Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (631.41)
CH - ZH

Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer

1 Quellensteuerverordnung I
631.41 Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I) (vom 2. Februar 1994)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Steuerpflicht
I. Arbeitnehmer
mit Wohnsitz
im Kanton

§ 1.

1 Ausländische Arbeitnehmer, we lche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewillig ung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuer rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für Einkünfte im Sinne von §
4 einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Ehegatten, die in rechtlich und ta tsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahre n veranlagt, wenn einer der Ehe gatten das Schweizer Bü rgerrecht oder die Nied erlassungs bewilligung besitzt.
II. Arbeit
-
nehmer ohne
Wohnsitz
in der Schweiz

§ 2.

Arbeitnehmer ohne steuerre chtlichen Wohnsitz oder Auf enthalt in der Schweiz, die hier fü r kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leite nde Angestellte für einen Arbeit geber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind, unter liegen für Einkünfte im Sinne von §
4 ohne Rücksicht auf die Staats angehörigkeit einem Steu erabzug an der Quelle.
2. Bei
internationalen
Transporten

§ 3.

Arbeitnehmer ohne steuerre chtlichen Wohnsitz oder Auf enthalt in der Schweiz, die für Ar beit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Lu ftfahrzeuges oder bei einem Trans port auf der Strasse Lohn oder ande re Vergütungen von einem Arbeit geber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, unterliegen für diese Leistungen sowie für die an deren Stelle tretenden Ersatz einkünfte im Sinne von §
4 ohne Rücksicht auf di e Staatsangehörigkeit einem Steuerabzug an der Quelle. B. Steuerberechnung
I. Steuerbare
Leistungen

§ 4.

9
1 Die Quellensteuer wird mo natlich auf den Bruttoeinkünf ten berechnet. Am Ende des Jahres wird kein Ausgleich vorgenommen.
1. Im
Allgemeinen
2
631.41 Quellensteuerverordnung I
2 Steuerbar sind: a. alle dem Arbeitnehmer oder ei ner Drittperson im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausger ichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen, insbesondere de r ordentliche Arbeitslohn (Mo
- natslohn, Stunden- bzw. Tageslo hn, Akkordentsch ädigungen, Lohn für Überzeit-, Nacht- und Extraar beiten, Arbeitsprämien), sämtliche Lohnzulagen (Familien-, Essens-, Orts- und Teuerungszulagen), Provisionen, Dienstalters- und J ubiläumsgeschenke, Gratifikatio
- nen, Trinkgelder, Naturalleistungen , Tantiemen, geldwerte Vorteile, insbesondere aus Mitarbeiterbet eiligungen, Pauschalspesen ohne genehmigtes Spesenreglement, Bonuszahlungen sowie Abgangsent
- schädigungen, b. alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbes ondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapital
- leistungen.
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten
- den Ansätzen bewertet. II. Steuertarif

§ 5.

1 Die Finanzdirektion berechnet die Quellensteuertarife ent
- sprechend den für die Einkommensst euer natürlicher Personen gelten
- den Steuersätzen.
2 Der Steuerabzug umfasst die St aats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer.
3 Die Gemeindesteuern berechnen sich nach dem gewogenen Mit
- tel der Gemeindesteuern im Kanton.
2. Ausgestaltung

§ 6.

1 Bei der Festsetzung der Steuertarife gemäss §
89 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
3 berücksichtigt die Finanzdirek
- tion Pauschalen für Berufskosten und Versicherungsprämien sowie Ab
- züge für Familienlasten. Sie veröffentlicht die Pauschalen zusammen mit den Tarifen.
9
2 Der Steuerabzug für die in rech tlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkom men Rechnung tragen und die alle Pauschalen und Abzüge nach Abs.
1 sowie den Abzug bei Erwerbs
- tätigkeit beider Ehe gatten berücksichtigen.
3 Für den Steuerabzug massgebend si nd die Verhältnisse zum Zeit
- punkt der Auszahlung, Überweis ung, Gutschrift oder Verrechnung. III. Abgegoltene Steuer

§ 7.

