Übereinkommen (0.742.140.24)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen

zwischen der Verwaltung der Italienischen Staatsbahnen und der Verwaltung der Schweizerischen Bundesbahnen betreffend den Betrieb der Bahnstrecke vom internationalen Bahnhof Domodossola bis zur nördlichen Einfahrtsweiche der Station Iselle Abgeschlossen am 19. Februar 1906 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. März 1906² In Kraft getreten am 1. Juni 1906 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 22 244
Gemäss Artikel 4 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische durch den Simplon, die Bezeichnung des internationalen Bahnhofes und den Betrieb der Bahnstrecke lselle–Domodossola, abgeschlossen in Bern am 2. Dezember 1899³, haben
die Italienischen Staatsbahnen (FS), vertreten durch:
(Es folgt der Name des italienischen Delegierten)
und die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), vertreten durch:
(Es folgt der Name des schweizerischen Delegierten)
über den Betrieb der Bahnstrecke Domodossola–Iselle folgendes vereinbart:
³ SR 0.742.140.22
Art. 1 Anschlusspunkt der schweizerischen und italienischen Eisenbahnlinien
Die Bahnstrecke Iselle–Domodossola beginnt bei der nördlichen Einfahrtsweiche der Station Iselle und endigt bei der schweizerischerseits gelegenen Einfahrtsweiche des internationalen Bahnhofes Domodossola. Der Schnittpunkt für die Aufstellung und Anwendung der Tarife, der mit der nördlichen Einfahrtsweiche der Station Iselle zusammenfällt und der von den vertragschliessenden Verwaltungen im Wege kontradiktorischer Verhandlung genau festgesetzt werden wird, bildet die Grenze zwischen der italienischen und schweizerischen Eisenbahnlinie, dieser Punkt darf auch bei der Erstellung des zweiten Geleises zwischen Brig und Iselle nicht verändert werden.
Art. 2 Betrieb der Bahnstrecke Iselle–Domodossola
Die SBB übernehmen auf Rechnung der FS den Zugdienst (Zugförderung und Zugbegleitung) auf der Bahnstrecke Iselle–Domodossola in beiden Richtungen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen.
Dagegen besorgen die FS selbst den gesamten Stations‑, Bahnbewachungs‑ und Bahnunterhaltungsdienst auf dieser Bahnstrecke.
Art. 3 Zugdienst, Wagenmiete
Der den SBB obliegende Zugdienst umfasst:
a) in bezug auf die Zugförderung: die Beistellung und den Unterhalt der Lokomotiven, das zugehörige Personal, die Beleuchtung, das Reinigen und Schmieren derselben;
b) in bezug auf die Zugbegleitung: das erforderliche Zugbegleitungspersonal, den Rangierdienst mit Lokomotiven auf den Stationen Preglia, Varzo und Iselle, die Lieferung der Einrichtungen für den Signaldienst in den Zügen, die Heizung, die Beleuchtung, das Reinigen und Schmieren der Personen‑, Gepäck‑ und Güterwagen, die Lieferung der Drucksachen und dergleichen sowie alles desjenigen, was mit dem Zugdienst zusammenhängt.
Die Lieferung des Wassers für die Speisung der Lokomotiven in Domodossola, Varzo und Iselle an die SBB erfolgt unentgeltlich durch die FS.
Die SBB stellen für den Verkehr bis und ab Domodossola die erforderlichen Personen- und Gepäckwagen, für deren Leistungen auf der Bahnstrecke die FS durch Naturalausgleich Entschädigung leisten.
Für den Lauf des Rollmaterials auf der Strecke Iselle‑Domodossola gilt zur Berechnung der Wagenmiete bezüglich der Laufmiete der in Artikel 1 festgesetzte Anschlusspunkt und bezüglich der Zeitmiete: für die beladenen Güterwagen der Zeitpunkt der Übergabe des Transportes im Bahnhof Domodossola; für die leer transitierenden Güterwagen beginnt oder endigt die Zeitmiete mit der Ankunft in diesem Bahnhof, während für die in Domodossola beladen ankommenden und in diesem Bahnhof entladenen Güterwagen die Zeitmiete für den Rückweg im Moment der Abfahrt von Domodossola beginnt.
