Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuer... (631.42)
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Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

1 Quellensteuerverordnung II
631.42 Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufentha lt in der Schweiz (Quellensteuerverordnung II) (vom 2. Februar 1994)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Steuerpflicht und Steuerberechnung
I. Künstler,
Sportler und
Referenten

§ 1.

Im Ausland wohnhafte Künstler , wie Bühnen-, Film-, Rund funk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten unterliegen für Einkün fte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.
2. Steuerbare
Einkünfte

§ 2.

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1 Als Tageseinkünfte von im Au sland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Referenten gelten alle Einkünfte gemäss §
95 des Steuer gesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
4 , geteilt durch die Anzahl Auftritts- und Probetage. Tageseinkünfte sind insbesondere: a. die Bruttoeinkünfte einschliess lich aller Zulage n, Nebeneinkünfte und Naturalleistungen, b. alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quel lensteuern.
2 Naturalleistungen werden in de r Regel nach den für die eid genössische Alters- und Hinterlassenenversiche rung geltenden Ansät zen bewertet.
3 Zu den Tageseinkünften gehören au ch Vergütungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selb er, sondern einem Dritten zuflies sen.
4 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, sind di e durchschnittlichen Tageseinkünfte pro Kopf massgebend.
5 Als Gewinnungskosten gelten die Pauschalabzüge gemäss §
95 Abs. 3 StG. Die tatsächlichen Gewinnungskosten bleiben unberück sichtigt.
1. Quellen-
steuerpflicht
2
631.42 Quellensteuerverordnung II
3. Steuer berechnung

§ 3.

1 Die Steuer beträgt 10% de r steuerbaren Einkünfte.
2 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte insgesamt eine von der Finanzdirekt ion festgelegte Limite unterschrei
- ten. II. Organe juristischer Personen

§ 4.

1 Im Ausland wohnhafte Mitglied er der Verwaltung oder der Geschäftsführung unterli egen einem Steuerabzug an der Quelle für Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen und ähnliche Ver
- gütungen, die ihnen ausgerichtet werden: a. von juristischen Personen mit Si tz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton, b. von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, soweit diese Entschädigungen zulasten dieser Be
- triebsstätten ausgerichtet werden.
2 Zusätzliches Einkommen der quelle nsteuerpflichtigen Person aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss §
94 StG quellensteuer
- pflichtig. Die Entschädigung für da s Verwaltungsratsmandat wird bei der Bestimmung des auf dem zusä tzlichen Einkommen anwendbaren Quellensteuersatzes ni cht berücksichtigt.
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2. Steuerbare Einkünfte

§ 5.

Als steuerbare Einkünfte gelt en die Bruttoeinkünfte, ein
- schliesslich aller Zulagen und Ne benbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht dem Steuer pflichtigen selber , sondern einem Dritten zufliessen.
3. Steuer berechnung

§ 6.

1 Die Steuer beträgt 20% de r steuerbaren Einkünfte.
2 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr eine von der Fi nanzdirektion festgelegte Limite unterschreiten. III. Hypothe kargläubiger

§ 7.

1 Im Ausland wohnhafte Gläubi ger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, un terliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.
2. Steuerbare Einkünfte

§ 8.

Als steuerbare Einkünfte gelt en die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht dem Steuerpflichti gen selber, son
- dern einem Dritten zufliessen.
1. Quellen- steuerpflicht
1. Quellen- steuerpflicht
3 Quellensteuerverordnung II
631.42
3. Steuer
-
berechnung

§ 9.

1 Die Steuer beträgt 14% de r steuerbaren Einkünfte.
2 Die Steuer wird nicht erhobe n, wenn die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr eine von der Finanz direktion festgelegte Limite unter schreiten.
IV. Empfänger
von Vorsorge
-
leistungen

§ 10.

Im Ausland wohnhafte Person en unterliegen einem Steuer abzug an der Quelle, wenn sie fo lgende Leistungen erhalten: a. Pensionen, Ruhegehälter, Kapita lleistungen oder andere Vergütun gen aufgrund eines frühe ren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält nisses von einem Arbe itgeber oder einer Vo rsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton, b. Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privat rechtlichen Einrichtun gen der beruflichen Vo rsorge oder aus aner kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton.
2. Steuerbare
Einkünfte

§ 11.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
3. Steuer
-
berechnung

§ 12.

