Kantonale Landwirtschaftsverordnung (903)
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Kantonale Landwirtschaftsverordnung

Nr. 903 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) vom 3. November 1998 (Stand 1. Juni 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 96 Absatz 1 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September
1995
1 , auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Zuständigkeit *

§ 1

*
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach dem Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 12. September 1995 .
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nimmt die im Kantonalen Landwirtschafts
- gesetz der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.
1 SRL Nr.
902
2 SRL Nr.
902 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1998 375
2 Nr. 903
2 Landwirtschaftliche Betriebsdaten *

§ 1a

* Datenerhebung und -bearbeitung
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erhebt und bearbeitet die landwirtschaftli
- chen Betriebsdaten nach den Bestimmungen der Verordnung über die Erhebung und Be
- arbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) vom
7. Dezember 1998
3 . Für kantonalrechtliche Massnahmen können zusätzliche Daten er
- hoben werden.
2 Die landwirtschaftlichen Betriebsdaten sind der Dienststelle Landwirtschaft und Wald nach deren Anordnungen mit dem vorgeschriebenen Datenerhebungsformular zu mel
- den. Werden Datenerhebungsformulare verspätet oder sonst wie vorschriftswidrig einge
- reicht, braucht die Dienststelle Landwirtschaft und Wald auf Anträge, die mit dem Date
- nerhebungsformular ausdrücklich oder sinngemäss gestellt werden oder sich darauf be
- ziehen, nicht einzutreten.
3 Bei der Erhebung flächenbezogener landwirtschaftlicher Betriebsdaten stellt die Dienststelle Raum und Wirtschaft
4 der Dienststelle Landwirtschaft und Wald auf Antrag jene Daten zur Verfügung, welche diese für den Vollzug des Landwirtschaftsrechtes braucht.

§ 2

Landwirtschaftsbeauftragte der Gemeinden
1 Die Gemeinden ernennen im Einvernehmen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
5 Landwirtschaftsbeauftragte. Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen Landwirtschaftsbeauftragten ernennen.
2 Die Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden unterstützen die Dienststelle Land
- wirtschaft und Wald nach deren Anordnungen insbesondere bei der Erhebung von land
- wirtschaftlichen Betriebsdaten und bei der Beratung. Ihre Tätigkeit umfasst namentlich die Vollständigkeitskontrolle und die Nachprüfung der erhobenen Daten.
3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden und erstellt ein Pflichtenheft.
3 SR
919.117.71
4 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde in den §§ 1a, 4 und 87 die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geo
- information» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
5 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 2, 3, 10, 33, 35, 42–48, 50, 56–59, 64, 67, 68, 72, 73, 75,
77, 78, 80, 81 und 141 die Bezeichnung «Landwirtschaftsamt» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
Nr. 903
3

§ 3

Kontrolle und Korrektur der Daten
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kontrolliert und korrigiert gegebenenfalls die erhobenen Daten. Für die Kontrolle kann sie Dritte beiziehen.

§ 4

* Datenaustausch
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, die Dienststelle Umwelt und Energie, die Dienststelle Raum und Wirtschaft, die Dienststelle Steuern des Kantons, die Lustat Sta
- tistik Luzern, der Veterinärdienst
6 , die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Lu
- zern und die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren haben Zugang zu den landwirtschaftlichen Betriebsdaten. *
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald darf die landwirtschaftlichen Betriebsdaten den in Absatz 1 genannten Stellen bekannt geben, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzli
- chen Aufgaben erforderlich ist. *
3 Der Datenaustausch richtet sich im Übrigen nach den massgebenden Vorschriften des Datenschutzes.
3 Landwirtschaftliche und bäuerlich- hauswirtschaftliche Beratung *
3.1 ... *

§ 5

* Ziele und Aufgaben
1 Ziele und Aufgaben der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratung richten sich nach der Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuer
- lich-hauswirtschaftliche Beratung vom 26. November 2003
7 .

§ 6

* Zuständigkeit und Koordination
1 Soweit der Vollzug nicht durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des Kantons andern Organen übertragen ist, sind für die landwirtschaftliche und die bäuerlich-haus
- wirtschaftliche Beratung die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren zu
- ständig.
6 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» durch «Veterinärdienst» er
- setzt.
7 SR
915.1
4 Nr. 903
2 Die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren stimmen die Beratungstätig
- keit mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie der Landwirtschaftlichen Kre
- ditkasse des Kantons Luzern ab.

§ 6a

* ...

§ 7

* ...

§ 8

* ...

§ 9

* ...

§ 10

* ...

§ 11

* ...
3.2 ... *

§ 12

* ...

§ 13

* ...

§ 14

* ...

§ 15

* ...

§ 16

* ...
3.3 ... *

§ 17

* ...

§ 18

* ...

§ 19

* ...
Nr. 903
5

§ 20

* ...

§ 21

Nebenerwerbskurse
1 Die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren bieten bei Bedarf Nebenerwerbskurse an. Die Nebenerwerbskurse bezwecken die fachliche Ausbildung von Landwirtinnen und Landwirten, die keine landwirtschaftliche Grundausbildung ge
- nossen haben und die Landwirtschaft als Nebengewerbe ausüben.
2 Den Absolventinnen und Absolventen der Kurse gibt das landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum eine Kursbestätigung ab.

§ 22

* Zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen und Zusatzausbildungen
1 Die Bildungs- und Beratungszentren führen, soweit erforderlich, in Zusammenarbeit mit weiteren interessierten Kreisen zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen und Zu satzausbildungen durch, wie insbesondere Kurse, Arbeitstagungen, Vorführungen, Vor
- träge, Wettbewerbe und Ausstellungen.
3.4 ... *

§ 23

* ...
3.5 ... *

§ 24

* ...

§ 25

* ...

§ 26

* ...
3.6 ... *

§ 27

* ...

§ 28

* ...
6 Nr. 903

§ 29

* ...

§ 30

* ...
4 Strukturverbesserungen
4.1 Organe

§ 31

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Strukturverbesserungen aus.
2 Weitere Aufgaben des Regierungsrates sind im Gesetz und in den nachfolgenden Be
- stimmungen festgehalten.

§ 32

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
8 ist zuständig für alle Vollzugsmass
- nahmen im Bereich der Strukturverbesserungen, welche nicht durch Gesetz oder Verord
- nung des Bundes oder des Kantons anderen Organen übertragen sind. Es ist insbesonde
- re zuständig für den Erlass von Weisungen.

§ 33

Dienststelle Landwirtschaft und Wald
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald besorgt die administrativen und die techni
- schen Arbeiten. Sie hat insbesondere a. die Möglichkeit einer Unterstützung von Massnahmen und Werken vorzuprüfen, b. die Ausführung und den Unterhalt der Massnahmen und Werke zu überwachen, c. Richtlinien für die Bauabrechnungen zu erlassen und die Abrechnungen zu kontrollieren und zu genehmigen, d. Weisungen für die Rechnungsführung von Genossenschaften zu erteilen, e. * die Einreihung der Güterstrassen durch die Gemeinde gemäss Strassengesetz
9 zu
- handen des Regierungsrates zu prüfen, f. den Güterstrassenunterhalt gemäss Strassengesetz durch die Strassengenossen
- schaften zu koordinieren.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist ausserdem zuständig für die Bewilligun
- gen gemäss den §§ 43 und 47 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes.
8 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 32, 43, 48, 60, 65, 83, 95 und 126 die Bezeichnung «Wirtschaftsde
- partement» durch «Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement» ersetzt.
9 SRL Nr.
755 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 903
7

§ 34

* ...

§ 35

* Gemeinde
1 Die Gemeinde hat a. auf Gesuch hin die Konstituierung von Genossenschaften für die Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke und die Beschlussfassung über gemeinschaftliche Massnahmen und Werke zu veranlassen und zu leiten, b. Gesuche um Unterstützung von Strukturverbesserungen zu prüfen und an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald weiterzuleiten, c. ihren Beitrag an Strukturverbesserungen festzulegen, d. den Unterhalt der Massnahmen und Werke zu beaufsichtigen.
2 Weitere Aufgaben der Gemeinde sind in den folgenden Bestimmungen festgehalten.

§ 36

Güterzusammenlegungskommission
1 Die Güterzusammenlegungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Kommissi
- on kann weitere Fachleute beiziehen.
2 Sie erstattet zuhanden des Regierungsrates Gutachten über die Dringlichkeit und Zweckmässigkeit von Güterzusammenlegungen (einschliesslich Waldzusammenlegun
- gen) und Gesamtmeliorationen.
3 Soweit vorgesehen, amtet die Güterzusammenlegungskommission als erste Instanz bei Güterzusammenlegungen und als Einsprachebehörde.