Art. 4 Stationsdienst
Der von den FS zu besorgende Dienst auf den Stationen Iselle, Varzo und Preglia umfasst:
sämtliche auf die Beförderung und die Empfangnahme der Reisenden, des Gepäcks, der Hunde, der Wertsendungen, der Güter, der Fahrzeuge und der Tiere bezüglichen Operationen, den Telegrafendienst, den Verkehr mit dem Publikum, die Zugsabfertigung, die Leitung des Rangierdienstes, die Aufsicht über die Stationen, die Beleuchtung, Heizung und Reinigung der Büros und Wartsäle, die Beleuchtung der Zugänge zu den Stationen und Geleisen, die Anschaffung und den Unterhalt des für diesen Dienst und die Stationen erforderlichen Inventars.
Der Betrieb des internationalen Bahnhofes Domodossola wird durch ein besonderes Übereinkommen⁴ geregelt.
⁴ SR 0.742.140.25
Art. 5 Bahnbewachungs- und Bahnunterhaltungsdienst
Der Bahnbewachungs- und Bahnunterhaltungsdienst, welcher ausschliesslich den FS obliegt, umfasst alles, was für die Sicherheit des freien Zugverkehrs notwendig ist; den Barrierendienst, die Streckenbegehung, den Unterhalt und die Erneuerung des Bahnkörpers, der Kunstbauten, der Gebäude, des Oberbaues, der Telegrafen und Telefonleitungen, der Einfriedigungen und Barrieren, der mechanischen Stationseinrichtungen; die Lieferung und den Unterhalt der für den Bahnbewachungs‑, Bahn­unterhaltungs‑ und den Signaldienst auf offener Linie und auf den Stationen erforderlichen Einrichtungen, Werkzeuge und Gerätschaften; die Räumung der Bahn von Schnee und Eis, soweit hierfür nicht Schneepflüge zu verwenden sind, für letztere sind die nötigen Begehren vom Bahnhofvorstand in Domodossola an den dort statio­nierten Vertreter der SBB zu richten.
Art. 6 Ausschluss von gewöhnlichen Zügen der Italienischen Staatsbahnen
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 10 der Übereinkunft vom 16. Mai 1903⁵ zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Führung von italienischen Militärzügen ist den FS untersagt, auf der Strecke Domodossola–Iselle, ausser den für den Unterhalt der Linie etwa notwendig werdenden Materialzügen und von Hilfszügen, die den SBB zur Verfügung gestellt werden (Art. 7 und folgende), eigene Züge zu führen.
⁵ SR 0.742.140.23
Art. 7 Materialzüge der FS
Der Ausführung von Materialzügen vorgängig hat eine Verständigung zwischen den beiden Verwaltungen über den Fahrplan, die Dauer der Materialtransporte usw. stattzufinden.
Diese Züge müssen von einem Beamten der SBB, der seinen Platz auf der Lokomotive nimmt und den Gang der Züge leitet, begleitet werden; die Begleitungskosten fallen zu Lasten der FS.
Die für die Materialzüge erforderlichen Lokomotiven und Güterwagen sowie das für den Dienst nötige Personal und die erforderlichen Gerätschaften werden von den FS gestellt.
Art. 8 Hilfszüge
Wenn sich auf der Strecke Domodossola–Iselle Unfälle ereignen und daraus Betriebsunterbrechungen entstehen sollten und im Bahnhof Domodossola ausnahmsweise kein Reserve- und Hilfsmaterial der SBB vorhanden wäre, werden die FS, auf vom Personal der SBB an den Bahnhofvorstand in Domodossola gelichtetes Ersuchen, den SBB die Lokomotiven und nötigenfalls auch das Hilfspersonal zur Verfügung stellen, soweit solches auf dem genannten Bahnhof vorhanden ist. Die Hilfslokomotiven werden von italienischem Personal, unter Aufsicht von Beamten der SBB, geführt und, falls dies nicht möglich wäre, unter der Leitung eines mit den schweizerischen Reglementen vertrauten Beamten des Bahnhofes Domodossola.
Für solche Hilfeleistungen vergüten die SBB den FS unter Vorbehalt der Artikel 20 und 21 die hieraus entstehenden Kosten.