1 Die Steuer beträgt 6% de r steuerbaren Einkünfte.
2 Die Steuer wird nicht erhobe n, wenn die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr eine von der Fi nanzdirektion festgelegte Limite unterschreiten.
V. Arbeit-
nehmer

§ 13.

9 Gemäss der Quellens teuerverordnung I vo m 2. Februar 1994
6 werden besteuert: a. Arbeitnehmer ohne steuerrechtlic hen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die hier für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochen aufenthalter oder als leitende An gestellte für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwe rbstätig sind, b. Arbeitnehmer ohne steuerrechtlic hen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahr zeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeit geber mit Sitz oder Betriebs stätte im Kanton erhalten, c. im Ausland ansässige Künstler, Sportler und Referenten, die für einen Arbeitgeber mit Sitz im Kanton für mindestens 30 Tage in unselbstständiger Stell ung erwerbstätig sind.
VI. Bundes
-
steuer

§ 14.

Der Steuerabzug erhöht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bundessteuer.
1. Quellen-
steuerpflicht
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631.42 Quellensteuerverordnung II B. Pflichten I. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

§ 15.

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuerer hebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere: a. vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quel lensteuerpflicht und den anwendbaren Steuersatz festzustellen, b. im Zeitpunkt der Fälligkeit, ung eachtet allfälliger Einwände, bei Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlic h Naturalleistung en) die geschul
- dete Steuer vom Steuerpf lichtigen einzufordern, c. den Steuerabzug auch dann vorz unehmen, wenn der Steuerpflich
- tige in einem andern Kant on der Besteuerung unterliegt, d. mit dem Gemeindesteueramt über die der Quellenbesteuerung unterworfenen Persone n periodisch abzurechnen und die Quellen
- steuer fristgerecht abzuliefern, e. dem Steuerpflichtigen eine Aufste llung oder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerab zuges auszustellen.
2 Zur Kontrolle der Steuererhebung hat der Schuldner der steuer
- baren Leistung dem Gemeindesteuer amt sowie dem kantonalen Steuer
- amt Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und auf Verlangen münd
- lich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung reicht die Quellensteuer
- abrechnung innert 30 Tagen ab Fäl ligkeit der Leistung dem Gemeinde
- steueramt ein. Er kann innert dieser Frist eine Fristerstreckung verlan
- gen. Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können, unabhängig von gewährten Fristerstr eckungen, Ausgleichszins en berechnet werden.
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4 Bei fehlerhafter Festlegung der quellensteuerpflichtigen Leistung oder fehlerhafter Anwendung des Quellensteuersatzes kann der Schuld
- ner der steuerbaren Leistung dem Gemeindesteueram t bis spätestens Ende März des auf die Fälligkeit de r Leistung folgenden Kalenderjahres eine korrigierte Ab rechnung übermitteln.
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2. Unsicherer Wohnsitz bei Kapital leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge

§ 16.

Kapitalleistungen aus Einric htungen der beruflichen Vor
- sorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind auch dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige keine schlüssigen Angaben darüber macht, ob er seinen steuerrecht
- lichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung in der Schweiz oder im Ausland hat. §
27 bleibt vorbehalten.
1. Im Allgemeinen
5 Quellensteuerverordnung II
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3. Vorbehalt
internationaler
Abkommen

§ 17.

1 Kapitalleistungen aus Einric htungen der beruflichen Vor sorge und aus anerkannten Form en der gebundenen Selbstvorsorge sind auch dann um die Quellenste uer zu kürzen, wenn sie aufgrund eines Abkommens des Bundes zu r Vermeidung de r Doppelbesteue rung im Wohnsitzstaat steuerbar sind. §
32 bleibt vorbehalten.
2 In den übrigen Fällen quellenbe steuerter Einkünfte gemäss dem Abschnitt A ist der Schuldner zur ungekürzten Auszahlung oder Gut schrift der steuerbaren Leistung ermächtigt, wenn ein Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelb esteuerung den Steuerpflich tigen von einer Besteuerung in der Schweiz befreit.
4. Haftung

§ 18.

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Ent richtung der Quellensteuer.
2 Der mit der Organisation der Darb ietung eines Künstlers, Sport lers oder Referenten im Kanton beau ftragte Veranstalt er haftet solida risch für die Entrichtung der Quellensteuer.
II. Pflichten
der quellen
-
steuerpflichtigen
Person

§ 19.