9 Der Steuerabzug tritt an die St elle der im ordentlichen Ver
- fahren zu veranlag enden Steuern. §§
8–9 a bleiben vorbehalten.
1. Grundlage
3 Quellensteuerverordnung I
631.41 C. Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung
I. Nachträgliche
ordentliche
Veranlagung

§ 8.

9
1 Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags gemäss §
93 Abs. 1 lit. a StG nach §
49 Abs. 3 StG.
2 Verheiratete Steuerpflichtige, bei denen beide Ehegatten ein quel lensteuerpflichtiges Erwerbseinko mmen erzielen, werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Br uttojahreseinkommen eines Ehegat ten in einem Steuerjahr den Mindestbetrag gemäss §
93 Abs. 1 lit. a StG erreicht.
3 Das kantonale Steueramt kann a. Betragsgrenzen festlegen, bis zu denen auf eine nachträgliche ordent liche Veranlagung gemäss §
93 Abs. 1 lit. b StG verzichtet wird, b. von Amtes wegen das Steuererklärungsverfahren zur Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung innert der Fristen von §§
130 und 161 StG einleiten.
2. Auf Antrag
bei steuer
-
rechtlichem
Wohnsitz oder
Aufenthalt
im Kanton

§ 9.

9
1 Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung ge mäss §
93 a StG ist bis Ende März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt einzureichen.
2 Für Personen, welche die Schweiz ve rlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags gemäss §
93 a Abs. 3 StG im Zeitpunkt der Abmeldung bei der dafür zuständigen Behörde. Meldet sich eine Per son, welche die Schweiz verlässt, nicht ordnungsgemäss bei der dafür zuständigen Behörde ab, gilt die Frist mit dem tats ächlichen Wegzug als abgelaufen.
3 Das kantonale Steueramt regelt die Form der Antragstellung. Wird der Antrag nicht formgerecht ei ngereicht, gewährt es eine Frist zur Nachbesserung. Erfolgt keine fristgerechte Nachbesserung oder wurde der Antrag verspätet eingereich t, tritt es auf den Antrag nicht ein.
4 Ein ordentlich gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
5 Sind die Voraussetzungen für die Durchführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag gegeben, wird bei fortdauerndem Wohnsitz in der Schweiz in den Folgejahren von Amtes wegen eine nachträgliche ordentlich e Veranlagung bis zum E nde der Quellensteuer pflicht vorgenommen.
3. Auf Antrag
ohne steuer
-
rechtlichen
Wohnsitz oder
Aufenthalt in
der Schweiz

§ 9

a.
8
1 Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung nach §
101 a StG ist bis Ende März de s Folgejahres beim kantonalen Steueramt einzureichen.
2

§ 9 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.

1. Von Amtes
wegen bei
steuer-
rechtlichem
Wohnsitz oder
Aufenthalt
im Kanton
4
631.41 Quellensteuerverordnung I
3 Der überwiegende Teil der weltweiten Ei nkünfte gemäss §
101 a Abs. 1 lit. a StG ist gegeben, wenn mindestens 90% der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz st euerbar sind. Zur Berechnung des in der Schweiz steuerbaren Teils der Einkünfte werden zuerst gemäss

§§

16–18 und 20–23 StG die weltweit en steuerbaren Bruttoeinkünfte der steuerpflichtigen Person und ihres Ehegatten ermittelt. Die nach den internationalen Zuteilungsregeln in der Schweiz steuerbaren Ein
- künfte werden anschliessend ins Verh ältnis zu den weltweiten Einkünf
- ten gesetzt.
4 Der Pflichtige hat für jedes Steu erjahr einen neue n Antrag einzu
- reichen.
5 Das kantonale Steueramt kann be i stossenden Verhältnissen von Amtes wegen bis fünf Jahre nach Ablauf der massgebenden Steuer
- periode eine nachträglic he ordentliche Veranl agung vornehmen. Stos
- sende Verhältnisse liegen insbesond ere vor, wenn die in den Tarifen einberechneten Pauschalabzüge den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen oder wenn für die Satz bestimmung im Quellensteuerver
- fahren nicht sämtliche in der Schweiz steuerbaren Einkünfte berücksich
- tigt werden können. Ob stossende Ve rhältnisse vorliegen, wird für jede Steuerperiode neu geprüft. II. Wechsel von der Quellensteuer zur ordentlichen Veranlagung

