Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen (215)
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Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Nr. 215 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1 vom 6. Juni 1861 (Stand 1. Juni 2013) Wir Präsident und Grosser Rat des Kantons Luzern, in Revision der Gesetze über Kauf- und Tauschfertigungen und die Hypothekarinstru
- mente vom Jahr 1831
2 , auf den Vorschlag des Regierungsrates
3 und das Gutachten einer von uns niedergesetzten Kommission, beschliessen:
1 Handänderungswesen

§ 1

1. Kauf- und Tauschvertrag
1 Soll eine Liegenschaft in Folge eines Kaufs- oder andern Vertrages aus einer Hand in die andere übergehen, so hat eine Verschreibung und Zufertigung, beziehungsweise Zuschreibung, nach Vorschrift des gegenwärtigen Gesetzes zu erfolgen. (§§ 286, 292,
293, 294 und 295 des bürgerl. Gesetzb.
4 )
1 Dieses Gesetz gilt bis zur Einführung des Grundbuches für die alten kantonalen Pfandrechte und für die Formen des Grundstückverkehrs, soweit seine Bestimmungen durch das Zivilgesetzbuch und kantonale Erlasse (wie das EGZGB, Grundbuchverordnung) vorbehalten sind. Das vorliegende Ge
- setz wurde am 8. März 1871, 1. Juni 1886, 29. Mai 1901 und am 5. Juli 1910 geändert. Da die je
- weiligen Änderungen in vielen Fällen mehrere Paragrafen betreffen, jedoch nicht angegeben wurde, welche spezifischen Paragrafen dadurch erfasst werden, sind die Änderungen im Anhang vollum
- fänglich wiedergegeben. Die fünfte Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar
2013 (G 2012 45), wurde vollumfänglich in den Erlass integriert.
2 Nullband S. 169
3 GR 1860 13
4 Bürgerliches Gesetzbuch des Kantons Luzern. Luzern, 1840. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G III 539 | Z IV 187
2 Nr. 215

§ 2

Abfassung der Verträge
1 Alle Verträge über Kauf oder Tausch von Liegenschaften müssen schriftlich abgefasst sein. (§
623 des bürgerl. Gesetzb.
5 )
2 Bei amtlichen Versteigerungen von solchen ist die Unterschrift der Kontrahenten nicht erforderlich.

§ 3

1 Beim Abschluss des Vertrages müssen, wenn der Käufer darauf nicht ausdrücklich Ver zicht leistet, entweder alle auf einer Liegenschaft haftenden Rechtsamen und Beschwer
- den dem Käufer namentlich angezeigt werden, oder es müssen bei demselben die bezüg
- lichen Erwerbs- oder Belastungstitel vorliegen, was im Kaufsvertrage bemerkt sein soll.
2 Wenn diese Vorschrift nicht beobachtet wird, so ist der Käufer, wenn der Verkäufer nicht freiwillig Entschädigung leisten will, berechtigt, vor der Zufertigung vom Vertrage zurückzutreten; werden aber die Beschwerden auch im Kaufbriefe nicht speziell ange
- zeigt, so treten nach der Zufertigung die im §
625 des bürgerl. Gesetzb.
6 angegebenen Folgen ein.

§ 4

1 Der Kauf- oder Tauschvertrag (Aufsatz) ist dem Präsidenten des Gemeinderates einzu
- reichen, welcher demselben sein Visum (mit dem Datum der Einreichung) beizusetzen und dieses in einer besondern Kontrolle einzutragen hat.

§ 5

Ort der Fertigung
1 Käufe und Täusche um Liegenschaften werden von dem Gemeinderate derjenigen Gemeinde verschrieben und gefertigt, in deren Umkreis die betreffenden Liegenschaften gelegen sind.
2 Gehören zu einer Liegenschaft, die der Handänderung unterliegt, Teile in den Kreis ei
- ner andern Gemeinde, so erfolgt zwar Verschreibung und Zufertigung in der Gemeinde, wo das Wohnhaus steht, oder, wenn kein solches vorhanden ist, wo der grössere Teil der Liegenschaft gelegen ist; die Übertragung ist aber an den Kaufprotokollen der andern Gemeinde vorzumerken.
5 Bürgerliches Gesetzbuch des Kantons Luzern. Luzern, 1840.
6 Bürgerliches Gesetzbuch des Kantons Luzern. Luzern, 1840.
Nr. 215
3

