Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich (RVO Habil) (415.23)
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Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich (RVO Habil)

1 RVO Habil
415.23 Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich (RVO Habil) (vom 16. Dezember 2019)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung re gelt die gesamtun iversitäre n Rahmen bedingungen der Habilitation an der Universität Zürich.
2 Regelungen des Vetsui sse-Rates über das Ha bilitationsverfahren an der Vetsuisse-Fakultät der Univ ersitäten Bern und Zürich bleiben vorbehalten.
Zweck der
Habilitation

§ 2.

1 Die Habilitation dient der Förd erung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für Professuren an Hochschulen des In- und Auslands.
2 Die Universität fördert insbesondere den weiblichen akademischen Nachwuchs im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik.
3 Mit der Habilitation werden wisse nschaftlich ausgewiesene Perso nen zu Privatdozentinnen oder Privat dozenten ernannt und erhalten eine Lehrbefugnis (Venia Legendi).
Rechtsstellung
von Privat
-
dozentinnen
und Privat
-
dozenten

§ 3.

1 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.
2 Die Lehrtätigkeit von Privatdoze ntinnen und Privatdozenten rich tet sich nach §§
12 und 12 a der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)
5 . Einzelheiten regeln die Fakul täten.
2
415.23 RVO Habil B. Habilitation Grundlagen

§ 4.

Grundlagen der Habilitation bilden: a. die schriftliche Habilitationsle istung (Habilitationsschrift), b. die mündliche Habilitationsleis tung (Probevortrag oder Lehrveran
- staltung). Voraus setzungen

§ 5.

1 Voraussetzungen für die Habilitation sind: a. erfolgreicher Abschluss auf der Do ktoratsstufe an der Universität Zürich oder an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule mit der Befugnis zur Führung de s entsprechenden Titels, b. wissenschaftliche Pu blikationstätigkeit, c. wissenschaftliche Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähig
- keiten.
2 Die Fakultäten können zusätzlich e Voraussetzungen festlegen. Habilitations schrift

§ 6.

1 Die Habilitationsschrift ist ei n selbstständiger wissenschaft
- licher Beitrag zu einem Thema aus dem Fachgebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll.
2 Sie besteht aus: a. einer Monografie oder b. einer Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen, verbunden mit einer kommentierten, nach thematischen Schwerpunkten gegliederten Übersicht (kumulative Habilitation).
3 Der wissenschaftliche Beitrag der Habilitationsschrift muss einem internationalen Vergleich standhalten und neue Ergebnisse und Erkennt
- nisse enthalten, die durch wissen schaftlich anerkannte Methoden erar
- beitet worden sind.
4 Die erbrachte Eigenleistung muss auch bei der kumulativen Habi
- litation erkennbar und nachweisbar sein. Mündliche Habilitations leistung

§ 7.

1 Die mündliche Habilitationsleis tung besteht aus einem Probe
- vortrag oder einer an seine Stelle tretenden Lehrvera nstaltung jeweils mit anschliessender Diskussion.
2 Sie soll ein abgegrenztes Thema au f wissenschaftlichem Niveau ver
- ständlich darlegen oder vermitteln und die Möglichkeit bieten, didak
-
3 RVO Habil
415.23 C. Habilitationsverfahren
Zweck

§ 8.

Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung, ein Fachgebiet in Forschung und Le hre selbstständig an der Universi tät zu vertreten.
Eröffnung
und Dauer des
Verfahrens

§ 9.

1 Das Habilitations verfahren wird durch die Einreichung des Habilitationsgesuchs eröffnet.
2 Die Fakultäten schliess en das Habilitationsve rfahren in der Regel spätestens innerhalb von eineinhalb Jahren nach de r Einreichung des Habilitationsgesuchs ab.
Habilitations
-
gesuch

§ 10.

1 Das Habilitationsgesuch wird schriftlich an die Dekanin oder den Dekan der zuständige n Fakultät gestellt. Das Fachgebiet, für das die Venia Legendi beantragt wi rd, ist genau zu bezeichnen.
2 Das Gesuch umfasst fo lgende Unterlagen: a. Habilitationsschrift, b. wissenschaftlicher Werdegang, c. Publikationsverzeichnis, d. Nachweis über bisherige Lehrtäti gkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsb eurteilungen oder dergleichen), e. Erklärung, ob ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hoch schule eröffnet wurde.
3 Die Fakultäten können weiter e Unterlagen verlangen.
Habilitations
-
kommission

§ 11.

