Übereinkommen (0.972.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen

zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, abgeschlossen in Khartum am 4. August 1963, abgeändert durch die vom Gouverneursrat am 17. Mai 1979 angenommene Resolution 05–79 Abgeschlossen in Lusaka am 7. Mai 1982 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 1980¹ Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 14. September 1982 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. Dezember 1982 (Stand am 23. September 2019) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 19. Dez. 1980 ( AS 1984 45 ).
Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird,
in dem festen Willen, die afrikanische Solidarität durch wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen afrikanischen Staaten zu verstärken,
im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Erschliessung der ausgedehnten mensch­lichen und natürlichen Hilfsquellen Afrikas zu beschleunigen, um wirtschaftliche Entwicklung und sozialen Fortschritt in dieser Region anzuregen,
in Erkenntnis der Bedeutung, die eine Abstimmung der nationalen Pläne zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung für die Förderung des harmonischen Wachstums der afrikanischen Volkswirtschaften als Ganzes sowie die Ausweitung des afrikanischen Aussenhandels und insbesondere des interafrikanischen Handels haben,
in der Erkenntnis, dass die Gründung einer allen afrikanischen Ländern gemeinsamen Finanzinstitution diesen Zwecken dienen würde,
überzeugt, dass eine Partnerschaft der afrikanischen und nichtafrikanischen Länder einen zusätzlichen Zufluss von internationalem Kapital über eine solche Institution zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung und des sozialen Fortschritts der Region und zum gegenseitigen Nutzen aller Vertragsparteien dieses Übereinkommens erleichtern wird,
sind übereingekommen, hiermit die Afrikanische Entwicklungsbank (im folgenden als «Bank» bezeichnet) zu errichten, auf welche die folgenden Bestimmungen Anwendung finden:

Kapitel I Zweck, Aufgaben, Mitgliedschaft und Aufbau

Art. 1 ² Zweck
Zweck der Bank ist es, zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und zum sozialen Fortschritt ihrer regionalen Mitglieder als Einzelstaaten und in ihrer Gesamtheit beizutragen.
² Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
Art. 2 Aufgaben
¹ Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank die Aufgabe,
a. die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und ‑programmen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer regionalen Mitglieder zu verwenden, wobei sie besonderen Vorrang einräumt i) Vorhaben oder Programmen, die nach Art oder Umfang mehrere Mitglieder betreffen, und
ii) Vorhaben oder Programmen, die bewirken sollen, dass die Volkswirtschaften ihrer Mitglieder einander in zunehmendem Masse ergänzen und dass ihr Aussenhandel planvoll ausgeweitet wird;
b. die Auswahl, Untersuchung und Vorbereitung von Vorhaben, Unternehmungen und Tätigkeiten, die zu einer solchen Entwicklung beitragen, durchzuführen oder sich daran zu beteiligen;
c. innerhalb und ausserhalb Afrikas Mittel zur Finanzierung solcher Investi­tionsvorhaben und ‑programme zu mobilisieren und zu erhöhen;
d. allgemein Investitionen öffentlichen und privaten Kapitals in Afrika bei Vorhaben oder Programmen zu fördern, die zur wirtschaftlichen Entwicklung oder zum sozialen Fortschritt ihrer regionalen Mitglieder beitragen sollen;
e. jede in Afrika benötigte technische Hilfe bei der Untersuchung, Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsvorhaben oder ‑pro­grammen zu gewähren und
f. alle sonstigen Tätigkeiten zu unternehmen und alle sonstigen Leistungen zu erbringen, die zur Erfüllung ihres Zweckes beitragen können.
² Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bemüht sich die Bank um Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und subregionalen Entwicklungsinstitutionen in Afrika. Zum gleichen Zweck sollte sie auch mit anderen internationalen Organisationen, die einen ähnlichen Zweck verfolgen, und mit anderen mit der Entwicklung von Afrika befassten Institutionen zusammenarbeiten.
³ Die Bank lässt sich bei allen Beschlüssen von den Artikeln 1 und 2 leiten.
Art. 3 Mitgliedschaft und geographischer Bereich
¹ Jedes afrikanische Land, das den Status eines unabhängigen Staates hat, kann regionales Mitglied der Bank werden. Die Mitgliedschaft wird nach Artikel 64 Absatz 1 oder 2 erworben.
² Der geographische Bereich, auf den sich die regionale Mitgliedschaft und die Entwicklungstätigkeiten der Bank erstrecken können (in diesem Übereinkom­men als «Afrika» bzw. «afrikanisch» bezeichnet) umfasst den Kontinent Afrika und die afrikanischen Inseln.
³ Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Afrikanischen Entwicklungsfonds sind oder werden oder die zu Bedingungen, die denen des Übereinkommens zur Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds ähnlich sind, Beiträge an den Afrikanischen Entwicklungsfonds geleistet haben oder leisten, können zu den Zeitpunkten und nach den allgemeinen Vorschriften in die Bank aufgenommen werden, die vom Gouverneursrat festgesetzt wurden. Diese allgemeinen Vorschriften können nur durch Beschluss des Gouverneursrats mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen.
Art. 4 Aufbau
Die Bank hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, wenigstens einen Vizepräsidenten und leitende und sonstige Bedienstete zur Durchführung der von der Bank bestimmten Aufgaben.

Kapitel II Kapital

Art. 5 Genehmigtes Kapital
¹ a. Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 250 000 000 Rechnungseinheiten. Es zerfällt in 25 000 Anteile im Nennwert von je 10 000 Rechnungseinheiten, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können. Das genehmigte Stammkapital kann gemäss Absatz 3 dieses Artikels erhöht werden.
b. Der Wert der Rechnungseinheit entspricht einem Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfonds bzw. jeder vom Internationalen Währungsfonds zu eben diesem Zweck angenommenen Einheit.³
² Das genehmigte Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Das Verhältnis zwischen den eingezahlten und den abrufbaren Anteilen wird von Zeit zu Zeit vom Gouverneursrat festgelegt. Die abrufbaren Anteile können zu dem in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a dieses Übereinkommens festgelegten Zweck abgerufen werden.⁴
³ Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das genehmigte Stammkapital erhöht werden, soweit und sobald der Gouverneursrat dies für ratsam hält. Ausser wenn das Kapital nur erhöht wird, um die Erstzeichnung eines Mitglieds zu ermöglichen, wird der Beschluss des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure angenommen, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.
⁴ Das genehmigte Stammkapital und etwaige Erhöhungen desselben werden den regionalen und nichtregionalen Mitgliedern in einem solchen Verhältnis zur Zeichnung zugewiesen, dass den jeweiligen Gruppen diejenige Anzahl von Anteilen zur Zeichnung zur Verfügung steht, die bei voller Zeichnung ergeben würde, dass die regionalen Mitglieder sechzig Prozent der Gesamtstimmenzahl und die nichtregionalen Mitglieder vierzig Prozent der Gesamtstimmenzahl besitzen.⁵
³ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
⁴ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
⁵ Fassung gemäss Resolution 98/04 des Gouverneursrats vom 29. Mai 1998, in Kraft seit 3. Sept. 1999 ( AS 2007 4777 Ziff. III).
Art. 6 Zeichnung von Anteilen
¹ Jedes Mitglied zeichnet zunächst Anteile am Stammkapital der Bank. Die ursprüngliche Zeichnung jedes Mitglieds besteht aus einer gleichen Anzahl von eingezahlten und abrufbaren Anteilen. Die Anzahl der von einem Staat, der die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwirbt, ursprünglich zu zeichnenden Anteile ist in Anhang A festgelegt, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern ursprünglich zu zeichnenden Anteile wird vom Gouverneursrat festgelegt.
² Bei einer Erhöhung des Stammkapitals für einen Zweck, der nicht allein in der Ermöglichung einer ursprünglichen Zeichnung für ein Mitglied besteht, ist jedes Mitglied berechtigt, zu den vom Gouverneursrat festgelegten einheitlichen Bedingungen einen Teil des Erhöhungsbetrags zu zeichnen, der dem bereits von ihm gezeichneten Teil des gesamten Stammkapitals der Bank entspricht. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung der Kapitalerhöhung zu beteiligen.
³ Ein Mitglied kann die Bank ersuchen, seine Zeichnung zu den vom Gouverneursrat festgelegten Bedingungen zu erhöhen.
⁴ Die von Staaten, welche die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwerben, ursprünglich gezeichneten Anteile am Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat unter besonderen Umständen beschliesst, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.⁶
⁵ Die Haftung auf Grund der Anteile ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Aus­gabepreises beschränkt.
⁶ Anteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden. Sie sind nur auf die Bank übertragbar.
⁶ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
Art. 7 Einzahlung der gezeichneten Beträge
¹ a. Die Einzahlung des von einem Mitglied, das die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwirbt, ursprünglich gezeichneten Betrags des eingezahlten Stammkapitals der Bank erfolgt in sechs Raten: die erste beträgt 5 Prozent, die zweite beträgt 35 Prozent, und die übrigen vier betragen je 15 Prozent dieses Betrags.
b. Die erste Rate wird von der betreffenden Regierung zu oder vor dem Zeitpunkt gezahlt, in dem nach Artikel 64 Absatz 1 in ihrem Namen die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt wird. Die zweite Rate wird am letzten Tag eines Zeitraums von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder am Tag der genannten Hinterlegung fällig, je nachdem, welcher Tag später liegt. Die dritte Rate wird am letzten Tag eines Zeitraums von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens fällig. Die restlichen drei Raten werden nacheinander jeweils am letzten Tag eines Zeitraums von einem Jahr unmittelbar nach dem Tag fällig, an dem die vorhergehende Rate fällig wurde.
² Einzahlungen der von den Mitgliedern der Bank ursprünglich gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals werden in konvertierbarer Währung geleistet. Der Gouverneursrat bestimmt die Zahlungsweise der anderen von den Mitgliedern gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals.⁷
³ Der Gouverneursrat bestimmt den Zeitpunkt für die Einzahlung der von den Mitgliedern der Bank gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals, auf die Absatz 1 keine Anwendung findet.
⁴ a. Die auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichneten Beträge werden nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, in dem sie die Bank benötigt, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die sie nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und d durch die Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände oder durch die Übernahme von Garantien zu Lasten dieser Bestände übernommen hat.
b. Im Fall von Abrufen kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in konvertierbarer Währung oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird.
c. Abrufe auf nicht eingezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem einheitlichen Prozentsatz von allen abrufbaren Anteilen.⁸
⁵ Die Bank bestimmt den Ort für alle nach diesem Artikel zu leistenden Zahlungen, jedoch mit der Massgabe, dass bis zur ersten Sitzung des Gouverneursrats nach Artikel 66 die Einzahlung der ersten in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Rate an den in Artikel 66 genannten Treuhänder erfolgt.
⁷ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
⁸ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
Art. 8 Sonderfonds
¹ Die Bank kann Sonderfonds errichten oder mit der Verwaltung von Sonderfonds betraut werden, die dem Zweck der Bank dienen sollen und in ihren Aufgaben­bereich fallen. Sie kann Bestände, die zu solchen Sonderfonds gehören, entgegennehmen, halten, verwenden, festlegen oder anderweitig darüber verfügen.
² Die Bestände solcher Sonderfonds sind nach Artikel 11 getrennt und gesondert von den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank zu halten.
³ Die Bank erlässt die für die Verwaltung und Verwendung jedes Sonderfonds erforderlichen besonderen Richtlinien und Vorschriften; dabei gilt stets,
a. dass diese besonderen Richtlinien und Vorschriften Artikel 7 Absatz 4, den Artikeln 9 bis 11 und denjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen, die ausdrücklich für die ordentlichen Kapitalbestände oder für die ordentlichen Geschäfte der Bank gelten;
b. dass diese besonderen Richtlinien und Vorschriften mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar sein müssen, die ausdrücklich für Sonderbestände oder Sondergeschäfte der Bank gelten, und
c. dass die Sonderfonds, wenn diese besonderen Richtlinien und Vorschriften nicht anwendbar sind, den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen.
Art. 9 Ordentliche Kapitalbestände
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «ordentliche Kapitalbestände» der Bank
a. das nach Artikel 6 gezeichnete genehmigte Stammkapital der Bank,
b. Mittel, die durch Kreditaufnahme der Bank kraft der ihr in Artikel 23 Buchstabe a verliehenen Befugnisse aufgebracht werden und auf welche die in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehene Abrufverpflichtung Anwendung findet;
c. Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den unter den Buchstaben a und b genannten Beständen gewährt wurden, und
d. Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, Einnahmen aus Garantien, auf welche die in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehene Abrufverpflichtung Anwendung findet, sowie
e. alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer Sonderbestände sind.
Art. 10 Sonderbestände
¹ Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Sonder­bestände» die Bestände der Sonderfonds und umfasst
a. die ursprünglich zu Sonderfonds beigetragenen Bestände;
b. die für die Zwecke von Sonderfonds einschliesslich des in Artikel 24 Absatz 6 vorgesehenen Sonderfonds durch Kreditaufnahme aufgebrachten Mittel;
c. Mittel aus der Rückzahlung von aus den Beständen von Sonderfonds finanzierten Darlehen oder Garantien, die nach den Richtlinien und Vorschriften des betreffenden Sonderfonds bei diesem Sonderfonds eingehen;
d. Einnahmen aus Geschäften der Bank, bei denen die vorgenannten Bestände oder Mittel verwendet oder festgelegt werden, wenn nach den Richtlinien und Vorschriften des betreffenden Sonderfonds diese Einnahmen dem betreffenden Sonderfonds zufliessen, und
e. sonstige Bestände, die den Sonderfonds zur Verfügung stehen.
² Für die Zwecke dieses Übereinkommens schliesst der Ausdruck «zu einem Sonderfonds gehörende Sonderbestände» die Bestände, Mittel und Einnahmen ein, die in Absatz 1 genannt sind und die dem betreffenden Sonderfonds im Einklang mit den für ihn geltenden Richtlinien und Vorschriften je nach Lage des Falles als Beitrag zugehen, von ihm durch Kreditaufnahme beschafft werden oder bei ihm eingehen, ihm zufliessen oder ihm zur Verfügung stehen.
Art. 11 Trennung der Bestände
¹ Die ordentlichen Kapitalbestände der Bank werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig getrennt von den Sonderbeständen gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet. Jeder Sonderfonds, seine Bestände und Konten werden völlig getrennt von anderen Sonderfonds, deren Beständen und Konten geführt.
² Die ordentlichen Kapitalbestände der Bank werden unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus den Geschäften oder anderen Betätigungen eines Sonderfonds belastet oder zur Deckung derselben verwendet. Zu einem Sonderfonds gehörende Sonderbestände werden unter keinen Umständen mit Ver­lusten oder Verbindlichkeiten aus mit ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder mit Sonderbeständen, die zu einem anderen Sonderfonds gehören, finanzierten Geschäften oder sonstigen Betätigungen der Bank belastet oder zur Deckung derselben verwendet.
³ Bei den Geschäften und sonstigen Betätigungen eines Sonderfonds beschränkt sich die Verbindlichkeit der Bank auf die der Bank zur Verfügung stehenden Sonder­bestände, die zu diesem Sonderfonds gehören.

