Direktionsverordnung über die Bemessung der Sozialhilfeleistungen für Personen des... (860.611.1)
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Direktionsverordnung über die Bemessung der Sozialhilfeleistungen für Personen des Asylbereichs

1 860.611.1 Direktionsverordnung über die Bemessung der Sozialhilfeleistungen für Personen des Asylbereichs vom 29.04.2010 (Stand 01.01.2019) Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Aus länder- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG 1 ) ) und Artikel 10 der Einfüh rungsverordnung vom 14. Oktober 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EV AuG und AsylG 2 ) ), beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Direktionsverordnung regelt die Bemessung der Sozialhilfeleistungen für Personen des Asylbereichs.

Art. 2

Vergütbare Leistungen
1 Als vergütbare Sozialhilfeleistungen gelten ausschliesslich Unterstützungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG 3 ) ).
2 Insbesondere wird für das Tilgen von Schulden keine Sozialhilfe geleistet.
3 Es werden keine rückwirkenden Leistungen entrichtet.

Art. 3

* Dauer der Kostenübernahme der Asylsozialhilfe
1 Sozialhilfe für bedürftige Personen des Asylbereichs ab dem Tag der Zuwei sung bzw. bei neu geborenen Kindern von zugewiesenen Personen ab dem Tag der Geburt.
1) BSG 122.20
2) BSG 122.201
3) SR 851.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-40
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2 Die Kostenübernahme dauert bis und mit dem Tag, an dem a die Ausreisefrist nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid ab läuft, b die Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abge reist ist, c die vorläufige Aufnahme erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber nach sieben Jahren seit der Einreise, d eine Person als Flüchtling anerkannt wird, ihr jedoch kein Asyl gewährt und stattdessen eine vorläufig Aufnahme angeordnet wird, e der vorübergehende Schutz erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG 1 ) ) zu erteilen ist, f eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder ein An spruch nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 1 oder 3 des Bun desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus länder (Ausländergesetz, AuG 2 ) ), nach Artikel 60 AsylG oder nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA 3 ) ) entsteht oder g die Person verstirbt.

Art. 3a

* Dauer der Kostenübernahme der Nothilfe
1 Das MIP übernimmt die Kosten der Nothilfe für bedürftige Personen des Asyl bereichs ab dem Tag der Bewilligung des Nothilfeantrags bzw. bei neu gebore nen Kindern von Nothilfe beziehenden Personen ab dem Tag der Geburt. *
2 Die Kostenübernahme dauert bis und mit dem Tag, an dem a die Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abge reist ist, b die Person für den Vollzug der Wegweisung polizeilich angehalten wird, c eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder ein An spruch nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 1 oder 3 AuG oder nach dem FZA entsteht oder d die Person verstirbt.
1) SR 142.31
2) SR 142.20
3) SR 0.142.112.681
3 860.611.1

Art. 4

Subsidiarität
1 Sozialhilfeleistungen für Personen des Asylbereichs werden nur gewährt, wenn eine bedürftige Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

Art. 5

Gewährung der Hilfe
1 Sozialhilfe wird auf Gesuch hin gewährt (Sozialhilfeantrag).
2 Die Gewährung der Sozialhilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert wird.

Art. 6

Pflichten
1 Personen des Asylbereichs, die individuelle Sozialhilfe beanspruchen, haben den Asylsozialhilfestellen die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. *
2 Sie sind verpflichtet, a * Weisungen der Asylsozialhilfestellen zu befolgen, b selbst dafür zu sorgen, dass ihre Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert wird, und c eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Al ter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist.

Art. 7

Rückerstattung
1 Personen, die unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet. Die Zahlung kann durch Kürzung oder Ein stellung der Sozialhilfe verrechnet werden.

