2006 in Kraft. Davon ausgenommen sind die §§ 13, 48 Absatz 2, 51, 52, 62 Absatz 1b sowie 63 Unterabsätze b bis d. Diese treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Ebenfalls am 1. Januar
2008 tritt die Aufhebung von § 13 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 1981 in Kraft (K 2005 3109).
23 Die Referendumsfrist lief am 16. November 2005 unbenützt ab (K 2005 2833).
Nr. 800
23 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
13.09.2005
01.01.2006 Erstfassung K 2005 2263 | G 2005 445

§ 3 Abs. 2

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 3 Abs. 3

12.09.2011
01.01.2012 eingefügt G 2011 290

§ 3 Abs. 3

27.01.2020
01.06.2020 geändert G 2020-032

§ 7

08.11.2010
01.02.2011 geändert G 2011 25

§ 8

08.11.2010
01.02.2011 geändert G 2011 25

§ 11

26.10.2020
01.01.2021 Titel geändert G 2021-004

§ 11 Abs. 1

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 11 Abs. 2

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004

§ 12

26.10.2020
01.01.2021 Titel geändert G 2021-004

§ 12 Abs. 1

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 12 Abs. 2

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004

§ 14 Abs. 2

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 16 Abs. 1

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 16 Abs. 1, d.

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 16 Abs. 1, e.

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 16 Abs. 2

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 17 Abs. 1, b.

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 17 Abs. 2

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 18 Abs. 1

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 18 Abs. 1, a.

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 18 Abs. 1, b.

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 18 Abs. 1, c.

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 18 Abs. 1, d.

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004

§ 18a

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 19

26.10.2020
01.01.2021 Titel geändert G 2021-004

§ 19 Abs. 1

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 19 Abs. 1, a.

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004

§ 19 Abs. 1, b.

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004

§ 19 Abs. 1, c.

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004

§ 19 Abs. 1, d.

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004

§ 19 Abs. 1, e.

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004

§ 19 Abs. 2

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 19 Abs. 3

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004

§ 20 Abs. 2

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004

§ 20a

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 22 Abs. 1

16.06.2008
01.01.2009 geändert G 2008 333

§ 24

26.10.2020
01.01.2021 Titel geändert G 2021-004

§ 24 Abs. 1

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 24 Abs. 1, a.

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 24 Abs. 1, b.

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 24 Abs. 1, c.

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 24 Abs. 1, d.

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 24 Abs. 1, e.

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 24 Abs. 1, f.

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 24 Abs. 1, g.

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 26 Abs. 2

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 26 Abs. 3

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 26 Abs. 4

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 27

26.10.2020
01.01.2021 Titel geändert G 2021-004

§ 27 Abs. 2

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-003

§ 27 Abs. 2

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 32 Abs. 1

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 32 Abs. 2

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 32 Abs. 3

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 33

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004

§ 34 Abs. 1

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 35 Abs. 1

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 37 Abs. 1, a.

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 37 Abs. 1, b.

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004
24 Nr. 800 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 38 Abs. 1, c.

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 38 Abs. 1, d.

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 38 Abs. 1, e.

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 39 Abs. 1

16.06.2008
01.01.2009 geändert G 2008 333

§ 40 Abs. 1

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 43 Abs. 1

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 43 Abs. 2

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004

§ 43 Abs. 3

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004 Titel 4.3
07.11.2016
01.02.2017 aufgehoben G 2017-008

§ 44

07.11.2016
01.02.2017 aufgehoben G 2017-008

§ 44 Abs. 1

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 44 Abs. 3

10.09.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 342

§ 44 Abs. 3

13.09.2010
01.01.2011 geändert G 2010 276 Titel 4.4
26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 44a

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 44b

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 46

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 46 Abs. 1

09.12.2013
01.07.2014 geändert G 2014 25

§ 46 Abs. 3

16.03.2015
01.01.2016 geändert G 2015 253

§ 47 Abs. 1

09.09.2019
01.01.2020 geändert G 2019-059

§ 47 Abs. 2

09.09.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-059

§ 53 Abs. 1

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004 Titel 6
15.03.2010
01.06.2010 eingefügt G 2010 72 Titel 6.1
15.03.2010
01.06.2010 eingefügt G 2010 72

§ 53a

15.03.2010
01.06.2010 eingefügt G 2010 72

§ 53b

15.03.2010
01.06.2010 eingefügt G 2010 72

§ 53c

15.03.2010
01.06.2010 eingefügt G 2010 72

§ 53c

26.10.2020
01.01.2021 Titel geändert G 2021-004

§ 53c Abs. 1

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 53c Abs. 2

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 53d

15.03.2010
01.06.2010 eingefügt G 2010 72

§ 53d

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004

§ 53e

15.03.2010
01.06.2010 eingefügt G 2010 72

§ 53e

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004

§ 53f

15.03.2010
01.06.2010 eingefügt G 2010 72

§ 53f

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004

§ 53g

15.03.2010
01.06.2010 eingefügt G 2010 72 Titel 6.2
15.03.2010
01.06.2010 eingefügt G 2010 72

§ 53h

15.03.2010
01.06.2010 eingefügt G 2010 72

§ 53h Abs. 4

10.05.2021
01.09.2021 geändert G 2021-054

§ 56 Abs. 3

18.06.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 309

§ 58 Abs. 2

16.06.2008
01.01.2009 geändert G 2008 333

§ 58 Abs. 2, a.

26.10.2020
01.01.2021 aufgehoben G 2021-004

§ 60 Abs. 1

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 60 Abs. 1, a.