9 Die quellensteuerpflichtige Person erteilt dem Gemeinde steueramt, dem kantonalen Steu eramt und dem Schuldner der steuer baren Leistung Auskunft über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse.
2. Direktbezug

§ 20.

Der Steuerpflichtige kann vom Gemeindesteueramt zur Nachzahlung der von ihm geschulde ten Quellensteuern verpflichtet werden, wenn die steuerbare Leist ung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezah lt worden ist und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbare n Leistung nich t möglich ist.
III. Pflichten
des Gemeinde
-
steueramtes

§ 21.

Den Gemeindesteuerämtern obliegt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Steueramt die Kont rolle der Quellensteuererhebung. C. Erhebung der Quellensteuern im interkantonalen Verhältnis
I. Ausser
-
kantonale
steuerpflichtige
Personen

§ 22.

9 Das Gemeindesteueramt erstattet für nicht im Kanton steuerpflichtige Personen abgerech nete Quellensteuern dem Pflichti gen oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung zinslos zurück oder überweist sie dem zur Best euerung befugten Kanton.
II. Ausser
-
kantonale
Schuldner der
steuerbaren
Leistung
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§ 23.

9 Ausserkantonale Schuldner der steuerbaren Leistung rech nen die Quellensteuern mit dem zu ständigen Gemeindesteueramt ab.
1. Im
Allgemeinen
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631.42 Quellensteuerverordnung II D. Verfahren I. Im Allgemeinen

§ 24.

Die Vorschriften de s Steuergesetzes
4 und der Vollziehungs
- verordnung zum Steuergesetz
5 über Verfahrensgrundsätze, Nachsteuer- und Rechtsmittelverfahren sowie St euerstrafrecht finden auf die Er
- hebung der Quellensteue rn sinngemäss Anwendung. II. Durch führung

§ 25.

Die Durchführung der Quelle nbesteuerung obliegt dem Gemeindesteueramt in Zusammenar beit mit dem Schuldner der steuer
- baren Leistung sowie dem kantona len Steueramt. Dieses kann ent
- sprechende Weis ungen erlassen. III. Zuständig keit

§ 26.

1 Zuständig ist das Steueramt der Gemeinde, in der: a. die im Ausland wohnhaften Küns tler, Sportler oder Referenten ihre Tätigkeit ausüben, b. das Grundstück liegt, auf dem ei ne Forderung eines im Ausland wohnhaften Gläubigers oder Nutz niessers durch Grund- oder Faustpfand gesichert ist.
2 In allen übrigen Fällen ist das Steueramt der Gemeinde zuständig, in welcher der Schuldner der steuerba ren Leistung bei Fälligkeit Sitz, tatsächliche Verwaltung oder Betriebsstätte hat.
3 In Zweifelsfällen bezeichnet da s kantonale Steueramt das zustän
- dige Gemeindesteueramt. IV. Entscheid

§ 27.

9 Verlangt die quellensteuerpfli chtige Person oder der Schuld
- ner der steuerbaren Leistung einen Entscheid gemäss §
144 Abs. 1 und 2 StG, ist der Antrag dem zuständigen Gemeindesteueram t einzureichen. Dieses leitet den Antrag mit den Akten an das kantonale Steueramt zum Entscheid weiter. Das kantona le Steueramt kann den Entscheid dem zuständigen Gemei ndesteueramt übertragen. V. Einsprache

§ 28.

7 Gegen einen Entscheid über di e Quellensteuer können der Steuerpflichtige, der Schuldner de r steuerbaren Leistung oder die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steuer
- amt schriftlich Einsprache erheben. VI. Provisori scher Quellen steuerabzug

§ 29.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet. VII. Nach forderung

§ 30.

Hat der Schuldner der steuer baren Leistung den Steuer
- abzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn das Gemeindesteueramt zur Nachzahl ung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
7 Quellensteuerverordnung II
631.42
VIII. Rück
-
erstattung

§ 31.

1 Hat der Schuldner der steuerba ren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpfli chtigen die Diffe renz zurückzahlen.
2 Das Gemeindesteueramt kann de m Steuerpflichtigen zu viel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurück erstatten oder ihm, wenn er weiterhi n in der Gemeinde steuerpflichtig ist, den Betrag gutschreiben.
2. Bei Kapital
-
leistungen aus
Einrichtungen
der beruflichen
Vorsorge oder
anerkannten
Formen der
gebundenen
Selbstvorsorge

§ 32.