§ 37

Schätzungskommissionen
1 Der Regierungsrat bestellt für jede Zusammenlegung von Land oder Wald je eine Schätzungskommission. Die Schätzungskommissionen bestehen aus drei Mitgliedern.

§ 38

Kostenverteilerkommissionen
1 Der Regierungsrat bestellt für die Zusammenlegung von Land und von Wald je eine Kostenverteilerkommission.
2 Die Kostenverteilerkommission für Landzusammenlegungen besteht aus fünf, diejeni
- ge für Waldzusammenlegungen aus drei Mitgliedern.
8 Nr. 903
4.2 Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke
4.2.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 39

Durchführung von Massnahmen und Werken
1 Massnahmen und Werke werden gemeinschaftlich oder, sofern ihre Art es zulässt, durch Einzelpersonen durchgeführt.

§ 40

* Grundsatz
1 Die Unterstützung von Strukturverbesserungen durch den Kanton richtet sich nach den übergeordneten Zielen der Agrarpolitik sowie nach der Dringlichkeit, den verfügbaren Mitteln, dem Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Koordinationsmöglichkeit mit ande
- ren Massnahmen und Werken. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien. Die Gemeinde ist anzuhören.

§ 41

* Interkommunale Massnahmen und Werke
1 Erstrecken sich Massnahmen und Werke auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so be
- zeichnet der Regierungsrat eine der beteiligten Gemeinden als zuständig. Der Regie rungsrat hat die betroffenen Gemeinden vor seinem Entscheid anzuhören.

§ 42

Projektierungsaufträge
1 Massnahmen und Werke sind von ausgewiesenen Fachleuten zu projektieren.
2 Die Vergabe von Projektierungsarbeiten und die Verträge zwischen der Bauherrschaft und der beauftragten Planerin oder dem beauftragten Planer bedürfen der Genehmigung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
3 Für die Vergabe von Projektierungsarbeiten durch öffentlich-rechtliche Genossenschaf
- ten gelten die Bestimmungen des Submissionsrechts.
4 Mit der Projektierung darf erst begonnen werden, wenn Art und Umfang der Massnah
- men und Werke von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald festgelegt sind.

§ 43

1 Sämtliche Massnahmen und Werke bedürfen einer staatlichen Genehmigung und Bei
- tragszusicherung. Die Projekte sind durch die Bauherrschaft der Dienststelle Landwirt
- schaft und Wald einzureichen. *
Nr. 903
9
2 Über die Genehmigung und die Beitragszusicherung entscheidet die nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. Septem
- ber 2010
10 und der dazu erlassenen Verordnung vom 17. Dezember 2010
11 für die Aus
- gabenbewilligung zuständige Behörde. *
3 Die weiteren erforderlichen Bewilligungen der zuständigen Behörden für die Massnah
- men und Werke bleiben vorbehalten.

§ 44

* Vergabe von Arbeiten
1 Für die Vergabe von Arbeiten durch öffentlich-rechtliche Genossenschaften gelten die Bestimmungen des Beschaffungsrechts.
2 Vergaben und Werkverträge bedürfen der Genehmigung der Dienststelle Landwirt
- schaft und Wald. Ausgenommen sind Arbeiten für den betrieblichen Unterhalt.

§ 45

Baubeginn
1 Mit der Umsetzung der Massnahmen und dem Bau der Werke darf erst begonnen wer
- den, wenn die öffentlichen Beiträge endgültig zugesichert, allfällige Einsprachen und Beschwerden erledigt und die Arbeitsvergaben und die Verträge genehmigt sind.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann ausnahmsweise die Erlaubnis zu vor
- zeitigem Baubeginn erteilen. Es gilt in diesem Fall § 21 Absatz 2 des Staatsbeitragsge
- setzes
12 .

§ 46

Anmerkungen im Grundbuch
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald lässt im Grundbuch bei allen Massnahmen und Werken, die nach dieser Verordnung durchgeführt werden, anmerken: a. die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, b. die Eigentumsbeschränkungen während des Verfahrens, c. die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht, d. das Verbot der Zweckentfremdung, e. das Verbot der erneuten Zerstückelung, f. die Pflicht zur Versicherung und zum Wiederaufbau von landwirtschaftlichen Hochbauten, g. die Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdungen, bei erneuter Zerstückelung von zusammengelegtem Boden, bei Nichtwiederaufbau und bei Gewinn bringen
- der Veräusserung landwirtschaftlicher Hochbauten.
2 Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind auf allen landwirtschaftli
- chen Grundstücken anzumerken, denen aus der Massnahme oder dem Werk Vorteile er
- wachsen.
10 SRL Nr.
600
11 SRL Nr.
600a
12 SRL Nr.
601 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
10 Nr. 903
3 Die Anmerkungen dürfen nur gelöscht werden, wenn eine schriftliche Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vorliegt.

§ 47

Bewilligung von Handänderungen während des Verfahrens
1 Handänderungen dürfen während des Verfahrens vom Grundbuchverwalter oder von der Grundbuchverwalterin nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bewil
- ligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vorliegt.

§ 48

Vermarkung und Vermessung
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald veranlasst nach Vollendung der Massnahmen und Werke die Vermarkung und Vermessung.
2 Ergeben sich aus den vollendeten Massnahmen und Werken ungünstige Grenzverläufe, können Grundeigentümerinnen und -eigentümer bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald eine Grenzverbesserung zur Vorprüfung einreichen.
3 Wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer der Grenzverbesserung zustimmen, können sie eine schriftliche Vereinbarung im Sinn von § 95 dieser Verord
- nung treffen, welche der Genehmigung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartemen
- tes bedarf.
4 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt die genehmigte Vereinbarung und den genehmigten Mutationsplan dem zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung ins Grundbuch zu.
4.2.2 Beiträge des Kantons

§ 49

Voraussetzungen
1 Beiträge können nur aufgrund eines fachmännisch ausgearbeiteten Projektes zugesi
- chert werden.
2 Sie können gewährt werden: * a. natürlichen Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb als Eigentümerin oder Eigentümer selbst bewirtschaften oder als Pächterin oder Pächter in einem langfristigen Pachtverhältnis stehen, b. Genossenschaften gemäss den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizeri
- schen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000 (EGZGB)
13 , c. Korporations- und Einwohnergemeinden, welche Aufgaben und Funktionen von Genossenschaften wahrnehmen und dafür eine separate Rechnung führen.
3 Im Übrigen gelten die im Staatsbeitragsgesetz für Finanzhilfen festgelegten Vorausset
- zungen.
13 SRL Nr.
200 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 903
11

§ 50

* Beitragsgesuche
1 Gesuche um Unterstützung von Strukturverbesserungen sind der Gemeinde einzurei
- chen.
2 Die Gemeinde prüft das Vorhaben, sichert ihren Anteil gemäss § 38 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes zu und leitet das Gesuch zum Entscheid der Dienststelle Land
- wirtschaft und Wald weiter.

§ 51

* Höchstansätze
1 Der Kanton kann an Strukturverbesserungen Beiträge bis zu folgenden Höchstansätzen gewähren: a. an Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen im Talgebiet 35 Prozent, im Berggebiet und an Werke mit besonderen Leistungen im öffentlichen Interesse
40 Prozent, b. an Entwässerungen von Kulturland, Bachverbauungen und Rekultivierungen im Talgebiet 20 Prozent, im Berggebiet 30 Prozent, c. an Massnahmen zur Verhinderung und Behebung von Verwüstungen oder von Ge
- fährdungen des Kulturlandes und landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen durch Naturereignisse sowie an Massnahmen zur Verhinderung von Erosion im Talge
- biet 20 Prozent, im Berggebiet 30 Prozent, d. an den Bau, die Erneuerung und den baulichen Unterhalt von Güterstrassen im Talgebiet 30 Prozent, in der Hügelzone 35 Prozent und im Berggebiet 40 Prozent, e. an Wasserversorgungen in der Hügelzone und im Berggebiet 30 Prozent, f. an Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet 20 Prozent, g. an Seilbahnen 30 Prozent.
2 Leistet der Bund keine Finanzhilfen an die Strukturverbesserungen, können die Bei
- tragssätze gemäss Absatz 1 um bis zu 15 Prozentpunkte erhöht werden.

§ 52

* Beitragsbemessung
1 Bei der Festsetzung der Beiträge ist auf die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und auf die baulichen Schwierigkeiten der Massnahmen und Werke, auf die Ziele der Land
- wirtschaftspolitik und des Landschaftsschutzes, auf die finanzielle Lage der Gesuchstel
- lerin oder des Gesuchstellers sowie auf die verfügbaren Mittel des Kantons Rücksicht zu nehmen.