§ 10.

9
1 Eine bisher an der Quelle be steuerte Person wird für die ganze Steuerperiode ordent lich veranlagt, wenn sie a. die Niederlassungsbew illigung erhält oder b. eine Person heiratet, die das Sc hweizer Bürgerre cht oder die Nie
- derlassungsbewilligung besitzt.
2 Die Quellensteuer ist ab dem auf die Erteilung der Niederlassungs
- bewilligung oder die Heirat folgen den Monat nicht mehr geschuldet. Die Quellensteuer wird zinslos an die ordentlichen Steuern angerech
- net. III. Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellensteuer

§ 11.

9
1 Unterliegt eine Person inne rhalb einer St euerperiode zu
- nächst der ordentlichen Veranlag ung und anschliessend der Quellen
- steuer, wird sie für die gesamte St euerperiode und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträg lich ordentlich veranlagt.
2 Bei Scheidung und tatsächlicher oder rechtlicher Trennung von einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbe
- willigung wird der ande re Ehegatte auf Begi nn des auf die Scheidung oder Trennung folgenden Monats an der Quelle besteuert. Bis zum Ende der Quellensteuerpflicht wird die nachträgliche ordentliche Ver
- anlagung durchgeführt. Bereits ge leistete Vorauszahlungen und abge
- zogene Quellensteuern werden zinslos angerechnet.
5 Quellensteuerverordnung I
631.41
3 Verstirbt der Ehegatte mit Sc hweizer Bürgerrecht oder Nieder lassungsbewilligung, unterliegt der üb erlebende und an sich quellen steuerpflichtige Ehegatte wieder der Besteuerung an der Quelle. Die Ehegatten werden gemäss §
52 Abs. 4 StG bis zum Todestag gemein sam unterjährig ordentlich veranlag t. Der überlebende Ehegatte wird ab dem auf den Todestag folgende n Tag unterjährig nachträglich or dentlich veranlagt. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteue rpflicht durchgeführt.
IV. Vergütungen
aus dem
Ausland

§ 12.

9
1 Erhält der Steuerpflichtige die Vergütungen von einem Leistungsschuldner im Ausland, wird er im ordentlichen Verfahren ver anlagt.
2 Der Steuerpflichtige ist in diesen Fällen verpflichtet, fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen.
3 Der Steuerpflichtige wird an der Quelle besteuert, wenn a. die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Be triebsstätte oder festen Einricht ung des ausländisc hen Arbeitgebers getragen wird, b. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft in de r Schweiz faktischer Arbeitgeber ist oder c. ein ausländischer Personalverleiher in Verlet zung von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermitt lung und den Personalverleih
5 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung vom Einsatzbetrieb getra gen wird. D. Pflichten
I. Pflichten des
Schuldners der
steuerbaren
Leistung

§ 13.