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 60 Abs. 1

bis
26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 60 Abs. 1

ter
26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 60 Abs. 2

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 61 Abs. 1

09.09.2019
01.01.2020 geändert G 2019-059

§ 61 Abs. 1

26.10.2020
01.01.2021 geändert G 2021-004

§ 61a

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004

§ 64a

26.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2021-004
Nr. 800
25 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.09.2005
01.01.2006 Erlass Erstfassung K 2005 2263 | G 2005 445
18.06.2007
01.01.2008

§ 56 Abs. 3

eingefügt G 2007 309
10.09.2007
01.01.2008

§ 44 Abs. 1

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 44 Abs. 3

eingefügt G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 46

geändert G 2007 342
16.06.2008
01.01.2009

§ 22 Abs. 1

geändert G 2008 333
16.06.2008
01.01.2009

§ 39 Abs. 1

geändert G 2008 333
16.06.2008
01.01.2009

§ 58 Abs. 2

geändert G 2008 333
15.03.2010
01.06.2010 Titel 6 eingefügt G 2010 72
15.03.2010
01.06.2010 Titel 6.1 eingefügt G 2010 72
15.03.2010
01.06.2010

§ 53a

eingefügt G 2010 72
15.03.2010
01.06.2010

§ 53b

eingefügt G 2010 72
15.03.2010
01.06.2010

§ 53c

eingefügt G 2010 72
15.03.2010
01.06.2010

§ 53d

eingefügt G 2010 72
15.03.2010
01.06.2010

§ 53e

eingefügt G 2010 72
15.03.2010
01.06.2010

§ 53f

eingefügt G 2010 72
15.03.2010
01.06.2010

§ 53g

eingefügt G 2010 72
15.03.2010
01.06.2010 Titel 6.2 eingefügt G 2010 72
15.03.2010
01.06.2010

§ 53h

eingefügt G 2010 72
13.09.2010
01.01.2011

§ 44 Abs. 3

geändert G 2010 276
08.11.2010
01.02.2011

§ 7

geändert G 2011 25
08.11.2010
01.02.2011

§ 8

geändert G 2011 25
12.09.2011
01.01.2012

§ 3 Abs. 3

eingefügt G 2011 290
09.12.2013
01.07.2014

§ 46 Abs. 1

geändert G 2014 25
16.03.2015
01.01.2016

§ 46 Abs. 3

geändert G 2015 253
07.11.2016
01.02.2017 Titel 4.3 aufgehoben G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 44

aufgehoben G 2017-008
30.10.2017
01.02.2018

§ 27 Abs. 2

geändert G 2018-003
09.09.2019
01.01.2020

§ 47 Abs. 1

geändert G 2019-059
09.09.2019
01.01.2020

§ 47 Abs. 2

eingefügt G 2019-059
09.09.2019
01.01.2020

§ 61 Abs. 1

geändert G 2019-059
27.01.2020
01.06.2020

§ 3 Abs. 3

geändert G 2020-032
26.10.2020
01.01.2021

§ 3 Abs. 2

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 11

Titel geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 11 Abs. 1

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 11 Abs. 2

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 12

Titel geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 12 Abs. 1

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 12 Abs. 2

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 14 Abs. 2

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 16 Abs. 1

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 16 Abs. 1, d.

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 16 Abs. 1, e.

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 16 Abs. 2

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 17 Abs. 1, b.

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 17 Abs. 2

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 18 Abs. 1

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 18 Abs. 1, a.

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 18 Abs. 1, b.

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 18 Abs. 1, c.

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 18 Abs. 1, d.

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 18a

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 19

Titel geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 19 Abs. 1

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 19 Abs. 1, a.

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 19 Abs. 1, b.

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 19 Abs. 1, c.

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 19 Abs. 1, d.

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 19 Abs. 1, e.

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 19 Abs. 2

geändert G 2021-004
26 Nr. 800 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.10.2020
01.01.2021

§ 19 Abs. 3

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 20 Abs. 2

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 20a

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 24

Titel geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 24 Abs. 1

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 24 Abs. 1, a.

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 24 Abs. 1, b.

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 24 Abs. 1, c.

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 24 Abs. 1, d.

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 24 Abs. 1, e.

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 24 Abs. 1, f.

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 24 Abs. 1, g.

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 26 Abs. 2

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 26 Abs. 3

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 26 Abs. 4

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 27

Titel geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 27 Abs. 2

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 32 Abs. 1

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 32 Abs. 2

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 32 Abs. 3

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 33

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 34 Abs. 1

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 35 Abs. 1

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 37 Abs. 1, a.

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 37 Abs. 1, b.

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 38 Abs. 1, c.

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 38 Abs. 1, d.

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 38 Abs. 1, e.

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 40 Abs. 1

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 43 Abs. 1

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 43 Abs. 2

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 43 Abs. 3

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021 Titel 4.4 eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 44a

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 44b

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 53 Abs. 1

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 53c

Titel geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 53c Abs. 1

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 53c Abs. 2

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 53d

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 53e

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 53f

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 58 Abs. 2, a.

aufgehoben G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 60 Abs. 1

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 60 Abs. 1, a.

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 60 Abs. 1

bis eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 60 Abs. 1

ter eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 60 Abs. 2

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 61 Abs. 1

geändert G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 61a

eingefügt G 2021-004
26.10.2020
01.01.2021

§ 64a

eingefügt G 2021-004
10.05.2021
01.09.2021

§ 53h Abs. 4

geändert G 2021-054
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