Art. 8

* Datenbekanntgabe
1 Die Asylsozialhilfestellen sind verpflichtet, dem MIP die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen. Ins besondere melden sie unaufgefordert Personen, die mutmasslich unrechtmäs sig Sozialhilfeleistungen bezogen haben.
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2 Bemessung der Kosten
2.1 ... *

Art. 9

* Globalpauschale für die Asylsozialhilfe
1 Das MIP vergütet den von ihm beauftragten Asylsozialhilfestellen für jede Sozialhilfe beziehende Person pro Tag eine Globalpauschale. Die Höhe der Globalpauschale für Personen, die in Kollektivunterkünften wohnen (erste Pha se), kann von der Höhe der Globalpauschale für Personen abweichen, die in Privatwohnungen wohnen (zweite Phase).
2 Die Höhe der Globalpauschale richtet sich nach der Globalpauschale, die der Bund dem Kanton Bern nach Artikel 20 bis 23 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2 1 ) ) ausrich tet.
3 Für die Berechnung der Globalpauschale wird die vom Bund an den Kanton ausgerichtete Monatsglobalpauschale auf eine Tagesglobalpauschale umge rechnet. Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus der Summe der Anteile der Globalpauschale des Bundes für Mietkosten, Sozialhilfe und Betreuung.
4 Übernimmt das MIP die Mietkosten, reduziert sich die Globalpauschale nach Absatz 3 um den Anteil für die Mietkosten.
5 Bei der Festlegung der an die Asylsozialhilfestellen ausgerichteten Globalpau schale kann das MIP von der Höhe der vom Bund gegenüber dem Kanton aus gewiesenen Anteilen wie folgt abweichen: a Die Globalpauschale für Personen in der ersten Phase kann bis zu 20 Prozent erhöht werden. b Die Globalpauschale für Personen in der zweiten Phase kann bis zu 20 Prozent gesenkt werden. Sie kann nach Aufenthaltsgemeinde abgestuft werden.
5a ... *
6 Mit der Globalpauschale sind sämtliche vergütbaren Aufwendungen der Asyl sozialhilfestellen bei kostengünstigen Lösungen abgegolten, sofern keine andere Abgeltung vorgesehen ist.
1) SR 142.312
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Art. 9a

* Globalpauschale für die Nothilfe
1 Das MIP vergütet den Asylsozialhilfestellen für jede Nothilfe beziehende Per son pro Tag eine Globalpauschale bis und mit dem Tag, an dem die Pflicht zum Verlassen der Unterkunft bei der Asylsozialhilfestelle vollstreckbar ist. *
2 Die Globalpauschale für die Nothilfe setzt sich grundsätzlich wie die Global pauschale nach Artikel 9 zusammen, wobei für den Anteil der Sozialhilfekosten immer der Minimalansatz nach Anhang 1 gilt. *

Art. 9b

* Anpassung der Globalpauschale
1 Das MIP gibt den Asylsozialhilfestellen die Höhe der Globalpauschalen unmit telbar nach der Publikation der jährlich anzupassenden Pauschalansätze durch das Staatssekretariat für Migration schriftlich bekannt. *
2 Ändert sich die Höhe der Globalpauschalen des Bundes, gibt das MIP den Asylsozialhilfestellen die Höhe der Globalpauschalen nach Artikel 9 und 9a

Art. 10

* Verwendung der Globalpauschale
1 Aus dem für die Sozialhilfe ausgewiesenen Anteil der Globalpauschale des Bundes bezahlen die Asylsozialhilfestellen den zu unterstützenden Personen des Asylbereichs pro Person und Tag die Beträge gemäss Anhang 1 und 2 aus.
2 Für den nach Absatz 1 auszubezahlenden Betrag bestehen drei Stufen: a Stufe «Normal»: Ausgangslage; b Stufe «Plus»: besondere Leistungen werden belohnt; c Stufe «Minus»: Rückstufung aus verfahrens- oder verhaltensbedingten Gründen.
3 Für Personen, die nach Artikel 82 AsylG zur Nothilfe berechtigt sind, gibt es nur die Stufe «Minus» nach Absatz 2 Buchstabe c.
4 Der Bargeldbetrag nach Absatz 1 und 2 deckt den Personen des Asylbereichs die Kosten für Nahrung, Kleidung und Hygiene.
5 Aus der Differenz zwischen dem für die Sozialhilfe ausgewiesenen Anteil der Globalpauschale des Bundes und dem nach Absatz 1 auszubezahlenden Be trag finanzieren die Asylsozialhilfestellen situationsbedingte Leistungen für die Gesamtheit der ihnen zugewiesenen Personen des Asylbereichs.
6 Der nach Absatz 1 auszubezahlende Betrag darf nicht unter die Stufe «Minus » fallen. Vorbehalten bleibt Artikel 6 EG AuG und AsylG.
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7 Den verbleibenden Teil der Globalpauschale können die Asylsozialhilfestellen für die Erfüllung ihrer vertraglichen Aufgaben frei verwenden.