Kapitel III Geschäftstätigkeit

Art. 12 Verwendung der Bestände
Die Bestände und Einrichtungen der Bank werden ausschliesslich zur Erfüllung des in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Zweckes und zur Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben verwendet.
Art. 13 Ordentliche Geschäfte und Sondergeschäfte
¹ Die Geschäftstätigkeit der Bank besteht aus ordentlichen Geschäften und Sondergeschäften.
² Als ordentliche Geschäfte gelten die aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank finanzierten Geschäfte.
³ Als Sondergeschäfte gelten die aus den Sonderbeständen finanzierten Geschäfte.
⁴ In ihren Bilanzen hat die Bank die ordentlichen Geschäfte und die Sondergeschäfte der Bank getrennt auszuweisen. Die Bank erlässt die zur Wahrung einer wirksamen Trennung der beiden Arten der Geschäftstätigkeit notwendigen Richtlinien und Vorschriften.
⁵ Ausgaben, die unmittelbar mit den ordentlichen Geschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände der Bank; Ausgaben, die unmittelbar mit den Sondergeschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der jeweiligen Sonderbestände. Sonstige Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.
Art. 14 Empfänger und Geschäftsmethoden
¹ Bei ihrer Geschäftstätigkeit kann die Bank jedem regionalen Mitglied, jeder seiner Gebietskörperschaften oder Dienststellen oder jeder Einrichtung oder je­dem Unternehmen im Hoheitsgebiet jedes regionalen Mitglieds sowie internationalen oder regionalen mit der Entwicklung Afrikas befassten Stellen oder In­stitutionen Finanzierungsmittel gewähren oder bei deren Beschaffung behilflich sein. Vorbehaltlich dieses Kapitels kann die Bank ihre Geschäftstätigkeit auf folgende Weise durchführen:
a. durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen i) aus Mitteln, die dem unverminderten gezeichneten eingezahlten Kapital und – ...⁹ – ihren Reserven und nicht ausgeschütteten Überschüssen entsprechen, oder
ii) aus Mitteln, die den Sonderbeständen entsprechen;
b. durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, welche die Bank durch Kreditaufnahme beschafft oder auf andere Weise erworben hat, um sie in ihre ordentlichen Kapitalbestände oder in die Sonderbestände einzubringen;
c.¹⁰
durch Investierung der unter den Buchstaben a und b genannten Mittel als Beteiligung am Eigenkapital eines Unternehmens oder einer Einrichtung zum Nutzen eines regionalen Mitglieds oder mehrerer regionaler Mitglieder; oder
d. durch Übernahme von Teil‑ oder Gesamtgarantien für Darlehen, die von anderen gewährt worden sind.
² Die Bestimmungen dieses Übereinkommens, die für direkte Darlehen gelten, welche die Bank nach Absatz 1 Buchstabe a oder b gewähren kann, gelten auch für ihre Beteiligung an direkten Darlehen, die nach einem dieser Buchstaben gewährt wurden. Ebenso gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens, die für Garantien für Darlehen gelten, welche die Bank nach Absatz 1 Buchstabe d übernommen hat, in den Fällen, in denen die Bank nur eine Teilgarantie für ein solches Darlehen übernimmt.
⁹ Querverweis gestrichen durch Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, mit Wirkung seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
¹⁰ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
Art. 15 Grenzen der Geschäftstätigkeit
¹ Der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals und der zu den ordentlichen Kapitalbeständen gehörenden Reserven und Überschüsse, ...¹¹, zu keiner Zeit übersteigen.
² Der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen der Sondergeschäfte der Bank, die im Zusammenhang mit einem Sonderfonds stehen, darf den Gesamtbetrag der zu dem Sonderfonds gehörenden unverminderten Sonderbestände zu keiner Zeit über­steigen.
³ Werden Darlehen aus Mitteln gewährt, welche die Bank durch Kreditaufnahme beschafft hat und auf welche die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a vorgesehene Abrufverpflichtung Anwendung findet, so darf der Gesamtbetrag des ausstehenden und in einer bestimmten Währung an die Bank zahlbaren Darlehenskapitals den rückzahlbaren Gesamtkapitalbetrag des von der Bank aufgenommenen Kredits, der in derselben Währung zahlbar ist, zu keiner Zeit übersteigen.
⁴ a. Werden nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Investitionen aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank vorgenommen, so darf der ausstehende Gesamtbetrag den vom Gouverneursrat festgelegten Prozentsatz des Gesamt­betrags des eingezahlten Stammkapitals der Bank einschliesslich der zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen zählenden Reserven und Über­schüsse zu keiner Zeit übersteigen.
b. Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine bestimmte Investition nach Buchstabe a vorgenommen wird, darf ihr Betrag einen vom Direktorium für alle Investitionen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c festgesetzten Prozentsatz des Eigenkapitals der betreffenden Einrichtung oder des betreffenden Unternehmens nicht übersteigen. In keinem Fall darf die Bank sich bemühen, durch eine solche Investition eine beherrschende Beteiligung an der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Unternehmen zu erwerben.¹²
¹¹ Querverweis gestrichen durch Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, mit Wirkung seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
¹² Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
Art. 16 Zurverfügungstellung von Währungen für direkte Darlehen
Bei der Gewährung von direkten Darlehen stellt die Bank dem Darlehensnehmer die zur Deckung der Devisenkosten des Vorhabens erforderlichen Währungen zur Verfügung, mit Ausnahme der Währung des Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll (im folgenden als «Landeswährung» bezeichnet); dabei gilt stets, dass die Bank bei der Gewährung direkter Darlehen Finanzierungsmittel zur Deckung von örtlichen Ausgaben bei dem betreffenden Vorhaben zur Verfügung stellen kann,
a.¹³
wenn sie dies durch Bereitstellung von Beträgen in der Landeswährung tun kann, ohne von ihren Beständen an konvertiblen Währungen zu verkaufen; oder
b. wenn nach Ansicht der Bank die örtlichen Ausgaben des Vorhabens ungebührliche Verluste oder Beanspruchungen für die Zahlungsbilanz des Landes, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, zur Folge haben könnten und wenn die von der Bank zur Verfügung gestellten Finan­zierungsmittel einen vertretbaren Teil der dem Darlehensnehmer für das Vorhaben entstehenden gesamten örtlichen Ausgaben nicht übersteigen.
¹³ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
Art. 17 Geschäftsgrundsätze
¹ Die Geschäftstätigkeit der Bank wird nach folgenden Grundsätzen ausgeübt:
a. i)Die Geschäftstätigkeit der Bank dient, ausser unter besonderen Umständen, der Finanzierung bestimmter Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben, insbesondere solcher, die Teil eines nationalen oder regionalen Entwicklungsprogramms sind, das für die wirtschaftliche oder soziale Entwicklung ihrer regionalen Mitglieder dringend erforderlich ist. Jedoch kann sich diese Tätigkeit auch auf globale Darlehen oder Dar­lehensgarantien an afrikanische nationale Entwicklungsbanken oder sonstige geeignete Institutionen erstrecken, damit diese dem Zweck der Bank dienende und im Rahmen des Tätigkeitsbereichs solcher Banken oder Institutionen liegende Vorhaben bestimmter Art finanzieren können;
ii) bei der Auswahl geeigneter Vorhaben lässt sich die Bank stets von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und von dem möglichen Beitrag des betreffenden Vorhabens zu dem Zweck der Bank und nicht von der Art des Vorhabens leiten. Sie schenkt jedoch der Auswahl geeigneter multinationaler Vorhaben besondere Beachtung;
b. die Bank stellt keine Finanzierungsmittel für ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zur Verfügung, wenn dieses Einspruch erhebt;
c. die Bank stellt keine Finanzierungsmittel für ein Vorhaben zur Verfügung, soweit nach ihrer Auffassung der Darlehensnehmer die Finanzierungsmittel oder Kreditmöglichkeiten anderweitig zu Bedingungen erhalten kann, welche die Bank als dem Darlehensnehmer zumutbar betrachtet;
d.¹⁴
die bereitgestellten Mittel eines Darlehens, einer Kapitalanlage oder einer sonstigen Finanzierung, die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank durchgeführt wird, werden ausschliesslich in den Mitgliedstaaten für die Beschaffung von in Mitgliedstaaten erzeugten Waren und erbrachten Dienstleistungen verwendet, sofern nicht das Direktorium beschliesst, die Beschaffung in einem Nichtmitgliedstaat oder die Beschaffung von in einem Nichtmitgliedstaat erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen zu gestatten, wenn besondere Umstände dies angebracht erscheinen lassen, beispielsweise im Fall eines Nichtmitgliedstaats, in dem der Bank bedeutende Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt wurden;
e. bei der Gewährung eines Darlehens oder einer Darlehensgarantie hat die Bank gebührend zu berücksichtigen, ob die Aussicht besteht, dass der Dar­lehensnehmer und gegebenenfalls der Bürge ihre Verpflichtungen aus dem Darlehen erfüllen können;
f. bei der Gewährung eines Darlehens oder einer Darlehensgarantie muss die Bank überzeugt sein, dass der Zinssatz und die sonstigen Spesen vertretbar und dass der Zinssatz, die Spesen und die Termine für die Rückzahlung des Kapitals dem betreffenden Vorhaben angemessen sind;
g. im Fall eines von der Bank gewährten direkten Darlehens gestattet die Bank dem Darlehensnehmer lediglich, die Mittel zur Bezahlung von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Vorhaben in dem Masse in Anspruch zu nehmen, in dem sie tatsächlich entstehen;
h. die Bank trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die bereitgestellten Mittel aller Darlehen, welche die Bank gewährt oder garantiert hat, nur für die Zwecke, für die das Darlehen gewährt wurde, und unter gebührender Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits‑ und Leistungsfähigkeitserwägungen verwendet werden;
i. die Bank wird sich bemühen, bei ihren Kapitalbeteiligungen für eine angemessene Streuung zu sorgen;
j. in ihrer Geschäftstätigkeit und insbesondere bei Kapitalbeteiligungen wendet die Bank die Grundsätze ordentlicher Geschäftsführung bei Banken an. Sie übernimmt keine Verantwortung für die Leitung einer Einrichtung oder eines Unternehmens, in die sie investiert hat, und
k. bei der Gewährung einer Garantie für ein von anderen Kapitalgebern gewährtes Darlehen erhält die Bank eine angemessene Risikovergütung.
² Die Bank erlässt die für die Prüfung der ihr vorgelegten Vorhaben notwendigen Richtlinien und Vorschriften.
¹⁴ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
Art. 18 Bedingungen für direkte Darlehen und Garantien
¹ Bei direkten Darlehen, welche die Bank gewährt, wird der Vertrag
a. im Einklang mit den in Artikel 17 Absatz 1 niedergelegten Geschäftsgrundsätzen und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Kapitels alle Bedingungen in Bezug auf das Darlehen festlegen, darunter die Bedingungen für Tilgung, Zinsen und sonstige Spesen und in Bezug auf Fälligkeits- ­und Zahlungstermine, und insbesondere
b. vorsehen, dass – vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe c – Zahlungen an die Bank für Tilgung, Zinsen, Provisionen und andere Spesen in der Währung des Darlehens erfolgen, sofern nicht – im Fall eines im Rahmen von Sondergeschäften gewährten direkten Darlehens – die Richtlinien und Vorschriften eine andere Regelung vorsehen.
² Bei Darlehen, die von der Bank garantiert werden, wird der Garantievertrag
a. im Einklang mit den in Artikel 17 Absatz 1 niedergelegten Geschäftsgrundsätzen und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Kapitels alle Bedingungen der betreffenden Garantie festlegen, darunter die Bedingungen für Gebühren, Kommissionen und sonstige Spesen der Bank, und insbesondere
b. vorsehen, dass – vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe c – alle nach dem Garantievertrag an die Bank zu leistenden Zahlungen in der Währung erfolgen, in der das Darlehen gewährt wurde, sofern nicht – im Fall eines im Rahmen von Sondergeschäften garantierten Darlehens – die Richtlinien und Vorschriften eine andere Regelung vorsehen;
c. auch vorsehen, dass die Bank ihrer Haftung hinsichtlich der Zinszahlungen ein Ende setzen kann, wenn bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers und des etwaigen Bürgen die Bank das Angebot macht, die garantierten Schuldscheine oder sonstigen Schuldverschreibungen zum Nennwert zuzüglich der bis zu einem in dem Angebot bezeichneten Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen aufzukaufen.
³ Bei von der Bank gewährten direkten Darlehen oder garantierten Darlehen
a. berücksichtigt die Bank bei der Festsetzung der Bedingungen für das Geschäft in angemessener Weise die Bedingungen, zu denen die Bank die entsprechenden Mittel erhalten hat;
b. kann die Bank, wenn der Darlehensnehmer nicht Mitglied ist, verlangen, sofern sie dies für ratsam hält, dass das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll, oder eine der Bank annehmbar erscheinende öffentliche Stelle oder Einrichtung dieses Mitglieds die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen und sonstigen Spesen für das Darlehen garantiert;
c.¹⁵
legt die Bank ausdrücklich fest, in welcher Währung alle Zahlungen an die Bank auf Grund des betreffenden Vertrags zu erfolgen haben. Dem Dar­lehensnehmer steht es jedoch frei, solche Zahlungen jederzeit in konvertierbarer Währung oder, vorbehaltlich der Zustimmung der Bank, in anderer Währung zu leisten; und
d. kann die Bank weitere Bedingungen stellen, die sie für angemessen hält, wobei sie sowohl die Interessen des an dem Vorhaben unmittelbar beteiligten Mitglieds als auch die Interessen der Mitglieder insgesamt zu berücksichtigen hat.
¹⁵ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
Art. 19 und 20 ¹⁶
¹⁶ Aufgehoben durch Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, mit Wirkung seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
Art. 21 Methoden der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Bank (Ordentliche Geschäftstätigkeit)
¹ Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Zahlungen von Zinsen, sonstigen Spesen oder Tilgungsbeträgen für von der Bank aufgenommene Kredite oder zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten in Bezug auf ähnliche Zahlungen für von ihr garantierte Darlehen, die zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalbestände gehen, kann die Bank nach Artikel 7 Absatz 4 einen angemessenen Betrag des nicht eingezahlten gezeichneten abruf­baren Kapitals abrufen.
² Tritt bei einem Darlehen, das die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäfts­tätigkeit garantiert oder aus aufgenommenen Krediten gewährt hat, ein Zahlungsverzug ein, so kann sie, wenn nach ihrer Ansicht der Verzug von langer Dauer sein kann, einen weiteren Betrag des abrufbaren Kapitals abrufen, der jedoch in einem Jahr 1 Prozent der Gesamtzeichnungen der Mitglieder nicht übersteigen darf,
a. um ihre Verbindlichkeit in Bezug auf das gesamte oder einen Teil des ausstehenden Kapitals eines von ihr garantierten Darlehens, für das sich der Schuldner in Verzug befindet, vor der Fälligkeit abzulösen oder auf andere Weise zu erfüllen und
b. um ihre Verbindlichkeit in Bezug auf den gesamten oder einen Teil des ausstehenden von ihr selbst aufgenommenen Kredits zurückzukaufen oder auf andere Weise zu erfüllen.
Art. 22 Methoden der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten für Sonderfonds
Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung der zu einem Sonderfonds gehörenden Sonderbestände gehen
i) zunächst zu Lasten einer zu diesem Zweck für den oder innerhalb des Sonderfonds gebildeten Reserve und
ii) sodann zu Lasten sonstiger Vermögenswerte, die in den zu diesem Sonderfonds gehörenden Sonderbeständen verfügbar sind.

