Verordnung über die Ausfallentschädigung zugunsten von Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen zur Verminderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie
1 Kindertagesstätten/Tagesfamilienorganisationen – Entschädigung
818.17 Verordnung über die Ausfallentschädigung zugunsten von Kindertagesstätten und Tages familienorganisationen zur Verminderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie (vom 22. April 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art.
72 Abs.
1 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27. Februar 2005
3 , beschliesst:
Ausfall
-
entschädigung
§ 1.
1 Die Gemeinden entschädigen Trägerschaften von Kinder tagesstätten (Kitas) und Tagesfamili enorganisationen, die im Kanton Zürich die Betreuung von Kindern im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Ver ordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)
5 anbieten, für die Zeit vom 16. März 2020 bis 10. Mai 2020 auf Gesuch für entgangene Elternbeiträge.
2 Entgangen sind Elternbeiträge, welc he die Eltern, die ihr Kind trotz bestehendem Betreuungsvertrag nicht betreuen lassen oder nicht be treuen lassen können, den Trägerschaften von Kitas und Tagesfami lienorganisationen schulden bzw. sc hulden würden, wenn die Betreuung erfolgte.
3 Öffentlich-rechtliche Trägerschaft en von Kitas und Tagesfamilien organisationen werden nicht entschädigt.
4 Die Ausfallentschädigung ist s ubsidiär gegenüber anderen Leistun gen, die Trägerschaften von Kitas und Tagesfamilienorganisationen be antragen können, mit Ausnahme ko mmunaler Entschädigungen, die im Zusammenhang mit der Corona-P andemie ausgerichtet werden.
Umfang der
Ausfall
-
entschädigung
§ 2.
1 Die Ausfallentschädigung deckt 80% des Schadens aufgrund der entgangenen Elternbeiträge.
2 Für die Ermittlung des Schade ns werden von den entgangenen Elternbeiträgen in Abzug gebracht: a. Ersatzleistungen der Sozialve rsicherungen an die Lohnkosten, b. Versicherungsleistungen,
2
818.17 Kindertagesstätten/Tagesfamilienorganisationen – Entschädigung c. andere Erträge, d. entfallende Ausgaben insbesondere für die Verpflegung der Kinder.
3 Entgangener Gewinn wird nicht abgegolten.
4 Zahlen die Eltern der Kita ode r Tagesfamilienorganisation bis zu
20% des Elternbeitrags oder leis ten Gemeinden einen über ihren An
- teil an der Ausfallentschädigung hinausgehenden Beitrag, führt dies nicht zu einer Kürzung de r Ausfallentschädigung.
6 Beteiligung des Kantons
§ 3.
1 Der Kanton beteiligt sich zur Hälfte an den von den Gemein
- den ausgerichteten Ausfallentsc hädigungen und an den Gemeinde
- beiträgen gemäss §
18 Abs. 2 des Kindes- und Jugendhilfegesetzes vom
14. März 2011 (KJHG)
4 .
2 Voraussetzung für die Beteiligung des Kantons ist, dass die Gemein
- den ihre Beiträge gemäss §
18 Abs.
2 KJHG während der Dauer der Massnahmen gemäss §
1 weiter ausrichten. Verfahren
§ 4.
1 Trägerschaften von Kitas und Tagesfamilienorganisationen reichen Gesuche um Ausfallentschädi gung spätestens am 11. Juli 2020 mit den nötigen Bele gen bei der zuständi gen Gemeinde ein.
2 Zuständig ist die Gemeinde, auf deren Gebiet die Kita geführt bzw. die Tagesfamilienbetreu ung angeboten wird.
3 Die Gemeinden a. prüfen die Gesuche, b. berechnen die Ausf allentschädigung und c. richten diese aus.
4 Die Gemeinden reichen Gesuche um Beteiligung des Kantons an den ausgerichteten Ausfallentschädi gungen spätestens am 10. Novem
- ber 2020 mit den nötigen Belegen be im Amt für Jugend und Berufs
- beratung ein.
1 OS 75, 260 ; Beg ründung siehe ABl 2020-04-24 .
2 Inkrafttreten: 16. März 2020.
3 LS 101 .
4 LS 852.1 .
5 SR 818.101.24 .
6 Eingefügt durch RRB vom 6. Mai 2020 ( OS 75, 262 ; ABl
2020-05-08 ). In Kraft seit 16. März 2020.
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