Art. 9 Rollmaterial
Die Lokomotiven, Personen-, Gepäck‑ und Güterwagen, welche zwischen Iselle und Domodossola verkehren, dürfen nach dem schweizerischen Profil gebaut sein; bezüglich ihrer Beschaffenheit müssen sie den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften Italiens entsprechen.
Art. 10 Zugförderung
Die Einführung einer andern Art der Zugförderung als derjenigen durch Dampf­lokomotiven wird Gegenstand einer besondern Verständigung für die Erstellung der erforderlichen Anlagen und für deren Betrieb sein.
Art. 11 Verkehr mit Rollwagen
Soweit die Bedürfnisse des Dienstes es nötig machen, sind die FS jederzeit befugt, mit eigenen Rollwagen auf der Bahnstrecke zu fahren, ohne hierfür zu einer Voranzeige an die SBB verpflichtet zu sein, dagegen haben sie die von den SBB für den Verkehr mit Rollwagen aufgestellten Vorschriften zu beachten.
Art. 12 Reglemente betreffend den Zugdienst
Die schweizerischen Reglemente betreffend die Zirkulation, die Bildung, die Zusammensetzung und die Führung der Züge sowie betreffend deren Belastung und Bremsung finden auf der Bahnstrecke Domodossola–Iselle Anwendung, jedoch unter Vorbehalt von Abänderungen, welche auf Verlangen der zuständigen italienischen Behörde im Interesse der Sicherheit des Zugverkehrs und nach Massgabe des Gesetzes betreffend Unfälle angebracht werden müssten.
Die auf den SBB gebräuchlichen Signale jeder Art, mit Inbegriff der Ein‑ und Ausfahrtssignale auf der schweizerischen Seite des Bahnhofes Domodossola, kommen ausschliesslich zur Anwendung.
Für den Zugdienst können sich die SBB direkt mit den Stationsvorständen der Bahnstrecke in Verbindung setzen. Diese Beamten haben den SBB jede Auskunft zu liefern, welche diese Verwaltung von ihnen verlangt, und den Weisungen derselben Folge zu geben.
Die Dienstbefehle, Reglemente und Dienstfahrpläne sowie alle andern den Zugdienst auf dieser Strecke betreffenden Instruktionen werden dem Stations‑ und dem Bahnpersonal zu gleicher Zeit wie der Verwaltung der italienischen Bahnen zugestellt.
Art. 13 Bahnpolizei
Die Bahnpolizei auf der Strecke und auf den Stationen von Iselle bis Domodossola wird von den Beamten der italienischen Verwaltung ausgeübt; diejenige in den Zügen von den Beamten der SBB unter Mithilfe der beeidigten italienischen Beamten und nach Massgabe der bei den italienischen Bahnen bestehenden Vorschriften.
Art. 14 Tarife und Transportbedingungen
Da für die Gütersendungen aus dem Auslande nach den Stationen Iselle, Varzo und Preglia oder von diesen Stationen nach dem Auslande die Transit‑ und Zollbehandlung im Bahnhof Domodossola stattzufinden hat⁶, so ergeben sich hieraus Mehrtransporte, für welche bezüglich der Tarife und Transportbedingungen die FS Vorschriften aufstellen werden.
⁶ Siehe immerhin auch die Prot. vom 5. Jan. 1907 ( SR 0.742.140.241 ) und 26. Aug. 1908 ( SR 0.742.140.242 ).
Art. 15 Mitteilung der Dienstvorschriften
Die SBB werden den FS jedesmal innert nützlicher Frist die betreffend den Signaldienst und die Zirkulation der Rollwagen bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Vorschriften mitteilen. Umgekehrt werden die FS den SBB innerhalb nützlicher Frist von den veröffentlichten oder noch zu veröffentlichenden Vorschriften, welche auf das für den Dienst auf der Bahnstrecke verwendete schweizerische Personal Bezug haben, Kenntnis geben.
Art. 16 Personal der Bahnstrecke
Das Personal des Stations, Bahnbewachungs- und Bahnunterhaltungsdienstes wird von der Verwaltung der FS gestellt und untersteht derselben; das Personal für den Zugdienst (Zugförderung und Zugbegleitung) auf dieser Strecke gehört zum Personal der Verwaltung der SBB und untersteht derselben.
Solange sich indessen dieses Personal der SBB auf den Stationen der Bahnstrecke befindet, hat es sich den Instruktionen und Dienstbefehlen der Stationsvorstände zu unterziehen.