1 Die Fakultäten können für das Verfahren eine Habilitations kommission einsetzen.
2 Bei der Zusammensetzung der Ha bilitationskommiss ion wird eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.
Nichteintreten

§ 12.

1 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habili tationsverfahrens offensichtlich ni cht erfüllt, wird mit begründetem Ent scheid des zuständigen Fakultätsorgan s auf das Habilitationsgesuch nicht eingetreten.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuch steller kann in diesem Fall zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch einreichen.
Begutachtung
der
Habilitations
-
schrift

§ 13.

1 Die Habilitationsschrift wird von mindestens zwei Personen zuhanden der Fakultät begutachtet.
2 Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.
4
415.23 RVO Habil
3 Die Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die wissenschaft
- liche Sorgfalt, die Forschungsleist ung und die Qualität der Forschung, die in der Habilitationsschrift zum Ausdruck kommen. Vorgehen bei Mängeln der Habilitations schrift

§ 14.

1 Das zuständige Fakultätsorgan ka nn die Habilitationsschrift zur Behebung von leichten Mängeln zurückgeben. Es setzt dafür eine angemessene Frist an.
2 Nimmt die Habilitandin oder der Habilitand die Empfehlung an, wird das Verfahren bis zum Ablauf der angesetzten Frist sistiert.
3 Bei beabsichtigter Ablehnung der Habilitationsschr ift ist der Habi
- litandin oder dem Habilitanden Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen oder das Habilita tionsgesuch zurückzuziehen. Fakultäts entscheid über die Habilitations schrift

§ 15.

1 Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet gestützt auf die Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift.
2 Im Fall der Annahme der Habilitationsschri ft wird das Verfahren fortgesetzt.
3 Bei einem Rückzug des Habilitati onsgesuchs schr eibt das zustän
- dige Fakultätsorgan das Habilitationsverfahren als gegenstandslos ab.
4 Der Entscheid über die Ablehnung der Habilitationsschrift wird der Habilitandin oder dem Habili tanden mit schriftlicher Begründung mitgeteilt. Er beendet da s Habilitationsverfahren. Fakultäts entscheid über die mündliche Habilitations leistung

§ 16.

1 Inhalt, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Habilitations
- leistung werden in einem Protokoll zusammengefasst.
2 Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet über Annahme oder Ablehnung der mündlichen Habilitations leistung.
3 Der Entscheid wird der Habilit andin oder dem Habilitanden schriftlich mitgeteilt. Ein ablehn ender Entscheid ist zu begründen.
4 Wird die mündliche Habilitations leistung abgelehnt, kann sie wie
- derholt werden.
5 Der Entscheid über die definiti ve Ablehnung der mündlichen Habi
- litationsleistung beendet da s Habilitationsverfahren. Fakultätsantrag an die Erweiterte Uni versitätsleitung

§ 17.

Hat die Fakultät sowohl die mündliche als auch die schrift
- liche Habilitationsleistung als genügend beurteilt, stellt sie der Erweiter
- ten Universitätsleitung Antrag auf Erteilung der Venia Legendi und Er
- nennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten, unter Mitteilung an die Habilitandin oder den Habilitanden. Publikation der Habilitations schrift

§ 18.

Die Habilitationsschrift ist zu publizieren. Einzelheiten regeln die Fakultäten.
5 RVO Habil
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Umhabilitie
-
rung

§ 19.

1 Hat sich die Habilitandin oder der Habilitand bereits an einer anderen in- oder ausländische n Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen habilitiert , kann die Fakultät das Einreichen einer Habi litationsschrift erlassen.
2 Hat sich die Habilitandin oder de r Habilitand bereits an einer an deren in- oder ausländischen Hoch schule unter vergleichbaren Bedin gungen habilitiert und während mehrerer Jahre erfolgreich doziert, kann die Fakultät auch die mündliche Habilitationsleis tung erlassen.
Antritts
-
vorlesung

§ 20.

Die Privatdozentin oder der Privatdozent kann innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi eine öffentliche Antritts vorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Universität Zürich gehalten hat. D. Entzug der Venia Legendi
Wichtige
Gründe

§ 21.

1 Wurde die Venia Legendi durch wissenschaftliches Fehl verhalten erlangt, das der Privat dozentin oder dem Privatdozenten zu gerechnet werden muss, kann die Er weiterte Universi tätsleitung die Venia Legendi entziehen und die Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten widerrufen.
2 Die Venia Legendi kann auch entzogen werden, wenn die Privat dozentin oder der Privatdozent die Inte ressen der Universität auf andere Weise ernsthaft verletzt.
Verfahren

§ 22.