Kapitel IV Befugnis zur Kreditaufnahme und sonstige Befugnisse

Art. 23 Allgemeine Befugnisse
Neben den sonst in diesem Übereinkommen vorgesehenen Befugnissen hat die Bank die Befugnis,
a. in den Mitgliedstaaten oder anderswo Kredite aufzunehmen und in diesem Zusammenhang alle von ihr bestimmten Sicherheiten dafür zu stellen, stets vorausgesetzt, dass i) die Bank vor einer Veräusserung ihrer Schuldverschreibungen auf dem Markt eines Mitglieds dessen Zustimmung einholt;
ii) die Bank, wenn ihre Schuldverschreibungen auf die Währung eines Mitglieds lauten, dessen Zustimmung einholt und
iii) die Bank, wenn die Kreditaufnahme zwecks Auffüllung ihrer ordent­lichen Kapitalbestände erfolgt, gegebenenfalls die Zustimmung der unter den Ziffern i und ii bezeichneten Mitglieder zur uneingeschränkten Umwechslung der Beträge in die Währung jedes anderen Staates einholt;
b. Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert hat oder in denen sie Mittel angelegt hat, zu kaufen oder zu verkaufen, stets vorausgesetzt, dass sie die Zustimmung des Mitglieds einholt, in dessen Hoheitsgebiet die Wertpapiere gekauft oder verkauft werden sollen;
c. Wertpapiere, in denen sie Mittel angelegt hat, zu garantieren oder fest zu übernehmen, um ihren Verkauf zu erleichtern;
d. die Mittel, die sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht benötigt, in von ihr bestimmten Schuldverschreibungen anzulegen und die Mittel, die sie für Renten oder ähnliche Zwecke unterhält, in börsenfähigen Wertpapieren anzu­legen;
e. mit ihren Geschäften zusammenhängende Tätigkeiten vorzunehmen, unter anderem die Förderung von Konsortien für Finanzierungen, die dem Zweck der Bank dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen; f. i)jede technische Beratung und Hilfe zu gewähren, die ihrem Zweck dient und in ihren Aufgabenbereich fällt, und
ii) wenn durch solche Dienste entstandene Ausgaben nicht erstattet werden, das Nettoeinkommen der Bank damit zu belasten und in den ersten fünf Jahren ihrer Geschäftstätigkeit bis zu 1 Prozent ihres eingezahlten Kapitals für solche Ausgaben zu verwenden, stets vorausgesetzt, dass die Gesamtausgaben der Bank für diese Dienste in jedem Jahr dieses Zeitraums ein Fünftel dieses Prozentsatzes nicht übersteigen, und
g. alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die zur Förderung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen notwendig oder wünschenswert sind.
Art. 24 Sonderbefugnisse für Kreditaufnahme
¹ Die Bank kann jedes regionale Mitglied auffordern, ihr Darlehen in seiner eigenen Währung zu gewähren, um Ausgaben in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu finanzieren, die im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds für den Zweck eines im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds durchzuführenden Vorhabens hergestellt oder erbracht wurden.
² Sofern das regionale Mitglied sich nicht auf wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten beruft, die nach seiner Auffassung durch die Gewährung eines Darlehens an die Bank wahrscheinlich hervorgerufen oder verschärft werden, kommt das Mitglied der Aufforderung der Bank nach. Das Darlehen wird für einen mit der Bank zu vereinbarenden Zeitraum gewährt, der im Verhältnis zu der Dauer des Vorhabens steht, das aus den Mitteln des Darlehens finanziert werden soll.
³ Sofern das regionale Mitglied nicht einer anderen Regelung zustimmt, darf der ausstehende Gesamtbetrag in Bezug auf seine der Bank nach diesem Artikel gewährten Darlehen den Gegenwert des Betrags seiner Zeichnung zum Stammkapital der Bank zu keiner Zeit übersteigen.
⁴ Für Darlehen, die der Bank nach diesem Artikel gewährt werden, zahlt sie an das darlehengewährende Land Zinsen zu einem Zinssatz, der dem durchschnittlichen Zinssatz entspricht, den die Bank bei ihrer Darlehensaufnahme für Sonderfonds im Zeitraum eines Jahres vor Abschluss des Darlehensabkommens gezahlt hat. Dieser Zinssatz darf in keinem Fall einen Höchstsatz überschreiten, den der Gouverneursrat von Zeit zu Zeit bestimmt.
⁵ Die Bank leistet die Rückzahlung des Darlehens und die Zahlung der Zinsen dafür in der Währung des darlehengewährenden Mitglieds oder in einer für dieses annehmbaren Währung.
⁶ Alle Bestände, welche die Bank nach diesem Artikel erhält, bilden einen Sonderfonds.
Art. 25 Auf Wertpapiere zu setzender Hinweis
Jedes von der Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapier hat auf der Vorderseite den deutlich sichtbaren Vermerk zu tragen, dass das Wertpapier keine Verbindlichkeit einer Regierung darstellt, es sei denn, dass es tatsächlich die Verbindlichkeit einer bestimmten Regierung darstellt; in diesem Fall hat der Vermerk entsprechend zu lauten.
Art. 26 ¹⁷ Bewertung von Währungen und Festsetzung der Konvertibilität
Wird es nach diesem Übereinkommen erforderlich:
i. eine Währung im Vergleich zu einer anderen Währung oder zu der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dieses Übereinkommens bestimmten Rechnungseinheit zu bewerten, oder
ii. festzustellen, ob eine Währung konvertierbar ist,
so nimmt die Bank diese Bewertung bzw. Feststellung nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise vor.
¹⁷ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
Art. 27 Verwendung von Währungen
¹ Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, für Zahlungen an jedem beliebigen Ort folgende Mittel zu halten oder zu verwenden:
a. Konvertierbare Währungen, die bei der Bank als Zahlung auf Zeichnungen zum Stammkapital der Bank von ihren Mitgliedern eingehen;
b. Währungen von Mitgliedern, die mit den unter Buchstabe a genannten konvertierbaren Währungen erworben wurden;
c. Währungen, die von der Bank, durch Kreditaufnahme nach Artikel 23 Buchstabe a zwecks Auffüllung der ordentlichen Kapitalbestände erworben wurden;
d. Währungen, welche die Bank durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen, Dividenden und sonstigen Spesen für Darlehen oder Anlagen, die aus den unter den Buchstaben a bis c bezeichneten Mittel gewährt wurden, erhalten hat, oder die durch Zahlung von Provisionen oder Gebühren für von der Bank gegebene Garantien eingegangen sind; und
e. Währungen, mit Ausnahme der eigenen, die ein Mitglied von der Bank bei der Ausschüttung des Nettoeinkommens der Bank nach Artikel 42 erhalten hat.¹⁸
² Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, für Zahlungen an jedem beliebigen Ort die von der Bank entgegengenommene Währung eines Mitglieds zu halten oder zu verwenden, die nicht unter Absatz 1 fällt, es sei denn,
a. dass das Mitglied erklärt, dass es die Beschränkung der Verwendung dieser Währung auf die Bezahlung von in seinem Hoheitsgebiet erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen wünscht, oder
b. dass eine solche Währung zu den Sonderbeständen der Bank gehört und ihre Verwendung durch besondere Richtlinien und Vorschriften geregelt ist.
³ Die Mitglieder dürfen keine Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank daran hindern, für Tilgungs‑ oder Vorauszahlungen oder zum vollständigen oder teilweisen Rückkauf ihrer Verbindlichkeiten Währungen zu halten oder zu verwenden, die sie als Rückzahlung der aus ihren ordentlichen Kapitalbeständen gewährten direkten Darlehen erhalten hat.
⁴ Währungen im Besitz der Bank werden von ihr nicht zum Ankauf anderer Währungen ihrer Mitglieder verwendet, es sei denn:
a. um ihre bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen; oder
b. gemäss einer Entscheidung des Direktoriums.¹⁹
¹⁸ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
¹⁹ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
Art. 28 Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände der Bank
¹ Wird die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt in der Rechnungseinheit nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, herabgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank ihr Devisenwert in beträchtlichem Masse gesunken, so zahlt das Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist den Betrag in seiner Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller auf Grund seiner Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung aufrechtzuerhalten.
² Wird die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt in der oben genannten Rechnungseinheit, heraufgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank ihr Devisenwert in beträchtlichem Masse gestiegen, so zahlt die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist den Betrag in der Währung zurück, der erforderlich ist, um den Wert aller auf Grund seiner Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung zu berichtigen.
³ In dem in Absatz 1 beschriebenen Fall kann die Bank, in dem in Absatz 2 beschriebenen Fall kann das Mitglied auf die Anwendung dieses Artikels verzichten.²⁰
²⁰ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).