Art. 17 Dienstsprache
Auf der Bahnstrecke Domodossola–Iselle ist im dienstlichen und im Verkehr mit dem Publikum die italienische Sprache anzuwenden.
Es soll daher das den SBB unterstellte Zugpersonal des Italienischen soweit mächtig sein, dass es die dasselbe betreffenden Reglemente und Vorschriften der FS und die von den Stationsvorständen in italienischer Sprache erteilten Weisungen versteht. Ebenso sollen die Dienstbefehle der SBB an das Stations‑ und Bahnpersonal in italienischer Sprache gegeben werden; das nämliche gilt bezüglich der von dieser Verwaltung erlassenen oder noch zu erlassenden Reglemente, Dienstfahr-Pläne, Instruktionen usw. und überhaupt bezüglich aller dienstlichen Mitteilungen an das Personal des Bahndienstes, der Stationen und der lokalen Büros des äusseren Dienstes.
Art. 18 Disziplinarstrafen
Wenn eine der beiden Eisenbahnverwaltungen sich über Vergehen oder Dienstfehler zu beklagen hat, deren sich Angestellte der andern Verwaltung schuldig gemacht haben, so hat diese der Klage diejenige disziplinarische Folge zu geben, die sie für angemessen erachtet. Wenn eine der beiden Verwaltungen mit begründetem Begehren die Versetzung eines Angestellten der andern Verwaltung verlangt, so muss einem solchen Versetzungsbegehren entsprochen werden.
Art. 19 Fahrpläne
Die Fahrpläne für die Fahrt durch den Simplon sollen, soweit möglich, zu gleicher Zeit aufgestellt und in Kraft gesetzt werden, wie diejenigen der andern Linien, deren Verkehr sich an denjenigen der beiden vertragschliessenden Verwaltungen anschliesst.
Die Fahrpläne der regelmässigen und Fakultativzüge zwischen Iselle und Domodossola werden, nach vorausgegangener Verständigung mit den FS, von den SBB aufgestellt und, nach erfolgter Genehmigung durch die FS, von ihnen publiziert.
Die SBB werden den FS innerhalb nützlicher Frist eine genügende Anzahl der geltenden, in italienischer Sprache abgefassten Dienstfahrpläne zur Verteilung zustellen.
Die beiden Verwaltungen werden sich verständigen bezüglich zwischen Domodossola und Iselle auszuführender Spezialzüge sowohl für ausserordentliche Fälle sowie bezüglich der Züge, welche zwischen Domodossola und Brig einzurichten sind zur Beschleunigung des Transportes der Güter, insbesondere derjenigen, die getrennt der italienischen und schweizerischen Zollbehandlung auf den beiden Bahnhöfen unterliegen, sowie ferner bezüglich der Ausführung des Güterdienstes in gewöhnlicher Fracht an den Sonntagen und an den Feiertagen gemäss der schweizerischen Gesetzgebung.
Art. 20 Haftpflicht für Unfälle und für die Transporte
Die Haftpflicht für Schäden, welche Dritten oder dem Dienstpersonal durch Unfälle oder Katastrophen, die sich beim Betrieb der Bahnstrecke ereignen, verursacht werden, trifft, Fälle höherer Gewalt ausgenommen, jede Verwaltung nach Massgabe der von ihr übernommenen Leistungen, d. h. die FS haften für die Folgen aller Unfälle, die durch den Stations‑, Bahnbewachungs‑ und Bahnunterhaltungsdienst veranlasst worden sind, und die SBB für die Folgen derjenigen Unfälle, die durch den Fahrdienst und den Zugdienst veranlasst worden sind.
In den Fällen, in denen nicht ermittelt werden kann, welche der beiden Verwaltungen die Haftpflicht für eine auf der gemeinsamen Bahnstrecke vorgekommene Schädigung trifft, werden die Folgen derselben von den beiden Verwaltungen zu gleichen Teilen getragen.
Schaden, welcher infolge höherer Gewalt ensteht, wird von der Eigentümerin getragen.
Für den Dienst über Iselle hinaus in der Richtung nach der Schweiz gilt die Station Iselle mit Bezug auf die Folgen der Haftpflicht als Station der SBB.