§ 53

Beitragsberechtigte Kosten
1 Die Beitragsberechtigung der Kosten richtet sich nach den entsprechenden Bestimmun
- gen des Bundesrechts.
12 Nr. 903
4.2.3 ... *

§ 54

* ...

§ 55

Betrieblicher Unterhalt von Güterstrassen
1 Den Einwohnergemeinden kann ein pauschaler Beitrag an den betrieblichen Unterhalt von Güterstrassen ausgerichtet werden, wenn diese mindestens 20 Prozent der entspre
- chenden Kosten übernommen haben. Der Beitrag des Kantons beträgt im Maximum die Hälfte des Gemeindebeitrags und wird aus Mitteln gemäss § 83 des Strassengesetzes fi
- nanziert.
4.2.4 Rückforderung von Beiträgen

§ 56

Bundes- und Kantonsbeiträge
1 Nach der Durchführung von Strukturverbesserungen sind Parzellierungen und Handän
- derungen bei betroffenen Grundstücken während 20 Jahren nach der Schlusszahlung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu melden.
2 Für allfällige Rückforderungen von Bundes- und Kantonsbeiträgen ist die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zuständig.

§ 57

Gemeindebeiträge
1 Wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung von Bundes- und Kantonsbeiträgen erfüllt sind, kann die Einwohnergemeinde auch die Gemeindebeiträge zurückfordern.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald setzt die betroffene Gemeinde von der Rück
- forderung von Bundes- und Kantonsbeiträgen in Kenntnis. *
4.3 Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke

§ 58

* Beizugsgebiet
1 Verlangen ein oder mehrere Grundeigentümerinnen und -eigentümer die Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke und sind sie hiefür auf eine zwangsweise Beteiligung weiterer Grundeigentümerinnen und -eigentümer angewiesen, so haben sie bei der Gemeinde ein Gesuch um Festlegung des Beizugsgebietes einzureichen.
2 Die Gemeinde prüft das Gesuch und leitet es mit ihrem Antrag der Dienststelle Land
- wirtschaft und Wald weiter.
Nr. 903
13
3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über das Beizugsgebiet. Sie kann darüber bei geänderten Verhältnissen auch während der Durchführung der gemeinschaft
- lichen Massnahmen und Werke von Amtes wegen oder auf Gesuch hin neu entscheiden.

§ 59

Beschlussfassung
1 Die zuständige Gemeinde hat die Grundeigentümerinnen und -eigentümer des Beizugs
- gebietes mindestens zehn Tage im Voraus mit eingeschriebenem Brief zu einer Ver
- sammlung für die Beschlussfassung über die Durchführung gemeinschaftlicher Mass
- nahmen und Werke einzuladen. Der Termin ist mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald abzusprechen. *
2 In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass a. jede Grundeigentümerin und jeder Grundeigentümer und bei gemeinschaftlichem Eigentum alle Beteiligten zusammen nur je eine Stimme haben, b. die Vertretung durch eine Familienangehörige oder einen Familienangehörigen oder durch eine andere Grundeigentümerin oder einen anderen Grundeigentümer mit schriftlicher Vollmacht zulässig ist, c. eine Vertretung nur für eine einzige Grundeigentümerin oder einen einzigen Grundeigentümer stimmen kann, d. Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die an der Beschlussfassung nicht mit
- wirken, als zustimmend gelten.
3 Die Gemeinde leitet die Versammlung. Sie führt das Protokoll und ein Abstimmungs
- verbal. *
4 Vor der Beschlussfassung sind die Grundeigentümerinnen und -eigentümer über die Massnahmen und Werke und deren Kosten sowie über die voraussichtlichen Kostenan
- teile zu orientieren.
5 Abgestimmt wird unter Namensaufruf. Nichtmitwirkung an der Beschlussfassung wird im Abstimmungsverbal als Zustimmung eingetragen. Im Abstimmungsverbal ist zudem für jede Grundeigentümerin und jeden Grundeigentümer die Grundstücksfläche im Bei
- zugsgebiet einzutragen.
6 Besteht bereits eine Genossenschaft gemäss § 60 dieser Verordnung, kann die Gemein
- de die Einladung zur Versammlung, die Versammlungsleitung, die Protokollführung und die Führung des Abstimmungsverbals deren Genossenschaftsorganen übertragen.
*

§ 60

Konstituierung der Genossenschaft
1 Ist die Massnahme oder das Werk beschlossen, hat die Gemeinde die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer zur Konstituierung der Genossenschaft gemäss den §§ 17 ff. EGZGB einzuladen. Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen.
*
14 Nr. 903
2 Die Einladung und die Durchführung der Versammlung richten sich nach § 59 Absätze
1 und 2a–c dieser Verordnung. Die Genossenschaftsstatuten werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Genossenschafterinnen und Genossenschafter beschlos
- sen.
3 In den Statuten sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Organisation, die Auf
- gaben und Befugnisse der Organe, die Finanzierung, die Rechnungsführung und der Un
- terhalt der Massnahmen und Werke zu regeln. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepar
- tement erlässt Musterstatuten.

§ 61

* Zusammenlegung der Versammlungen
1 Die Gemeinde kann die Versammlungen zur Beschlussfassung und zur Konstituierung zusammenlegen.

§ 62

Beitragsraten
1 Die Genossenschaft ist berechtigt, schon vor der Durchführung der Massnahmen und Werke von den Grundeigentümerinnen und -eigentümern Beitragsraten zu erheben.
2 Der Vorstand legt die Höhe der Beitragsraten pro Fläche und Grundeigentümerin odereigentümer und die Verzugszinsen fest. Er teilt diesen Entscheid den Grundeigentüme
- rinnen und -eigentümern mit und stellt unter Ansetzung einer angemessenen Zahlungs
- frist Rechnung.
3 Gegen den Entscheid des Vorstands kann die betroffene Grundeigentümerin oder der betroffene Grundeigentümer Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Verwal
- tungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erheben. *
4 Bei Handänderungen vor Abschluss der Massnahmen und Werke haben die Vertrags
- parteien im Vertrag eine Regelung über bereits geleistete Beitragsraten zu treffen. Fehlt eine solche Regelung, werden die Beitragsraten der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer gutgeschrieben.

§ 63

Kostenverteiler
1 Die durch öffentliche Beiträge oder andere Einnahmen nicht gedeckten Kosten der Massnahmen und Werke sind auf die Grundeigentümerinnen und -eigentümer nach der Perimeterverordnung
14 zu verteilen.

§ 64

Unterhalt
1 Der Unterhalt der Massnahmen und Werke ist in einem Reglement zu umschreiben, das von der Genossenschaftsversammlung zu beschliessen und von der Dienststelle Land
- wirtschaft und Wald zu genehmigen ist. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald er
- lässt ein Musterreglement.
14 SRL Nr.
732 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 903
15

§ 65

Auflösung der Genossenschaft
1 Genossenschaften dürfen nach Vollendung der Massnahmen und Werke erst aufgelöst werden, wenn die vollständige Abrechnung und Kostendeckung, die allfällige Vermar
- kung, die Liquidation des gemeinsamen Eigentums, die dauernde Unterhaltspflicht und die Beaufsichtigung geregelt sind.
2 Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Genehmigung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes.
4.4 Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen
4.4.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 66

Zwecke
1 Güterzusammenlegungen bezwecken die bessere Einteilung der Bewirtschaftungsflä
- chen und deren bessere Erschliessung durch Wege zur rationelleren Bewirtschaftung des Landes. Gesamtmeliorationen bezwecken darüber hinaus die Umsetzung von Zielen des Natur- und Umweltschutzes und der Raumplanung sowie weitere Verbesserungen von gemeinschaftlichem oder öffentlichem Interesse, welche notwendig sind, um die Er
- tragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu erhöhen und Massnahmen von öffentli
- chem Interesse zu ermöglichen oder zu erleichtern.

§ 67

Wirkung der Genossenschaftsstatuten
1 Ist eine Güterzusammenlegung oder eine Gesamtmelioration beschlossen, gelten mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat die Grundstücke des Beizugsge
- bietes als eingeworfen.
2 Alle Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Grundstücke sind Mitglieder der Genos
- senschaft. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald lässt die Mitgliedschaft und die öf
- fentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken.

§ 68

Vermessungstechnische und bautechnische Leitung
1 Die Generalversammlung der Genossenschaft wählt im Einvernehmen mit der Dienst
- stelle Landwirtschaft und Wald die technische Leiterin oder den technischen Leiter für
2 Der Vorstand der Genossenschaft wählt im Einvernehmen mit der Dienststelle Land
- wirtschaft und Wald die bautechnische Leitung.
16 Nr. 903

§ 69

* Beauftragte für die Regelung der dinglichen Rechte
1 Für die Regelung der dinglichen Rechte wählt der Vorstand der Genossenschaft im Einvernehmen mit der Leitung der Grundbuchverwaltung eine Beauftragte oder einen Beauftragten.
2 Der oder die Beauftragte steht unter der Aufsicht der Leitung der Grundbuchverwal
- tung.