§ 6

Kauf- und Tauschbrief a. Inhalt
1 Nach Einreichung des Kauf- oder Tauschvertrages hat der Gemeinderat mit seinem Schreiber den Kauf- oder Tauschbrief anzufertigen. Derselbe soll enthalten: a. Name, Heimat und Wohnort der vertragschliessenden Teile und ihrer allfälligen Vertreter; b. das Datum des Erwerbstitels des Verkäufers, wenn ein solcher vorhanden, mit dem Datum der Fertigung; c. die Beschreibung der Grundstücke mit Angabe des Masses (soweit dies aus den Protokollen ersichtlich ist), der Begrenzungen und der mit den Grundstücken ver
- bundenen Rechtsamen und Beschwerden, in möglichster Kürze und Bestimmtheit; d. die Bodenzins-, Zehnt- und andere dingliche Lasten; e. die auf den Grundstücken haftenden Verschreibungen, mit Gattung, Kapitalbetrag, Inhaber, Angangsdatum, nebst ausstehenden Zinsen und Marchzinsen in Franken und Rappen, unter Angabe des Zinstragers; wenn auf der Liegenschaft die Trage
- rei haftet, so ist dem Kaufbrief eine Übersicht der Einzinser und ihrer Schuldraten nachzutragen; die Lasten und Schuldposten sind genau auf diejenigen Grund
- stücke zu verlegen, auf denen dieselben nach dem letzten, auf die Unterpfande be
- züglichen Handänderungs- oder Verpfändungsakte haften; sollte eine Unrichtig
- keit sich ergeben, so hat eine Berichtigung einzutreten; f. die Zeit des Anfangs von Nutzen und Schaden; g. die Kaufssumme; h. die Abrechnung unter Angabe der Abzahlungsweise der sich ergebenden Kaufsre
- stanz; i. endlich die weitern Kaufsbedingnisse.
2 Dieser Kaufsakt ist vom Gemeinderat (Präsidenten und Schreiber) zu unterzeichnen und zu besiegeln.

§ 7

b. Vergleichung (Confrontation)
1 Der so ausgefertigte Kaufs- oder Tauschbrief wird der Gerichtskanzlei zu Handen des Gerichtsoffiziums eingereicht.
2 Der Gerichtspräsident und Gerichtsschreiber vergleichen denselben mit den gerichtli
- chen Protokollen und berichtigen geringere Irrungen und Auslassungen, oder senden ihn zu verbesserter Ausfertigung dem Gemeinderat zurück. Die Vergleichung soll innert
3 Die mit den gerichtlichen Protokollen übereinstimmend gefundene Ausfertigung wird ans gerichtliche Protokoll getragen und die Richtigkeit mit Siegel und Unterschrift des Präsidenten und Schreibers beglaubigt.
4 Gehören Teile der Liegenschaft in einen andern Gerichtskreis, so erfolgt die nötige Ver
- gleichung und Vormerkung auch in diesem andern Gerichtskreise.
4 Nr. 215

§ 8

Fertigung
1 Nachdem der Kaufs- oder Tauschbrief solchermassen ausgefertigt ist, so erfolgt darauf die Zufertigung durch den Gemeinderat.
2 Nach der Fertigung ist der ganze Kaufs- oder Tauschakt mit der Übersicht der Ein zinser, wenn eine solche vorhanden ist, samt der Fertigungsverhandlung in das gemein
- derätliche Kaufsprotokoll nach dem Datum der Fertigung einzutragen.

§ 9

* ...

§ 10

1 Wenn ein Ehegatte an den andern, oder ein Vater an seine Kinder oder Schwiegerkinder eine Liegenschaft aus freier Hand verkaufen will, so darf die Fertigung frühestens zwei Monate nach der gerichtlichen Beglaubigung erfolgen. Jeder Ansprecher im Fahrenden kann während dieser Frist an das Botenbuch eine Verwahrung stellen lassen, dass er an dem Verkäufer eine und welche Forderung besitze. In Folge einer solchen Verwahrung darf die Fertigung erst erfolgen, wenn für die Forderung Sicherheit geleistet oder die Verwahrung auf andere Weise gehoben ist. Eine während obiger Frist im Falle des ge
- genwärtigen Paragraphen angehobene Betreibung vertritt die Stelle der Verwahrung.

