Notenaustausch
vom 17. Oktober 1977 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der direkten Verbindungsstrasse zwischen den Laboratorien I und II der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung ² In Kraft getreten am 17. Oktober 1977 ¹ AS 1978 272 ² Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 28. Sept. 1960 ( SR 0.631.252.934.95 ) zwischen der Schweiz und Frankreich wird die nach dieser Vereinbarung auf französischem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde Meyrin zugeordnet.
Übersetzung ³
Schweizerische Botschaft
Paris, den 17. Oktober 1977
An das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Paris
Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang seiner Note vom 17. Oktober 1977, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
³ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
«Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des französisch‑schweizerischen Abkommens vom 28. September 1960⁴ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihr folgendes mitzuteilen:
Die französische Regierung hat von der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der direkten Verbindungsstrasse zwischen den Laboratorien 1 und 11 der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung Kenntnis genommen. Diese Vereinbarung wurde am 28. Januar 1977 von der in Artikel 27 Absatz 1 des vorgenannten Abkommens vorgesehenen französisch‑schweizerischen Gemischten Kommission in Bern angenommen und hat folgenden Inhalt:
‹Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der direkten Verbindungsstrasse zwischen den Laboratorien 1 und 11 der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung.
Gestützt auf das Abkommen vom 28. September 1960⁵ zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt.
Gestützt auf das französisch‑schweizerische Abkommen vom 13. September 1965⁶ betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet.
Gestützt auf die Vereinbarung vom 16. Juni 1972 zwischen der französischen Regierung und der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung über den rechtlichen Status dieser Organisation in Frankreich.
Gestützt auf den Briefwechsel vom 18. Juni und 5. Juli 1973⁷ über die Anwendung des obgenannten französisch‑schweizerischen Abkommens vom 13. September 1965.
Gestützt auf den Briefwechsel vom 17. August und 3. September 1973 zwischen der französischen Regierung und der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung.
Gestützt auf den Briefwechsel vom 13. Juli und 21. August 1973⁸ zwischen der schweizerischen Regierung und der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung über die Errichtung eines einzigen Durchgangs zwischen den einzelnen Anlagen der Organisation.
Wird folgendes vereinbart:
Art. 1
1) Auf französischem Hoheitsgebiet werden an der direkten Verbindungsstrasse zwischen den Laboratorien 1 und 11 der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (C.E.R.N.) nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2) An diesen Grenzabfertigungsstellen wird die französische und schweizerische Abfertigung der Personen‑ und Güterbewegungen zwischen den beiden Teilen des C.E.R.N. vorgenommen.
Art. 2
1) Die Zone südlich der Unterführung unter der Nationalstrasse Nr. 84 umfasst:
a. einen rot gefärbten Sektor auf dem beigefügten Plan Nr. 1⁹, der von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützt wird und eine Abfertigungsfläche umfasst, die begrenzt wird durch:
– das Tor in der niedrigen Einfriedung des Laboratoriums I am südlichen Ende der direkten Verbindungsstrasse zwischen den beiden Laboratorien;
– eine Gerade parallel zu diesem Tor, die die direkte Verbindungsstrasse im Abstand von 27 Metern nördlich des erwähnten Tores überquert;
– den seitlichen Ost‑ und Westrand dieser direkten Verbindungsstrasse zwischen den oben festgelegten Linien, verkörpert durch die niedrige Einfriedung des Laboratoriums I.
b. einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, der auf dem beigefügten Plan Nr. 2¹⁰ blau gefärbt ist und aus einem Dienstraum im Abfertigungsgebäude besteht.
2) die beigefügten Pläne Nrn. 1¹¹ und 2¹² sind integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 3
1) Die Bediensteten beider Staaten sind jederzeit berechtigt, sich auf dem im beigefügten Plan Nr. 1¹³ grün eingezeichneten Weg in die Zone zu begeben oder von dort zurückzukehren. Artikel VII des Abkommens vom 13. September 1965¹⁴ über die Ausdehnung des C.E.R.N.‑Geländes auf französisches Hoheitsgebiet bleibt anwendbar.
2) Im Falle einer Verhaftung oder der Beschlagnahme von Gütern geniessen die schweizerischen Bediensteten das Recht, jegliche verhaftete Person über den in Absatz 1 vorgesehenen Teil des Weges auf französischem Hoheitsgebiet zu eskortieren und alle beschlagnahmten Güter auf diesem Weg zu transportieren. Diese Handlungen gelten als in der Zone vorgenommen.
Art. 4
1) Die französische Regionaldirektion in Lyon und die zuständige französische Polizeibehörde auf der einen und die Direktion des Vl. schweizerischen Zollkreises in Genf und die zuständige schweizerische Polizeibehörde auf der andern Seite regeln die Einzelfragen.
2) Die diensttuenden verantwortlichen Beamten der beteiligten örtlichen Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die unmittelbar oder über einen kurzen Zeitraum anwendbaren Massnahmen, insbesondere um Schwierigkeiten zu beseitigen, die bei den Abfertigungen auftauchen können.
Art. 5
Die Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.›
Wenn der Schweizerische Bundesrat den vorerwähnten Bestimmungen zustimmt, werden die vorliegende Note und diejenige, welche die Botschaft dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zustellen wird, gemäss Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Abkommens vom 28. September 1960¹⁵ die Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der direkten Verbindungsstrasse zwischen den Laboratorien I und II der Europäischen Organisation für kemphysikalische Forschung bilden. Das Ministerium schlägt vor, dass diese Vereinbarung am gleichen Tag in Kraft tritt.»
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bekanntzugeben, dass der Schweizerische Bundesrat diesen Bestimmungen sowie dem Vorschlag des Ministeriums betreffend ihr Inkrafttreten zustimmt. Unter diesen Umständen werden, nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Abkommens vom 28. September 1960¹⁶ die vorerwähnte Note des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und die vorliegende Note die Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der direkten Verbindungsstrasse zwischen den Laboratorien I und II der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung bilden. Diese Vereinbarung wird am gleichen Tag in Kraft treten.
Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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