§ 70

* Planauflagen
1 Die vorgeschriebenen Planauflagen werden in einem von der Gemeinde bestimmten Lokal durchgeführt. Sie sind mit Angabe der Rechtsmittel im Luzerner Kantonsblatt und durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen.
4.4.2 Durchführung

§ 71

Aufnahme des alten Bestandes
1 Für die Aufnahme des alten Bestandes ist die technische Leiterin oder der technische Leiter zuständig.
2 Die Aufnahme des alten Bestandes erstreckt sich auf das Grundeigentum, die be schränkten dinglichen Rechte sowie alle vorgemerkten und angemerkten Rechte an Grundstücken des Beizugsgebietes gemäss Grundbuch.
3 Kulturgrenzen, insbesondere Waldgrenzen, sind auf den aktuellen Stand nachzuführen.

§ 72

Bonitierungswert
1 Die Schätzungskommission ermittelt den für die Umlegung massgeblichen Tauschwert des Bodens (Bonitierungswert). Der Bonitierungswert ist durch die technische Leiterin oder den technischen Leiter auf Plänen festzuhalten.
2 Bei der Bonitierung sind zu berücksichtigen: a. die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Bodens, b. die Lage bezüglich Siedlungs- oder Betriebszentren sowie Verkehrswegen, c. die gesetzlichen oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen und allfälli
- ge Beitragszahlungen, d. besondere Voraussetzungen für Spezialkulturen, e. Sondernutzungsmöglichkeiten.
3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlässt Weisungen für die Bonitierung.
4 Für die Bewertung der Obstbäume sind die Wertangaben der Fachstelle für Spezialkul
- turen massgebend.
Nr. 903
17

§ 73

Abzug für allgemeine Anlagen
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt den notwendigen Bedarf für gemeinschaftliche Anlagen und Massnahmen (Strassen, Gerinne, Lagerplätze, Ökologi
- sierungen usw.) und den entsprechenden prozentualen Abzug vom Bonitierungswert auf Antrag der technischen Leiterin oder des technischen Leiters fest.

§ 74

Planauflage über den alten Bestand
1 Der Vorstand der Genossenschaft legt die Pläne über den alten Bestand mit den Anga
- ben über die Flächen und die Bonitierungswerte während 30 Tagen öffentlich auf.
2 Die technische Leiterin oder der technische Leiter teilt vor der Planauflage jeder Grundeigentümerin und jedem Grundeigentümer die Fläche und die Bonitierungswerte des alten Bestandes schriftlich mit.
3 Gegen den Plan über den alten Bestand und die Bewertungen kann während der Aufla
- gefrist bei der Güterzusammenlegungskommission Einsprache erhoben werden.

§ 75

Vorprojekt und Umweltverträglichkeitsbericht
1 Die technische Leiterin oder der technische Leiter arbeitet nach der Bereinigung der Pläne über den alten Bestand und dessen Bewertung gemäss den Weisungen der Dienst
- stelle Landwirtschaft und Wald das Vorprojekt und, soweit gesetzlich vorgesehen, den Umweltverträglichkeitsbericht aus.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt das Vorprojekt mit dem Umweltverträg
- lichkeitsbericht während 30 Tagen öffentlich zur Orientierung auf. Organisationen, Be
- hörden und Personen des betreffenden Gebietes können sich während der Auflagefrist schriftlich dazu äussern. In der Bekanntmachung ist auf dieses Recht hinzuweisen. Zu den eingegangenen Meinungsäusserungen nimmt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald Stellung.
3 Bedarf das Vorprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung, hat die Dienststelle Um
- welt und Energie
15 zum Umweltverträglichkeitsbericht zuhanden des Regierungsrates mit Antrag und Begründung Stellung zu nehmen.
4 Das Vorprojekt ist mit dem Genossenschaftsvorstand und der Dienststelle Landwirt
- schaft und Wald zu bereinigen und darauf dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzule
- gen. Der Genehmigungsentscheid ist mit den notwendigen Unterlagen öffentlich aufzu
- legen, wenn das Vorprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
5 Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird das Vorprojekt behördenverbind
- lich.
15 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde die Bezeichnung «Amt für Umweltschutz» durch «Dienststelle Umwelt und Energie» ersetzt.
18 Nr. 903

§ 76

Neuzuteilungswünsche
1 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben der technischen Leiterin oder dem technischen Leiter bis spätestens zum Ende der Auflage des Vorprojektes ihre Wünsche über die Neuzuteilung schriftlich bekannt zu geben.

§ 77

Grundsätze der Neuzuteilung
1 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben Anspruch darauf, dass ihnen Land zugewiesen wird, das dem alten Bestand nach Art und Wert entspricht. Der Abzug für allgemeine Anlagen ist zu berücksichtigen.
2 In begründeten Fällen sind Mehr- oder Minderzuteilungen zulässig. Die Differenz ist in Geld auszugleichen. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt die Ansätze für die Verkehrswertzuschläge und die Verkehrswertabzüge auf Antrag der technischen Leiterin oder des technischen Leiters fest.
3 Mehr- oder Minderzuteilungen von mehr als 3 Prozent sind nur mit schriftlichem Ein
- verständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer zulässig.

§ 78

Neuzuteilungsentwurf
1 Aufgrund des bereinigten Vorprojektes erarbeitet die technische Leiterin oder der tech
- nische Leiter den Neuzuteilungsentwurf, der den Plan mit Grenzen, Wegnetz, Graben
- netz und allen Anlagen und Objekten sowie den Güterzettel umfasst.
2 Der Güterzettel enthält folgende Angaben: a. Fläche und Wert im alten Bestand, b. Abzug für allgemeine Anlagen, c. Wertanspruch, d. Fläche und Wert im neuen Bestand, e. Regelung der für die Zuteilung erheblichen beschränkten dinglichen sowie der vorgemerkten und der angemerkten Rechte.
3 Nach der Zustimmung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Planauflage stellt die technische Leiterin oder der technische Leiter allen Grundeigentümerinnen undeigentümern den Güterzettel mit dem Planausschnitt zu.
4 Gleichzeitig legt der Genossenschaftsvorstand den Neuzuteilungsentwurf während
30 Tagen öffentlich auf.
5 Innert der Auflagefrist kann bei der Güterzusammenlegungskommission gegen den Neuzuteilungsentwurf Einsprache erhoben sowie die Errichtung weiterer beschränkter dinglicher Rechte auf den Grundstücken verlangt werden.
Nr. 903
19

§ 79

Neuer Bestand
1 Die technische Leiterin oder der technische Leiter hat den Neuzuteilungsplan und die Verzeichnisse gemäss den rechtskräftigen Entscheiden zu bereinigen. Nach entsprechen
- der Mitteilung des Genossenschaftsvorstandes bereinigt die oder der Beauftragte für die Regelung der dinglichen Rechte abschliessend die beschränkten dinglichen, die vorge
- merkten und die angemerkten Rechte. Für bisher nicht behandelte dingliche Rechte räumt sie oder er der betroffenen Grundeigentümerin oder dem betroffenen Grundeigen
- tümer eine Einsprachemöglichkeit nach § 78 dieser Verordnung ein.
2 Nach abgeschlossener Überarbeitung unterbreitet die technische Leiterin oder der tech
- nische Leiter den Plan und die Verzeichnisse dem Regierungsrat zur Genehmigung. Mit dessen Genehmigung tritt der neue Bestand in Kraft, und das Grundeigentum sowie alle damit verbundenen Rechtsverhältnisse gehen auf die neuen Grundeigentümerinnen undeigentümer über. In Bezug auf Strassen gilt der Neuzuteilungsplan als genehmigter Strassenplan gemäss Strassengesetz.
3 Die Beauftragte oder der Beauftragte für die Regelung der dinglichen Rechte meldet die Neuzuteilung dem Grundbuchamt zur Eintragung an und veranlasst die amtliche Neuschatzung der Grundstücke.

§ 80

Weitere bauliche Massnahmen
1 Nach Antritt des neuen Besitzstandes setzt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald den Grundeigentümerinnen und -eigentümern eine Frist zur Anmeldung von Begehren für bauliche Massnahmen, die für die Nutzung des neu zugeteilten Landes erforderlich sind. Soweit es sich um geringfügige Änderungen gegenüber den genehmigten Plänen handelt, entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

§ 81

Schätzung von Mehr- und Minderwerten nach der Neuzuteilung
1 Nach Antritt des neuen Besitzstandes fordert die Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Grundeigentümerinnen und -eigentümer auf, Mehr- und Minderwerte ausserhalb des Waldes, die bei der Bonitierung nicht erfasst wurden, zur Schätzung anzumelden.
2 Über entsprechende Begehren entscheidet die Schätzungskommission.

