Weisung über Drittmittel an der Pädagogischen Hochschule Zürich
                            1 Weisung über Drittmittel an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410.5 Weisung über Drittmittel an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 6. Juni 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese  Weisung  regelt  die  Ei nwerbung,  Verwendung  und Administration von Mitteln, die de r Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) von Dritten zur Ve rfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht unter diese Weisung fall en Studien- und Prüfungsgebühren der Aus- und Weiterbildung, Gebühren für Beratungsleistungen gemäss Gebührenordnung, der ordentliche St aatsbeitrag sowie Beiträge aus der Interkantonalen Fac hhochschulvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Definitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Dritte sind schweizerische und ausländische natürliche und juristische Personen so wie privat- und öffentlich-rechtliche Organisa tionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Drittmittel  sind  Gel dbeträge  und  andere  gel dwerte  Einnahmen aus Leistungsverträgen, Förderverträgen und Verfügungen sowie ein seitige Zuwendungen im Sinne des Finanzreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Geldwerte Einnahmen sind insb esondere Sach- und Arbeitsleis tungen  sowie  alle  sonstigen  geldwe rten  Vorteile,  die  der  PHZH  von Dritten zuteil werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sachleistungen sind Gegenstände von bleibendem Wert (Investi tionen) und Verbrauchsgegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sonstige geldwerte Vorteile sind al le anderen Leistungen Dritter, die  der  PHZH  zugute  kommen,  beispielsweise  das  Überlassen  von Räumen, Einrichtungen oder Personal, die Bereitstellung von Reise kosten usw., soweit diese durch die Drittmittelgeberschaft unentgelt lich oder erheblich verbilligt zu r Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410.5 Weisung über Drittmittel an der PHZH Abgrenzung Drittmittel – Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Drittmittel sind Entschädigungen für im Einzelfall definierte, individuell  auf  eine  Ku ndin / einen  Kunden  ausgerichtete  Leistungen. Gebühren werden demgegenüber für Leistungen erhoben, die aufgrund eines einheitlichen Angebots der PH ZH unterschiedlichen Kundinnen und Kunden offenstehen. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die finanzielle Förderung de r PHZH durch Dritte und die Erbringung  von  Dienstleistungen zugunsten  Dritter  dürfen  den  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag  der  PHZH,  insbesondere  die  Freiheit  und  Verantwortung  von Lehre und Forschung, nicht gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Drittmittel dürfen für Zwecke v on Lehre und Forschung sowie für Dienstleistungen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Drittmittel von reinen Förderun gsinstitutionen dürfen entgegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genommen werden, wenn diese ausschliesslich und unmittelbar gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nützigen Zwecken dienen und die Ve rgabe von Fördermitteln aufgrund eines anerkannten Verfahrens (offe ne Bewerbung, Begutachtungsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren, kriteriengestützte Bewilligung) erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Dienstleistungen sind wettbewerbs gerecht, in der Regel mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens kostendeckend in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Personen, die bei der PHZH ange stellt oder anderweitig für die PHZH tätig sind, können nur ausnah msweise Drittmi ttelgeberinnen/ Drittmittelgeber  sein.  Entspreche nde  Verträge  sind  durch  die  Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulleitung zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Bereitstellung von Drittmitteln wird zwischen der Drittmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geberschaft und der PHZH vertraglich oder durch Verfügung der Dritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittelgeberschaft geregelt. B. Einwerbung Kalkulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Für die Festlegung der Tarife gemäss Anhang 1 sind zu be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rücksichtigen: a.   Anteil  der  Lohn-  und  Sozialversi cherungskosten  der  am  Projekt beteiligten Mi tarbeitenden, b.   Kosten der projektbezogen benut zten Infrastruktur (mit Ausnahme der Arbeitsplätze), c.   Kosten für projektbedingte Anschaffungen, d.   Kosten für Verbrauchsmateri al, Spesen und Publikationen, e.   Abgeltung besonderer Risiken, f. Gemeinkostenzuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aus einem Drittmittelprojekt alle nfalls resultierende Folgekosten sind ungeachtet der Tarife im Einzelfall zu veranschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weisung über Drittmittel an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Unterzeichnungsberechtigte Vorgesetzte werden über die vorgesehene Einwerbung von Drittmi tteln vor Beginn der offiziellen Verhandlungen mit der Drittmittelg eberschaft informiert (vgl. Merk blatt der Prorektoratsle itungen zum Vorgehen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die/der  unterzeichnungsberechtigt e  Vorgesetzte  entscheidet  über den  Einbezug  weiterer Stellen,  insbesondere  der  Entwicklungs-  und Forschungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Angebots