§ 11

1 Durch die Fertigung werden die allfälligen Mängel des Vertrages nicht gehoben und auch den Ansprüchen wegen Servituten, Beschwerden, Schuldverhaftungen, wenn der
- gleichen nicht überbunden worden wären, kein Eintrag getan. (§ 625 des bürgerl. Ge
- setzb.
7 )

§ 12

2. Teilung und Auskauf
1 Bei Teilungen von Liegenschaften unter mehrere Mitbesitzer oder bei Auskäufen eines oder mehrerer Mitbesitzer ist die Fertigung nicht erforderlich. Die Verschreibung, Ver
- gleichung mit den gerichtlichen Protokollen, die Aufnahme in die Protokolle und die Be
- glaubigung hat aber in gleicher Weise zu erfolgen, wie bei Käufen. (§§ 2 bis 7.) Hiebei ist die Angabe der ausstehenden Zinse und Marchzinse jedoch nicht obligatorisch.
2 ... *
3 Handelt es sich um Teilungen oder Auskäufe von Liegenschaften in einer Erbsmasse, so hindern die Betreibungen, welche auf einzelnen Erbberechtigten haften mögen, eine Veräusserung der Liegenschaften nicht, wenn sie innert sechs Monaten nach Anfall der Erbschaft erfolgt.
7 Bürgerliches Gesetzbuch des Kantons Luzern. Luzern, 1840.
Nr. 215
5

§ 13

Verantwortlichkeit
1 Der Verkäufer haftet dem Käufer für allen Nachteil, der aus Unterlassung der Überbin
- dung der auf einer Liegenschaft haftenden Beschwerden oder Schulden für ihn entsteht.

§ 14

1 Ist der Verkäufer nicht im Stande, diese Entschädigung zu leisten, und sind jene Be
- schwerden oder Schulden in den Erwerbsakten oder den Protokollen, welche diese ent
- halten, zu ersehen, so haben die Mitglieder des Gemeinderates, durch welchen die Zu
- fertigung geschehen ist, sowie der Gemeindeschreiber dem Übernehmer an den deshalb erlittenen Schaden zwei Dritteile solidarisch und der Gerichtspräsident und Gerichts
- schreiber einen Dritteil, ebenfalls solidarisch, zu leisten.
2 Wenn ein Beamter oder eine Behörde, die früher im Amte waren, den Fehler verschul
- det haben, so sind diese zunächst und subsidiär die Gemeinde beziehungsweise der Ge
- richtsbezirk für den Schadenersatz verantwortlich.

§ 15

3. Handänderung von Gesetzes wegen
1 Erfolgt die Handänderung einer Liegenschaft nicht in Folge eines Vertrages, so tritt an die Stelle der Fertigung eine blosse Zuschreibung. (§ 293 des bürgerl. Gesetzb.
8
)
2 Hypothekarwesen
2.1 Über die bisherigen Verschreibungen

§ 16

Rechte
1 Alle Verschreibungen, seien sie vor 1798 oder seither errichtet worden, haben die glei
- che Kraft und geniessen die gleichen Rechte, sie mögen im In- oder Auslande liegen und einem Kantonsbürger oder einem andern angehören.

§ 17

9
1 Die bisher bestehenden Verschreibungen auf Liegendem, als: Gülten, Aufschläge, Kaufszahlungsbriefe, Erbsauskäufe, Jahrzeitenkapital usw. sind bis zu ihrer Ablösung und Löschung nach den bisherigen Gesetzen zu behandeln.
8 Bürgerliches Gesetzbuch des Kantons Luzern. Luzern, 1840.
9 Die Änderung vom 1. Juni 1886 (G VII 59) ist im Anhang wiedergegeben.
6 Nr. 215

