Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (540b)
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Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 540b Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vom 28. September 2016 (Stand 1. August 2017) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Studienangebot
1 Das Studienangebot der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät) umfasst: a. das Bachelorstudium mit einer Regelstudiendauer von sechs Semestern, b. das Masterstudium mit einer Regelstudiendauer von drei Semestern, c. das Doktoratsstudium, d. Rechtswissenschaft im Nebenfach.
2 Zudem bietet die Fakultät nach Möglichkeit die folgenden Studiengänge an: a. das Masterstudium mit interdisziplinären Zusatzausbildungen (Master Plus) mit einer Regelstudiendauer von vier Semestern, b. gemeinsame Masterstudien mit anderen Fakultäten oder Universitäten im In- und Ausland (interfakultäre oder -universitäre Masterstudien) mit einer Regelstudien
- dauer von vier Semestern.
3 Die Fakultät fördert die Mobilität im Masterstudium durch definierte Mobilitätsfenster, den Abschluss von Vereinbarungen sowie die Anrechnung von Studienleistungen an anderen Rechtsfakultäten des In- und Auslandes.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2016-48
2 Nr. 540b
4 Die Fakultät bietet Weiterbildungen an.

§ 2

Leistungskontrollen
1 Die Fakultät führt namentlich folgende Leistungskontrollen durch: a. schriftliche und mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten, c. Doktoratskolloquium.
2 Im Bachelor- und Masterstudium sowie in den Nebenfachstudien wird jedes Modul mit einer oder mehreren Leistungskontrollen abgeschlossen. Module bestehen aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen (namentlich Vorlesungen und Übungen), schriftlichen Arbeiten oder anderen von dieser Ordnung vorgesehenen Studienleistungen, die an den Bachelor- oder Masterabschluss anrechenbar sind.

§ 3

Titel
1 Die Fakultät verleiht die folgenden Titel: a. Bachelor of Law der Universität Luzern (BLaw), b. Master of Law der Universität Luzern (MLaw), c. Doktorin bzw. Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.), d. Doktorin bzw. Doktor der Rechtswissenschaft ehrenhalber (Dr. iur. h.c.).
2 Zudem kann die Fakultät die folgenden Titel verleihen, sofern ein entsprechendes Stu
- dienangebot besteht: a. Master of Law der Universität Luzern mit interdisziplinärer Zusatzausbildung (MLaw + [Bezeichnung der Zusatzausbildung]), b. Titel für abgeschlossene interuniversitäre Masterstudien, c. Titel für abgeschlossene Weiterbildungsstudiengänge.

§ 4

Musterstudienplan und Lehrorganisation
1 Zur Orientierung der Studierenden und zur Erleichterung ihrer Studienplanung erstellt die Fakultätsversammlung einen Musterstudienplan für das Bachelorstudium. Dieser wird auf die Regelstudiendauer bei einem Vollzeitstudium ausgerichtet. Die Fakultät be
- rücksichtigt bei der Gestaltung des Musterstudienplanes bestmöglich die Anliegen von fremdsprachigen Studierenden und Teilzeitstudierenden.
2 Die Fakultät organisiert ihr Lehrangebot so, dass die im Musterstudienplan aufgeführ
- ten Lehrveranstaltungen regelmässig und, soweit es um Pflichtveranstaltungen geht, für das Vollzeitstudium kollisionsfrei angeboten werden.

§ 5

Berechnung der Studienleistungen
1
- fer and Accumulation System; im Folgenden „Credits“). Ein Credit entspricht einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
Nr. 540b
3
2 Credits werden erworben, wenn a. die für ein Modul vorgesehenen Leistungskontrollen bestanden sind oder b. eine mit einer ungenügenden Note bewertete Leistungskontrolle vorliegt und die Voraussetzungen für das Bestehen des Assessments, des Bachelor- oder des Mas
- terstudiums erfüllt sind.

§ 6

Studienberatung
1 Die Fakultät bietet eine Studienberatung an.
2 Studieninhalte
2.1 Bachelorstudium

§ 7

Ziel
1 Mit dem bestandenen Bachelorstudium weist die Kandidatin bzw. der Kandidat nach, dass sie bzw. er sich die grundlegenden methodischen und fachlichen Kenntnisse ange
- eignet hat, welche für eine fachkundige und verantwortungsbewusste juristische Tätig
- keit erforderlich sind und welche die Voraussetzungen für das Masterstudium schaffen.