§ 82

Vermarkung und Vermessung
1 Nach Vollendung der Massnahmen und Werke ist der neue Bestand anhand des rechtskräftigen Neuzuteilungsplans zu vermarken und zu vermessen.

§ 83

Kostenverteiler
1 Für die Verteilung der nicht durch öffentliche Beiträge oder andere Einnahmen gedeck
- ten Kosten der Güterzusammenlegung oder Gesamtmelioration ist die Kostenverteiler
- kommission zuständig.
20 Nr. 903
2 Die Verteilung richtet sich nach der Perimeterverordnung und den Weisungen des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes.
3 Für die Ermittlung des Nutzens können auch andere unter behördlicher Mitwirkung er
- stellte Werke berücksichtigt werden, sofern sie die gleichen Funktionen erfüllen wie die Werke der Güterzusammenlegung oder der Gesamtmelioration und daran nicht bereits früher Eigentümerbeiträge entrichtet worden sind.
4 Die Kostenverteilerkommission unterbreitet den Kostenverteiler dem Vorstand der Ge
- nossenschaft und orientiert die Grundeigentümerinnen und -eigentümer innerhalb der Einsprachefrist. Der Vorstand stellt den beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen undeigentümern den Kostenverteiler zu.
5 Gegen den Kostenverteiler kann innert 30 Tagen bei der Kostenverteilerkommission Einsprache und gegen den Einspracheentscheid innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbe
- schwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. *
6 Der Vorstand der Genossenschaft besorgt das Inkasso der von den Grundeigentümerin
- nen und -eigentümern zu leistenden Beiträge. Bereits geleistete Zahlungen der Grundei
- gentümerinnen und -eigentümer sind zinslos anzurechnen.
4.5 Anordnung von Strukturverbesserungen

§ 84

*
1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinde Güterzusammenlegungen anord
- nen, wenn diese wegen Strassenbauten, Gewässerkorrektionen oder anderer Massnah
- men und Werke, die im öffentlichen Interesse liegen, notwendig sind und sich die Grundeigentümerinnen und -eigentümer darüber nicht einigen können.
2 Kommt nach einer verfügten Zusammenlegung die Konstituierung der Genossenschaft nicht zustande, erlässt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement provisorische Statuten und betraut die Gemeinde mit der Führung der Geschäfte der Genossenschaft bis zu deren ordnungsgemässer Konstituierung.
3 Die Kosten der Güterzusammenlegung gehen zulasten der Rechnung der Massnahmen und Werke, welche die Güterzusammenlegung verursacht haben.
Nr. 903
21
4.6 Forstverbesserungen

§ 85

Rechtsverweis
1 Für Forstverbesserungen sind die vorstehenden Bestimmungen über Strukturverbesse
- rungen anwendbar, soweit dafür nachfolgend keine besonderen Vorschriften gemacht werden.

§ 86

Zweck der Waldzusammenlegung
1 Waldzusammenlegungen bezwecken die Stärkung der Waldfunktionen, insbesondere der Nutzfunktion, durch die Erschliessung, die Senkung der Parzellenzahl und die An
- passung der Grundstücke an die neue Erschliessung.

§ 87

Generelles Erschliessungsnetz bei Waldzusammenlegungen
1 Bei Waldzusammenlegungen legt der Genossenschaftsvorstand die Pläne über das ge
- nerelle Erschliessungsnetz vor der Aufnahme des alten Bestandes während 30 Tagen öf
- fentlich auf. Die Weglinien sind im Gelände vorgängig zu markieren.
2 Gegen das aufgelegte Erschliessungsnetz kann innert der Auflagefrist bei der Güterzu
- sammenlegungskommission Einsprache erhoben werden.
3 Nach der Genehmigung des generellen Erschliessungsnetzes durch den Regierungsrat lässt die Genossenschaft die projektierten, mit Lastwagen befahrbaren Strassen erstellen. Die erforderlichen Schneisen für die Strassen sind vom Forstdienst anzuzeichnen und im folgenden Winter durch die Waldeigentümerinnen und -eigentümer zu räumen. Bei Ver
- säumnis stellt die Genossenschaft den Säumigen für die Räumung Rechnung.
4 Nach dem Bau der mit Lastwagen befahrbaren Strassen veranlasst die technische Leiterin oder der technische Leiter im Einvernehmen mit der Dienststelle Raum und Wirtschaft die Aufnahme der Strassen und wenn nötig des unvermessenen Altbestandes.

§ 88

Bonitierung des Waldbodens
1 Bei der Bonitierung des Waldbodens ist nur dessen Ertragsfähigkeit bezüglich standortgerechter Bestockungen zu berücksichtigen.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald
16 erlässt Weisungen für die Bonitierung.
16 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 88, 90, 91 und 94 die Bezeichnung «Kantonsforstamt» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
22 Nr. 903

§ 89

Planauflage über den alten Bestand
1 Für Waldboden genügt die Auflage der Bonitätspläne anstelle der Bonitätswerte. Mit der Auflage der Bonitätspläne werden auch die Grundlagen zur Bestandesbewertung öf
- fentlich aufgelegt.

§ 90

Bestandesbewertung bei Waldzusammenlegungen
1 Nach dem Bau der mit Lastwagen befahrbaren Strassen wird der Bestand bewertet. Die Bewertung des Waldbestandes gliedert sich in a. Ermittlung des Holzwertes durch Vollkluppierung der Bäume, b. flächenweise Abschätzung des Jungbestandes.
2 Der Holzwert kann bei ertragsarmem Wald pauschal ermittelt werden.
3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlässt nähere Weisungen.
4 Die Bestandesbewertung ist mit dem Neuzuteilungsentwurf aufzulegen.

§ 91

Holzschlagsperre
1 Zu Beginn der Bestandesbewertung erlässt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein Verbot der Waldnutzung (Holzschlagsperre) bis zum rechtskräftigen Antritt des neu
- en Bestandes. Das Verbot wird öffentlich bekannt gegeben.

§ 92

Neuzuteilungswünsche
1 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer werden nach abgeschlossener Bestandes
- bewertung von der technischen Leiterin oder vom technischen Leiter zur Bekanntgabe ihrer Neuzuteilungswünsche eingeladen.

§ 93

Mehr- und Minderzuteilungen
1 Mehr- oder Minderzuteilungen von mehr als 5 Prozent sind nur mit schriftlichem Ein
- verständnis der betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümer zulässig.

§ 94

Weitere bauliche Massnahmen
1 Begehren für weitere bauliche Massnahmen, die für die Nutzung des Waldes erforder
- lich sind, sind während der Auflagefrist des Neuzuteilungsentwurfs bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald anzumelden. Soweit es sich um geringfügige Änderungen ge
- genüber den genehmigten Plänen handelt, entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
Nr. 903
23
4.7 Freiwillige Arrondierungen

§ 95

1 Freiwillige Arrondierungen oder Güterzusammenlegungen gemäss Artikel 101 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998
17 werden durch vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und -eigentümer eines bestimmten Bei
- zugsgebietes durchgeführt. *
2 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben sich im Vertrag über fol
- gende Punkte zu einigen: a. Grundstücke, die der Zusammenlegung unterworfen werden sollen, b. Mutationsplan der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers mit den alten und den neuen Eigentumsgrenzen, c. Bereinigung der dinglichen sowie der vorgemerkten und der angemerkten Rechte, d. Abgeltung allfälliger Mehr- und Minderzuteilungen, e. Verteilung der Kosten, f. Anmeldung des neuen Bestandes im Grundbuch.
3 Der Vertrag zwischen den beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümern bedarf der Genehmigung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes.
4 Der neue Bestand tritt mit der Eintragung ins Grundbuch aufgrund des genehmigten Vertrags in Kraft.
4.8 Rechtsschutz

§ 96

* Verwaltungsbeschwerde
1 Unter Vorbehalt abweichender Regelungen richtet sich der Rechtsschutz gegen die Ent
- scheide der Gemeinden, der Kommissionen und der Genossenschaften nach den Vor
- schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
18 .
17 SR
910.1 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
18 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
24 Nr. 903
5 Agrarkredite
5.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 97

Investitionskredite und Betriebshilfe
1 Gesuche um Investitionskredite und Betriebshilfe sind bei der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern einzureichen.
2 Für die Verbürgung von Darlehen unterbreitet die Landwirtschaftliche Kreditkasse die Gesuche der Luzerner Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung.
3 Die Landwirtschaftliche Kreditkasse meldet dem Bundesamt für Landwirtschaft den voraussichtlichen Bedarf an Bundesmitteln für Investitionskredite und Betriebshilfedar
- lehen und stellt die entsprechenden Gesuche um Auszahlung dieser Mittel.
5.2 Kantonaler Agrarfonds

§ 98

Anteilscheine
1 Für Einlagen von natürlichen oder juristischen Personen gibt die Landwirtschaftliche Kreditkasse Anteilscheine ab.