Hiervon abweichend beginnt die Haftpflicht der SBB für Gepäck und Güter von und nach den Stationen der Bahnstrecke im Augenblick der Übergabe der Stücke durch das Stationspersonal an das Zugpersonal; für die die Strecke transitierenden Sendungen gelten dagegen die Vorschriften der Reglemente für den internationalen Verkehr.
Art. 21 Haftpflicht für Beschädigungen durch das Personal oder durch mangelhaften Zustand der Bahn und des Rollmaterials
Jede der beiden vertragschliessenden Verwaltungen übernimmt die Haftpflicht für Schäden, die der andern Verwaltung durch ihr Personal bei Ausübung des Dienstes oder infolge von Mängeln der Bahnanlage oder des Rollmaterials, nach der Natur der von ihr übernommenen Leistungen, auf der Strecke Domodossola‑Iselle verursacht werden.
Art. 22 Steuern
Die italienische Eisenbahnverwaltung trägt sämtliche den Betrieb der Bahnstrecke belastenden Steuern.
Art. 23 Dienstliche Transporte
Die Transporte sämtlichen Materials, welches die SBB für den Betrieb der Strecke Domodossola–Iselle nötig haben, werden auf dieser Strecke unentgeltlich ausgeführt; die FS haben keine Wagenmiete für die Wagen zu bezahlen, welche die SBB für solche Transporte verwenden werden.
Art. 24 Entschädigungen für die Besorgung des Zugdienstes
Die FS bezahlen den SBB für die Besorgung des Zugdienstes (Zugförderung und Zugbegleitung) auf der Strecke Domodossola–Iselle gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens folgende Vergütungen:
a) für die Zugförderung Fr. 1.65 für jeden zurückgelegten Lokomotivkilometer (Zuglokomotiven, Vorspann‑ und Schiebedienst, Leerfahrten usw.);
b) für die Zugbegleitung Fr. –.40 per ausgeführten Zugkilometer mit Inbegriff der Schneepflugfahrten.
In diesen Vergütungen sind die Rangierleistungen der SBB auf der Strecke und im Bahnhof Domodossola inbegriffen, falls sie von den Zuglokomotiven geleistet werden und die Dauer von 15 Minuten per Station und Zug nicht überschreiten; andernfalls sind die Rangierleistungen den SBB von den FS besonders zu vergüten, und zwar mit Fr. 6.– per Rangierstunde.
In den genannten Vergütungen sind die Beträge nicht inbegriffen, welche die FS nach Massgabe der bestehenden besondern Übereinkommen für den Durchlauf des Rollmaterials auf der Strecke Domodossola–Iselle den SBB oder andern Eisenbahnverwaltungen zu bezahlen haben.
Für die Berechnung der unter Buchstaben a und b aufgeführten Vergütungen wird die hektometrische Länge der Strecke von der nördlichen Einfahrtsweiche der Sta­tion Iselle bis Mitte Aufnahmsgebäude des Bahnhofes Domodossola zugrundegelegt; dieselbe beträgt 19,06928 km, aufgerundet auf 19,1 km.
Die Teile der Lokale (Unterkunftsräume, Schlafstellen usw.) für das Lokomotiv- und Zugpersonal und der Teil der Lokomotivremise für die schweizerischen Lokomotiven sowie der übrigen Einrichtungen im Bahnhof Domodossola, soweit dieselben für den Zugdienst auf der Strecke Domodossola–Iselle notwendig sind, werden unentgeltlich den SBB von den FS zur Verfügung gestellt und unterhalten, da die erstern unter diesem Titel in der Vergütung für den Zugdienst nichts in Anrechnung gebracht haben.
Art. 25 Bezahlung der Entschädigung
Die Verwaltung der SBB stellt der Verwaltung der FS monatlich Rechnung über die gemäss Artikel 24 zu leistenden Vergütungen. Die FS bezahlen den SBB nach Prüfung und Anerkennung der Rechnung deren Betrag jeweilen in dem auf die Rechnungsstellung folgenden Monat in Goldwährung.
Differenzen, die sich bei Prüfung der Rechnung ergeben sollten, dürfen deren Bezahlung nicht verzögern; dieselben werden in einer folgenden Monatsrechnung ausgeglichen.