Kapitel V Organisation und Geschäftsführung

Art. 29 Gouverneursrat: Befugnisse
¹ Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat. Insbesondere erlässt der Rat die allgemeinen Richtlinien für die Kreditpolitik der Bank.
² Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,
a. das genehmigte Stammkapital der Bank herabzusetzen;
b. Sonderfonds einzurichten oder ihre Verwaltung zu übernehmen;
c. den Abschluss allgemeiner Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden afrikanischer Länder, die noch nicht unabhängig sind, oder allgemeiner Übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit afrikanischen Regierungen, die noch nicht Mitglieder der Bank geworden sind, sowie solcher Übereinkünfte mit anderen Regierungen und anderen internationalen Organisationen zu genehmigen;
d.²¹
den Präsidenten zu wählen, ihn seines Amtes vorläufig oder endgültig zu entheben und seine Bezüge und Arbeits- und Vertragsbedingungen festzu­legen;
e. die Bezüge der Direktoren und ihrer Stellvertreter festzusetzen;
f. externe Rechnungsprüfer zur Bestätigung der Jahresbilanz und der Gewinn‑ und Verlustrechnung der Bank auszuwählen sowie erforderlichenfalls andere Fachleute zur Prüfung der allgemeinen Geschäftsführung der Bank und zur Berichterstattung darüber auszuwählen;
g. nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die Jahresbilanz und die Gewinn‑ und Verlustrechnung der Bank zu genehmigen und
h. alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich für den Rat vorgesehen sind.
³ Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 dem Direktorium übertragenen Angelegenheiten.
²¹ Fassung gemäss Ziff. 1 der Resolution 97/05 des Gouverneursrats vom 29. Mai 1997, in Kraft seit 5. Mai 1998 ( AS 2007 4777 Ziff. II).
Art. 30 Gouverneursrat: Zusammensetzung
¹ Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen stellvertretenden Gouverneur. Dabei muss es sich um Persönlichkeiten von höchstem Sachverstand und grosser Erfahrung in Wirtschafts- und Finanzfragen handeln, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sein müssen. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter hat eine Amtszeit von fünf Jahren, wobei das ernennende Mitglied die Ernennung jederzeit rückgängig machen oder erneuern kann. Stellvertreter nehmen nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil. Der Rat bestimmt auf seiner Jahrestagung einen der Gouverneure zum Vorsitzenden. Der Vorsitzende bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden bei der nächsten Jahrestagung des Rates im Amt, sofern der Gouverneursrat keine anderweitige Entscheidung trifft.²²
² Die Gouverneure und ihre Stellvertreter sind in dieser Eigenschaft ohne Vergütung durch die Bank tätig, doch kann die Bank ihnen für die durch die Teilnahme an den Sitzungen entstehenden Kosten eine angemessene Entschädigung zahlen.
²² Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
Art. 31 Gouverneursrat: Verfahren
¹ Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie alle weiteren Tagungen ab, die vom Rat vorgesehen oder vom Direktorium anberaumt werden. Tagungen des Gouverneursrats werden vom Direktorium anberaumt, wenn fünf Mitglieder der Bank bzw. Mitglieder mit einem Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder dies verlangen. Die Jahrestagungen des Gouverneursrats finden in regionalen und nichtregionalen Mitgliedstaaten statt.²³
² Der Gouverneursrat ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure oder ihrer Stellvertreter auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens siebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.²⁴
³ Der Gouverneursrat kann durch Erlass einer Vorschrift ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für ratsam hält, eine Abstimmung der Gouverneure über eine bestimmte Frage herbeiführen kann, ohne eine Sitzung des Rates anzuberaumen.
⁴ Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium können die für die Führung der Geschäfte der Bank notwendigen oder geeigneten Unterorgane schaffen und Richtlinien und Vorschriften beschliessen.
²³ Fassung gemäss Resolution 92/06 des Gouverneursrats vom 19. Mai 1992, in Kraft seit 19. Sept. 1994 ( AS 2007 4777 Ziff. I).
²⁴ Fassung gemäss Resolution 98/04 des Gouverneursrats vom 29. Mai 1998, in Kraft seit 3. Sept. 1999 ( AS 2007 4777 Ziff. III).
Art. 32 Direktorium: Befugnisse
Unbeschadet der in Artikel 29 vorgesehenen Befugnisse des Gouverneursrats ist das Direktorium für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zweck zusätzlich zu den ihm in diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnissen alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, insbesondere,
... ²⁵
a. die Arbeit des Gouverneursrats vorzubereiten;
b. nach Massgabe der allgemeinen Richtlinien des Gouverneursrats Beschlüsse über bestimmte direkte Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und Kreditaufnahme durch die Bank zu fassen;
c. den Zinssatz für direkte Darlehen und die Kommissionen für Garantien festzusetzen;
d. dem Gouverneursrat auf jeder Jahrestagung die Bücher für jedes Rechnungsjahr und den Jahresbericht zur Genehmigung vorzulegen;
e. die allgemeine Struktur der Dienstleistungen der Bank zu bestimmen.
²⁵ Bst. aufgehoben durch Ziff. 2 der Resolution 97/05 des Gouverneursrats vom 29. Mai 1997, in Kraft seit 5. Mai 1998 ( AS 2007 4777 Ziff. II). Die ursprünglichen Bst. b-f wurden zu a-e.
Art. 33 Direktorium: Zusammensetzung
¹ Das Direktorium besteht aus achtzehn Mitgliedern, die nicht Gouverneure oder stellvertretende Gouverneure sein dürfen. Zwölf Mitglieder werden von den Gouverneuren der regionalen Mitglieder und sechs Mitglieder werden von den Gouverneuren der nichtregionalen Mitglieder gewählt. Sie werden vom Gouverneursrat nach Anhang B gewählt. Bei der Wahl der Direktoren beachtet der Gouverneursrat, dass für dieses Amt eine hohe Sachkenntnis in Wirtschafts‑ und Finanzfragen erforderlich ist. Der Gouverneursrat kann eine Änderung der Zahl der Mitglieder des Direktoriums nur mit Dreiviertelmehrheit der Gesamt­stimmenzahl der Mitgliedstaaten beschliessen, wobei diese Mehrheit in Bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschliesslich auf die Anzahl und Wahl der Direktoren durch die regionalen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittel­mehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder, und in Bezug auf die Be­stimmungen, die sich ausschliesslich auf die Anzahl und Wahl der Direktoren durch nichtregionale Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder umfassen muss.
² Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter der in seiner Abwesenheit für ihn handelt. Die Direktoren und ihre Stellvertreter müssen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sein; es darf jedoch kein Stellvertreter dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie sein Direktor. Ein Stellvertreter darf an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, jedoch nur abstimmen, wenn er für seinen Direktor handelt.
³ Direktoren werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt und können vorbehaltlich der in Absatz 4 genannten Einschränkung wiedergewählt werden.²⁶ Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Verwaist das Amt eines Direktors mehr als 180 Tage vor dem Ende seiner Amtszeit, so wählt der Gouverneursrat auf seiner nächsten Sitzung nach Anhang B einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Solange das Amt verwaist ist, übt der Stellvertreter des früheren Direktors dessen Befugnisse mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellvertreters aus.
⁴ Ein Direktor gehört dem Direktorium nicht länger als zwei Amtszeiten von jeweils drei Jahren an. Ein Direktor, dessen Amtszeit zwischen zwei Wahlterminen beginnt, kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens sechs Jahren ab dem Tag seiner ursprünglichen Wahl zum Direktor gewählt werden, vorausgesetzt, dass ein Direktor, der zum Zeitpunkt seiner Wahl bereits zwei Amtszeiten von jeweils drei Jahren als stellvertretender Direktor abgeleistet hat, nicht zur Wiederwahl zugelassen ist.²⁷
²⁶ Fassung gemäss Ziff. 3 i der Resolution 97/05 des Gouverneursrats vom 29. Mai 1997, in Kraft seit 5. Mai 1998 ( AS 2007 4777 Ziff. II).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. 3 ii der Resolution 97/05 des Gouverneursrats vom 29. Mai 1997, in Kraft seit 5. Mai 1998 ( AS 2007 4777 Ziff. II).
Art. 34 Direktorium: Verfahren
¹ Das Direktorium tagt ununterbrochen in der Hauptgeschäftsstelle der Bank und tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Bank es erfordern.
² Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller Direktoren auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens siebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.²⁸
³ Der Gouverneursrat erlässt Vorschriften, wonach ein Mitglied bei Nichtvorhandensein eines Direktors seiner Staatsangehörigkeit an einer Sitzung des Direktoriums vertreten sein kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird.
²⁸ Fassung gemäss Resolution 98/04 des Gouverneursrats vom 29. Mai 1998, in Kraft seit 3. Sept. 1999 ( AS 2007 4777 Ziff. III).
Art. 35 Abstimmung
