Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich
                            1 Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.417 Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 5. April 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit. a des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Mit  einem  Erweiterungsstudium für  ein  zusätzliches  Fach erweitern Lehrpersonen der Kindergarten-Unters tufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I das Fächerprof il ihres Stufendiploms. Das Stu dium führt zu einer Lehrbefä higung im gewählten Fach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit einem Erweiterungss tudium für eine zusä tzliche Klassenstufe erwerben Lehrpersonen der Kinder gartenstufe, der Kindergarten-Un terstufe und der Primarstufe die Lehr befähigung für ei ne  zusätzliche Klassenstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In den Erweiterungsstudien sind die gleichen Studienziele zu errei chen und die gleichen Studienleistungen zu erbringen wie in den Regel studiengängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Erweiterungsstudien werden mit einem Erweiterungsdiplom abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Für  Erweiterungsstudien  gelten,  soweit  dieses  Reglement keine abweichenden Regelungen tri fft, die für die Regelstudiengänge anwendbaren Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zulassung setzt nebe n den Vorgaben der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und 5 voraus, dass  die  für  die  Regelstudiengäng e  statuierten  Anforderungen  zur Gleichwertigkeit von Vorbildung sausweisen erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Gebühren richten sich na ch der Weisung zu den Gebüh ren der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.417 Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der PHZH B. Zulassung Erweiterungs studium für ein zusätzliches Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zum Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassen werden Bewerber innen und Bewe rber, die a.   über ein von der Schweizerische n Konferenz der kantonalen Erzie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom der betreffenden Stufe verfügen oder b.   an der Pädagogischen Hochschul e Zürich (PHZH) ein kantonales Stufendiplom Sekundarstu fe I erworben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmsweise können Studierende der PHZH, welche die Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungsvoraussetzungen noch nicht erfü llen, unter Vorbehalt des Erwerbs des Stufendiploms zum Erweiterungss tudium zugelassen werden. Die Prorektoratsleitung Ausbildung regelt die Einzelheiten. Erweiterungs studium für eine zusätzliche Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zum Erweiterungsstudium Prim arstufe (Schuljahre 1 und 2) wird zugelassen, wer über ein v on der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zum Erweiterungsstudium Unterstufe (Schuljahre 3 bis 5) wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Kindergartenstufe verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zum Erweiterungsstudium Primarst ufe (Schuljahre 1 bis 8) wird zugelassen, wer über ein von der ED K anerkanntes Lehrdiplom für die Kindergartenstufe oder die Kinde rgarten-Unters tufe verfügt. C. Studienangebote und Studienstruktur Erweiterungs studium für ein zusätzliches Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Facherweiterungen  für  die  Ki ndergarten-Unte rstufe  sind für folgende Fächer möglich: a.   Englisch, b.   Religionen, Kulturen, Ethik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Facherweiterungen im Studiengang Primarstufe sind für alle Fächer des Wahlpflichtbereichs möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Facherweiterungen  für  die  Seku ndarstufe  I  sind  für  alle  Fächer gemäss kantonalem Lehrplan der Volksschule möglich. Erweiterungs studium für eine zusätzliche Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            5 Erweiterungsstudien führen zu folgenden Diplomen: a.   für Lehrpersonen mit einem v on der EDK anerkannten Lehrdip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lom für die Primarstufe: Erweit erungsdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 1 und 2),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.417 b.   für Lehrpersonen mit einem v on der EDK anerkannten Lehrdip lom für die Kindergartenstufe: Er weiterungsdiplom für die Primar stufe (Schuljahre 3 bis 5), c.   für Lehrpersonen mit einem v on der EDK anerkannten Lehrdip lom für die Kindergartenstufe ode r die Kindergarten-Unterstufe: Erweiterungsdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8 bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 bis 8).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Erweiterungsstudien könne n in unregelmässigen Zeit abständen  angeboten  werden.  Der Entscheid  liegt bei  der  Prorekto ratsleitung Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann eine Mindestteil nehmendenzahl festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Erweiterungsstudien werden berufsbegleitend absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  für  die  Regelstudiengänge  vorgesehene  Zwischenprü fung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die berufliche Eignung wird nicht geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  erheblichen  Zweifeln  an  de r  beruflichen  Eignung  kann  die zuständige  Abteilungsleitung  eine erweiterte  Eignungsbeurteilung einleiten. Eine negati ve Beurteilung führt zu m Ausschluss auf dem Er weiterungsstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach  erfolgreichem  Abschlu ss  des  Erweiterungsstudiums wird eine Diplomurkunde ausgestellt, die das ursprüngliche Lehrdip lom ergänzt und die Lehrbe fähigung für das Fach oder die zusätzliche Stufe bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomurkunde enthält: a.   die Personalien de r/des Diplomierten, b.   den Vermerk «Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für ... [Fach oder Schuljahre x bis y der Primarstufe]», c.   den Vermerk: «Dieses Diplom ergänzt das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzi ehungsdirektoren anerkannte Lehr diplom für ... [Stufe, Schuljahre x bis y vom (Datum des Lehrdip loms)]», d.   die  Unterschrift  der  Prorektori n  oder  des  Prorektors  Ausbildung und der zuständigen Abteilungsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Studierenden, die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 1 lit. b zugelassen wurden, lautet der Vermerk gemäss Abs. 2 lit. c: «Dieses Diplom ergänzt das kan tonale Lehrdiplom fü r die Sekundarstufe I vom ... [Datum des Lehr diploms]».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.417 Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  absolvierten  Ausbildungsmodule,  die  Diplomnote  und  die Kreditpunkte  werden  auf  einem Beiblatt  zur  Diplomurkunde  ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wiesen. D. Schlussbestimmung Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Dieses Reglement ersetzt das Reglement zum Erwerb eines zusätzlichen Stufendiploms vom 22. Mai 2006 und das Reglement be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treffend Ergänzungsstudien an de r Pädagogischen Hochschule Zürich vom 11. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Reglement  zum  Zusatzdiplom Grundstufe  an  der  Pädago
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gischen Hochschule Zürich vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Juni 2007 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 72, 376 ; Begründung siehe ABl 2017-04-21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 414.410.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung  gemäss  B  vom  18.  November  2020  ( OS  76,  37 ; ABl  2020-11-27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. März 2021.