Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen Gymnasien während der Corona-Pandemie
                            1 Maturitätsprüfungen kant. Gy mnasien – Corona-Pandemie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.16 Reglement über die Maturitätsprüfun gen an den kantonalen Gymnasien während der Corona-Pandemie (vom 12. Mai 2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bildungsrat, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Vero rdnung 2 vom 13. März 2020 über Mass nahmen zur Bekämpfung de s Coronavirus (COVID-19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 der Verordnung vom 29 . April 2020 über die Durchführung der kantonalen gymnasiale n Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 , §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und 16 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement regelt die Maturitätsprüfungen an den kan tonalen Gymnasien für das Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019/2020 in Abweichung von fol genden Reglementen: a.   Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kan tons Zürich vom 10. März 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , b.   Reglement für die Maturitätsprüf ungen des schweizerisch-italieni schen Liceo artistico (Kunstgymna sium) Zürich vom 11. August 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . B. Verzicht auf die Durchführung von Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Es finden am Ende der Maturitätsausbildung keine schrift lichen oder mündlichen Maturitätsprüfungen statt. Vorbehalten bleiben die Prüfungen der Halbtagesklasse de r Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene im Dezember 2020 und Januar 2021, sofe rn die pandemio logische Entwicklung de ren Durchführung zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Schülerinnen und Schüler , die gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 dieses Regle ments die Maturität nicht bestehen würden, haben Anspruch auf das Ab legen der schriftlichen und m ündlichen Maturitätsprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.16 Maturitätsprüfungen kant. Gy mnasien – Corona-Pandemie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfungen richten sich nach dem Reglement fü r die Maturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 oder dem Reglement für die Maturi tätsprüfungen des schweizerisch- italienischen Liceo artistico (Kuns tgymnasium) Zürich vom 11. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Ablegen der Prüfungen gilt nicht als Wiederholung der Matu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ritätsprüfung. C. Ermittlung der Note n und Prüfungsentscheid Maturitätsnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Maturitätsnoten ergeben sich aus: a.   dem Mittel der Erfahrungsnoten de s letzten Ausbildungsjahres, in dem das Fach erteilt wurde, und der Prüfungsnoten aus Fächern, in denen vorgezogene Maturitätsprüf ungen durchgeführt wurden, und b.   der Note der Maturitätsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Schülerinnen und Schülern der Halbtagesschule der Kantona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Maturitätsschule für Erwachsene ergeben si ch die Maturitätsnoten aus: a.   dem Mittel der Erfahrungsnoten de s letzten Ausbildungsjahres, in dem das Fach erteilt wurde, und der Prüfungsnoten aus den Fächern, in denen Maturitätsprüfun gen durchgeführt wurden, und b.   der Note der Maturitätsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Note der Maturitätsarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt. Kann die Matu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ritätsarbeit nicht präsen tiert werden, werden nur der Arbeitsprozess und die schriftliche Arbeit bewertet. b. Abgelegte Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Bei Ablegen der Prüfungen ergeben sich die Maturitätsnoten aus dem Mittel der Erfahrung s- und der Prüfungsnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Ablegen der Prüfungen werden die Maturitätsnoten gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            14 Abs. 6 des Reglements für die Maturitätsprüfungen an den Gym
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 oder des Reglements für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 11. August 1998 ermittelt. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Maturitätsprüfungen kant. Gy mnasien – Corona-Pandemie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.16 D. Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Dieses Reglement gilt bis zum 28. Februar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 75, 328 ; Begründung siehe ABl 2020-06-05 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 18. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 413.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 413.252.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 413.16 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 818.101.24 .