¹ Jedes Mitglied hat 625 Stimmen zuzüglich einer Stimme für jeden in seinem Besitz befindlichen Anteil am Stammkapital der Bank; im Zusammenhang mit einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals kann der Gouverneursrat jedoch ver­fügen, dass der Erhöhungsbetrag keine Stimmrechte mit sich bringt und dass die Erhöhung des Stammkapitals nicht dem Bezugsrecht nach Artikel 6 Absatz 2 unterliegt.
² Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, vollziehen sich Abstimmungen im Gouverneursrat nach den Bestimmungen dieses Artikels. Jeder Gouverneur kann die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abgeben. Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen bedürfen in der Regel einer Mehrheit von sechsundsechzig und zwei Drittel Prozent der Stimmenzahl der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder; bei Beschlüssen zu Fragen, die von einem Mitglied als sehr wichtig bezeichnet werden und die ein wesentliches Interesse dieses Mitglieds berühren, gilt auf Ersuchen des Mitglieds eine Mehrheit von siebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl.²⁹
³ Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, vollziehen sich Abstimmungen im Direktorium nach den Bestimmungen dieses Artikels. Jeder Direktor kann so viele Stimmen abgeben, wie er bei seiner Wahl erhalten hat; diese Stimmen sind als Block abzugeben. Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen bedürfen in der Regel einer Mehrheit von sechsundsechzig und zwei Drittel Prozent der Stimmenzahl der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder; bei Beschlüssen zu Fragen, die von einem Mitglied als sehr wichtig bezeichnet werden und die ein wesentliches Interesse dieses Mitglieds berühren, gilt auf Ersuchen des betreffenden Direktors eine Mehrheit von siebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl.³⁰
²⁹ Fassung gemäss Resolution 98/04 des Gouverneursrats vom 29. Mai 1998, in Kraft seit 3. Sept. 1999 ( AS 2007 4777 Ziff. III).
³⁰ Fassung gemäss Resolution 98/04 des Gouverneursrats vom 29. Mai 1998, in Kraft seit 3. Sept. 1999 ( AS 2007 4777 Ziff. III).
Art. 36 ³¹ Präsident: Ernennung
¹ Der Gouverneursrat wählt mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschliesslich einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder den Präsidenten der Bank. Er muss eine Persönlichkeit mit höchstem Sachverstand in Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, der Leitung und Verwaltung der Bank und Staatsangehöriger eines regionalen Mitgliedstaats sein. Während seiner Amtszeit darf er nicht Gouverneur oder Direktor oder Stellvertreter eines Gouverneurs oder Direktors sein. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Sie kann erneuert werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass niemand für mehr als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten von jeweils fünf Jahren zum Präsidenten gewählt wird oder das Amt des Präsidenten ausübt. Der Präsident wird seines Amtes vorläufig oder endgültig enthoben, wenn der Gouverneursrat dies mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschliesslich einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder beschliesst. Nach der vorläufigen oder endgültigen Amtsenthebung des Präsidenten ernennt der Gouverneursrat einen amtierenden Präsidenten oder wählt gegebenenfalls einen neuen Präsidenten.
² Der Vorsitzende des Gouverneursrats beruft auf schriftliches Ersuchen von mindestens fünf Gouverneuren, die mindestens fünf Stimmrechtsgruppen vertreten, nach Rücksprache mit dem Büro eine Sitzung des Gouverneursrats ein, um die vorläufige Amtsenthebung des Präsidenten zu prüfen.
³¹ Fassung gemäss Ziff. 4 der Resolution 97/05 des Gouverneursrats vom 29. Mai 1997, in Kraft seit 5. Mai 1998 ( AS 2007 4777 Ziff. II).
Art. 37 Amt des Präsidenten
¹ Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums, hat aber, abgesehen von einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann ohne Stimmrecht an Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen.
² Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals der Bank und führt nach den Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank. Er ist für die Organisation der leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank einschliesslich der Vizepräsidenten verantwortlich, die er gemäss den von der Bank angenommenen Vorschriften ernennt und entlässt und deren Arbeits- und Vertragsbedingungen er nach diesen Vorschriften bestimmt, wobei er bei der Ausübung seiner Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Vizepräsidenten in Absprache mit dem Direktorium handelt. ³²
³ Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank.
⁴ Die Bank erlässt Vorschriften, in denen bestimmt wird, wer die Bank gesetzlich vertritt und die anderen Aufgaben des Präsidenten wahrnimmt, wenn er abwesend ist oder sein Amt verwaist.
⁵ Bei der Ernennung der leitenden und sonstigen Bediensteten macht es der Präsident zu seiner obersten Richtschnur, ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, fach­lichem Können und Rechtschaffenheit sicherzustellen und sie auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen, wobei er den regionalen Charakter der Bank sowie die Beteiligung nichtregionaler Staaten voll berücksichtigt.
³² Fassung gemäss Ziff. 5 der Resolution 97/05 des Gouverneursrats vom 29. Mai 1997, in Kraft seit 5. Mai 1998 ( AS 2007 4777 Ziff. II).
Art. 38 Verbot politischer Betätigung; internationaler Charakter der Bank
¹ Die Bank darf keine Darlehen oder Hilfe annehmen, die in irgendeiner Weise ihren Zweck oder ihre Aufgaben beeinträchtigen, einengen, verfälschen oder in anderer Weise ändern könnten.
² Die Bank, ihr Präsident, ihre Vizepräsidenten sowie ihre leitenden und sonstigen Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des betreffenden Mitglieds beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für ihre Beschlüsse massgebend sein. Solche Erwägungen sind unparteiisch gegen­einander abzuwägen, um die Aufgaben der Bank zu erfüllen und durchzuführen.
³ Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur der Bank und keiner anderen Stelle verpflichtet. Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und enthält sich jeden Versuchs, diese Personen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
Art. 39 Geschäftsstelle der Bank
¹ Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich im Hoheitsgebiet eines regionalen Mitgliedstaats. Die Wahl des Ortes der Hauptgeschäftsstelle der Bank erfolgt durch den Gouverneursrat an seiner ersten Sitzung, wobei die Verfügbarkeit von Einrichtungen für den ordentlichen Betrieb der Bank zu berücksichtigen ist.
² Unbeschadet des Artikels 35 erfolgt die Wahl des Ortes der Hauptgeschäftsstelle der Bank durch den Gouverneursrat gemäss den Bedingungen, die für die Annahme dieses Übereinkommens galten.
³ Die Bank kann Zweigstellen oder Agenturen an anderen Orten einrichten.
Art. 40 Verbindungsstelle, Hinterlegungsstellen
¹ Jedes Mitglied benennt eine geeignete Behörde, mit der sich die Bank im Zusammenhang mit einer sich im Rahmen dieses Übereinkommens ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann.
² Jedes Mitglied benennt seine Zentralbank oder eine sonstige der Bank genehme Einrichtung als Hinterlegungsstelle, bei der die Bank ihre Guthaben in der Währung des betreffenden Mitglieds oder sonstige Vermögenswerte hinterlegen kann.
³ Die Bank kann ihre Vermögenswerte bei den Hinterlegungsstellen halten, die das Direktorium bestimmt.³³
³³ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
Art. 41 Veröffentlichung des Übereinkommens, Arbeitssprachen, Informationserteilung und Berichterstattung
¹ Die Bank wird sich bemühen, den Wortlaut dieses Übereinkommens und alle ihre wichtigen Dokumente in den Hauptsprachen Afrikas verfügbar zu machen. Die Arbeitssprachen der Bank sind, wenn möglich, afrikanische Sprachen, Englisch und Französisch.
² Die Mitglieder liefern der Bank alle Informationen, die sie zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Aufgaben von ihnen anfordert.
³ Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht, der einen geprüften Jahresabschluss enthält, und versendet ihn an ihre Mitglieder. Sie übermittelt den Mitgliedern auch vierteljährlich eine zusammenfassende Darstellung ihrer Finanzlage sowie eine Gewinn‑ und Verlustrechnung, in der die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ausge­wiesen werden. Der Jahresbericht und die Vierteljahresberichte werden nach Artikel 13 Absatz 4 angefertigt.
⁴ Die Bank kann alle sonstigen zur Erfüllung ihrer Zwecke und Aufgaben für wünschenswert erachteten Berichte veröffentlichen. Sie werden den Mitgliedern der Bank zugesandt.
Art. 42 Verteilung des Nettoeinkommens
¹ Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil des Nettoeinkommens der Bank einschliesslich des Nettoeinkommens ihrer Sonderfonds – nach Abzug für die Rücklagen – dem Überschuss zugewiesen und welcher Teil gegebenenfalls ausgeschüttet wird.
² Die in Absatz 1 genannte Ausschüttung wird im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile vorgenommen.
³ Die Zahlungen werden in der Weise und in der Währung vorgenommen, die der Gouverneursrat bestimmt.