Art. 11

* Freiheitsentzug
1 Während eines Freiheitsentzugs wird keine Globalpauschale vergütet.

Art. 12

* Spital- und Klinikaufenthalt
1 Während eines Spital- oder Klinikaufenthalts wird eine Globalpauschale ver gütet.

Art. 13

* Unterbringung bei Dritten
1 Das MIP erlässt Weisungen für Personen des Asylbereichs, die ausserhalb der Asylstrukturen bei Dritten wohnen.
2.2 ... *

Art. 14

* ...

Art. 15

* Mietkosten
1 Der für die Mietkosten ausgewiesene Anteil der Globalpauschale nach Artikel
9 Absatz 3 setzt sich zusammen aus einem Anteil für den Mietzins und einem Anteil für die übrigen Kosten.
2 Der Anteil für den Mietzins beinhaltet einen Zuschlag für das Leerstandsrisiko.
3 Der Anteil für die übrigen Kosten beinhaltet a die mietrechtlichen Heiz- und Nebenkosten sowie die übrigen Nebenkos ten, b die Aufwendungen für den ordentlichen und ausserordentlichen Gebäude unterhalt, c die Wiederinstandstellungskosten bei Beendigung der Mietverhältnisse, d die Aufwendungen für bauliche Anpassungsarbeiten, e die Aufwendungen für die erstmalige Einrichtung der Unterkünfte sowie deren Unterhalt und Ersatz und f alle weiteren im Zusammenhang mit der Miete und dem Betrieb der Un terkünfte entstehenden Gebäude- und Einrichtungskosten.
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Art. 16

* Sonderunterbringung und besondere Massnahmen im Asylbereich
1 Ist aus medizinischen Gründen oder aus Gründen des freiwilligen Kindes- und Erwachsenenschutzes eine Unterbringung ausserhalb der Asylstrukturen oder eine besondere Massnahme innerhalb der Asylstrukturen notwendig, können die Asylsozialhilfestellen für die Finanzierung vorgängig eine Kostengutsprache beim MIP einholen.
2 Das MIP erteilt die Kostengutsprache nur, wenn eine Notwendigkeit belegt ist und die Sonderunterbringung Kosten von weniger als 250 Franken pro Person und Tag verursacht.
3 In der Regel erfolgt die Sonderunterbringung in Institutionen, die einer kanto nalen Bewilligungs- und Aufsichtspflicht unterstehen. *

Art. 18

* ...

Art. 19

* ...
2.3 ...

Art. 20

Krankenversicherung
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Personen des Asylbe reichs wird durch das MIP sichergestellt. *
2 Für Personen, die finanziell selbständig werden oder für deren Sozialhilfe eine andere Stelle zuständig wird, gelten die üblichen Fristen für die Kündigung der Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG 1 ) ). Das MIP bezahlt die Kosten höchstens bis zum Ende des betreffenden Monats. *

Art. 21

Abgeltung besonderer medizinischer Versorgung
1 Soweit nicht Versicherungseinrichtungen oder andere Kostenträger aufzu kommen haben, übernimmt das MIP die tatsächlichen Aufwendungen aus schliesslich für * a medizinisch notwendige Sachleistungen, b die Sonderschulung Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich ist, c die Betreuung hilfloser Minderjähriger (analog Hilflosenentschädigung), sowie
1) SR 832.10
860.611.1 8 d notwendige zahnmedizinische Behandlungen und Honorare für Vertrau enszahnärzte.