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Zusammen mit dem Angebot einer Drittmittelgeberin / eines Drittmittelgebers  sind der/dem  unterzeichnung sberechtigten  Vorge setzten  weitere  zur  Entscheidung notwendige  Angaben  und  Unter lagen zur Genehmigung vorzulege n. Dazu gehören insbesondere: a.   Angaben über die Dr ittmittelgeberschaft, b.   Angaben über Höhe, Dauer und Zweckbestimmung der Mittel, c.   eine Projektbeschreibung mit Budgetierung, d.   eine Darlegung der erwartbare n Folgekosten, e.   eine  Erklärung  über die  Mitwirkung  der Einwerbenden / des Ein werbenden an Bescha ffungsvorgängen, die Produkte oder Dienst leistungen der Drittmittelgeb erschaft zum Gegenstand haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es sind die dafür bereitgestellten Formulare zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Angebot bildet die Grundlag e eines Vertragsentwurfs. Ent würfe für Verträge über Dri ttmittel von mehr als Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000 sind in Zu sammenarbeit mit dem Rechtsdienst zu erstellen bzw. durch diesen zu prüfen. Vertragsergänzungen oder -nachträge sowie Vertragsauflösun gen sind dem Rechtsdienst zur Prüfung vorzuleg en, wenn dieser beim Grundvertrag mi tgewirkt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Entscheidung der unterzeic hnungsberechtigten Vorgesetz ten betreffend die Genehmigung ei nes Drittmittelangebots kann von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig gemacht werden. Das gilt insbesondere, wenn das Drittmittel: a.   einen Interessenkonflikt für die PHZH verursacht, b.   die Erfüllung anderer Aufgab en der PHZH be einträchtigt, c.   die Freiheit der Lehre und Forschung gefährdet, d.   die Rechte und Pflichten von Mi tgliedern der PH ZH verletzt, e.   den Folgekosten nicht an gemessen Rechnung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geistiges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das geistige Eigentum an den Arbeitsergebnissen verbleibt grundsätzlich  bei  der  PHZH.  Dies gilt  auch  für  die  Nutzungs-  und Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken (vgl. Wei sung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH vom 21. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410.5 Weisung über Drittmittel an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Behält sich die Dri ttmittelgeberschaft die Abtretung von Nutzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechten vor, so wird die entspreche nde Regelung im Drittmittelvertrag zwingend festgehalten. In jedem Fall sichert sich die PHZH die Nut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungsrechte zu hochschulinternen Zwecken. Vertrags unterzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Drittmittelverträge, die Einnahmen bis maximal Fr. 20 000 vorsehen,  unterzeichnen  die  Bereichs leiterin / der  Bereichsleiter,  die Instituts- oder Zentrumsleiterin / der Instituts- oder Zentrumsleiter bzw. die Forschungsgruppenleiterin / der Forschungsgruppen leiter zusammen mit der Abteilungsleite rin / dem Abteilungsleite r namens der PHZH. Für direkt dem Prorektorat zugeordne te Institute und Zentren tritt die Unterschrift der Prorektorin / des Pror ektors anstelle jener der Abtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Einnahmen ab Fr. 20 000 ist neben der Unterschrift der Abtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsleitung jene des zuständigen Mitglieds der Hochschulleitung erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlich. Für direkt de m Prorektorat zugeordnet e Institute und Zentren tritt die Unterschrift der Rektorin / d es Rektors neben jene der Prorek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torin / des Prorektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Einnahmen ab Fr. 50 000 tragen die Verträge die Unterschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  der  Rektorin / des  Rektors  und  des  zuständigen  Mitglieds  der Hochschulleitung.  Solche  Verträge  si nd  der  Hochschulleitung  vor  der Unterzeichnung zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Einnahmen ab Fr. 150 000 bedürfen die Verträge der vorgän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gigen  Zustimmung  im  Rahmen  ei nes  Beschlusses  der  Hochschullei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übersteigen  die  jährlichen  Einnahm en  1  Mio.  Franken,  sind  die Verträge dem Fachhochschulrat und dem Hochschulamt vor der Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnung zur Prüfung und Gene hmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Der Abschluss von Fördermittelver trägen erfordert ungeachtet der Höhe des entsprec henden Drittmittels die vo rgängige Zustimmung im Rahmen eines Beschlusses der Hochschulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die  Entgegennahme  von  Zuwendun gen  richtet  sich  nach  dem Finanzreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Das Original a ller unterzeichneten Vertr äge und Verfügungen ist dem Rechtsdienst zu übermitteln; das zuständige Mitglied der Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Weisung über Drittmittel an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410.5 C. Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsatz der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drittmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Drittmittel  sind  in  der  Regel zweckgebunden.  Sie  stehen im Eigentum der PHZH, welche die Dri ttmittel auch verwaltet. Ver fügungsberechtigt ist die Organisat ionseinheit oder di e Mitarbeiterin / der Mitarbeiter, die/der durch die Dr ittmittelgeberschaft als Erfüllungs partnerin / Erfüllungspartner  bezeichnet  wird.  Die  Verwendung  der Drittmittel erfolgt unt er Einhaltung der Rege lungen betreffend Aus gabenkompetenzen  gemäss  Finanzr eglement  und  der  vertraglichen Regelungen bzw. der Verfügung der Drittmi ttelgeberschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Zuordnung von Zuwendung en entscheidet im Zweifels fall die Hochschulleitung. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 des Finanzreglements bleibt vorbehal ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Overhead