Art. 26 Karten zu freier Fahrt
Die von den SBB und den FS ihren Beamten und Angestellten verabfolgten Freikarten, gültig bis Iselle, werden gegenseitig bis Domodossola und Brig gültig erklärt.
Ausserdem erhalten die mit dem Sanitäts‑ und Veterinärdienst im internationalen Bahnhof Domodossola beauftragten Ärzte und Tierärzte für ihre dienstlichen Verrichtungen Karten zur freien Fahrt für die Strecke Brig–Domodossola.
Art. 27 Besondere Bestimmungen für die Station Iselle
Die zur Station Iselle gehörenden Bauten und Anlagen sind in dem beiliegenden allgemeinen Plane⁷ angegeben.
Für die Mitbenützung der Station Iselle bezahlen die SBB den FS die Hälfte der Betriebskosten, nicht inbegriffen die Kosten für den Unterhalt der ausschliesslich für den Fahrdienst bestimmten Einrichtungen und Geleise.
Es ist verstanden, dass das Stationieren der im Transit über die Bahnstrecke beförderten Transporte auf der Station Iselle ausschliesslich zu Lasten der SBB fällt.
⁷ Dieser Plan wurde in der AS nicht veröffentlicht.
Art. 28 Erledigung von Streitigkeiten
Streitigkeiten, welche über die Auslegung und Ausführung der vorstehenden Vertragsbestimmungen entstehen könnten, werden von Schiedsrichtern beurteilt. Jede Partei bezeichnet einen Schiedsrichter, und diese beiden bestimmen zusammen den dritten.
Können sie sich über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen, so ist der Präsident des zuständigen Italienischen Appellationsgerichtes, falls die italienische Verwaltung Beklagte ist, und der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes, falls die schweizerische Verwaltung Beklagte ist, um Vornahme eines Dreiervorschlages anzugehen; aus diesem Dreiervorschlag bezeichnet die Klägerin den dritten Schiedsrichter.
Das von den Schiedsrichtern anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Gesetzen des Staates, in welchem die beklagte Verwaltung ihren Sitz hat.
Art. 29 Beginn, Revision und Aufhebung des Übereinkommens
Das gegenwärtige Übereinkommen tritt auf den Zeitpunkt der Betriebseröffnung der Linie Domodossola‑Brig in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1909.
Von diesem Zeitpunkt an kann dasselbe auf Verlangen jeder der beiden vertragschliessenden Verwaltungen abgeändert oder aufgehoben werden; ein solches Begehren ist der andern Partei jeweilen sechs Monate im voraus schriftlich mitzuteilen; aber auch in diesem Falle bleiben die Bestimmungen des Staatsvertrages vom
25. November 1895⁸ und der Übereinkommen vom 2. Dezember 1899⁹ und 16. Mai 1903¹⁰ zwischen der Schweiz und Italien sowie des Übereinkommens vom 22. Februar 1896¹¹ zwischen der italienischen Regierung und der Jura–Simplon–Bahn–Gesellschaft, welche Bestimmungen dem gegenwärtigen Übereinkommen zugrunde liegen, vorbehalten.
Falls sich die beiden Verwaltungen über die neu zu vereinbarenden Bedingungen nicht einigen könnten, werden dieselben von den Regierungen der beiden Staaten festgesetzt werden.
⁸ SR 0.742.140.21
⁹ SR 0.742.140.22
¹⁰ SR 0.742.140.23
¹¹ Durch diese zwischen der italienischen Regierung und der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft getroffene Vereinbarung wurde der Gesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb der Linie auf dem italienischen Gebiet von der schweizerisch-italienischen Grenze bis Iselle erteilt. Der Vereinbarung ist ein Pflichtenheft beigegeben. Die Vereinbarung ist als Anhang IV und das Pflichtenheft als Anhang V zur Eisenbahn­aktensammlung 1896–1897 (n. F. Bd. 14) veröffentlicht worden.
Art. 30 Ratifikationsvorbehalt
Das gegenwärtige Übereinkommen bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die italienische und schweizerische Regierung gemäss Artikel 4 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1899¹².
Bern, den 19. Februar 1906.

Für die Verwaltung
der Italienischen Staatsbahnen,
Der Generaldirektor:

Für die Generaldirektion
der Bundesbahnen,
Der Präsident:

Bianchi

Weissenbach

¹² SR 0.742.140.22
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