9
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Quellens teuererhebung notwendigen Massnah men zu treffen, insbesondere a. vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quel lensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif festzustellen, b. im Zeitpunkt der Fäll igkeit, ungeachtet allf älliger Einwände oder Lohnpfändungen, bei Geld leistungen die gesc huldete Steuer zu rückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Natural leistungen und Trinkgel dern) die geschuldete Steuer vom Steuer pflichtigen einzufordern,
1. Im
Allgemeinen
6
631.41 Quellensteuerverordnung I c. mit dem kantonalen Steueramt über die der Quellenbesteuerung unterworfenen Persone n periodisch abzurechnen und die Quellen
- steuern abzuliefern, d. dem Steuerpflichtigen eine Aufste llung bzw. eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzuges auszustellen und den Quellensteuer
- abzug im Lohnausweis aufzuführen. e.
10 f.
7
2 Zur Kontrolle der Steuererhebung gewährt der Schuldner der steuerbaren Leistung dem kantonalen Steueram t Einblick in alle Un
- terlagen und erteilt diesem sowie dem Gemeindesteueramt auf Ver
- langen Auskunft.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leis tung teilt die Anstellung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern dem kantonalen Steueramt innert acht Tagen seit Stellenantritt mittels An meldeformular mit. Über
- mittelt der Schuldner der steuerba ren Leistung die Quellensteuerab
- rechnungen elektronisch, kann die Meldung über Neua nstellungen mit
- tels monatlicher Abrec hnung erfolgen. Diese Fris ten gelten ebenfalls für die Meldung von Mutationen.
4 Der Schuldner der steuerbaren Leis tung reicht die Quellensteuer
- abrechnung innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem kantonalen Steueramt ein. Er kann inne rt dieser Frist eine Fristerstre
- ckung verlangen. Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können, unabhängig von gewährten Fristerstreckungen, Ausgleichszinsen be
- rechnet werden.
5 Bei fehlerhafter Festlegung der quellensteuerpflichtigen Leistung oder bei fehlerhafter Anwendung des Quellensteuertarifs kann der Schuldner der steuerbaren Leistung dem kantonalen Steueramt bis spä
- testens Ende März des auf die Fällig keit der Leistung folgenden Kalen
- derjahres eine kor rigierte Abrechn ung übermitteln.
6 Der Schuldner der steuerbaren Leist ung ist verpflichtet, die für die Überprüfung der Quellenbesteuer ung notwendigen Unterlagen wäh
- rend zehn Jahren aufzubewahren u nd diese dem kantonalen Steueramt bei einer Kontrolle vorzulegen.
2. Haftung

§ 14.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Ent
- II. Pflichten des Steuer pflichtigen

§ 15.

Der Steuerpflichtige hat de n zuständigen Steuerbehörden sowie dem Schuldner der steuerbare n Leistung über die für die Erhe
- bung der Quellensteuern massge benden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
1. Im Allgemeinen
7 Quellensteuerverordnung I
631.41
2. Direktbezug

§ 16.

Der Steuerpflichtige kann vo m kantonalen Steueramt zur Nachzahlung der von ihm geschulde ten Quellensteuern verpflichtet werden, wenn die steuerbare Leist ung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezah lt worden ist und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbare n Leistung nich t möglich ist.
III. Pflichten
des Gemeinde
-
steueramtes

§ 17.

9
1 Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, bei der Quel lensteuererhebung mitzuwirken. Die Finanzdirektion kann entspre chende Weisung en erlassen.
2 Die Gemeindesteuerämter führen über die gemäss dieser Verord nung quellensteuerpflich tigen Personen ei n Register und melden diese Steuerpflichtigen dem kantonalen Steueramt.
3 Zuständig ist die Gemeinde, in de r die quellensteuerpflichtige Per son ihren Wohnsitz hat. Bei im Au sland ansässigen quellensteuerpflich tigen Personen ist die Gemeinde de s Wochenaufenthaltsorts zuständig. Fehlt ein solcher, ist di e Gemeinde am Sitz des Schuldners der steuer baren Leistung zuständi g. Massgebend si nd die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode. Im Falle eine s Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht od er umgekehrt während einer Steuer periode sind je die Verhältnisse am Ende der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht wesentlich.
4 Die Gemeindesteuerämter melden dem kantonalen Steueramt alle Vorkommnisse, die für die Veranl agung und den Bezug der Quellen steuern erforderlich sind. Sie inform ieren das kantonale Steueramt ins besondere über die Erteilung der Ni ederlassungsbewilligung an quel lensteuerpflichtige Personen mi t Wohnsitz in ihrer Gemeinde.
IV. Pflichten
des kantonalen
Steueramtes

§ 18.