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiträge SNF
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Overheadbeiträge des Sc hweizerischen Nationalfonds werden wie folgt aufgeteilt: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 geht  an  die  den  Overheadbeitrag  generierende  Forschungs gruppe und wird zu deren Förderun g eingesetzt. Bei Fehlen einer Forschungsgruppe  geht  der  Beitrag  an  die  Abteilung  Forschung und Entwicklung und wird ge mäss lit. b verwendet. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 geht  an  die  Abteilung  Fors chung  und  Entwicklung  zur  Förde rung bestimmter Proj ekte oder Aktivitäten. c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 geht  an  die  Abteilung  Forschung  und  Entwicklung  zur  Steige rung des Selbstfi nanzierungsgrads.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Leiterin / der  Leiter  der  begünstigten  Organisationseinheit beschliesst im Sinne von lit. a oder b über die konkrete Verwendung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einzelheiten bezüglich Abrec hnung und Administration der Bei träge  werden  von  der  Abteilungsl eitung  Forschung  und  Entwicklung in einem Merkblatt geregelt. D. Administration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            legung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reporting
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Rechnungslegung  und  Reporting  richten  sich  nach  den Vorgaben der Abteilung Finanzen und Controlling und der Drittmit telgeberschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo erforderlich können separate Projektrechnungen eingerichtet werden.  Im  Übrigen  erfolgt  die Rechnungslegung  in  der  Regel  über den jeweiligen Kostenträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410.5 Weisung über Drittmittel an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die verfügungsberechtigte/n Person/ en über die Drittmittel ist/sind verpflichtet, den internen und exter nen Aufsichtsorganen jederzeit Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kunft über Projektstand und finanzie lle Belange zu erteilen und Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicht in die Projektunterlagen zu gewähren. Bericht erstattung in der Linie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das  Projektbudget  darf  nich t  überschritten  werden.  In Ausnahmefällen kann die zuständige Prorektorin / der zuständige Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rektor das Budget auf Antrag der Pr ojektleitung ausweiten. Es sind die dafür bereitgestellten Formulare zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Projekterfolg wird durch die projektver antwortliche Person dokumentiert und der/dem direkten Vorg esetzten zur Kenntnis gebracht. Diese/dieser berichtet wiederum in der Linie. Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Besondere  Risiken  sind  zula sten  der  entsprechenden  Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jekte  separat  zu  versichern.  Die  Ho chschulleitung  regelt  die  Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten jeweils nach Rückspra che mit der Finanzdirektion. Drittmittel anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die Anstellung von Personen im Rahmen eines Drittmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - projekts  erfolgt  durch  einen  privat rechtlichen  Arbeit svertrag  gemäss Anhang 2. Es sind die dafür bereitgestellten Formulare zu verwenden. E. Schlussbestimmung Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die Weisung für Verrechnungsansätze von Leistungen an Dritte  vom  16. August  2004  wird  mit  Inkr afttreten  der  vorliegenden Weisung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 483 ; Begründung siehe ABl 2011, 1819 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 414.112 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 414.12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 414.410.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Weisung über Drittmittel an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410.5 Anhang 1: Verrechnung von Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Tarife Mitarbeitendenkategorien Verrechnungsansätze (Fr./h) Tarif A Tarif B Tarif C Professoren/-innen / Dozierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210 Wissenschaftliche Mitarbeitende / Assistierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 Wissenschaftliche Hilfskräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verrechnungsansätze verstehen sich als Betrag pro Arbeits stunde in Schweizer Franken exklusive Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Abteilung  Finanzen  und  Cont rolling  legt  vor  der  Vertrags unterzeichnung  fest,  ob  die  Mehrwe rtsteuer  zu  verrechnen  ist.  Die Mehrwertsteuer wird dem Projekt belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden  für  die  Durchführung  eine s  Drittmittelprojekts  externe Fachleute zugezogen, sind die Honor aransätze gemäss Weisung für die Entschädigung von externen Mita rbeitenden weiter zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Projektspezifische  Sachkosten und  Spesen  sind  zu  Selbstkosten ansätzen zu verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Tarifstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Tarif A deckt die direkten Pers onalkosten und die Gemeinkosten des Prorektorats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tarif B deckt zusätzlich zu Abs. 1 die Gemeinkosten der Verwal tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tarif C deckt zusätzlich zu Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 sämtliche Sachgemein kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Anwendung der Tarife