§ 18

Ablösung und Umwandlung
10
1 Die Abkündung und Abbezahlung der bisherigen Hypothekarinstrumente erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über Einzinserei vom 5. Oktober 1859
11 .
2 Bei dem § 3 desselben wird jedoch festgesetzt, dass es bei einer Aufkündung, wo ent
- weder ein Alleinschuldner oder alle Mitschuldner das ganze Instrument aufkünden, der gemeinderätlichen Erklärung nicht bedarf.
3 Die Umwandlung der alten Verschreibungen in neue Gülten erfolgt nach den §§
29 u. ff. des gleichen Gesetzes.
4 Wenn in Folge Übereinkunft zwischen dem Ansprecher und der Einzinserkasse eine alte Verschreibung ohne vorherige rechtliche Aufkündung an die Einzinserkasse zum Zwecke der Ablösung abgetreten wird, so ist eine rechtliche Aufkündung nicht mehr nö
- tig.

§ 19

1 Ist die Erklärung zur Umwandlung von ältern Verschreibungen in neue Gülten zu Han
- den der Einzinserkasse dem Gemeinderate schriftlich vorgelegt und an den Protokollen des Gemeinderates und des Gerichts vorgemerkt worden, so hat die Einzinserkasse für ihre auf die ältern Verschreibungen geleisteten Zahlungen samt Zins das Forderungs recht auf dem Liegenden, und zwar in der Kollokation der abbezahlten Posten, auch wenn die neue Verschreibung noch nicht ausgefertigt ist.
2 Die spezifizierte Aufzählung der ältern Verschreibungen oder der Schuldraten in eine solche, wie sie in § 30 des Einzinsergesetzes
12 vorgeschrieben ist, muss in den Protokol
- len erscheinen; hingegen genügt in dem neuen Instrumente die Angabe, dass es an die Stelle von alten Verschreibungen errichtet worden sei. Wenn diese getilgt sein werden, so ist die diesfällige Erklärung durch die Verwaltung der Einzinserkasse in dem Instru
- mente nachzutragen.
3 Wenn durch die neuen Gülten alles ältere Verschriebene abgelöst wird, so ist auch eine besondere Vormerkung desselben in den Protokollen nicht mehr nötig.
4 Gehen die Unterpfande eines Einzinsers, der die Umwandlung angelobt hat, in andere Hand über, bevor die neuen Gülten errichtet sind, so hat der neue Eigentümer sie errich
- ten zu lassen und die Kosten zu tragen.

§ 20

1 Die alten Prioritätsgülten sind in Beziehung auf Aufkündung und Umwandlung oder Verteilung den gleichen Vorschriften unterworfen wie die gewöhnlichen Gülten.
10 Die aus einem Randtitel hervorgegangene Sachüberschrift „Umwandlung“ vor Absatz 3 wurde 2009 aus publikationstechnischen Gründen mit der Sachüberschrift des Paragrafen zusammengeführt.
11 G III 265 und Z IV 170 (SRL Nr. 695)
12 G III 265 und Z IV 170 (SRL Nr. 695)
Nr. 215
7
2 Im Falle der Umwandlung dürfen die neuen Gülten errichtet werden ohne Rücksicht auf einen grössern oder kleinern Betrag.
2.2 Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute
2.2.1 Umfang, Arten, Errichtung

§ 21

1. Umfang
1 Von nun an müssen die hypothekarischen Verschreibungen nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes errichtet und in die Grundbücher eingetragen werden.
2 Verschreibungen oder Verpfändungen liegender Güter in anderer Form sind unzulässig und ungültig, vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen über Verpfändung von Eisenbahnen und anderweitigen Grundeigentums anonymer Gesellschaften.