1 Bei wissenschaftlichem Fehlverh alten richtet sich das Ver fahren nach den entsprechenden Bestimmungen der Universität.*
2 In den übrigen Fällen sind die Bestimmungen be treffend wissen schaftliches Fehlve rhalten sinngemäss anwendbar. Die Universitätslei tung kann eine andere als die dor t vorgesehene Person mit der Durch führung des Verfahrens beauftragen.
Entscheid

§ 23.

1 Bestätigt sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlver halten oder anderweitige ernsthafte Verletzungen der Interessen der Universität, beantragt die Fakultät der Erweiterten Universitätsleitung den Entzug der Venia Legendi und den Widerruf der Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozent en. Der Antrag ist unter Beilage der Untersuchungsakten zu begründen. * Weisung der Erweiterten Universitäts leitung zum Verfahren beim Verdacht der Unlauterkeit in der Wissenschaft vom 11. November 2003 ( www.rd.uzh.ch > Rechtssammlung > Wichtigste universitäre Richtinien / Reglemente, Weisun gen und Merkblätter > Unlauterkeitsweisung)
6
415.23 RVO Habil
2 Der Entzug der Venia Legendi wi rd durch die Erweiterte Univer
- sitätsleitung beschlossen.
3 Nach Rechtskraft des Beschlusses erlöschen die Venia Legendi sowie die Berechtigung zur Führung de s Titels einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten. E. Verfahren und Rechtsschutz Einsichtsrecht

§ 24.

1 Die Habilitandin ode r der Habilitand kann beim zuständi
- gen Fakultätsorgan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Ver
- fahrensakten verlangen.
2 Hat die Fakultät bereits Antrag auf Erteilung der Venia Legendi gestellt, ist das Einsichtsgesuch an die Rektorin oder den Rektor zu rich
- ten.
3 Die Einsichtnahme der Habilitandin oder des Habilitanden, ins
- besondere die Auskunft über die Namen der Gutachterinnen und Gut
- achter, kann ganz oder teilweise ver weigert oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende öffentliche oder pr ivate Interessen dies gebieten. Anordnungen

§ 25.

1 Die Entscheide über das Nichteintreten auf ein Habilita
- tionsgesuch, über die Ablehnung de r Habilitationssch rift oder der münd
- lichen Habilitationsleistung, über die Abweisung oder den Rückzug eines Habilitations gesuchs, über den Entzug der Venia Legendi sowie über das Akteneinsichtsrecht ergehen in der Form einer anfechtbaren Verfügung.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungs
- rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
3 . Rechtsschutz

§ 26.

Anordnungen ges tützt auf diese Veror dnung können gemäss

§ 46 UniG und §§

19 ff. VRG mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden. F. Schluss- und Über gangsbestimmungen Habilitations ordnungen der Fakultäten

§ 27.

1 Die Fakultäten erlassen eige ne Habilitationsordnungen.
2 Diese regeln insbesondere a. die spezifischen Anforderunge n an die Habilitationsschrift, b. die Anforderungen an die m ündliche Habilitationsleistung, c. Aufgaben und Antragsrechte eine r allfälligen Habilitationskommis
- sion,
7 RVO Habil
415.23 d. die Anforderungen an ein Habilitationsgesuch, e. die Zulassung von andernorts be reits eingereich ten Habilitations schriften, f. die Bestellung der Gutachteri nnen und Gutachter sowie das Verfah ren der Begutachtung, g. die Rückgabe von Habilitationsschr iften zur Behebung von leichten Mängeln, h. die Wiederholung mündliche r Habilitations leistungen, i. die Pflicht zur Publikation der Ha bilitationsschrift sowie die Anzahl von allfälligen Pflichtexemplaren, j. die Modalitäten der Umhabilitierung, k. die fakultätsinterne Zuständigkeit für Entscheide und Anträge im Zusammenhang mit dem Habilita tionsverfahren und dem Entzug der Venia Legendi.
3 Die Habilitationsordnungen der Fakultäten unterli egen der Geneh migung durch die Erweiter te Universitätsleitung.
Übergangs
-
bestimmung

§ 28.

Die unmittelbar anwendbaren Be stimmungen dieser Verord nung gelten für diejenigen Habilita tionsverfahren, die nach dem Inkraft treten dieser Verordnung eröffnet werden.
1 OS 75, 155 ; Begründung siehe ABl 2020-01-10 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
3 LS 175.2 .
4 LS 415.11 .
5 LS 415.111 .
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