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Tarif A kommt nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, sofern Interessen von Lehre und Fors chung dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tarif B kommt zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen alternativ erfüllt sind: a.   bei der Drittmittelgeberschaft handelt es sich um eine nicht gewinn orientierte  Institution  (z. B.  geme innützige  Stiftung,  NGO,  kanto nale Verwaltung), b.   bei  der  Drittmittelgeberschaft  handelt  es  sich  um  eine  Partner schule der PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410.5 Weisung über Drittmittel an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tarif C kommt zur Anwendung, we nn folgende Voraussetzungen alternativ erfüllt sind: a.   bei der Drittmittelgeberschaft ha ndelt es sich um eine gewinnorien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tierte öffentlich-rechtliche Institution, b.   bei  der  Drittmittelgeb erschaft  handelt  es  si ch  um  ein  privatwirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftliches Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Tarife B und C sind Richtgrö ssen, die je nach Marktverhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nissen und Projektinhalt erhöht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Tarife B und C können gesenkt werden, sofern die Drittmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geberschaft an gesetzliche Vorgaben oder unternehmensinterne Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grundlagen  gebunden  ist,  die  fixe,  ve rbindliche  Maximalansätze  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sehen, welche tiefer sind als die vo rliegenden, und die Interessen von Lehre und Forschung die Durchführun g des Drittmittelprojekts recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Für Lehrmittelprojekte und Vert räge mit dem Volksschulamt kann die Hochschulleitung besondere Rahmentarife festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die  Abteilungs-,  Instituts-  und  Ze ntrumsleitungen  sind  für  die korrekte Anwendung der Tarife verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Weisung über Drittmittel an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410.5 Anhang 2: Drittmittelanstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Arbeitsverträge  bzw.  Erhöhungen des  Beschäftigungsgrads  wer den in der Regel befristet, im Maximum entsprechend der Projektdauer abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über Drittmittel finanzierte Mita rbeitende dürfen insgesamt nicht länger  angestellt  werden,  als  dies die  in  der  Pers onalverordnung  der Zürcher Fachhochschule genannten Anstellungsfristen für Assistierende erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Altersbeschränkung Anstellungen von Drittmittelangeste llten sind in der Regel bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Einreihung der Stellen der Drittmittelangestellten richtet sich nach den Grundsätzen und nach dem Lohnsystem de r Personalverord nung  der  Zürcher  Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .  Vorbehalten  bleiben  die  Bestim mungen des Schweizerischen Nati onalfonds und der EU-Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Regelungen  betreffend  Lohnf ortzahlung bei Unfall, Krank heit  oder  Mutterschaft  sind  jenen  der  Anstellungsverfügungen  der Angestellten der PHZH angeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Drittmittelangeste llten können im gleichen Umfang wie die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Spesen Die Spesen richten sich na ch dem Spesenreglement. Die Löhne von Drittmi ttelangestellten sind bei der Beamtenversi cherungskasse versicherungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410.5 Weisung über Drittmittel an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kündigungen nicht befristeter Vert räge erfolgen in der Regel auf Antrag  der  personalverantwortliche n  Stelle  durch  di e  Personalabtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung. Die über das Drittmittel verfügungsberechtigte Organisationsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit bzw. die/der verfüg ungsberechtigte Mitarbeitende ist verpflichtet, die Kündigung rechtzeitig in die We ge zu leiten, sodass die Lohnkosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durch das Drittmittel gedeckt sind. Ausserdem ist die Hochschulleitun g der PHZH berechtigt, Kündigun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Betroffenen sind in allen Fällen vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein  Anspruch  auf  Weiterführung  des  Anstellungsverhältnisses zulasten staatlicher Mittel besteht nicht.