Das kantonale Steu eramt meldet dem Gemeindesteueramt der Wohnsitzgemeinde diejenigen bisher dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Steuerpflichti gen, die fortan im ordentlichen Verfahren zu veranlagen sind. E. Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis
I. Im Kanton
quellensteuer
-
pflichtige
Personen

§ 19.

9
1 Die Quellensteuern sind im Kanton geschuldet, wenn a. die quellensteuerpflichtige Pe rson ihren steuerrechtlichen Wohn sitz oder Aufenthalt im Kanton hat, b. die quellensteuerpflichtige Pers on keinen steuerrechtlichen Wohn sitz oder Aufenthalt in der Schweiz und ihren Wochenaufenthalt im Kanton hat,
8
631.41 Quellensteuerverordnung I c. der Schuldner der steuerbaren Leist ung seinen Sitz im Kanton hat und die quellensteuer pflichtige Person
1. im Ausland ihren steuerrech tlichen Wohnsitz oder Aufenthalt und
2. keinen Wochenaufenthalt in der Schweiz hat.
2 Ist für die nachträgliche ordentli che Veranlagung einer im Kanton quellensteuerpflichti gen Person gemäss §
104 Abs. 4 StG ein anderer Kanton zuständig, schreibt das kant onale Steueramt diesem die für die entsprechende Periode bereits im Kanton bezahlten Quellensteuern zinslos gut. II. Im Kanton abrechnungs pflichtige Schuldner der steuerbaren Leistung

§ 20.

9
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung mit Sitz im Kan
- ton rechnet die Quellensteuern vo n Arbeitnehmern, die in einem an
- deren Kanton steuerpflichtig sind, direkt mit diesem Kanton und nach dessen Recht ab.
2 Das kantonale Steueramt erstattet für nicht im Kanton steuer
- pflichtige Personen abgerechnete Quel lensteuern dem Pflichtigen oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung zinslos zurück oder überweist sie dem zur Besteuerung befugten Kanton. F. Verfahren I. Im Allgemeinen

§ 21.

6 Die Vorschriften des Steuergesetzes
3 und der Verordnung zum Steuergesetz
4 über Verfahrensgrundsät ze, Nachsteuer- und Rechts
- mittelverfahren sowie Steuerstrafrec ht finden auf die Erhebung der Quellensteuern si nngemäss Anwendung. II. Durch führung

§ 22.

9
1 Das kantonale Steueramt führt die Quellenbesteuerung in Zusammenarbeit mit den Gemei ndesteuerämtern und den Schuldnern der steuerbaren Leistung durch. Es erlässt die erforderlichen Verfü
- gungen.
2 Auf Gesuch hin kann das kantonale Steueramt Arbeitnehmern mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Au fenthalt im Kanton, die nach den Tarifen A, B, C und H quellensteu erpflichtig sind und die Unterhalts
- beiträge nach §
31 Abs. 1 lit. c StG leisten, zur Milderung von Härte
- fällen bei der Tarifeinstufung Ki nderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge gewähren. Wu rden bei der Tarifeinstufung Un
- terhaltsleistungen berücksi chtigt, ist spätestens nach zwei Jahren zu prü
- fen, ob die Voraussetzung en noch erfüllt sind.
3 Das kantonale Steueramt meldet den Gemeindesteu erämtern die für die Führung des Registers der quellensteuerpflichtigen Personen massgebenden Sachverhalte.
9 Quellensteuerverordnung I
631.41
4 Das kantonale Steueramt meldet den Schuldnern der steuerbaren Leistung die Beendigung einer Quelle nsteuerpflicht. Es kann diese Auf gabe dem Gemeindesteueramt übertragen.
III. Zuständig
-
keit

§ 23.