Kapitel VI Austritt und Suspendierung von Mitgliedern; zeitweilige Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank

Art. 43 Austritt
¹ Jedes Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es der Bank in ihrer Hauptgeschäftsstelle eine schriftliche Anzeige zugehen lässt.
² Der Austritt eines Mitglieds wird zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nach Eingang der Anzeige bei der Bank.
Art. 44 ³⁴ Suspendierung
¹ Sofern ein Mitglied einer der ihm auf Grund dieses Übereinkommens auferlegten Verpflichtungen gegenüber der Bank, oder einer sich aus der Geschäftstätigkeit der Bank im Sinne dieses Übereinkommens ergebenden Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von mindestens 70 % der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder das betroffene Mitglied suspendieren. Der Gouverneursrat kann anstelle einer Suspendierung des Mitglieds eine Aufhebung des Stimmrechts des betroffenen Mitglieds zu den von ihm festgelegten Bedingungen entsprechend den gemäss Absatz 4 dieses Artikels angenommenen Bestimmungen verhängen.
² Die Mitgliedschaft eines suspendierten Mitglieds der Bank erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat innerhalb dieses Jahres mit derselben Mehrheit, die für die Suspendierung erforderlich ist, beschliesst, ihm seine Eigenschaft als Mitglied zurückzugeben.
³ Während der Suspendierung darf ein Mitglied die ihm aus diesem Übereinkommen erwachsenden Rechte, mit Ausnahme des Austrittsrechts, nicht ausüben; es unterliegt jedoch weiterhin allen Verpflichtungen.
⁴ Der Gouverneursrat nimmt die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen an.
³⁴ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
Art. 45 Abrechnung
¹ Nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft eines Staates erlischt (im folgenden in diesem Artikel als «Zeitpunkt des Erlöschens» bezeichnet), haftet das Mitglied für seine direkten Verpflichtungen und für seine Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gewährten Darlehen oder Garantien noch aussteht; es entstehen ihm jedoch keine Verbindlichkeiten aus solchen Darlehen und Garantien, die von der Bank nach diesem Zeitpunkt gewährt werden, und es ist auch an den Einnahmen oder Ausgaben der Bank nicht mehr beteiligt.
² Zur Zeit des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates trifft die Bank im Rahmen der Abrechnung mit diesem Staat nach den Absätzen 3 und 4 Massnahmen für den Rückkauf ihrer Anteile. Dabei gilt als Rückkaufpreis der Anteile der Wert, den die Bücher der Bank zum Zeitpunkt des Erlöschens ausweisen.
³ Die Bezahlung der durch die Bank nach diesem Artikel zurückgekauften Anteile unterliegt den nachstehenden Bedingungen:
a. Die dem betreffenden Staat für seine Anteile geschuldeten Beträge werden einbehalten, solange der Staat, seine Zentralbank oder eine seiner Dienst­stellen als Darlehensnehmer oder als Garant der Bank etwas schuldet, und können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit zur Deckung dieser Verbindlich­keiten verwendet werden. Es werden keine Beträge wegen der Verbindlichkeiten des Staates aus seiner Anteilszeichnung nach Artikel 7 Absatz 4 einbehalten. Auf keinen Fall darf ein einem Mitglied für seine Anteile geschuldeter Betrag vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens ausbezahlt werden.
b. Soweit der nach Absatz 2 als Rückkaufpreis geschuldete Betrag die Gesamtverbindlichkeiten aus den unter Buchstabe a genannten Darlehen und Garantien übersteigt, kann die Bezahlung von Anteilen von Fall zu Fall gegen deren Übergabe durch die Regierung des betreffenden Staates erfolgen, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten hat.
c.³⁵
Zahlungen werden in der Währung des die Zahlung empfangenden Staates oder, wenn diese Währung nicht verfügbar ist, in konvertierbarer Währung geleistet.
d. Erleidet die Bank Verluste für Garantien oder Darlehen, die zum Zeitpunkt des Erlöschens ausstanden, und übersteigt die Höhe dieser Verluste die zu diesem Zeitpunkt für solche Verluste vorhandene Reserve, so zahlt der betreffende Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Rückkaufpreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der Verlust bei Bestimmung des Rückkaufpreises berücksichtigt worden wäre. Ausserdem haftet das frühere Mitglied weiterhin für alle Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen nach Artikel 7 Absatz 4 in der Höhe, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Verminderung des Kapitals und der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt wären, in dem der Rückkaufpreis für seine Anteile bestimmt wurde.
⁴ Beendet die Bank ihre Geschäftstätigkeit nach Artikel 47 innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens, so werden alle Rechte des betreffenden Staates nach den Artikeln 47 bis 49 bestimmt.
³⁵ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
Art. 46 Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit
Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen und Garantien vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit für weitere Beratungen und Massnahmen hat.
Art. 47 Beendigung der Geschäftstätigkeit
¹ Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien und Kapitalanlagen durch Beschluss des Gouverneursrats mit einer Mehrheit von 75 % der Gesamtstimmenzahl beenden.³⁶
² Nach einer solchen Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die ordnungsgemässe Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
³⁶ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
Art. 48 Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen
¹ Im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder aus ihren nicht abgerufenen Zeichnungen zum Stammkapital der Bank und hinsichtlich der Abwertung ihrer Währungen bestehen, bis alle Forderungen der Gläubiger einschliesslich aller Eventualforderungen beglichen sind.
² Alle Gläubiger mit direkten Forderungen werden aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus den Zahlungen befriedigt, die bei der Bank auf Abrufe von nicht eingezahlten Zeichnungen eingehen. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit direkten Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit direkten und solchen mit Eventualforderungen.
Art. 49 Verteilung der Vermögenswerte
¹ Im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank erfolgt eine Verteilung an die Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erst, wenn
i) alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist und
ii) der Gouverneursrat die Vornahme einer Verteilung beschlossen hat. Dieser Beschluss muss vom Rat mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschliesslich der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder gefasst werden.
² Nachdem ein Beschluss zur Vornahme einer Verteilung nach Absatz 1 gefasst worden ist, kann das Direktorium beschliessen , aufeinander folgende Verteilungen der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder vorzunehmen, bis sämtliche Vermögenswerte verteilt sind. Voraussetzung für eine solche Verteilung ist die vorhe­rige Erfüllung aller ausstehenden Forderungen der Bank gegen jedes Mitglied.³⁷
³ Vor einer Verteilung der Vermögenswerte hat das Direktorium den jeweiligen Anteil eines jeden Mitglieds gemäss dem Verhältnis seines Anteilbesitzes zu den gesamten ausstehenden Anteilen der Bank festzusetzen.
⁴ Das Direktorium hat die zur Verteilung kommenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Verteilung zu bewerten und sodann die Verteilung in folgender Weise vorzunehmen:
a. Jedem Mitglied wird in seinen eigenen Schuldverschreibungen oder denen seiner amtlichen Stellen oder juristischen Personen innerhalb seiner Hoheitsgebiete, soweit diese Schuldverschreibungen für eine Verteilung verfügbar sind, ein Betrag gezahlt, der wertmässig seinem verhältnismässigen Anteil an dem zu verteilenden Gesamtbetrag entspricht.
b. Jeder einem Mitglied nach der Zahlung gemäss Buchstabe a geschuldete Restbetrag wird in der Währung des Mitglieds gezahlt, soweit die Bank diese Währung besitzt, und zwar bis zum Gegenwert dieses Restbetrags.
c. Jeder einem Mitglied nach den Zahlungen gemäss den Buchstaben a und b geschuldete Restbetrag wird in Gold oder einer für das Mitglied annehm­baren Währung gezahlt, soweit die Bank Gold oder diese Währung besitzt, und zwar bis zum Gegenwert dieses Restbetrags.
d. Verbleiben nach den Zahlungen an die Mitglieder gemäss den Buchstaben a bis c noch Vermögenswerte im Besitz der Bank, so werden sie anteilig unter die Mitglieder verteilt.
⁵ Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die von der Bank nach Absatz 4 verteilt werden, geniesst hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, wie sie der Bank vor der Verteilung zustanden.
³⁷ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).