§ 8

Zulassung
1 Zum Bachelorstudium wird zugelassen, wer die Bedingungen gemäss § 31 des Univer
- sitätsstatuts
2 erfüllt oder über einen anerkannten Hochschulabschluss anderer Fachrich
- tungen verfügt.
2 Nicht zugelassen wird zum Bachelorstudium, wer an einer anderen Rechtsfakultät des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist oder das Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach nicht bestanden hat.

§ 9

Gliederung
1 Das Bachelorstudium ist gegliedert in das Assessment und das Aufbaustudium. Das Bachelorstudium soll im Vollzeitstudium nach sechs Semestern beendet werden.

§ 10

Gegenstand des Assessments
1 Das Assessment weist einen Umfang von 60 Credits auf. Es soll im Vollzeitstudium nach zwei Semestern beendet werden.
2 SRL Nr.
539c
4 Nr. 540b
2 Das Assessment besteht aus folgenden Modulen: a. Einführung in die Rechtswissenschaft und das juristische Arbeiten (ERJA), b. Privatrecht (Einleitungsartikel Zivilgesetzbuch, Personenrecht, Obligationenrecht Allgemeiner Teil) mit Übungen, c. Öffentliches Recht (Bundesstaatsrecht, Grundrechte, Völkerrecht) mit Übungen, d. Strafrecht (Allgemeiner Teil) mit Übungen.
3 Die Fakultät bestimmt die Anzahl Credits für die einzelnen Module des Assessments sowie die Art der Leistungskontrollen und der Bewertung.

§ 11

Bestehen des Assessments
1 Das Assessment besteht, wer a. einen genügenden Notendurchschnitt (§ 50) erreicht, b. nicht mehr als eine ungenügende Note erzielt, c. keine Note unter 3,5 erzielt und d. die ERJA mit «passed» abschliesst.
2 Bei Nichtbestehen kann jede ungenügende Leistungskontrolle einmal wiederholt wer
- den. Ist das Assessment bestanden, kann die ungenügende Prüfung nicht mehr wieder
- holt werden.
3 Solange das Assessment nicht bestanden ist, dürfen keine Prüfungen des Aufbaustudi
- ums und des Masterstudiums absolviert werden; ausgenommen ist die Prüfung in den Grundlagen des Rechts.
4 Wer das Assessment endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die bestandenen Leistungskontrollen.

§ 12

Gegenstand des Aufbaustudiums
1 Das Aufbaustudium weist einen Umfang von 120 Credits auf. Es soll im Vollzeitstudi
- um nach vier Semestern beendet werden.
2 Das Aufbaustudium besteht aus folgenden Modulen: a. Privatrecht (Obligationenrecht Besonderer Teil, Familienrecht, Erbrecht, Sachen
- recht) mit Übungen, b. Öffentliches Recht (Verwaltungsrecht, Europarecht) mit Übungen, c. Strafrecht (Besonderer Teil) mit Übungen, d. Verbundveranstaltung (fächerübergreifende Veranstaltung zu ausgewählten Inhal
- ten aus dem Assessment und dem Aufbaustudium), e. Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie/Rechtsökonomie), f. Zivilverfahrensrecht (Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht) mit Übungen, g. Öffentliches Verfahrensrecht mit Übungen, h. Strafverfahrensrecht mit Übungen, i. Handels- und Gesellschaftsrecht mit Übungen,
Nr. 540b
5 j. Proseminar, k. Seminar.
3 Die Leistungskontrollen für die Module Privatrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht bestehen aus je einer benoteten schriftlichen Prüfung sowie einer mit «passed/failed» be
- werteten schriftlichen Falllösung in einem der drei Module. Die schriftliche Falllösung wird im Rahmen einer Übung absolviert. Die Leistungskontrollen für diese drei Module umfassen auch die im Assessment vermittelten Inhalte dieser Fächer.
4 Die Fakultät bestimmt die Anzahl Credits für die einzelnen Module des Aufbaustudi
- ums sowie die Art der Leistungskontrollen und der Bewertung.