§ 22

1 Neben demjenigen, was nach § 207 u. ff. des bürgerl. Gesetzbuches
13 zum Liegenden gehört, werden auch die mit einer Liegenschaft verbundenen mechanischen Einrichtun
- gen als Teile der Liegenschaft betrachtet und dürfen nur vereinigt mit derselben verpfän
- det werden.
2 Namentlich sind als mit der Liegenschaft verbunden zu betrachten: a. zunächst die Triebwerke (wie Wasserkräfte, Wasserräder, Turbinen, Transmissio
- nen, Dampfmaschinen, Röhrenleitungen u. dgl.); b. sodann alle jene Werke, welche der Liegenschaft den Charakter einer bestimmten mechanischen Einrichtung verleihen und durch jene Triebwerke in Bewegung ge
- setzt werden. (So z. B. gehören zur Liegenschaft einer Mühle die Mahlwerke; zur Liegenschaft einer Spinnerei die Spinnstühle und die Spindeln; zur Liegenschaft einer Säge die Sägeeinrichtung; zur Liegenschaft einer Stampfe die Stampfwerke; zur Liegenschaft einer Parkettfabrik die Hobel-, Nut- und Sägemaschinen, die Drehbänke u. dgl.; zur Liegenschaft einer Hammerschmiede die Hammerwerke; zur Liegenschaft einer Bleicherei mit Appreturen der Dampfkessel, die Walke usw.).
3 Wenn liegendes Gut von vorbezeichneter Art verpfändet wird, so sind die einzelnen verpfändeten Gegenstände so genau als möglich aufzuzählen und zu bezeichnen, damit über den Umfang der Verpfändung nicht wohl ein Zweifel entstehen kann.
4 Der Schuldner ist zu sorgfältigem Unterhalt der verpfändeten mechanischen Einrich
- tungen verpflichtet und darf sich keine Wertverminderung derselben erlauben, welche nicht eine natürliche Folge sachgemässen Gebrauches ist.
13 Bürgerliches Gesetzbuch des Kantons Luzern. Luzern, 1840.
8 Nr. 215
5 Bei Reparaturen und Verbesserungen tritt neu angeschafftes Material an die Stelle des alten; auch wird bei jeder Vermehrung des Materials alles zum Pfande gerechnet, was einen Bestandteil der zum Liegenden gehörenden mechanischen Einrichtungen aus macht.

§ 23

1 Rechtsamen, die zu den Liegenschaften gehören, werden durch Verschreibung der Lie
- genschaft mitverpfändet, auch wenn sie speziell nicht angezeigt sind.
2 Rechtsamen, die zu einem Unterpfand erworben werden, sind als Zuwachs zu betrach
- ten, und es haben auch früher errichtete Pfandbriefe ein Recht darauf.
3 Wenn jedoch eine Rechtsame gegen Übernahme einer Beschwerde erworben wird, so kann die Rechtsame nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch die Be schwerde übernommen wird.

§ 24

1 Wenn über die Frage, ob ein Gegenstand als liegendes Gut verpfändet werden könne, sich Anstände erheben, so entscheidet der Gemeinderat, in zweiter Instanz das Kantons
- gericht
14 .

§ 25

Rangordnung
1 Im Pfandrechte geht jeweilen die ältere Verpfändung der jüngern vor.
2 Verschreibungen oder Beschwerden bleiben in ihrem Rechte und in ihrer Kollokation, auch wenn sie bei spätern Verpfändungen nicht angezeigt würden.

§ 26

2. Arten
1 Nur der Eigentümer liegender Güter kann dieselben verpfänden, und zwar: a. durch Errichtung von Gülten (§§ 28 bis 62); b. durch Errichtung von Zahlungsbriefen (§§ 63 bis 71).
2 Wer dergleichen Verschreibungen errichten lässt, haftet für die Richtigkeit und Voll
- ständigkeit der darin enthaltenen Angaben. Derselbe hat auch für die verschriebene Summe persönliche Nachwähr zu leisten. (§ 742 des bürgerl. Gesetzb.
15 )
3 Dem Errichter eines Zahlungsbriefes bleiben jedoch die in den §§ 13 und 14 zugesi
- cherten Rechte bewahrt.
14 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem
1. Juni
2013 (G 2012 189), wurde in den §§ 24 und 85 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
15 Bürgerliches Gesetzbuch des Kantons Luzern. Luzern, 1840.
Nr. 215
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§ 27

3. Errichtung
1 Die Gemeinderäte besorgen unter Mitwirkung der Gerichtsoffizien die Ausfertigung der Zahlungsbriefe und die Anfertigung der Gültaufsätze. Die Ausfertigung der Gülten geschieht durch die Gerichtsoffizien.
2 Die Gemeinderäte führen über die Ausfertigung der Zahlungsbriefe, über die Gülten, die ihnen von den Gerichtsoffizien zugestellt werden, und über die Aushändigung dieser Pfandverschreibungen eine eigene Kontrolle.
3 Die Titel dürfen nur an den zur Übernahme Berechtigten ausgehändigt werden.
2.2.1.1 Von den Gülten insbesondere
2.2.1.1.1 Gewöhnliche Gülten

