Direktionsverordnung über die Gebühren für die Promotion und die Habilitation an d... (436.111.3)
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Direktionsverordnung über die Gebühren für die Promotion und die Habilitation an der Universität Bern

1 436.111.3 Direktionsverordnung über die Gebühren für die Promotion und die Habilitation an der Universität Bern (GebDV PHab) vom 31.01.2011 (Stand 01.02.2011) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 65b Absatz 3 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG 1 ) ) und Artikel 117 der Verordnung vom 27. Mai 1998 über die Universität (Universitätsverordnung, UniV) 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Promotion
1 Die Gebühr für die Promotion beträgt a an der Theologischen Fakultät 400 Franken, b an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät 600 Franken, c an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät 300 Franken, d an der Medizinischen Fakultät 500 Franken, e an der Veterinärmedizinischen Fakultät (Vetsuisse) 500 Franken, f an der Philosophisch-Historischen Fakultät 300 Franken, g an der Philosophisch-Humanwissenschaftlichen Fakultät 300 Franken, h an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät 400 Franken.
2 An den Graduate Schools sowie im strukturierten Doktorat richtet sich die Ge bühr für die Promotion grundsätzlich nach der Fakultät, an welcher die Dokto randin oder der Doktorand immatrikuliert ist. Vorbehalten bleiben Absatz 3 und
4.
3 An der Graduate School for Cellular and Biomedical Sciences (GCB) sowie an der Graduate School for Health Sciences beträgt die Gebühr für die Promo tion 500 Franken.
4 Beim strukturierten Doktorat für die Promotion zum Doctor Administrationis Rei Publicae (Dr. admin. publ.) beträgt die Gebühr 600 Franken.
1) BSG 436.11
2) Aufgehoben durch V vom 12.9.2012 über die Universität, BSG 436.111.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-18
436.111.3 2

Art. 2

Habilitation
1 Die Gebühr für die Habilitation beträgt a an der Theologischen Fakultät 200 Franken, b an der Medizinischen Fakultät 600 Franken, c an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät 600 Franken.
2 Die anderen Fakultäten erheben keine Gebühr für die Habilitation.

Art. 3

Rückerstattung
1 Bei Abbruch der Promotion oder Habilitation werden in der Regel keine Ge bühren zurückerstattet. Über Ausnahmen entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

Art. 4

Inkrafttreten
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
2 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 1 ) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung). Bern, 31. Januar 2011 Der Erziehungsdirektor:Pulver
1) BSG 103.1
3 436.111.3 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 31.01.2011 01.02.2011 Erlass Erstfassung 11-18
436.111.3 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 31.01.2011 01.02.2011 Erstfassung 11-18
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