§ 13

Bestehen des Aufbaustudiums
1 Das Aufbaustudium besteht, wer a. einen genügenden Notendurchschnitt (§ 50) erreicht, b. nicht mehr als zwei ungenügende Noten erzielt, von denen höchstens eine auf eine Prüfung nach den Modulen gemäss § 12 Absatz 2a-d fällt, und c. die mit «passed/failed» bewerteten Module mit «passed» abschliesst.
2 Bei Nichtbestehen kann jede ungenügende Leistungskontrolle einmal wiederholt wer
- den. Die nicht bestandene schriftliche Falllösung kann mehrmals im selben oder in ei
- nem anderen Modul (Privatrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) wiederholt werden. Ist das Bachelorstudium bestanden, können ungenügende Leistungskontrollen nicht mehr wiederholt werden.
3 Wer das Bachelorstudium endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die bestandenen Leistungskontrollen.

§ 14

Abschluss des Bachelorstudiums
1 Das Bachelorstudium schliesst ab, wer: a. das Assessment (§ 11) und das Aufbaustudium (§ 13) bestanden hat und b. im Abschlusssemester sowie während mindestens eines weiteren Semesters nach bestandenem Assessment an der Fakultät immatrikuliert war.
2 Aus den benoteten Leistungen des Assessments sowie des Aufbaustudiums wird eine Gesamtnote (Notendurchschnitt) sowie ein Gesamtprädikat errechnet.

§ 15

Bachelordiplom
1 Nach Abschluss des Bachelorstudiums erfolgt die Diplomierung zum Bachelor of Law (BLaw) der Universität Luzern.
2 Die Fakultät verleiht ein mit der Unterschrift der Dekanin bzw. des Dekans versehenes Diplom mit dem Prädikat des Bachelorstudiums. Die Namen der Diplomierten werden veröffentlicht.
6 Nr. 540b
3 Mit dem Diplom werden ein Zeugnis sowie ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgestellt. Auf dem Zeugnis werden die absolvierten Module sowie die Bewertungen der für den Abschluss des Bachelorstudiums zählenden Leistungskontrollen (§ 11 und

§ 13) sowie der Notendurchschnitt aufgeführt. Das Diploma Supplement enthält Erläute

- rungen zum Studium.
2.2 Masterstudium

§ 16

Ziel
1 Mit dem bestandenen Masterstudium weist die Kandidatin bzw. der Kandidat nach, dass sie bzw. er sich fortgeschrittene methodische und fachliche Kenntnisse angeeignet hat, welche für eine fachkundige und verantwortungsbewusste juristische Tätigkeit auf anspruchsvollem Niveau erforderlich sind und welche die Voraussetzungen für juristi
- sche Weiterbildungen schaffen.

§ 17

Zulassung
1 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer mindestens über einen Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss verfügt. Nicht zugelassen wird, wer an einer anderen Rechtsfakultät des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abge
- wiesen worden ist oder das Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach nicht bestan
- den hat.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines universitären schweizerischen Bachelordiploms in Rechtswissenschaft haben Anspruch auf Zulassung ohne weitere Bedingungen.
3 Von Inhaberinnen und Inhabern von Abschlüssen in anderen Studienrichtungen kann vor der Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).
4 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kennt
- nisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen); vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten Rechts.

§ 18

Gegenstand des Masterstudiums
1 Das Masterstudium weist einen Umfang von mindestens 90 Credits auf. Es soll im Vollzeitstudium nach drei Semestern beendet werden.
2 Das Masterstudium besteht aus folgenden Modulen: a. Wahlfächer, b. Masterarbeit, c. schriftliche Falllösung,
Nr. 540b
7 d. Gastlehrveranstaltung.
3 Als Wahlfächer können im Rahmen des Angebots auch absolviert werden: a. ein Moot Court, b. eine Summer oder Winter School, c. Legal Clinics, d. höchstens zwei nichtjuristische Wahlfächer.
4 Wahlfächer werden mit einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung oder ausnahms
- weise, nach Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan, mit einer anderen Art der Leis
- tungskontrolle (z.B. schriftliche Arbeit oder mündliche Präsentation) abgeschlossen. Wahlfächer werden grundsätzlich benotet; nichtjuristische Wahlfächer sowie im Rahmen der Mobilität an ausländischen Universitäten absolvierte Wahlfächer werden mit «pas
- sed/failed» bewertet.
5 Es können höchstens zwei Gastlehrveranstaltungen absolviert werden.
6 An das Masterstudium kann ein von der Fakultät anerkanntes juristisches Praktikum im Umfang von mindestens vier Wochen angerechnet werden. Das Praktikum wird mit «passed» bewertet, wenn eine Praktikumsbestätigung des Arbeitgebers vorliegt.
7 Bis zum Abschluss des Bachelorstudiums können maximal 30 Credits aus dem Master
- studium erworben werden. Die Masterarbeit kann erst nach Abschluss des Bachelorstu
- diums begonnen werden.
8 Die Fakultät bestimmt die Anzahl Credits für die einzelnen Module sowie die Art der Leistungskontrollen und der Bewertung.