§ 28

Inhalt
1 Eine Gült muss enthalten: a. * den oder die Pfandgeber; falls sie unter umfassender Beistandschaft stehen, müs
- sen die Beistände mitbenannt werden; b. den Kapitalwert der Verschreibung in Schweizerfranken, in Zahlen und Worten ausgeschrieben; die Verschreibungen sind in runden Summen auszustellen; c. den Zinsfuss, der jedoch fünf vom Hundert nicht übersteigen darf;
16 d. das Datum der Anstellung der Gült und die jährliche Verfallzeit der Zinsen. Dieses Datum darf nicht auf bewegliche Feste, sondern muss auf einen bestimmten Mo
- natstag gestellt werden; e. die Art der Aufkündung und Abzahlung; f. die Beschreibung der zu Pfand gegebenen Liegenschaften nach dem Erwerbstitel, mit Angabe des Masses, soweit dies aus den Protokollen ersichtlich ist, der Be
- grenzungen und der damit verbundenen Rechtsamen und Beschwerden (§ 6 lit. c); bei jedem Gebäude ist die Summe beizusetzen, um welche dasselbe in der Kanto
- nal-Brandassekuranz versichert ist; g. die Bodenzins-, Zehnt- und andere dingliche Lasten; h. alle auf dem Unterpfande allgemein oder speziell vorgehenden Schulden jeglicher Art mit Angabe der Gattung, des Kapitalbetrages und des Anstellungsdatums, je
- doch ohne die Namen der jeweiligen Ansprecher; i. die spezifizierte Würdigung oder Schatzung der verschriebenen Güter in Geldwert und der Ertragenheit unter Angabe der Würdiger und des Datums, wann die Wür
- digung erfolgt (§ 30); k. das Errichtungsdatum und Siegel und Unterschrift der ausfertigenden Behörde.
16 Die Änderung vom 1. Juni 1886 (G VII 59) ist im Anhang wiedergegeben.
10 Nr. 215

§ 29

Bedingung und Ort der Errichtung
1 Wer eine Gült errichten lassen will, muss beim Gemeinderatspräsidenten der Gemein
- de, in welcher die zu verpfändende Liegenschaft liegt, * a. sein Begehren stellen, mit Angabe der Liegenschaft, auf welche, und der Summe, für welche die Gült errichtet werden soll; b. sich erforderlichenfalls über das Eigentum der Liegenschaft sowie über die per
- sönliche Berechtigung zur Verpfändung durch Zeugnis des heimatlichen Gemein
- derates ausweisen. Wenn ein Beistand für seinen Klienten eine Gült errichten lassen will, so muss hiezu die Bewilligung des Gemeinderates vom Heimatort des Eigentümers schriftlich vorliegen.
2 Der Gemeinderatspräsident hat diese Begehren in ein Register mit fortlaufenden Num
- mern gehörig einzutragen und dieselben sowie die fernern Ausweise als Belege aufzube
- wahren.
3 Wenn die in eine Gült zu verschreibenden Liegenschaften in zwei oder mehreren Gemeindekreisen liegen, so wird der Gültaufsatz von dem Gemeinderat errichtet, in des
- sen Gemeinde das Wohnhaus oder, in Abgang eines solchen, der grössere Teil der Lie
- genschaft gelegen ist.
4 Die Verpfändung ist an dem Gültenprotokolle jeder Gemeinde vorzumerken.