§ 99

Ausschöpfung der eigenen Kreditmöglichkeiten
1 Die eigenen Kreditmöglichkeiten gelten in der Regel als ausgeschöpft, wenn ein Betrieb im Verhältnis zu seinem Ertragswert mindestens folgende verzinsliche Fremdka
- pitalbelastung aufweist: * a.
100 Prozent bei konventioneller Produktion, b.
75 Prozent bei Integrierter Produktion, c.
65 Prozent bei Biologischem Landbau, d.
75 Prozent bei Erfüllung der Normen für besonders tierfreundliche Stallhaltungs
- systeme.
2 Falls die voraussichtliche finanzielle Belastung zumutbar bleibt, ist eine höhere ver
- zinsliche Fremdkapitalbelastung zu verlangen.

§ 100

Darlehen innerhalb der Kreditmöglichkeiten
1 Darlehen, die gemäss § 54 Absatz 2 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes innerhalb der Kreditmöglichkeiten gewährt werden können, dürfen in der Regel höchstens 50 Pro
- zent der Investitionskosten oder 40
000 Franken betragen und sind innert zwölf Jahren zurückzuzahlen.
Nr. 903
25

§ 101

Nicht beanspruchte Mittel
1 Übersteigen die vorhandenen Mittel den Bedarf, erstattet die Landwirtschaftliche Kre
- ditkasse dem Kanton die nicht beanspruchten Mittel zurück.
5.3 Rechtsschutz

§ 102

* Zuständigkeit und Verfahren
1 Entscheide des Vorstands der Landwirtschaftlichen Kreditkasse können nach den Vor
- schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
6 Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht
6.1 ... *

§ 103

* ...

§ 104

* ...

§ 105

* ...

§ 106

* ...

§ 107

* ...
26 Nr. 903
6.2 Bäuerliches Bodenrecht

§ 108

* Anmerkung im Grundbuch
1 Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe über das Gebiet meh
- rerer Gemeinden, ist die Gemeinde, in deren Gebiet der wertvollere Teil des landwirt
- schaftlichen Gewerbes oder Grundstücks liegt, zuständig, beim Grundbuch die Anmer
- kung nach Artikel 86 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
19 zu verlan
- gen.

§ 109

Entwicklung der Verkaufspreise
1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern
20 verfolgt die Entwick
- lung der Verkaufspreise landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe und führt die notwendigen Erhebungen durch.
2 Sie stellt der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Daten zur Verfügung, welche diese für den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts benötigt. *

§ 110

Schätzung des Ertragswertes
1 Die Schätzung des Ertragswertes wird von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern durchgeführt oder genehmigt.
6.3 Landwirtschaftliche Pacht
6.3.1 Pachtzinskontrolle

§ 111

* Verfahren von Amtes wegen
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald leitet von Amtes wegen ein Verfahren ein, wenn sie Kenntnis von einem nicht bewilligten Pachtzins erhält.
19 SR
211.412.11 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
20 Gestützt auf § 19 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 20. März 1984 wurde in den §§ 109 und
110 die Bezeichnung «Schatzungsamt»durch die Bezeichnung «Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern» ersetzt. Die Änderung trat am 3. Juni 2008 in Kraft.
Nr. 903
27
6.3.2 Vorpachtrecht

§ 112

Berechtigung
1 Nachkommen können das Vorpachtrecht gemäss § 60 des Kantonalen Landwirtschafts
- gesetzes geltend machen, wenn das Gewerbe oder der wertvollere Teil des Gewerbes im Kanton Luzern liegt.
2 Vorpachtberechtigte treten in den Vertrag ein, wie dieser mit Drittpersonen abgeschlos
- sen worden ist.

§ 113

Ausübung
1 Die Verpächterin oder der Verpächter setzt die vorpachtberechtigten Nachkommen un
- verzüglich über den Abschluss und den Inhalt des Vertrags mit der Drittperson in Kennt
- nis.
2 Will der oder die Vorpachtberechtigte die Pacht übernehmen, muss das Vorpachtrecht innert 30 Tagen seit Kenntnis des Vertragsinhaltes bei der Verpächterin oder beim Ver
- pächter schriftlich geltend gemacht werden, spätestens aber drei Monate nach Antritt der Pacht durch die Drittperson.

§ 114

Anerkennung und Bestreitung, Klage
1 Das Vorpachtrecht gilt als anerkannt, wenn es die Verpächterin oder der Verpächter nicht innert 30 Tagen seit Empfang der Ausübungserklärung unter Angabe der Gründe gegenüber der vorpachtsberechtigten Person schriftlich bestreitet.
2 Bestreitet die Verpächterin oder der Verpächter das Vorpachtrecht, kann der Nachkom
- me innert 30 Tagen beim Richter auf Feststellung klagen, dass er in den Pachtvertrag eingetreten sei.
3 Machen mehrere Nachkommen ihr Vorpachtrecht geltend, kann die Verpächterin oder der Verpächter bestimmen, welcher von ihnen in den Pachtvertrag eintreten soll.

§ 115

Folgen des Pachtantritts
1 Eine Person, welche die Pacht angetreten hat, bevor die Nachkommen innerhalb der
30-tägigen Frist das Vorpachtrecht geltend machen konnten, muss das Gewerbe frühes
- tens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sie vom Eintritt des Nachkommen in den Pachtvertrag erfahren hat, auf den folgenden üblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin ver
- lassen.
2 Die Verpächterin oder der Verpächter haftet der Drittperson für den Schaden, der dieser aus der vorzeitigen Beendigung der Pacht erwächst, nach den Bestimmungen des Zivil
- rechts.
28 Nr. 903
7 Landwirtschaft und Umwelt
7.1 ... *

§ 116

* ...
7.2 Förderung umweltschonender Produktionsformen

§ 117

Darlehen für Betriebsumstellungen
1 Zur Förderung der Umstellung auf Integrierte Produktion, Biologischen Landbau, kontrollierte Freilandhaltung und besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme können natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der verfügbaren Mittel als Finanzhil
- fen zinslose Darlehen gewährt werden.
2 Darlehen werden nur Personen gewährt, die ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Artikel 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht und von § 58 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes als Eigentümerin oder Eigentümer selbst bewirt
- schaften oder als Pächterin oder Pächter langfristig gepachtet haben.
3 Für die Gewährung der Darlehen ist die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern zuständig.
4 Vorbehalten bleibt § 100 dieser Verordnung.

§ 118

Beiträge an Kontrollkosten
1 Den beauftragten Kontrollorganisationen kann im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Abgeltung gewährt werden für die Kontrolle der Betriebe, die nach den anerkannten Re
- geln der Integrierten Produktion, des Biologischen Landbaus, der kontrollierten Frei
- landhaltung oder der besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme bewirtschaftet werden.

§ 119

* Rechtsverweis
1 Soweit das Kantonale Landwirtschaftsgesetz oder diese Verordnung keine abweichen
- den Bestimmungen enthalten, sind das Staatsbeitragsgesetz und sinngemäss die Bestim
- mungen über Betriebshilfen und Investitionskredite des Bundesgesetzes über die Land
- wirtschaft anwendbar.
Nr. 903
29

§ 120

* Rechtsschutz
1 Entscheide des Vorstands der Landwirtschaftlichen Kreditkasse können nach den Vor
- schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
8 Tierproduktion
8.1 Organisation

§ 121

* Dienststelle Landwirtschaft und Wald
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erfüllt alle Aufgaben im Bereich der Tier
- zucht, welche nicht durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des Kantons andern Organen übertragen sind.
2 ... *

§ 122

* ...

§ 123

* ...

§ 124

Zuchtgenossenschaften
1 Die Züchterinnen und Züchter schliessen sich als Zuchtgenossenschaften zusammen. Die Zuchtgenossenschaften sind Genossenschaften des öffentlichen Rechts gemäss den

§§ 17 ff. EGZGB. *

2 Die Genossenschaftsstatuten werden durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdeparte
- ment genehmigt, wenn sie Gewähr bieten für die Erfüllung der den Zuchtgenossenschaf
- ten übertragenen Aufgaben und vorsehen, dass alle Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Züchterinnen und Züchter, welche die statutarischen Voraussetzungen erfüllen, auf Ge
- such hin als Mitglied der Zuchtgenossenschaften aufgenommen werden. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. *
8.2 Förderungsmassnahmen

§ 125

* ...

