Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (861.21)
CH - ZH

Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz

1 VSGB
861.21 Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (VSGB)
14 (vom 18. September 1991)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
13 und 31 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978
3 , beschliesst: I. Subventionen an die Brandverhütung
5
Verbesserung
des
Brandschutzes

§ 1.

14 Die Gebäudeversicherung (GVZ ) kann an die Kosten frei willig erstellter, vorschriftsgemässe r Brandschutzmassnahmen eine ein malige Subvention gewähren, sofern der Personen- oder Gebäudeschutz dadurch wesentlich verbe ssert wird und das Gebä ude bei ihr versichert ist.
Subventions
-
berechtigung
und -ansätze

§ 2.

1 Subventionsberechtigt sind insbesondere die Errichtung von Brandmauern, Br andunterteilungen und Fl uchtwegen sowie der Einbau von Brandmelde- und automatischen Löschanlagen.
2 Die Subventionen betragen
40% der Erstellungskosten.
12
3 Die GVZ setzt die weiteren Be dingungen der Subventionsleis tung fest.
14
Ausbildung,
Aufklärung

§ 3.

14 Die GVZ trägt die Kosten für die Ausbildung der kommu nalen Brandschutzbeauftragten u nd die Brandschutzaufklärung, so weit sie dabei mitwirkt. Sie kann di e Ausbildung im Br andschutz allge mein unterstützen. II. Subventionen an die Brandbekämpfung
5
1. Feuerwehrwesen
Subventions
-
empfänger
und -ansätze

§ 4.

1 Die GVZ kann den Gemeinden und Betrieben an die an rechenbaren Kosten Subventionen von 50% für Pflichtfahrzeuge undmaterial gewähren.
16
2 Sie setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest.
14
2
861.21
VSGB

§ 5.

15 Subventions berechtigung

§ 6.

1 Ausrüstungen der Feuerwehr si nd subventionsberechtigt, wenn sie den Vorschriften entsprec hen, welche die Kantonale Feuer
- wehr erlässt.
5
2 An Ausrüstungen, die über die Be dürfnisse der Feuerwehr hinaus
- gehen oder unwirtschaftlich sind, we rden keine Subventionen gewährt.
3 Bei Auflösung einer Betriebsfeue rwehr oder eines Betriebslösch
- zuges sind früher ausgerichtete Subv entionen an Bauten unter Berück
- sichtigung einer ordentlichen Amortisation zurückzuerstatten. Subven
- tionierte Ausrüstungen gehen voll umfänglich ins Eigentum der GVZ über.
14

§§

7 und 8.
6
2. Feuerlöschwesen Zuständigkeiten

§ 9.

14
1 Die Gemeinden, Wasserversorgungsgenossenschaften undkorporationen, Private und die Flug hafen Zürich AG sind zuständig für den Unterhalt und die Kontroll wartung der Hydranten auf ihrem Gebiet.
2 Die GVZ erlässt Richtlinien für die Ausführung der Löschwasser
- versorgung. Subventionen

§ 10.

10 ,
13
1 Die GVZ kann den Gemei nden, Wasserversorgungs
- genossenschaften und -korporationen sowie Privaten pauschale Bei
- träge an die Kontrollwartung und de n Unterhalt der Überflurhydranten sowie an besondere de r Löschwasserversorgung dienende Einrichtun
- gen wie Druckerhöhungsanlagen, Bodentanks und Entnahmevorrich
- tungen gewähren.
2 Den Städten Zürich und Winterthur kann die GVZ zusätzlich pau
- schale Beiträge an die Kontrollwa rtung und den Unterhalt der Unter
- flurhydranten gewähren. Dies gilt ebenso für die Flughafen Zürich AG hinsichtlich der Unterflurhydranten auf ihrem Gebiet, die dem Perso
- nen- und Gebäudeschutz dienen.
3 Die GVZ erlässt Richtlinien für die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung.

§§

11–13.
8
3 VSGB
861.21 III. Gemeinsame Bestimmungen
Gesuchstellung

§ 14.

14 Das Verfahren für die Ausric htung von Subventionen rich tet sich nach den entsprec henden Reglementen der GVZ.

§ 15.

15

§§

16 und 17.
8
Kürzung und
Verweigerung
von
Subventionen

§ 18.

Die Subventionen können gekürz t oder verweigert werden, wenn der Subventionsempfänger Anord nungen trifft, welche den Inte ressen des Brandschutzes zuwiderlaufen, insbesondere wenn er für Sprinkleranlagen und andere Lösche inrichtungen Anschlussgebühren oder Wasserzinse erhebt oder wenn er im Interesse des Brandschutzes dringend gebotene Anordnungen unterlässt.
Anrechnung
früher
ausgerichteter
Subventionen

§ 19.

Bei Zweckentfremdung, vorzei tiger Veräusserung bzw. Un tergang von Bauten oder Ausrüst ungen, für deren Erstellung oder Anschaffung Subventionen ausgericht et worden sind, werden diese bei der Subventionierung einer Ne ubaute oder Neuanschaffung ange messen angerechnet.
Nicht
subventions
-
berechtigte
Kosten

§ 20.

Bauzinsen, Versicherungsprä mien, Anschluss- und allge meine Gebühren, Provisorien, Re paraturen und Unterhaltsarbeiten sind nicht subventionsberechtigt.
Verweisung

§ 20

a.
4 Im Übrigen sind die Verfah rensbestimmungen des Staats beitragsgesetzes vom 1. April 1990
2 sinngemäss anwendbar. IV. Schlussbestimmung
Inkrafttreten

§ 21.

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1991 in Kraft.
2 Die Verordnung über die Beitragsle istungen an den Brandschutz vom 2. Dezember 1981 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
1 OS 51, 805 .
2 LS 132.2 .
3 LS 861.1 .
4 Eingefügt durch RRB vom 20. November 2002 ( OS 57, 337 ). In Kraft seit
1. Januar 2003.
4
861.21
VSGB
5 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2002 ( OS 57, 337 ). In Kraft seit
1. Januar 2003.
6 Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 ( OS 57, 337 ). In Kraft seit
1. Januar 2003.
7 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2002 ( OS 57, 337 ). In Kraft seit
1. Januar 2004.
8 Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 ( OS 57, 337 ). In Kraft seit
1. Januar 2004.
9 Fassung gemäss RRB vom 22. April 2009 ( OS 64, 194 ; ABl 2009, 642 ).
In Kraft seit 1. Juni 2009.
10 Aufgehoben durch RRB vom 22. April 2009 ( OS 64, 194 ; ABl 2009, 642
).
In Kraft seit 1. Juni 2009.
11 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 ( OS 66, 907 ; ABl 2011, 2886
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 ( OS 68, 147 ; ABl 2013-02-08
). In Kraft seit 1. Mai 2013.
13 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2017 ( OS 73, 148 ; ABl 2017-12-22
). In Kraft seit 1. April 2018.
14 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 ( OS 73, 148 ; ABl 2017-12-22
). In Kraft seit 1. April 2018.
15 Aufgehoben durch RRB vom 13. Dezember 2017 ( OS 73, 148 ; ABl 2017-12-
22 ). In Kraft seit 1. April 2018.
16 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 ( OS 73, 148 ; ABl 2017-12-22
). In Kraft seit 1. April 2020.
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