Kapitel VII Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte

Art. 50 Rechtsstellung
Um der Bank die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, besitzt sie volle internationale Rechtspersönlichkeit. Zu diesem Zweck kann sie Übereinkünfte mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten und anderen inter­natio­nalen Organisationen schliessen. Zum gleichen Zweck werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind.
Art. 51 Rechtsstellung in Mitgliedstaaten
Die Bank besitzt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds volle Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
a. Verträge zu schliessen,
b. unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen und
c. vor Gericht zu stehen.
Art. 52 Gerichtsbarkeit
¹ Die Bank geniesst Immunität von der Gerichtsbarkeit in jeder Art von gericht­lichem Verfahren ausser in Fällen, die aus der Ausübung ihrer Befugnis zur Dar­lehensaufnahme entstehen, in denen ein Prozess gegen sie nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in dem die Bank ihre Haupt­geschäftsstelle hat, oder im Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder eines Nicht­mit­gliedstaats, in dem sie einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat, geführt werden kann. Klagen können jedoch nicht erhoben werden von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitglieder handeln oder von diesen Forderungen ableiten.
² Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Bank ergangen ist.
Art. 53 Immunität der Vermögenswerte und der Archive
¹ Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt oder gesetzgeberische Massnahme.
² Die Archive der Bank sowie allgemein sämtliche in ihrem Eigentum oder Besitz befindliche Schriftstücke sind ohne Rücksicht auf ihren Aufbewahrungsort unverletzlich.
Art. 54 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
In dem zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank notwendigen Ausmass und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Art. 55 Vorrechte für den Nachrichtenverkehr
Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.
Art. 56 Persönliche Immunitäten und Vorrechte
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sowie Sachverständige und Berater, die Aufträge für die Bank durch­führen,
i) geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen;
ii) erhalten, wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von staat­lichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenbestimmungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren;
iii) erhalten die gleiche Behandlung in Bezug auf Reiseerleichterungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.
Art. 57 Befreiung von der Besteuerung
¹ Die Bank, ihr Eigentum, ihre sonstigen Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie ihre Geschäfte und Transaktionen sind von jeder Besteuerung³⁸ sowie von allen Zöllen befreit. Die Bank ist ferner von jeder Verpflichtung zur Zahlung, Einbehaltung oder Erhebung von Steuern oder sonstigen Abgaben befreit.
² Die von der Bank den Direktoren, Stellvertretern, leitenden Bediensteten und anderen Fachkräften gezahlten Gehälter und Vergütungen unterliegen keiner Art von Besteuerung.
³ Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben wurde, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Ort einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.
⁴ Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.
³⁸ Die deutsche Übersetzung folgt dem englischen Originaltext. Im englischen Text steht «all taxes», im französischen dagegen: «impôts directs». «The Bank, its property, other assets, income and its operations and transactions, shall be exempt from all taxation and from all custom duties.»
Art. 58 Notifikation der Durchführung
Jedes Mitglied unterrichtet die Bank unverzüglich von den Massnahmen, die sie getroffen hat, um die Bestimmungen dieses Kapitels in ihrem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen.
Art. 59 Anwendung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte
Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse der Bank gewährt. Das Direktorium kann in dem Ausmass und unter den Bedingungen, die es bestimmt, auf die in den Artikeln 52, 54, 56 und 57 vorgesehenen Immunitäten und Befreiungen in Fällen verzichten, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Bank dienlich ist. Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität von Bediensteten in Fällen aufzuheben, in denen die Immunität nach seiner Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Bank aufgehoben werden kann.

Kapitel VIII Änderungen, Auslegung, Schiedsverfahren

Art. 60 Änderungen
¹ Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so befragt die Bank die Mitglieder durch Rundschreiben, Fax oder auf telegrafischem Weg, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Nehmen zwei Drittel der Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder besitzen, einschliesslich zwei Drittel der regionalen Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder besitzen, die vorgeschlagene Änderung an, so bestätigt die Bank dies unverzüglich durch förmliche Mitteilung an die Mitglieder.³⁹
² Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Abstimmungsmehrheiten nur durch die dort genannten Abstimmungsmehrheiten geändert werden.
³ Ungeachtet des Absatzes 1 ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich bei Änderungen, welche betreffen
i) das durch Artikel 6 Absatz 2 gesicherte Recht;
ii) die in Artikel 6 Absatz 5 vorgesehene Haftungsbeschränkung und
iii) das in Artikel 43 vorgesehene Recht zum Austritt aus der Bank.
⁴ Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der in Absatz 1 vorgesehenen förmlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.
⁵ Ungeachtet des Absatzes 1 wird die Vorschrift, nach der jedes Mitglied eine Stimme haben soll, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und im Licht der Erfahrungen der Bank vom Gouverneursrat oder an einem Treffen der Staatsoberhäupter der Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen geprüft, wie sie für die Annahme dieses Übereinkommens galten.
³⁹ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).
Art. 61 Auslegung
¹ Der englische und französische Wortlaut dieses Übereinkommens wird als gleichermassen verbindlich angesehen.
² Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direkto­rium zur Entscheidung vorgelegt. Ist ein von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffenes Mitglied nicht durch einen Direktor seiner Staatsangehörigkeit in diesem Gremium vertreten, so ist es zur unmittelbaren Vertretung in solchen Fällen berechtigt. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.
³ Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 2 getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird, dessen Entscheidung – nach einem gemäss Artikel 31 Absatz 3 festzulegenden Verfahren – innerhalb von drei Monaten herbeigeführt werden muss. Diese Entscheidung ist endgültig.
Art. 62 ⁴⁰ Schiedsverfahren
Bei einer Streitigkeit zwischen der Bank und der Regierung eines Staates, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank, wird die betreffende Streitigkeit einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Jede Streitpartei ernennt jeweils einen Schiedsrichter; die beiden auf diesem Wege ernannten Schiedsrichter ernennen den dritten, der den Vorsitz des Schiedsgerichts wahrnimmt. Sollte innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Begehrens eines Schiedsspruches keine der Parteien einen Schiedsrichter ernannt haben, oder sollte innerhalb eines Zeitraumes von 15 Tagen ab Ernennung der beiden Schiedsrichter der dritte Schiedsrichter nicht ernannt worden sein, so kann jede der Streitparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder eine andere gemäss den vom Gouverneursrat erlassenen Bestimmungen namhaft gemachte Instanz ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Die Verfahrensregeln werden von den Schiedsrichtern bestimmt. Der dritte Schiedsrichter hat jedoch Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen. Für Entscheidungen, die endgültig sind und für die Streitparteien bindende Kraft haben, bedarf es einer Mehrheitsentscheidung durch die Schiedsrichter.
⁴⁰ Fassung gemäss Resolution 2001/08 des Gouverneursrats vom 29. Mai 2001, in Kraft seit 5. Juli 2002 ( AS 2007 4777 Ziff. IV).

Kapitel IX Schlussbestimmungen

Art. 63 Unterzeichnung und Hinterlegung
¹ Dieses Übereinkommen, das beim Generalsekretär der Vereinten Nationen (im folgenden als «Verwahrer» bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 1963 für die Regierungen der Staaten, deren Namen im Anhang A zu diesem Übereinkommen aufgeführt sind, zur Unterzeichnung auf.
² Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Art. 64 Ratifikation, Annahme, Beitritt und Erwerb der Mitgliedschaft
¹ a. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichner. Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden werden von den Unterzeichnerregierungen bis zum 1. Juli 1965 beim Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren Zeitpunkt.
b. Ein Staat, dessen Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt wird, wird an diesem Tag Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der die Bestimmungen des Buchstabens a erfüllt, wird an dem Tag Mitglied, an dem seine Ratifikations­- oder Annahmeurkunde hinterlegt wird.
² Regionale Staaten, die nicht nach Absatz 1 die Mitgliedschaft bei der Bank erwerben, können nach Inkrafttreten des Übereinkommens Mitglieder werden, indem sie zu den Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat bestimmt. Die Regierung eines solchen Staates hinterlegt vor oder zu einem vom Rat bestimmten Zeitpunkt eine Beitrittsurkunde beim Verwahrer, der diese Hinterlegung und deren Zeitpunkt der Bank und den Vertragsparteien dieses Übereinkommens notifiziert. Nach der Hinterlegung wird der Staat an dem festgesetzten Tag Mitglied der Bank.
³ Ein Mitglied kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Annahme­urkunde erklären, dass es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die von der Bank an seine Staatsbürger und Staatsangehörigen und an in seinem Hoheitsgebiet ansässige Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen zu besteuern.
Art. 65 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn zwölf Unterzeichnerregierungen, deren Erstzeichnungen gemäss Anhang A zu diesem Übereinkommen insgesamt nicht weniger als 65 Prozent des genehmigten Stammkapitals der Bank⁴¹ umfassen, Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben; in jedem Fall ist aber der 1. Januar 1964 der früheste Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach diesem Artikel in Kraft treten kann.
⁴¹ Die Worte «genehmigtes Stammkapital der Bank» sollen das genehmigte Stammkapital der Bank bezeichnen, das den Wert von 211, 2 Millionen Rechnungseinheiten hat und der Gesamtzahl der Erstanteile entspricht, die von den Staaten zu zeichnen sind, welche die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwerben können; s. Memorandum des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika zur Auslegung von Artikel 65 des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, das der Schlussakte der Konferenz beigefügt ist.
Art. 66 Aufnahme der Geschäftstätigkeit
¹ Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur, und der zu diesem Zweck und zu dem in Artikel 7 Absatz 5 angegebenen Zweck ernannte Treuhänder beraumt die erste Sitzung des Gouverneursrats an.
² An seiner ersten Sitzung wird der Gouverneursrat
a. neun Direktoren der Bank nach Artikel 33 Absatz 1 wählen und
b. Vorkehrungen zur Bestimmung des Tages treffen, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.
³ Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Tag der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.
Geschehen zu Khartum am 4. August 1963 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache. Abgeändert in Abidjan durch die vom Gouverneursrat am 17. Mai 1979 angenommene Resolution 05–79.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang A

Erstzeichnungen zum genehmigten Stammkapital der Bank

Mitglied

Eingezahlte Anteile

Abrufbare Anteile

Gesamtzeichnung (in Mio. RE)

  1    Algerien

1225

1225

24,50

  2    Burundi

60

60

1,20

  3    Kamerun

200

200

4,00

  4    Zentralafrikanische Republik

50

50

1,00

  5    Tschad

80

80

1,60

  6    Kongo (Brazzaville)

75

75

1,50

  7    Zaire

650

650

13,00

  8    Benin

70

70

1,40

  9    Äthiopien

515

515

10,30

10    Gabun

65

65

1,30

11    Ghana

640

640

12,80

12    Guinea

125

125

2,50

13    Elfenbeinküste

300

300

6,00

14    Kenia

300

300

6,00

15    Liberia

130

130

2,60

16    Libyen

95

95

1,90

17    Madagaskar

260

260

5,20

18    Mali

115

115

2,30

19    Mauretanien

55

55

1,10

20    Marokko

775

775

15,10

21    Niger

80

80

1,60

22    Nigeria

1205

1205

24,10

23    Rwanda

60

60

1,20

24    Senegal

275

275

5,50

25    Sierra Leone

105

105

2,10

26    Somalia

110

110

2,20

27    Sudan

505

505

10,10

28    Tansania

265

265

5,30

29    Togo

50

50

1,00

30    Tunesien

345

345

6,90

31    Uganda

230

230

4,60

32    VAR (Ägypten)

1500

1500

30,00

33    Burkina Faso

65

65

1,30

Anhang B

Wahl der Direktoren

1. Unteilbare Stimmen

Bei der Wahl der Direktoren gibt jeder Gouverneur alle Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds für einen einzigen Bewerber ab.