§ 19

Wahlfreiheit
1 Die Studierenden können die von der Fakultät angebotenen Wahlfächer frei wählen.
2 Die Fakultät kann den Studierenden durch Informationen die eigenverantwortliche Bil
- dung von Schwerpunkten ermöglichen.

§ 20

Interdisziplinäre Zusatzausbildungen
1 Die Fakultät kann in Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten interdisziplinäre Zusatz
- ausbildungen zum Masterstudium (Master Plus) anbieten.
2 Ein Master Plus umfasst mindestens 120 Credits. Nebst den mindestens 90 Credits des Rechtswissenschaftlichen Masterstudiums (§ 18) sind mindestens 30 Credits im jeweili
- gen nichtjuristischen Fachgebiet zu erwerben. Die Fakultät kann vorsehen, dass eine be
- stimmte Anzahl von Wahlfächern sowie die Masterarbeit in einem bestimmten Themen
- gebiet abgelegt werden müssen.
3 Die Fakultät kann die Zahl der anrechenbaren nichtjuristischen Wahlfächer begrenzen.
8 Nr. 540b

§ 21

Gemeinsame Masterstudien mit anderen Universitäten
1 Die Fakultät kann gemeinsame Masterstudien mit anderen Fakultäten oder Universitä
- ten im In- und Ausland (interfakultäre oder -universitäre Masterstudien) anbieten und zu diesem Zweck entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
2 Ein interuniversitäres Masterstudium umfasst in der Regel 120 Credits.

§ 22

Mobilität im Masterstudium
1 Die Fakultät schliesst zur Förderung der Mobilität im Masterstudium im Rahmen des übergeordneten Rechts Vereinbarungen mit anderen Universitäten bzw. Fakultäten ab oder beteiligt sich an solchen Vereinbarungen.
2 Sofern an einer ausländischen Universität erbrachte Studienleistungen zu einem eigen
- ständigen juristischen Abschluss an dieser Universität führen, können davon höchstens
30 Credits an das Masterstudium angerechnet werden. Die Fakultät kann dabei vorse
- hen, dass einzelne von der Fakultät angebotene Mastermodule an das Masterstudium nicht oder nur teilweise anrechenbar sind.

§ 23

Bestehen des Masterstudiums
1 Das Masterstudium besteht, wer a. die erforderlichen Credits erwirbt, wovon mindestens 45 Credits auf benotete Wahlfächer fallen, b. eine genügende Masterarbeit verfasst sowie die schriftliche Falllösung und min
- destens eine Gastlehrveranstaltung mit «passed» abschliesst, c. einen genügenden Notendurchschnitt (§ 50) erreicht und d. nicht mehr als zwei ungenügende Noten erzielt.
2 Bei Nichtbestehen können die Masterarbeit und die schriftliche Falllösung sowie jede ungenügende Leistungskontrolle in einem Wahlfach je einmal wiederholt werden. Eine ungenügende Note in einem Wahlfach kann nicht durch eine Note in einem anderen Wahlfach ersetzt werden. Ist der Master bestanden, können ungenügende Leistungskon
- trollen nicht mehr wiederholt werden.
3 Muss die Masterarbeit wiederholt werden, ist die zweite Masterarbeit zu einem anderen Thema zu verfassen. Wird die zweite Masterarbeit wiederum als ungenügend bewertet, erfolgt eine Zweitbegutachtung durch ein Mitglied der Fakultätsversammlung mit unbe
- fristeter Professur.
4 Das Bestehen eines Master Plus setzt voraus, dass das Masterstudium bestanden ist.
5 Wer das Masterstudium endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die bestandenen Leistungskontrollen.
Nr. 540b
9

§ 24

Abschluss des Masterstudiums
1 Das Masterstudium schliesst ab, wer a. das Masterstudium bestanden hat (§ 23) und b. im Abschlusssemester sowie während mindestens eines weiteren Semesters des Masterstudiums an der Fakultät immatrikuliert war.
2 Aus den benoteten Leistungskontrollen wird eine Gesamtnote (Notendurchschnitt) so
- wie ein Gesamtprädikat errechnet.

