Vereinbarung (0.631.252.913.693.92)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Wasterkingen/Günzgen Abgeschlossen am 15. Juni 2010 In Kraft getreten am 30. Mai 2011 (Stand am 30. Mai 2011)
Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961¹ zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver­kehrsmitteln während der Fahrt,
haben Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.631.252.913.690
Art. 1
1.  Am Grenzübergang Wasterkingen/Günzgen werden auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstel­len errichtet.
2.  Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenz­abfertigungsstellen statt.
Art. 2
1.  Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
a) die Strasse von Rafz nach Günzgen von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 107 Meter in Richtung Günzgen und dem Ende der Ausstellspur, gemessen vom Schnittpunkt der Grenze mit der Achse der Strasse, einschliesslich des Gehweges;
b) den Zollamtsvorplatz;
c) die zwei dem Zollgebäude gegenüberliegenden befestigten Parkplätze;
d) die Ausstellspur Flurstück 1886/1 gemäss dem Lagebuch der Gemeinde Hohentengen.
2.  Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossen­schaft:
a) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Nut­zung überlassenen Räume;
b) das Grundstück Kataster-Nummer 1133 der Gemeinde Wasterkingen, mit Ausnahme der durch den Buchstaben a nicht erfassten Teile des Zollgebäu­des;
c) die Strasse von Günzgen nach Rafz von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 100 Meter in Richtung Rafz, gemessen vom Schnitt­punkt der Grenze mit der Achse der Strasse.
Art. 3
1.  Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
2.  Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 4
1.  Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
2.  Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für das
Eidgenössische Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:

Rudolf Dietrich

Hans-Joachim Stähr

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