§ 126

* ...
30 Nr. 903

§ 127

Förderung arbeitsteiliger Produktion
1 Der Kanton fördert die arbeitsteilige Produktion zwischen Berg und Tal mit Beratung und Finanzhilfen.
2 Er kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Finanzhilfen ausrichten an: a. die Infrastruktur der Schlachtviehmärkte, b. die Selbsthilfemassnahmen zur Vermarktung von Zuchtvieh, c. die Öffentlichkeitsarbeit zur Vermarktung von tierischen Produkten aus dem Berg
- gebiet.
8.3 Viehversicherung

§ 128

Rechtsverweis
1 Für die Viehversicherung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Viehversi
- cherung vom 15. Mai 1946
21 und der dazu erlassenen Vollziehungsverordnung vom
20. November 1946
22 .
9 Pflanzenproduktion
9.1 ... *

§ 129

* Aufgaben der Dienststelle
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erfüllt die durch das Bundesrecht dem Kanton übertragenen Aufgaben in den Bereichen Pflanzenbau, Spezialkulturen (Obst-, Wein-, Beeren- und Gemüsebau), Pflanzenschutz und Alternativkulturen.
2 Bei der Beratung sowie bei Erhebungen und Kontrollen arbeitet die Dienststelle mit den Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden und den landwirtschaftlichen und bäu
- erlich-hauswirtschaftlichen Beratungsdiensten zusammen.

§ 130

* ...

§ 131

* ...
21 SRL Nr.
938
22 SRL Nr.
938a
Nr. 903
31
9.2 ... *

§ 132

* Weinbau
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald a. legt jährlich die Mindestzuckergehalte für Traubenmost fest, b. schreibt jährlich die Ertragsbegrenzung für Trauben vor, die zur Herstellung von Mosten bestimmt sind, c. organisiert und überwacht die amtliche Weinlesekontrolle, d. behandelt Gesuche um Pflanzbewilligungen, e. führt einen Rebbaukataster und ein Reblagenverzeichnis.

§ 133

* Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
1 Die Einführung kontrollierter Ursprungsbezeichnungen und die Bedingungen, welche ein Wein erfüllen muss, damit er diese Bezeichnung erhält, werden in einer besonderen Verordnung des Regierungsrates geregelt.
9.3 ... *

§ 134

* Pflanzenschutz
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald a. überwacht laufend die Kulturen und meldet das Auftreten und die Verbreitung von gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen an die zuständigen Forschungs
- anstalten des Bundes, b. überwacht die Massnahmen zum Schutz der Kulturen vor gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen, c. fördert die Entwicklung, Verbreitung und Anwendung von Erkenntnissen des um
- weltfreundlichen, integrierten und biologischen Pflanzenschutzes, d. klärt die Produzenten und weitere interessierte Kreise nach den Richtlinien der zu
- ständigen Forschungsanstalten laufend über das Auftreten und die praktische Be
- deutung gemeingefährlicher Schädlinge und Pflanzenkrankheiten auf und sorgt durch Auskünfte, Demonstrationen und Kurse dafür, dass die in Frage kommen
- den Schutz- und Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden, e. bewilligt die gewerbsmässige Schädlingsbekämpfung.

§ 135

* ...

§ 136

* ...
32 Nr. 903
9.4 ... *

§ 137

* ...

§ 138

Alpung und Sömmerung
1 Der Kanton unterstützt die Alpung und Sömmerung von Vieh im Rahmen der verfüg
- baren Mittel durch Finanzhilfen und Weiterbildungsmassnahmen.
2 ... *
10 Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen
10.1 Ursprungsbezeichnung, Produktequalität

§ 139

Finanzhilfen
1 Der Kanton unterstützt Massnahmen gemäss der Verordnung über den Schutz von Ur
- sprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 28. Mai 1997
23 im Rahmen der verfügbaren Mittel durch Finanzhilfen.
10.2 Elementarschäden

§ 140

Beitragshöhe
1 Der kantonale Beitrag an nicht versicherbare Elementarschäden beträgt im Rahmen der verfügbaren Mittel höchstens 20 Prozent der vom Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden als anrechenbar ermittelten Schadensumme ab
- züglich eines Betrages von 2000 Franken. Zur Auszahlung gelangen nur Beiträge von mindestens 100 Franken. *
2 Die vom Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden erlassenen Richtlinien über die Beitragsvoraussetzungen und das Verfahren bei Schaden
- fällen gelten sinngemäss für die Gewährung der kantonalen Beiträge.
23 SR
910.12
Nr. 903
33
10.3 Zuerwerbsmöglichkeiten

§ 141

Stellungnahme der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
1 In Bewilligungsverfahren über ergänzende Erwerbsmöglichkeiten und Wohnraum auf Landwirtschaftsbetrieben holen die zuständigen Behörden eine Stellungnahme der Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein.
10.4 Betriebliche Zusammenarbeit

§ 142

* Anerkennung und Überprüfung von Betriebsformen, Betriebsgemein
- schaften und Gemeinschaftsställen
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über die Anerkennung der Betriebsformen, der Betriebsgemeinschaften und der Gemeinschaftsställe gemäss der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998
24 . Sie überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzun
- gen für die Anerkennung noch erfüllt sind.
10.5 Weitere Förderungsmassnahmen

§ 143

Finanzhilfen
1 Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel durch Finanzhilfen: a. alternative Produktionszweige und den Absatz einheimischer Spezialitäten gemäss

§ 84 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes,

b. Veranstaltungen und landwirtschaftliche Ausstellungen von regionaler und überre
- gionaler Bedeutung gemäss § 85 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes, c. Massnahmen zur Einsparung von Energie und zur Produktion von Alternativener
- gien in der Landwirtschaft gemäss § 86 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes, d. Selbsthilfe- und Sozialmassnahmen gemäss § 90 des Kantonalen Landwirtschafts
- gesetzes, e. Tätigkeiten zur Erhaltung und Fortentwicklung der bäuerlichen Kultur gemäss §
92 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes.
24 SR
910.91
34 Nr. 903
11 Schlussbestimmungen

§ 144

* ...

§ 145

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben a. Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung vom 16. Okto
- ber 1978
25 , b. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom
16. November 1993
26 , c. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom
23. September 1986
27 , d. Verordnung über die Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, Betriebsge
- meinschaften und Gemeinschaftsställen vom 22. Mai 1990
28 , e. Vollziehungsverordnung vom 20. Dezember 1962 zum Bundesgesetz über Investi
- tionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 23. März 1962
29 , f. Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Steilla
- gen vom 16. Juli 1982
30 , g. Beschluss über besondere Massnahmen zur Förderung des Ackerbaues vom
12. März 1951
31 , h. Reglement über die landwirtschaftliche Betriebsberatung im Kanton Luzern vom
26. März 1945
32 , i. Bodenverbesserungsverordnung vom 2. Juni 1980
33 , k. Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung der Tierzucht vom 8. Januar
1962
34 , l. Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Ausrichtung von Kostenbeiträgen an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone vom 13. Oktober 1980
35 , m. Beschluss über die Beschaffung züchterisch wertvoller Zuchttiere für bergbäuerli
- che Klein- und Mittelbetriebe (Remontierung) vom 1. August 1963
36 ,
25 G 1978 101 (SRL Nr. 430)
26 G 1993 436 (SRL Nr. 906)
27 G 1986 180 (SRL Nr. 908)
28 G 1990 425 (SRL Nr. 909)
29 V XVI 594 (SRL Nr. 910)
30 G 1982 208 (SRL Nr. 915)
31 V XIV 570 (SRL Nr. 916)
32 V XIII 495 (SRL Nr. 917)
33 G 1980 160 und 199 (SRL Nr. 921)
34 V XVI 358 (SRL Nr. 924)
35 G 1980 131 (SRL Nr. 926)
36 V XVI 678 (SRL Nr. 927)
Nr. 903
35 n. Beschluss über die Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh, von Pferden und von Schafwolle vom 29. Oktober 1962
37 , o. Beschluss über die Förderung der Geflügelzucht und Geflügelhaltung vom 13. März 1964
38 , p. Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss über die Ausrichtung von Bei
- trägen an bäuerliche Kälbermäster vom 1. Mai 1972
39 , q. Beschluss über die Festsetzung der Bergzuschläge für die Viehversicherung vom
23. November 1959
40 , r. Beschluss über die Unterstützung der Pferdeversicherung vom 3. Januar 1963
41
, s. Verordnung über den Rebbau vom 19. September 1983
42 , t. Beschluss über die Förderung des freiwilligen Landdienstes vom 12. Januar
1967
43 .