§ 25

Masterdiplom
1 Nach Abschluss des Masterstudiums erfolgt die Diplomierung zum Master of Law (MLaw) der Universität Luzern. Nach Abschluss eines Master Plus erfolgt die Diplo
- mierung zum Master of Law der Universität Luzern mit interdisziplinärer Zusatzausbil
- dung (MLaw + [Bezeichnung der Zusatzausbildung]).
2 Die Fakultät verleiht ein mit der Unterschrift der Dekanin bzw. des Dekans versehenes Diplom mit dem Prädikat des Masterstudiums. Die Namen der Diplomierten werden veröffentlicht.
3 Mit dem Diplom werden ein Zeugnis sowie ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgestellt. Auf dem Zeugnis werden die absolvierten Module sowie die Bewertungen der für den Abschluss des Masterstudiums zählenden Leistungskontrollen (§ 18 und evtl.

§ 20) sowie der Notendurchschnitt aufgeführt. Das Diploma Supplement enthält Erläute

- rungen zum Studium.
2.3 Doktorat

§ 26

Ziel
1 Mit dem abgeschlossenen Doktorat weist die Kandidatin bzw. der Kandidat die Fähig
- keit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nach.

§ 27

Gegenstand des Doktorats
1 Das Doktorat umfasst eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) sowie ein Kolloqui
- um (Doktoratskolloquium).

§ 28

Zulassungsbedingungen
1 Die Zulassung zum Doktorat setzt voraus: a. ein mindestens mit dem Gesamtprädikat «cum laude» bestandenes Masterstudium der Fakultät oder einen gleichwertigen Masterabschluss einer anderen Universität, b. die Betreuungszusage nach § 29.
10 Nr. 540b
2 Ist die Voraussetzung nach Absatz 1a nicht erfüllt, kann auf Antrag einer Person mit Ordinariat oder Extraordinariat die Kandidatin bzw. der Kandidat ausnahmsweise zum Doktorat zugelassen werden. Die Fakultät regelt die Einzelheiten.

§ 29

Betreuung
1 Dissertationen können von Personen mit Ordinariat oder Extraordinariat betreut wer
- den. Die Fakultät ist befugt, weitere Personen zur Betreuung von Dissertationen zuzulas
- sen.
2 Personen, die bereit sind, eine Dissertation zu betreuen, stellen eine schriftliche Betreu
- ungszusage aus.

§ 30

Gutachten
1 Zur Dissertation sind ein Erst- und ein Zweitgutachten erforderlich. Das Erstgutachten erstellt die Betreuungsperson nach § 29. Die Fakultät bestimmt, welche Personen mit dem Zweitgutachten betraut werden können.

§ 31

Doktoratskolloquium
1 Wenn je ein positiv lautendes Erst- und Zweitgutachten vorliegen, erfolgt die Zulas
- sung zum Doktoratskolloquium.
2 Das Kolloquium wird von einem Kollegium geleitet, dem die mit dem Erst- und Zweit
- gutachten betrauten Personen sowie eine Person mit Ordinariat und Extraordinariat angehören; Letztere führt den Vorsitz.
3 Das Kolloquium ist öffentlich und dauert 45 Minuten. Die Kandidatin bzw. der Kandi
- dat stellt die Ergebnisse der Dissertation vor und verteidigt diese. Sie bzw. er hat dabei vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der Dissertation nachzuweisen.

§ 32

Abschluss des Doktorats
1 Das Doktorat ist abgeschlossen, wenn a. das Erst- und Zweitgutachten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen sowie das Doktoratskolloquium bestanden ist und b. die Doktorandin bzw. der Doktorand während der Dauer der Dissertation an der Fakultät immatrikuliert war.
2 Aufgrund des Erst- und Zweitgutachtens sowie des Doktoratskolloquiums legt das Kollegium (§ 31) das Prädikat des Doktorats fest. Das Prädikat wird zusammen mit den beiden Gutachten und einem Bericht über das Kolloquium der bzw. dem Prüfungsdele
- gierten mitgeteilt.
Nr. 540b
11

§ 33

Promotion
1 Nach Abschluss des Doktorats verfügt die Dekanin bzw. der Dekan die Promotion zur Doktorin bzw. zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.).
2 Die Fakultät verleiht ein mit der Unterschrift der Dekanin bzw. des Dekans versehenes Diplom mit dem Prädikat des Doktorats. Die Promotion wird veröffentlicht.