Art. 22

Nicht vergütbare Aufwendungen
1 Das MIP übernimmt die folgenden Kosten nicht: * a * Leistungen ausserhalb des Grundleistungskatalogs der jeweiligen Sozial versicherungen, insbesondere Mittel und Gegenstände, die nicht auf der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) im Anhang 2 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege Leistungsverordnung, KLV 1 ) ) aufgeführt sind, wobei das MIP zur Vermeidung von Härtefällen auf Ge such um Kostengutsprache hin von diesem Grundsatz abweichen und die Kosten im Einzelfall ab dem Betrag von 500 Franken übernehmen kann; b Leistungen eines Leistungserbringers, der von den jeweiligen Sozialversi cherungen nicht zugelassen ist, c Tarifdifferenzen infolge ausserkantonaler Behandlungen nach Artikel 41 Absatz 3 KVG sowie d * Behandlungen, die ohne Überweisungsbeschluss einer Erstversorgerärz tin oder eines -arztes erfolgt sind, wobei das MIP in einer Weisung defi niert, in welchen Fällen vom Prinzip der Erstversorgerärztinnen und -ärzte abgewichen werden kann.

Art. 23

Zahnmedizinische Behandlungen
1 Das MIP übernimmt die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder anderen Versicherungseinrichtungen nicht übernommenen Kosten für not wendige zahnmedizinische Behandlungen. *
2 Die Kosten werden nur so weit vergütet, als sie einer einfachen, wirtschaftli chen und zweckmässigen Behandlung und Ausführung entsprechen.
3 Übersteigen die Behandlungskosten 500 Franken pro Jahr, ist vorgängig eine Kostengutsprache des MIP einzuholen. *
3 Abrechnung und Finanzaufsicht

Art. 24

* Abrechnung
1 Die Abrechnung zwischen MIP und Asylsozialhilfestelle erfolgt jährlich.
1) SR 832.112.31
9 860.611.1

Art. 25

Revision
1 Das MIP kann unter Beachtung der Verjährungsfristen des Staatsbeitragsge setzes vom 16. September 1992 (StBG 2 ) ) materiell geprüfte Abrechnungen je derzeit einer Revision unterziehen. *

Art. 26

Auskunftspflicht
1 Wer Beiträge erhält, muss bei Kontrollen im Rahmen der Finanzaufsicht auf Verlangen die zur Prüfung notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen vorle gen, die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Zutritt an Ort und Stelle gewähren.

Art. 27

Rückforderungen
1 Bei Rückforderungen aus materiellen Prüfungen und Revisionen werden nach Möglichkeit einvernehmliche Lösungen angestrebt.
2 Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, werden die Rückforde rungen nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels Verfügung festgestellt und nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung mit laufenden bzw. künftigen Guthaben der Asylsozialhilfestelle verrechnet. *

Art. 28

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. A1 Anhang 1: Zu Artikel 9a Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 *

Art. A1-1

*
1 Für Personen, die in der ersten Phase leben, sind die Auszahlungen nach den folgenden Ansätzen zu leisten: Haushalts grösse (Personen) Minus je Person (CHF) Minus je Haushalt (CHF) Normal je Person (CHF) Normal je Haushalt (CHF) Plus je Per son (CHF) Plus je Haushalt (CHF) 1 8.00 8.00 9.50 9.50 10.50 10.50 2 7.50 15.00 9.00 18.00 10.00 20.00 3 7.00 21.00 8.50 25.50 9.50 28.50 4 6.50 26.00 8.00 32.00 9.00 36.00
2) BSG 641.1
860.611.1 10 Haushalts grösse (Personen) Minus je Person (CHF) Minus je Haushalt (CHF) Normal je Person (CHF) Normal je Haushalt (CHF) Plus je Per son (CHF) Plus je Haushalt (CHF)
5 6.00 30.00 7.50 37.50 8.50 42.50
6 6.00 36.00 7.50 45.00 8.50 51.00
7 5.50 38.50 7.00 49.00 8.00 56.00
8 5.50 44.00 7.00 56.00 8.00 64.00
9 5.00 45.00 6.50 58.50 7.50 67.50
10 5.00 50.00 6.50 65.00 7.50 75.00 A2 Anhang 2: Zu Artikel 10 Absatz 1 *