2. Regionale Direktoren

a. Die zwölf Bewerber, welche die höchste Stimmenzahl der die regionalen Mitglieder vertretenden Gouverneure erhalten, werden Direktoren; jedoch gelten Bewerber, die weniger als acht* Prozent der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder erhalten, als nicht gewählt.
b. Werden im ersten Wahlgang keine zwölf Bewerber gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige Bewerber, der im vorhergehenden Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhielt, ausscheidet und in dem nur Stimmen abgegeben werden von i) Gouverneuren, die im ersten Wahlgang für einen Bewerber stimmten, der nicht gewählt wurde, und
ii) Gouverneuren, von deren für einen gewählten Bewerber abgegebenen Stimmen nach Buchstabe c angenommen wird, dass sie die für diesen Bewerber abgegebene Stimmenzahl auf über zehn* Prozent der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder angehoben haben.
c. i)Bei der Beurteilung, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, dass sie die Gesamtstimmenzahl für einen Bewerber auf mehr als zehn* Prozent angehoben haben, wird angenommen, dass die genannten zehn* Prozent zunächst die Stimmen desjenigen Gouverneurs einschliessen, der die höchste Stimmenzahl für den betreffenden Bewerber abgegeben hat, sodann in abnehmender Reihenfolge die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, bis zehn* Prozent erreicht sind.
ii) Jeder Gouverneur, dessen Stimmen zu einem Teil mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl für einen Bewerber auf mehr als acht* Prozent anzuheben, wird so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für diesen Bewerber abgegeben, auch wenn die Gesamtstimmenzahl für diesen Bewerber dadurch zehn* Prozent übersteigt.
d. Sind nach dem zweiten Wahlgang keine zwölf Bewerber gewählt, so finden nach Massgabe der in diesem Anhang festgelegten Grundsätze weitere Wahlgänge statt, jedoch mit der Massgabe, dass nach Wahl von elf Bewerbern der zwölfte ungeachtet des Buchstabens a mit einfacher Mehrheit der restlichen Stimmen gewählt werden kann. Alle diese restlichen Stimmen gelten als für den zwölften Direktor abgegeben.

3. Nichtregionale Direktoren

a. Die sechs Bewerber, welche die höchste Stimmenzahl der die nichtregionalen Mitglieder vertretenden Gouverneure erhalten, werden Direktoren, jedoch gelten Bewerber, die weniger als vierzehn* Prozent der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitglieder erhalten, als nicht gewählt.
b. Werden im ersten Wahlgang keine sechs Bewerber gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige Bewerber, der im vorhergehenden Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhielt, ausscheidet und in dem Stimmen nur abgegeben werden von i) Gouverneuren, die im ersten Wahlgang für einen Bewerber stimmten, der nicht gewählt wurde, und
ii) Gouverneuren, von deren für einen gewählten Bewerber abgegebenen Stimmen nach Buchstabe c angenommen wird, dass sie die für diesen Bewerber abgegebene Stimmenzahl auf über neunzehn* Prozent der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitglieder angehoben haben.
c. i)Bei der Beurteilung, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, dass sie die Gesamtstimmenzahl für einen Bewerber auf mehr als neunzehn* Prozent angehoben haben, wird angenommen, dass die genannten neunzehn* Prozent zunächst die Stimmen desjenigen Gouverneurs einschliessen, der die höchste Stimmenzahl für den betreffenden Bewerber abgegeben hat, sodann in abnehmender Reihenfolge die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, bis neunzehn* Prozent erreicht sind.
ii) Jeder Gouverneur, dessen Stimmen zu einem Teil mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl für einen Bewerber auf mehr als vierzehn* Prozent anzuheben, wird so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für diesen Bewerber abgegeben, auch wenn die Gesamtstimmenzahl dieses Bewerbers dadurch neunzehn* Prozent übersteigt.
d. Sind nach dem zweiten Wahlgang keine sechs Bewerber gewählt, so finden nach Massgabe der in diesem Anhang festgelegten Grundsätze weitere Wahlgänge statt, jedoch mit der Massgabe, dass nach der Wahl von fünf Bewerbern der sechste ungeachtet des Buchstabens a mit einfacher Mehrheit der restlichen Stimmen gewählt werden kann. Alle diese restlichen Stimmen gelten als für den sechsten Direktor abgegeben.

*

Anmerkung des Leiters der Rechtsabteilung:

Die Annahme der Änderung zu Artikel 33, durch welche die Zahl der Mitglieder des Direktoriums der Bank von neun auf achtzehn erhöht und eine Bestimmung dahingehend auf­genommen wurde, dass zwölf Direktoren ausschliesslich von den regionalen Mitgliedern und sechs ausschliesslich von den nichtregionalen Mitgliedern gewählt werden, machte es notwendig, in Anhang B zu dem Übereinkommen getrennte Regeln für die Wahl der regionalen und nichtregionalen Direktoren festzulegen. Wegen derselben Änderung musste der Gouverneursrat auch die in der ursprünglichen Fassung des Anhangs B festgelegten prozentualen Mindest‑ und Höchstsätze für die Wahl eines Direktors überprüfen. Während der Beratung dieser Änderung beschloss der Gouverneursrat, dass in dem Abschnitt des Anhangs B, der die Wahl der regionalen Direktoren behandelt, die entsprechenden Prozentsätze acht und zehn statt zehn und zwölf wie in den ursprünglichen Regeln sein sollten, und setzte gleichzeitig die prozentualen Mindest‑ und Höchstsätze für die Wahl der nichtregionalen Direktoren auf vierzehn bzw. neunzehn fest. Da diese Beschlüsse vor der Annahme der Entschliessung zur Änderung des Bankübereinkommens gefasst wurden, wird die daraus hervorgehende Änderung so angesehen, als habe sie die Annahme der neuen prozentualen Mindest‑ und Höchstsätze eingeschlossen.

Geltungsbereich am 23. September 2019 ⁴²

⁴² AS 1984 46 , 1985 344 , 1986 1962 , 1992 994 , 2007 4777 , 2019 3081 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation oder Annahme

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

  7. Mai

1982a

Angola

  7. Mai

1982a

Äquatorialguinea

  7. Mai

1982a

Argentinien

  6. Juni

1985

  2. Juli

1985

Äthiopien

  7. Mai

1982a

Belgien

15. Februar

1983

15. März

1983

Benin

  7. Mai

1982a

Botswana

  7. Mai

1982a

Brasilien

14. Juli

1983

14. Juli

1983

Burkina Faso

  7. Mai

1982a

Burundi

  7. Mai

1982a

China

  9. Mai

1985

10. Mai

1985

Côte d’Ivoire

  7. Mai

1982a

Dänemark*

  7. September

1982

30. Dezember

1982

Deutschland*

16. Februar

1983

18. Februar

1983

Dschibuti

  7. Mai

1982a

Eswatini

  7. Mai

1982a

Finnland

  7. September

1982

30. Dezember

1982

Frankreich

  1. Juli

1982

30. Dezember

1982

Gabun

  7. Mai

1982a

Gambia

  7. Mai

1982a

Ghana

  7. Mai

1982a

Guinea

  7. Mai

1982a

Guinea-Bissau

  7. Mai

1982a

Indien*

  6. Dezember

1983

  6. Dezember

1983

Italien*

26. November

1982

31. Dezember

1982

Japan*

  3. Februar

1983

  3. Februar

1983

Kamerun

  7. Mai

1982a

Kanada*

23. Dezember

1982

30. Dezember

1982

Kapverden

  7. Mai

1982a

Kenia

  7. Mai

1982a

Komoren

  7. Mai

1982a

Kongo (Brazzaville)

  7. Mai

1982a

Kongo (Kinshasa)

  7. Mai

1982a

Korea (Süd-)

27. September

1982

30. Dezember

1982

Kuwait

  9. November

1982

30. Dezember

1982

Lesotho

  7. Mai

1982a

Liberia

  7. Mai

1982a

Luxemburg

29. Mai

2014 B

29. Mai

2014

Madagaskar

  7. Mai

1982a

Malawi

  7. Mai

1982a

Mali

  7. Mai

1982a

Marokko

  7. Mai

1982a

Mauretanien

  7. Mai

1982a

Mauritius

  7. Mai

1982a

Mosambik

  7. Mai

1982a

Namibia

10. April

1991 B

  2. Mai

1991

Niederlande*

28. Januar

1983

28. Januar

1983

Niger

  7. Mai

1982a

Nigeria

  7. Mai

1982a

Norwegen*

  7. September

1982

30. Dezember

1982

Österreich

10. März

1983

30. März

1983

Portugal

15. Dezember

1983

15. Dezember

1983

Ruanda

  7. Mai

1982a

Sambia

  7. Mai

1982a

Sao Tomé und Principe

  7. Mai

1982a

Saudi-Arabien

15. Dezember

1983

15. Dezember

1983

Schweden*

  7. September

1982

30. Dezember

1982

Schweiz*

14. September

1982

30. Dezember

1982

Senegal

  7. Mai

1982a

Serbien

15. September

1982

30. Dezember

1982

Seschellen

  7. Mai

1982a

Sierra Leone

  7. Mai

1982a

Simbabwe

  7. Mai

1982a

Somalia

  7. Mai

1982a

Spanien

13. Februar

1984

20. März

1984

Südafrika

12. Dezember

1995 B

13. Dezember

1995

Südsudan

30. April

2015 B

30. April

2015

Sudan

  7. Mai

1982a

Tansania

  7. Mai

1982a

Togo

  7. Mai

1982a

Tschad

  7. Mai

1982a

Tunesien

  7. Mai

1982a

Uganda

  7. Mai

1982a

Türkei

  9. September

2013 B

  9. September

2015

Vereinigtes Königreich*

27. April

1983

29. April

1983

Vereinigte Staaten*

31. Januar

1983

  8. Februar

1983

Zentralafrikanische Republik

  7. Mai

1982a

* Vorbehalte und Erklärungen
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlich, mit Ausnahme jener der Schweiz.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a Datum der Teilnahme an diesem Übereinkommen.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz

Nach Artikel 64 Absatz 3 des Übereinkommens behält sich die Schweiz das Recht vor, die von der Bank an ihre Staatsangehörigen, die in der Schweiz ständig ansässig sind, gezahlten Gehälter und Vergütungen zu besteuern.
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