§ 34

Pflichtexemplare
1 Die Fakultät legt die Anzahl der ihr einzureichenden Pflichtexemplare der Dissertation fest.
2 Werden die Pflichtexemplare spätestens ein Jahr nach der Promotion nicht eingereicht, so entzieht die Dekanin bzw. der Dekan den Doktortitel nach unbenutztem Ablauf einer Nachfrist und Anhören der säumigen Person.

§ 35

Doktor der Rechtswissenschaft ehrenhalber
1 Die Fakultät kann Personen, die sich um die Rechtswissenschaft oder das Rechtswesen verdient gemacht haben, den Doktorgrad der Rechtswissenschaft ehrenhalber (Dr. iur. h.c.) verleihen. Der entsprechende Beschluss erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung.
2.4 Rechtswissenschaft im Nebenfach

§ 36

1 Die Fakultät umschreibt das Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach im Einver
- nehmen mit der jeweiligen Fakultät.
2 Die Fakultät bietet grundsätzlich keine besonderen Lehrveranstaltungen für das Studi
- um der Rechtswissenschaft im Nebenfach an.
3 Gemeinsame Bestimmungen
3.1 Anerkennung und Anrechnung

§ 37

Gleichwertigkeit von Abschlüssen
1 Über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen für die Zulassung zum Masterstudium und zum Doktorat sowie über Bedingungen und Auflagen entscheidet die Dekanin oder der Dekan; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Zulassungsstelle der Universität.
12 Nr. 540b

§ 38

Anrechnung von Studienleistungen
1 Die Fakultät schliesst über die Anrechnung von gleichwertigen Studienleistungen und deren Bewertungen im Rahmen des übergeordneten Rechts Vereinbarungen mit anderen Universitäten bzw. Fakultäten ab oder beteiligt sich an solchen Vereinbarungen.
2 Über die Anrechnung von gleichwertigen Studienleistungen und deren Bewertungen im Einzelfall entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
3 Leistungen, die Voraussetzung für die Zulassung zum Bachelor- oder Masterstudium bilden, sowie Leistungen im Rahmen eines anderen Abschlusses können nicht angerech
- net werden; vorbehalten bleibt § 22.
4 Die Fakultät regelt die Einzelheiten; sie wahrt dabei die Chancengleichheit der Studie
- renden.

§ 39

Delegation
1 Die Dekanin oder der Dekan kann die Aufgaben nach den §§ 37 und 38 einem Mitglied der Fakultätsversammlung mit unbefristeter Professur delegieren.
3.2 Zuständigkeiten für Leistungskontrollen

§ 40

Prüfungsdelegierte bzw. Prüfungsdelegierter und Prüfungsausschuss
1 Die Fakultät bestimmt ein Mitglied der Fakultätsversammlung mit unbefristeter Profes
- sur als Prüfungsdelegierte bzw. Prüfungsdelegierten und umschreibt die Aufgaben.
2 Die Fakultät kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss übertragen, der aus der Dekanin bzw. dem Dekan, der Prüfungsdelegierten bzw. dem Prüfungsdelegierten sowie den Vor
- sitzenden der Fachbereiche besteht.

§ 41

Prüfungsberechtigte
1 Prüfungen und andere Leistungskontrollen werden durch Professorinnen bzw. Profes
- soren sowie durch promovierte Dozentinnen bzw. Dozenten im Rahmen ihrer jeweiligen Lehraufträge abgenommen und bewertet.
2 Andere Dozentinnen und Dozenten können durch die Fakultät zur Abnahme und Be
- wertung von Prüfungen und anderen Leistungskontrollen ermächtigt werden.
Nr. 540b
13
3.3 Modalitäten der Leistungskontrollen

§ 42

Anmeldung zu Prüfungen
1 Die Studierenden müssen sich zu Prüfungen verbindlich anmelden.

§ 43

Verzicht auf Prüfungsantritt und Prüfungsabbruch
1 Tritt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Prüfung nicht an oder legt sie bzw. er ohne triftigen Grund nicht alle Prüfungsteile ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Trifti
- ge Gründe sind namentlich eine eigene, durch Arztzeugnis nachgewiesene Krankheit oder ein Todesfall in der Familie.