Art. A2-1

*
1 Für Personen, die in der zweiten Phase leben und von den Asylsozialstellen betreut werden, sind die Auszahlungen nach den folgenden Ansätzen zu leis ten: Haushalts grösse (Personen) Minus je Person Minus je Haushalt Normal je Person Normal je Haushalt Plus je Per son Plus je Haushalt
1 8.50 8.50 12.50 12.50 13.50 13.50
2 8.50 17.00 11.50 23.00 12.50 25.00
3 8.50 25.50 10.50 31.50 11.50 34.50
4 8.00 32.00 9.50 38.00 10.50 42.00
5 7.50 37.50 9.00 45.00 10.00 50.00
6 7.00 42.00 8.50 51.00 9.50 57.00
7 6.50 45.50 8.00 56.00 9.00 63.00
8 6.50 52.00 7.50 60.00 8.50 68.00
9 6.50 58.50 7.50 67.50 8.50 76.50
10 6.50 65.00 7.50 75.00 8.50 85.00
11 860.611.1 Bern, 29. April 2010 Der Polizei- und Militärdirektor: Hans-Jürg Käser Regierungspräsident
860.611.1 12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
29.04.2010 01.07.2010 Erlass Erstfassung 10-40
05.12.2014 01.01.2015

Art. 3

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 3a

eingefügt 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 6 Abs. 1

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 6 Abs. 2, a

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 8

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015 Titel 2.1 aufgehoben 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 9

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 9a

eingefügt 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 9b

eingefügt 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 10

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 11

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 12

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 13

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015 Titel 2.2 aufgehoben 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 14

aufgehoben 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 15

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 16

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 17

aufgehoben 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 18

aufgehoben 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 19

aufgehoben 15-6
05.12.2014 01.01.2015 Titel 2.3 aufgehoben 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 20 Abs. 1

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 20 Abs. 2

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 21 Abs. 1

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 22 Abs. 1

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 22 Abs. 1, a

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 22 Abs. 1, d

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 23 Abs. 1

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 23 Abs. 3

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 24

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 25 Abs. 1

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. 27 Abs. 2

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015 Titel A1 geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. A1-1

geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015 Titel A2 geändert 15-6
05.12.2014 01.01.2015

Art. A2-1

geändert 15-6
22.11.2017 01.01.2018

Art. 9 Abs. 5a

eingefügt 17-061
22.11.2017 01.01.2018

Art. 9a Abs. 2

geändert 17-061
22.11.2017 01.01.2018

Art. 9b Abs. 1

geändert 17-061
21.11.2018 01.01.2019

Art. 3a Abs. 1

geändert 18-093
21.11.2018 01.01.2019

Art. 9 Abs. 5a

aufgehoben 18-093
13 860.611.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.11.2018 01.01.2019

Art. 9a Abs. 1

geändert 18-093 21.11.2018 01.01.2019

Art. 9b Abs. 1

geändert 18-093
860.611.1 14 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 29.04.2010 01.07.2010 Erstfassung 10-40

Art. 3

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 3a

05.12.2014 01.01.2015 eingefügt 15-6

Art. 3a Abs. 1

21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-093

Art. 6 Abs. 1

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 6 Abs. 2, a

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 8

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6 Titel 2.1 05.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 15-6

Art. 9

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 9 Abs. 5a

22.11.2017 01.01.2018 eingefügt 17-061

Art. 9 Abs. 5a

21.11.2018 01.01.2019 aufgehoben 18-093

Art. 9a

05.12.2014 01.01.2015 eingefügt 15-6

Art. 9a Abs. 1

21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-093

Art. 9a Abs. 2

22.11.2017 01.01.2018 geändert 17-061

Art. 9b

05.12.2014 01.01.2015 eingefügt 15-6

Art. 9b Abs. 1

22.11.2017 01.01.2018 geändert 17-061

Art. 9b Abs. 1

21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-093

Art. 10

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 11

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 12

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 13

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6 Titel 2.2 05.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 15-6

Art. 14

05.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 15-6

Art. 15

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 16

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 17

05.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 15-6

Art. 18

05.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 15-6

Art. 19

05.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 15-6 Titel 2.3 05.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 15-6

Art. 20 Abs. 1

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 20 Abs. 2

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 21 Abs. 1

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 22 Abs. 1

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 22 Abs. 1, a

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 22 Abs. 1, d

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 23 Abs. 1

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 23 Abs. 3

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 24

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 25 Abs. 1

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. 27 Abs. 2

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6 Titel A1 05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. A1-1

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6
15 860.611.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Titel A2 05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6

Art. A2-1

05.12.2014 01.01.2015 geändert 15-6
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