Vereinbarung
zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Trasadingen/Erzingen Abgeschlossen am 15. Juni 2010 In Kraft getreten am 30. Mai 2011 (Stand am 30. Mai 2011)
Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt,
haben Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.631.252.913.690
Art. 1
1. Am Grenzübergang Trasadingen/Erzingen werden auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen zeitweilig sowohl auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft als auch auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland statt.
Art. 2
1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
a) die Bundesstrasse 34 von Trasadingen nach Erzingen einschliesslich des Gehweges ab der gemeinsamen Grenze in einer Länge von 100 Meter, gemessen vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse;
b) den Zollamtsvorplatz;
c) die Parkplätze rechts und links des Zollamts.
2. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
a) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Nutzung überlassenen Räume;
b) die Strasse von Erzingen nach Trasadingen einschliesslich des Gehweges, von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 100 Meter in Richtung Trasadingen, gemessen vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse;
c) die Umgebung des Grenzwachtpostens und Zollamts, östlich begrenzt durch eine Parallele zur Bahnlinie in einem Abstand von 8 Meter vom Zollamt bis zur gemeinsamen Grenze;
d) den Parkplatz, nördlich begrenzt durch den Zaun um das Grundstück Nummer 29 und östlich durch die Böschung sowie südwestlich durch das Zollamt.
Art. 3
1. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 4
Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird Artikel 1 Buchstabe h der Vereinbarung vom 6. Oktober 1966² über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Strassenübergängen aufgehoben.
² SR 0.631.252.913.695.1
Art. 5
1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für das | Für das Bundesministerium der Finanzen |
Rudolf Dietrich | Hans-Joachim Stähr |
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