9
1 Die Zuständigkeit der Gemei nden richtet sich nach §
19.
2 Die Quellensteuern sind für die ga nze Steuerperiode in derjenigen Gemeinde geschuldet, in der am Ende der Steu erperiode die Quellen steuerpflicht gegeben ist. Abs. 3 bleibt vorbehalten.
3 Bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht innerhalb der Steuer periode ist die Quellensteuer vom
1. Januar bis zum Wechsel der Steu erpflicht in derjenigen Gemeinde geschuldet, in der bis zum Wechse l die Quellensteuerpflicht gegeben ist. Für die Zeit nach dem Wechsel ist die Quellenste uer in derjenigen Gemeinde geschuldet, in der am En de der Steuerperiode die Quellen steuerpflicht gegeben ist. Gleiches gilt bei einem Wechsel von der be schränkten zur unbeschr änkten Steuerpflicht.
IV. Verfügung
über die
Quellensteuer
-
pflicht

§ 24.

9
1 Ein Antrag auf eine Verfügung über die Quellensteuer pflicht gemäss §
144 Abs. 1 und 2 StG kann gestellt werden bei: a. Bestreitung der Quellensteuerpflicht, b. falscher Ermittlung des steuerbaren Bruttolohns, c. falscher Ermittlung des sa tzbestimmenden Bruttolohns, d. falscher Tarifanwendung.
2 Das kantonale Steueramt kann an stelle der Verfügung über Be stand und Umfang der Quellensteuerp flicht das nachträgliche ordent liche Veranlagungsver fahren einleiten.
V. Nach
-
forderung

§ 25.

9 Hat der Schuldner der steuerba ren Leistung wegen falscher Ermittlung des steuerbaren Bruttol ohnes oder wegen falscher Tarif anwendung zu wenig Quellensteuern abgerechnet oder wurden für eine steuerpflichtige Person gar keine Qu ellensteuern abgerechnet, werden gemäss §
145 Abs. 1 StG die zu wenig oder nicht abgerechneten Quel lensteuern mittels Verfügung nachge fordert. Dabei gelten die Fristen von §§
130, 131 und 161 StG sinngemäss.
VI. Einsprache

§ 26.

9
1 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuerpflicht kön nen die quellensteuerpflichtige Pers on, der Schuldner der steuerbaren Leistung und die Gemeinde innert
30 Tagen nach Zustellung beim kan tonalen Steueramt schriftl ich Einsprache erheben.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräf tigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

§§

27–29.
10
10
631.41 Quellensteuerverordnung I VII. Rück erstattung
9

§ 30.

1 Hat der Schuldner der steuerba ren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Diffe
- renz zurückzahlen.
2 Das kantonale Steueramt kann de m Steuerpflichtigen zu viel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurück
- erstatten. VIII. Bezugs provision

§ 31.

9
1 Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest.
2 Verletzt der Schuldner der steuer baren Leistung seine Verfahrens
- pflichten, kann die Bezugsprovision gekürzt oder gestrichen werden. Muss mangels Einreichung einer Qu ellensteuerabrec hnung eine Ermes
- senseinschätzung vorg enommen werden, entfäll t die Bezugsprovision. G. Steuerbezug I. Im Allgemeinen

§ 32.

Die Vorschriften des Steuergesetzes und der entsprechen
- den Ausführungsbestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass finden auf die Erhebung der Quel lensteuern sinng emäss Anwendung. II. Behörde

§ 33.

Die Quellensteuern werden dur ch das kantonale Steueramt bezogen. III. Zahlungs frist

§ 34.

9 Der Steuerbetrag ist innert
30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu begleichen. IV. Ausgleichs- und Verzugs zinsen

§ 35.

9
1 Für verspätet eingereichte Abrechnungen können Aus
- gleichszinsen und für verspätet beza hlte Quellensteuern Verzugszinsen berechnet werden.
2 Der Regierungsrat legt den Ausg leichs- und den Verzugszins ge
- mäss §
176 StG fest. H. Aufteilung des Steuerertrags I. Aufteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinde

§ 36.

