Vereinbarung (0.831.109.136.22)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zur Durchführung des Übereinkommens vom 9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit Abgeschlossen in Bern am 28. März 1979 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1980
Auf Grund des Artikels 11 des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 9. Dezember 1977¹ – im folgenden als Übereinkommen bezeichnet – haben
für die Bundesrepublik Deutschland
für das Fürstentum Liechtenstein
für die Republik Österreich
für die Schweizerische Eidgenossenschaft
zur Durchführung des Übereinkommens folgendes vereinbart:
¹ SR 0.831.109.136.2

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
In dieser Vereinbarung werden die im Übereinkommen angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
Art. 2
Verbindungsstellen nach Art. 11 Absatz 2 des Übereinkommens sind
in der Bundesrepublik Deutschland
für die Rentenversicherung der Arbeiter
im Verhältnis zu Liechtenstein und der Schweiz die Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe,
im Verhältnis zu Österreich die Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München,
für die Rentenversicherung der Angestellten
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
für die knappschaftliche Rentenversicherung
die Bundesknappschaft, Bochum;
in Liechtenstein
für die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung
die Anstalt «Liechtensteinische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung», Vaduz,
für die Invalidenversicherung
die Anstalt «Liechtensteinische Invalidenversicherung», Vaduz;
in Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien;
in der Schweiz
die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf.
Art. 3
Den in Art. 2 bezeichneten Verbindungsstellen und den deutschen Trägern, deren Zuständigkeit nach den zweiseitigen Abkommen unberührt bleibt, obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Übereinkommens ausser den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmassnahmen, insbesondere die Leistung und Vermittlung von Amtshilfe und Rechtshilfe sowie die Festlegung von Formblättern.
Art. 4
Die in Betracht kommenden Träger sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die vom Übereinkommen erfassten Personen über ihre Rechte nach dem Übereinkommen allgemein aufklären, innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Pflicht zur Aufklärung bleiben unberührt.

Abschnitt II Besondere Bestimmungen

Art. 5
(1)  Die in Betracht kommenden Träger unterrichten einander unverzüglich, gegebenenfalls über die Verbindungsstellen, über Leistungsanträge, auf die Abschnitt II des Übereinkommens anzuwenden ist.
(2)  Die Träger teilen in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.
Art. 6
Die zuständigen Träger unterrichten einander über das Ergebnis des Feststellungsverfahrens und in der Folge über jede Änderung der Leistungshöhe, soweit die Änderung nicht Folge einer allgemeinen Anpassung ist.
Art. 7
Leistungen der Renten‑ oder Pensionsversicherung werden an die Anspruchs­berechtigten direkt gezahlt. Nachzahlungen an Renten oder Pensionen können entweder direkt, über die Verbindungsstelle oder den zuständigen Träger des Wohnortstaates des Anspruchsberechtigten gezahlt werden.
Art. 8
Bescheide eines deutschen Trägers können einer Person, die sich im Gebiet eines anderen Vertragsstaates aufhält, unmittelbar durch Einschreibebrief zugestellt werden, soweit das anzuwendende zweiseitige Abkommen nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch in Fällen des Artikels 5 Absatz 2 des Übereinkommens.

Abschnitt III Sonstige Bestimmungen

Art. 9
Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung stellen die Träger auf Antrag einer nach Artikel 4 des Übereinkommens in Betracht kommenden Person ein Jahr vor Erreichen eines für eine Leistung bei Alter massgebenden Lebensalters, soweit möglich, die Versicherungslaufbahn zusammen.

Abschnitt IV Schlussbestimmungen

Art. 10
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 11
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft, sobald die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten mitgeteilt hat, dass die nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Geschehen zu Bern, am 28. März 1979 in vier Urschriften.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
Ulrich Lebsanft
Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein:
Heinrich Prinz von Liechtenstein
Für den Bundesminister für soziale Verwaltung:
Hans Thalberg
Für das Bundesamt für Sozialversicherung:
Adelrich Schuler
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