§ 44

Prüfungszeitpunkt
1 Prüfungssessionen finden zweimal jährlich nach Abschluss der Lehrveranstaltungen statt. Die Daten werden durch das Dekanat rechtzeitig bekannt gemacht.
2 Der Haupttermin einer Prüfung findet in der Prüfungssession im Anschluss an das je
- weilige Modul bzw. die Lehrveranstaltung statt. In der folgenden Prüfungssession findet eine Nebenterminprüfung statt. Es besteht kein Recht auf Durchführung einer weiteren Prüfung.
3 Bei Gastlehrveranstaltungen wird die Prüfung zeitnah zur jeweiligen Lehrveranstaltung durchgeführt. Eine Nebenterminprüfung findet nicht statt.

§ 45

Schriftliche Prüfungen
1 Schriftliche Prüfungen dauern in der Regel zwei Stunden. Die Fakultät regelt die Aus
- nahmen.
2 Die Fakultät kann schriftliche Prüfungen in elektronischer Form durchführen.

§ 46

Mündliche Prüfungen
1 Mündliche Einzelprüfungen dauern 20 Minuten, mündliche Zweierprüfungen 30
Minu
- ten.
2 Eine wissenschaftliche Assistentin bzw. ein wissenschaftlicher Assistent zeichnet den Gang und den wesentlichen Inhalt des Prüfungsgesprächs auf.

§ 47

Sprache
1 Prüfungen werden in der Regel in der Sprache der jeweiligen Lehrveranstaltung abge
- nommen.
2 Die Fakultät regelt, in welchen Sprachen schriftliche Arbeiten und Dissertationen ver
- fasst werden können.
14 Nr. 540b

§ 48

Verlängerung der Prüfungsdauer
1 Die bzw. der Prüfungsdelegierte kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere we
- gen einer anderen Maturitätssprache als Deutsch, die Dauer mündlicher und schriftlicher Prüfungen im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern.

§ 49

Schriftliche Arbeiten
1 Seminararbeiten und Masterarbeiten werden nach Möglichkeit mit den Forschungsakti
- vitäten der Prüfenden vernetzt.
2 Werden schriftliche Arbeiten für Forschungsarbeiten ausgewertet, so wird dies kennt
- lich gemacht.
3.4 Bewertung von Leistungen

§ 50

Art von Bewertungen und Gewichtung
1 Die Benotung von Leistungen erfolgt gemäss einer Notenskala von 1–6 Punkten mit ei
- ner vollen oder halben Note.
2 Die einzelnen Noten entsprechen den folgenden Wertungen: Note Wertung
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3,5 ungenügend
3 schwach
2,5 schwach bis sehr schwach
2 sehr schwach
1,5 sehr schwach bis unbrauchbar
1 unbrauchbar
3 Für die Berechnung des Notendurchschnitts im Bachelorstudium werden die benoteten Leistungskontrollen grundsätzlich einfach gewichtet; die Prüfungen des Aufbaustudiums gemäss § 12 Absatz 2a-d werden doppelt gewichtet.
4 Noten von Modulen des Masterstudiums mit zehn oder mehr Credits werden für den Notendurchschnitt zweifach gewichtet.
5 Eine mit «passed» bewertete Leistungskontrolle gilt als bestanden, eine mit «failed» bewertete Leistungskontrolle als nicht bestanden.
Nr. 540b
15

§ 51

Prädikate
1 Für die Bachelor-, die Master- und die Doktoratsdiplome werden folgende Prädikate verliehen: a.
4,00–4,39: rite, b.
4,40–4,79: bene, c.
4,80–5,19: cum laude, d.
5,20–5,59: magna cum laude, e.
5,60–6,00: summa cum laude.
3.5 Unkorrektheiten bei Leistungskontrollen

§ 52

Unkorrektheiten bei Prüfungen
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung: a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen oder sie bei der Abfassung der Prüfung zu unterstützen, c. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören, d. weiterzuschreiben, nachdem durch die Prüfungsaufsicht das Ende der Prüfungs
- zeit erklärt worden ist. Die Prüfungszeit richtet sich nach den Vorgaben der Weg
- leitung.
2 Im Falle von Unkorrektheiten bei Prüfungen kann die Dekanin oder der Dekan auf Nichtbestehen bzw. auf Note 1 erkennen. Vorbehalten bleiben Sanktionen der Universi
- tät gemäss § 36 des Universitätsstatuts
3 und die Strafverfolgung.