9
1 Die Quellensteuern sind gemäss den Vorgaben der Rech
- nungslegungsverordnung vom 29. August 2007
2 in der Quellensteuer
- buchhaltung auszuweisen.
2 Von den vereinnahmten Quellens teuern nach Abzug der Bezugs
- provision werden vorweg die Anteil e für die direkte Bundessteuer sowie für die Personalsteuer ausgeschiede n. Die Ausschei dung der direkten Bundessteuer erfolgt nach den Ante ilen, die sich aufgrund der ange
- wendeten Tarife ergeben.
11 Quellensteuerverordnung I
631.41
3 Den verbleibenden Betrag teilen sich der Kanton und die Gemein den nach den Anteilen, die sich au fgrund der angewendeten Tarife erge ben.
4 Der für die Gesamtheit der Ge meinden zur Verfügung stehende Betrag wird den politischen Geme inden nach Massgabe ihrer Steuer berechtigung und unter Berücksich tigung des für die Einwohner der Gemeinde massgebenden Gesamtsteuerfusses zugewiesen.
II. Aufteilung
auf die
Gemeinden

§ 37.

Die politische Gemeinde übern immt die Aufteilung auf die Gemeinden nach Massga be der Bruttosollbetr äge der or dentlichen Steuern am Ende des Steuerjahres ; der für die Kirchgemeinden gesamt haft berechnete Anteil wird zwis chen den Kirchgemeinden der staat lich anerkannten Konfessionen nach dem Steuerfuss und der Zahl der quellensteuerpflichtigen Konfes sionsangehörigen aufgeteilt.
III. Ent
-
schädigung
an Gemeinde

§ 38.

Die politische Gemeinde erhält für ihre Mitwirkung bei der Steuererhebung für jede im Register gemäss §
17 Abs.
2 aufgeführte Person eine Entschädig ung gemäss der Voll ziehungsverordnung zum Steuergesetz.
IV. Aufteilung
der Kosten

§ 39.

Die Kosten der Steuererhebung werden von Staat und Ge meinden je zur Hälfte getragen und zwischen den Gemeinden gemäss ihrer Steuerbetreffnisse aufgeteilt. I. Übergangs- und Schlussbestimmungen
I. Einführung
des Steuer
-
abzuges

§ 40.

Der Besteuerung nach den Vo rschriften dieser Verordnung sind alle nach dem 31. Dezember 1994 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen.
II. Nach
-
trägliche oder
ergänzende
ordentliche
Veranlagung

§ 41.

9
1 Steuerpflichtige, die im Kant on ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und im Steuerjahr 2020 der nachträg lichen ordentlichen Veranlagung unterlagen, werden weiterhin nach träglich ordentlich veranlagt.
2 Steuerpflichtige, die im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und im Steuerjahr 2020 der ergänzenden or dentlichen Veranlagung unterlagen, werden ab Steuerjahr 2021 nach träglich ordentlich veranlagt.
12
631.41 Quellensteuerverordnung I III. Inkraft treten

§ 42.

Die Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kan
- tonsrat am 1. Janua r 1995 in Kraft.
1 OS 52, 760.
2 LS 611.1 .
3 LS 631.1 .
4 LS 631.11 .
5 SR 823.11 .
6 Fassung gemäss RRB vom 3. Juni 1998 (OS 54, 617). In Kraft seit 1. Januar 1999.
7 Aufgehoben durch RRB vom 3. Juni 1998 (OS 54, 617).
8 Eingefügt durch RRB vom 21. Oktober 2020 ( OS 75, 607 ; ABl 2020-10-30
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
9 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 ( OS 75, 607 ; ABl 2020-10-30
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
10 Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 2020 ( OS 75, 607 ; ABl 2020-10-30
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
Markierungen
Leseansicht