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1 Weist ein Doppelbesteuerung sabkommen des Bundes das Besteuerungsrecht an einer Kapitalle istung aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat zu, kann die quellensteuerpflichtige Person beim zuständige n Gemeindesteueramt ei ne Rückerstattung be antragen.
2 Der Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapital leistungen aus Vorsorge wird gut geheissen, wenn die quellensteuer pflichtige Person a. den Antrag innerhalb von drei Jahr en seit Auszahlung beim zustän digen Gemeindesteuer amt einreicht und b. dem Antrag eine Bestätigung de r zuständigen Steuerbehörde des ausländischen Wohnsitzsta ates beilegt, wonach
1. diese von der Kapitalleistung Ke nntnis hat oder, wenn dies vom Doppelbesteuerungsabkommen verl angt wird, die Kapitalleis tung besteuert hat und
2. die quellensteuerpflichtige Person eine im Sinne des Doppel besteuerungsabkommens des Bund es dort ansässige Person ist.
3 Lehnt das Gemeindesteueramt die Rückerstattung ab, kann in nert 30 Tagen ab Mitteilung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht beantragt werden. Der Antrag ist dem zustän digen Gemeindesteueramt einzureichen. Dieses leitet den Antrag samt Akten zum Entscheid an das kantona le Steueramt weiter. Das kanto nale Steueramt kann den Entschei d dem zuständigen Gemeindesteuer amt übertragen.
IX. Bezugs
-
provision

§ 33.

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1 Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest.
2 Verletzt der Schuldner der steuer baren Leistung seine Verfahrens pflichten, kann die Bezugsprovision gekürzt oder gestrichen werden. Muss mangels Einreichung einer Qu ellensteuerabrechnung eine Ermes senseinschätzung vorgenommen werd en, entfällt die Bezugsprovision.
1. Im
Allgemeinen
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631.42 Quellensteuerverordnung II E. Steuerbezug I. Im Allgemeinen

§ 34.

Die Vorschriften des Steuerges etzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über Steu erbezug und Steuererlass finden auf die Erhebung der Quellens teuern sinngemäss Anwendung. II. Behörde

§ 35.

Die Quellensteuern werden durch das Gemeindesteueramt bezogen. III. Fälligkeit

§ 36.

Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutsch rift oder Verrechnung der steuer
- baren Leistung fällig. IV. Zahlungs- frist

§ 37.

Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats vom Schuldner der steuerbaren Leis
- tung dem Gemeindesteueramt zu überweisen. V. Ausgleichs- und Verzugszinsen

§ 38.

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1 Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können Aus
- gleichszinsen und für verspätet beza hlte Quellensteuern Verzugszinsen berechnet werden.
2 Der Regierungsrat legt den Au sgleichs- und den Verzugszins ge
- mäss §
176 StG fest. F. Aufteilung des Steuerertrags I. Aufteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinde

§ 39.

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1 Die Gemeinden führen die Qu ellensteuerbuchhaltung nach den massgebenden Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung vom 29. August 2007
3 .
2 Der Steuerbetrag fällt nach Abzug des Anteils für die direkte Bun
- dessteuer zu zwei Fünfteln an den Ka nton und zu drei Fünfteln an die politische Gemeinde. II. Abrechnung durch das Gemeinde steueramt

§ 40.

Das kantonale Steueramt ka nn entsprechende Weisungen über die Abrechnung erlassen. G. Übergangs- und Sc hlussbestimmungen I. Einführung des Steuer abzuges

§ 41.

Der Besteuerung nach den Vo rschriften dieser Verordnung sind alle nach dem 31. Dezember 1994 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechne ten Leistungen unterworfen.
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II. Inkrafttreten

§ 42.

Die Verordnung tritt nach Genehmigung
2 durch den Kan tonsrat am 1. Janua r 1995 in Kraft.
1 OS 52, 769.
2 Genehmigt am 4. Juli 1994.
3 LS 611.1 .
4 LS 631.1 .
5 LS 631.11 .
6 LS 631.41 .
7 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 ( OS 65, 467 ; ABl 2010, 1481 ). In Kraft seit 1. August 2010.
8 Kraft seit 1. Januar 2021.
9 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 ( OS 75, 616 ; ABl 2020-10-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
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