§ 30

Würdigung
1 Ist sowohl das Eigentum als die persönliche Berechtigung nachgewiesen, so würdigt der Gemeinderatspräsident mit zwei andern Mitgliedern des Gemeinderates, nötigenfalls unter Zuzug von Sachkundigen, die zu verpfändenden liegenden Güter und schätzt die
- selben, jedes einzeln, bei Eidespflicht nach ihrem derzeitigen wahren Geldeswerte so ge
- nau als möglich.
2 Dieser Geldwürdigung soll auch die revidierte Katasterschatzung und bei landwirt schaftlichen Grundstücken die Würdigung der jährlichen Ertragenheit für Vieh und an Früchten beigesetzt werden. *
3 Die Würdigung der auswärts liegenden Unterpfande muss aber von dem Gemeinderate eingeholt werden, innert dessen Kreis sie liegen.

§ 31

1 Die gemeinderätlichen Würdiger stehen nebenbei dem rechtmässigen Ansprecher eines Instrumentes auf sechs Jahre lang für ihre Summe der Würdigung gut.
2 In dem Falle aber, wo auf diese Gewährschaft Anspruch genommen wird, sind die Würdiger berechtigt, so viel von ihrer Würdigungssumme in Abzug zu bringen, als un
- gewöhnliche Zufälle oder Naturereignisse und ausserordentliche Zeitumstände den Wert des Gutes verringert haben.
Nr. 215
11
3 Wenn die Würdiger sich ausweisen, dass die Liegenschaft zur Zeit der Würdigung den von ihnen angegebenen Wert hatte, so sind sie nicht zu belangen.

§ 32

1 Der Eigentümer – welchem der Gemeinderat vor Ausfertigung der Gült die Würdigung kund zu tun hat – ist berechtigt, wenn er mit der gemeinderätlichen Würdigung nicht einverstanden ist, beim betreffenden Gerichtspräsidenten eine zweite Abschatzung zu verlangen. Zu diesem Behufe bestellt der Gerichtspräsident drei Mitglieder des Bezirks
- gerichts, welche die Liegenschaft unter gleichen Formen und der gleichen Verantwort
- lichkeit, wie der Gemeinderat, zu schätzen haben.
2 Das Ergebnis soll auf Verlangen des Errichters der gemeinderätlichen Würdigung nach
- getragen werden.

§ 33

1 In denjenigen Gemeinden, in welchen die Unterpfande vermessen, planiert und darüber gehörige Grundbücher eingeführt wurden, steht es dem Gülterrichter frei, entweder eine Würdigung der Unterpfande vornehmen oder nur die im Grundbuche enthaltene Schat
- zung in die Gült eintragen zu lassen.

§ 34

Gültaufsatz
1 Der hierauf von dem Gemeinderate anzufertigende Gültaufsatz (Entwurf) muss, unter Benutzung der gemeinderätlichen und nötigenfalls der gerichtlichen Hypothekarproto
- kolle, alles das enthalten, was in § 28 für den Inhalt der Gült vorgeschrieben ist, und von den Würdigern und dem Gemeinderatsschreiber unterzeichnet sein.

§ 35

1 Der Gülterrichter hat die Pflicht, alle Verhältnisse seiner Liegenschaft, welche in der Gült erscheinen sollen, getreulich anzugeben. Er soll den Gültaufsatz prüfen und muss ihn ebenfalls unterschreiben.

§ 36

Gültausfertigung
1 Diesen Gültaufsatz übergibt der Gemeinderat der Gerichtskanzlei zu Handen des Ge
- richtsoffiziums zur Prüfung und gerichtlichen Ausfertigung.
2 Der Gerichtspräsident und Gerichtsschreiber vergleichen denselben mit den gerichtli
- chen Protokollen. Finden sich Unrichtigkeiten oder Auslassungen, so sind diese zu be
- richtigen und zu vervollständigen, oder es kann der Gültaufsatz auch zur Umschreibung an den Gemeinderat zurückgesendet werden. Die Vergleichung und Ausfertigung soll in
- nert vierzehn Tagen geschehen.
12 Nr. 215
3 Die Ausfertigung erfolgt erst auf den richtigen Gültaufsatz nach einheitlicher Form (Formular A
17 ). Dieselbe darf weder unleserliche Durchstreichungen noch Raduren ent
- halten.
4 Die Ausfertigung ist nach Aufnahme ins gerichtliche Hypothekarprotokoll vom Ge
- richtspräsidenten mit dem Gültensiegel zu versehen und von ihm und dem Gerichts schreiber zu unterzeichnen.