§ 53

Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Dissertationen
1 Es ist unzulässig, bei schriftlichen Arbeiten und Dissertationen a. die fachliche Mitarbeit von Drittpersonen in Anspruch zu nehmen, b. aus anderen Quellen ohne Quellenangabe zu zitieren (Plagiate).
2 Im Falle von Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten kann die Dekanin oder der Dekan auf Nichtbestehen bzw. auf Note 1 erkennen. Vorbehalten bleiben Sanktionen der Universität gemäss § 36 des Universitätsstatuts
4 und die Strafverfolgung.
3 Im Falle von Unkorrektheiten bei Dissertationen kann das Kollegium (§ 31) auf Nicht
- bestehen erkennen oder bei Geringfügigkeit eine Verbesserung zulassen.
4 Der Entzug von Titeln wegen Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Disserta
- tionen richtet sich nach § 19 Absätze 2 und 3 des Universitätsstatuts.
3 SRL Nr.
539c
4 SRL Nr.
539c
16 Nr. 540b
3.6 Gebühren

§ 54

1 Die Gebühren für Prüfungen und andere Leistungskontrollen richten sich nach den Be
- stimmungen über die Erhebung von Gebühren an der Universität Luzern
5 .
3.7 Härtefälle

§ 55

1 Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Dekanin oder der Dekan auf schriftliches Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung abweichen.
2 Das definitive Nichtbestehen des Studiums stellt als solches keinen Härtefall dar.
3.8 Rechtspflege

§ 56

1 Für das Verfahren gilt das Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universi
- tätsgesetz, UniG) vom 17. Januar 2000
6 und das Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle
- ge (VRG) vom 3. Juli 1972
7 .
2 Gegen Entscheide nach dieser Ordnung kann innert 30 Tagen beim zuständigen Depar
- tement Verwaltungsbeschwerde geführt werden (§ 34 UniG).
4 Schlussbestimmungen

§ 57

Wegleitung
1 Die Fakultätsversammlung erlässt zur Ausführung dieser Ordnung eine Wegleitung.

§ 58

Übergangsbestimmungen
1 Ab Herbstsemester 2017 werden alle Studiengänge nach der vorliegenden Ordnung (StuPO 2016) durchgeführt.
5 SRL Nr.
544
6 SRL Nr.
539
7 SRL Nr.
40
Nr. 540b
17
2 Für Studierende, die den Bachelor, den Master oder das Nebenfach vor dem Herbstse
- mester 2017 begonnen, aber nicht abgeschlossen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten die folgenden Übergangsbestimmungen: a. Studierende, die ihr Bachelorstudium vor dem Herbstsemester 2017 begonnen ha
- ben, schliessen das Bachelorstudium nach bisherigem Recht ab. Das Bachelorstu
- dium gemäss Studien- und Prüfungsordnung vom 29. Juni 2011 (StuPO 2011) kann noch bis Ende Frühjahrssemester 2021 abgeschlossen werden. Das Bache
- lorstudium gemäss der Studien- und Prüfungsordnung vom 27. Juni 2001 bzw. ge
- mäss der Studien- und Prüfungsordnung vom 23. Januar 2008 kann noch bis Ende Frühjahrssemester 2018 abgeschlossen werden. b. Studierende, die ihr Masterstudium vor dem Herbstsemester 2017 aufgenommen haben, beenden ihr Masterstudium nach bisherigem Recht. Masterstudierende un
- ter der StuPO 2011 können mit einem Gesuch an die Dekanin bzw. den Dekan um die Unterstellung unter die StuPO 2016 ersuchen. c. Studierende, die das Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach vor dem Herbstsemester 2017 aufgenommen haben, schliessen dieses nach bisherigem Recht ab. d. Studierende, die den doppelten Wahlschwerpunkt Politische Ökonomie vor dem Herbstsemester 2017 begonnen haben, schliessen diesen nach bisherigem Recht ab.
3 Ab HS 2017 re-immatrikulierte Studierende gelten als Neustudierende und unterstehen der StuPO 2016.
18 Nr. 540b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
28.09.2016
01.08.2017 Erstfassung G 2016-48
Nr. 540b
19 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
28.09.2016
01.08.2017 Erlass Erstfassung G 2016-48
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