§ 146

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
37 V XVI 559 (SRL Nr. 928)
38 V XVI 817 (SRL Nr. 930)
39 V XVIII 314 (SRL Nr. 931)
40 V XV 913 (SRL Nr. 939)
41 V XVI 597 (SRL Nr. 939a)
42 G 1984 29 (SRL Nr. 944)
43 V XVII 307 (SRL Nr. 918)
36 Nr. 903 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
03.11.1998
01.12.1998 Erstfassung G 1998 375 Titel 1
23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254

§ 1

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254 Titel 2
23.03.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 254

§ 1a

23.03.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 254

§ 4

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254

§ 4 Abs. 1

09.04.2009
01.05.2009 geändert G 2009 84

§ 4 Abs. 2

09.04.2009
01.05.2009 geändert G 2009 84 Titel 3
07.07.2006
01.08.2006 geändert G 2006 180 Titel 3.1
07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 5

07.07.2006
01.08.2006 geändert G 2006 180

§ 6

07.07.2006
01.08.2006 geändert G 2006 180

§ 6a

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 7

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 8

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 9

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 10

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 11

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180 Titel 3.2
07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 12

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 13

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 14

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 15

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 16

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180 Titel 3.3
07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 17

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 18

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 19

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 20

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 22

17.12.2002
01.01.2003 geändert G 2002 669 Titel 3.4
10.06.2003
01.07.2003 aufgehoben G 2003 240

§ 23

10.06.2003
01.07.2003 aufgehoben G 2003 240 Titel 3.5
07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 24

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 25

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 26

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180 Titel 3.6
07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 27

07.07.2006
01.08.2006 aufgehoben G 2006 180

§ 28

23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254

§ 29

07.07.2006
01.01.2007 aufgehoben G 2006 180

§ 30

23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254

§ 33 Abs. 1, e.

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 34

13.02.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 76

§ 35

30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 435

§ 40

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 41

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 43 Abs. 1

24.05.2011
01.06.2011 geändert G 2011 181

§ 43 Abs. 2

24.05.2011
01.06.2011 geändert G 2011 181

§ 44

30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 435

§ 49 Abs. 2

07.12.2004
01.01.2005 geändert G 2004 596

§ 50

30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 435

§ 51

30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 435

§ 52

30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 435 Titel 4.2.3
30.11.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 435

§ 54

30.11.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 435

§ 57 Abs. 2

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 58

30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 435

§ 59 Abs. 1

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 59 Abs. 3

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 59 Abs. 6

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445
Nr. 903
37 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 60 Abs. 1

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 61

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 62 Abs. 3

30.04.2013
01.06.2013 geändert G 2013 187

§ 69

19.05.2015
01.06.2015 geändert G 2015 190

§ 70

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 83 Abs. 5

30.04.2013
01.06.2013 geändert G 2013 187

§ 84

30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 435

§ 95 Abs. 1

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254

§ 96

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 99 Abs. 1

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254

§ 102

17.12.2002
01.01.2003 geändert G 2002 667 Titel 6.1
23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254

§ 103

23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254

§ 104

23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254

§ 105

23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254

§ 106

23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254

§ 107

23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254

§ 108

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 109 Abs. 2

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254

§ 111

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254 Titel 7.1
17.12.2002
01.01.2003 aufgehoben G 2002 667

§ 116

17.12.2002
01.01.2003 aufgehoben G 2002 667

§ 119

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254

§ 120

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254

§ 121

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254

§ 121 Abs. 2

30.11.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 435

§ 122

23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254

§ 123

18.06.1999
01.07.1999 aufgehoben G 1999 207

§ 124 Abs. 1

25.09.2001
01.01.2002 geändert G 2001 469

§ 124 Abs. 2

30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 435

§ 125

30.11.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 435

§ 126

30.11.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 435 Titel 9.1
23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254

§ 129

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254

§ 130

23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254

§ 131

23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254 Titel 9.2
23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254

§ 132

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254

§ 133

07.07.2006
01.08.2006 geändert G 2006 180 Titel 9.3
23.04.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254

§ 134

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254

§ 135

23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254

§ 136

23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254 Titel 9.4
23.04.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254

§ 137

23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254

§ 138 Abs. 2

23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 254

§ 140 Abs. 1

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254

§ 142

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254

§ 144

19.05.2015
01.06.2015 aufgehoben G 2015 190
38 Nr. 903 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.11.1998
01.12.1998 Erlass Erstfassung G 1998 375
18.06.1999
01.07.1999

§ 123

aufgehoben G 1999 207
25.09.2001
01.01.2002

§ 124 Abs. 1

geändert G 2001 469
17.12.2002
01.01.2003

§ 22

geändert G 2002 669
17.12.2002
01.01.2003

§ 102

geändert G 2002 667
17.12.2002
01.01.2003 Titel 7.1 aufgehoben G 2002 667
17.12.2002
01.01.2003

§ 116

aufgehoben G 2002 667
10.06.2003
01.07.2003 Titel 3.4 aufgehoben G 2003 240
10.06.2003
01.07.2003

§ 23

aufgehoben G 2003 240
13.02.2004
01.04.2004

§ 34

aufgehoben G 2004 76
23.03.2004
01.04.2004 Titel 1 geändert G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 1

geändert G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004 Titel 2 eingefügt G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 1a

eingefügt G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 4

geändert G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 28

aufgehoben G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 30

aufgehoben G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 95 Abs. 1

geändert G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 99 Abs. 1

geändert G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004 Titel 6.1 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 103

aufgehoben G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 104

aufgehoben G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 105

aufgehoben G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 106

aufgehoben G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 107

aufgehoben G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 109 Abs. 2

geändert G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 111

geändert G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 119

geändert G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 120

geändert G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 121

geändert G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 122

aufgehoben G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004 Titel 9.1 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 129

geändert G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 130

aufgehoben G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 131

aufgehoben G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004 Titel 9.2 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 132

geändert G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 134

geändert G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 135

aufgehoben G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 136

aufgehoben G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 137

aufgehoben G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 138 Abs. 2

aufgehoben G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 140 Abs. 1

geändert G 2004 254
23.03.2004
01.04.2004

§ 142

geändert G 2004 254
23.04.2004
01.04.2004 Titel 9.3 aufgehoben G 2004 254
23.04.2004
01.04.2004 Titel 9.4 aufgehoben G 2004 254
07.12.2004
01.01.2005

§ 49 Abs. 2

geändert G 2004 596
07.07.2006
01.08.2006 Titel 3 geändert G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006 Titel 3.1 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 5

geändert G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 6

geändert G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 6a

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 7

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 8

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 9

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 10

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 11

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006 Titel 3.2 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 12

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 13

aufgehoben G 2006 180
Nr. 903
39 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.07.2006
01.08.2006

§ 14

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 15

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 16

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006 Titel 3.3 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 17

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 18

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 19

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 20

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006 Titel 3.5 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 24

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 25

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 26

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006 Titel 3.6 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 27

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.01.2007

§ 29

aufgehoben G 2006 180
07.07.2006
01.08.2006

§ 133

geändert G 2006 180
30.11.2007
01.01.2008

§ 35

geändert G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008

§ 44

geändert G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008

§ 50

geändert G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008

§ 51

geändert G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008

§ 52

geändert G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008 Titel 4.2.3 aufgehoben G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008

§ 54

aufgehoben G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008

§ 58

geändert G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008

§ 84

geändert G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008

§ 121 Abs. 2

aufgehoben G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008

§ 124 Abs. 2

geändert G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008

§ 125

aufgehoben G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008

§ 126

aufgehoben G 2007 435
11.12.2007
01.01.2008

§ 33 Abs. 1, e.

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 40

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 41

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 57 Abs. 2

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 59 Abs. 1

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 59 Abs. 3

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 59 Abs. 6

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 60 Abs. 1

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 61

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 70

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 96

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 108

geändert G 2007 445
09.04.2009
01.05.2009

§ 4 Abs. 1

geändert G 2009 84
09.04.2009
01.05.2009

§ 4 Abs. 2

geändert G 2009 84
24.05.2011
01.06.2011

§ 43 Abs. 1

geändert G 2011 181
24.05.2011
01.06.2011

§ 43 Abs. 2

geändert G 2011 181
30.04.2013
01.06.2013

§ 62 Abs. 3

geändert G 2013 187
30.04.2013
01.06.2013

§ 83 Abs. 5

geändert G 2013 187
19.05.2015
01.06.2015

§ 69

geändert G 2015 190
19.05.2015
01.06.2015

§ 144

aufgehoben G 2015 190
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