Beschluss des Regierungsrates über die Genehmigung von Anschaffungen und Arbeitsvergebungen in subventionierten Krankenhäusern
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                            813.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 10 - 70 Beschluss des Regierungsrates über die Genehmigung von Anschaffungen und Arbeitsvergebungen in subventionierten Krankenhäusern (vom 16. Oktober 1991)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Grenze für die Genehmigung spflicht von Anschaffungen und Arbeitsverge bungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 der Verordnung über die Staats beiträge an die Krankenpflege vom 26. Februar 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 wird ab 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992 wie folgt festgesetzt: Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  und mehr für Krankenhäuser bis zu 200 Betten für Kranken- pflegeschulen und Schulen für Krankenhauspersonal Fr. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 und mehr für Krankenhä user mit über 200 Betten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Bettenbestand gilt der von der Gesundheitsdirektion definierte Bettenbestand. II.  RRB-Nr. 276 vom 4. Fe bruar 1987 wird aufgehoben. III.  Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 51, 814.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 813.21.