§ 37

1 Das Gerichtsoffizium übersendet sodann den Gültaufsatz und die ausgefertigte Gült an den Gemeinderat. Der Gültaufsatz ist im Gültenprotokoll der Gemeinde einzutragen und innert vierzehn Tagen dem Gerichtsoffizium zurückzusenden.

§ 38

* ...

§ 39

1 Wenn jemand, der betrieben ist, ein Unterpfand erwirbt, so ist die Betreibung kein Hin
- dernis, um das neu erworbene Unterpfand zu Gunsten des Verkäufers zu verpfänden.

§ 40

Verantwortlichkeit
1 Die Behörde (der Gemeinderat nebst Gemeinderatsschreiber), welche den Gültaufsatz angefertigt, und diejenige, welche darauf die Gült ausgefertigt hat, haften für die richtige und vollständige Ausfertigung der Verschreibung, insofern diese nicht mit dem Erwerbs
- akt des Verpfänders übereinstimmt, oder neue Pfandtitel oder Servituten nicht angege
- ben sind.
2 Rührt eine sich erzeigende Unrichtigkeit von der Verhandlung einer früheren Behörde her, so ist diese dem Inhaber des Pfandtitels für den daraus entstehenden Schaden zu
- nächst und subsidiär die Gemeinde, beziehungsweise der Gerichtsbezirk verantwortlich.

§ 41

1 Das Mass dieser Verantwortlichkeit ist folgendermassen bestimmt: die Errichter des Gültaufsatzes, die Mitglieder des Gemeinderates nebst Gemeinderats
- schreiber, haften solidarisch für zwei Dritteile; die Ausfertiger der Gült, Gerichtspräsident und Gerichtsschreiber, haften ebenfalls soli
- darisch für einen Dritteil des nachgewiesenen Schadens.
2 Im Falle der Nichtübereinstimmung des Instrumentes mit dem Aufsatze haftet die aus
- fertigende Behörde für die daherigen Folgen allein.
17 Dieses Gültformular wurde in der vorliegenden Ausgabe nicht mitgedruckt.
Nr. 215
13

§ 42

Ablösung
1 Die Gülten sind von sechs zu sechs Jahren ablösbar. Der Ablösung muss eine Aufkün
- dung vorangehen, zu welcher der Schuldner wie der Ansprecher berechtigt ist. Diese Aufkündung muss, um gültig zu sein, wenigstens sechs Monate vor der Verfallzeit der Gült bei dem Botenweibel, in dessen Kreis das Unterpfand liegt, eingegeben werden.
2 Der Botenweibel hat alle Aufkündungen in eine Kontrolle einzutragen und dem Betref
- fenden oder, wenn er eine Person unter umfassender Beistandschaft ist, dem Beistand, und wenn der Beistand nicht bekannt ist, dem Gemeindeverwalter seines Heimatortes rechtlich zuzustellen. Wohnt derjenige, an den die Zustellung zu verrichten ist, nicht in der Gemeinde, wo das Unterpfand liegt, so hat der Botenweibel des Unterpfandortes sie dem Botenweibel des Wohnortes desselben zur Verrichtung mitzuteilen. *

§ 43

1 In der Regel werden die Gülten nach erfolgter Aufkündung wie folgt abbezahlt: a. bis auf Fr. 500 auf ein Mal; b. bis auf Fr. 2000 in jährlichen Zahlungen von 500 Fr.; c. grössere Summen in vier gleichen jährlichen Zahlungen.

§ 44

18
1 Wenn der Gültschuldner eine Gült aufkündet, und mit der Aufkündung dem Anspre
- cher anzeigt, dass er den ganzen Betrag der Gült auf einmal erlegen wolle, so ist er hiezu befugt, und es muss in diesem Falle das Instrument ihm unentkräftet zurückgestellt wer
- den.
2 Wenn der Schuldner dem Ansprecher die volle Bezahlung auf ein Mal angekündet hat, so hat dieser auch das Recht, sie zu verlangen, und er ist zur Annahme einer terminwei
- sen Abbezahlung nicht mehr verbunden.
3 Wenn der Ansprecher aufkündet, so ist der Schuldner berechtigt, die Gült auf den ers
- ten Termin vollständig abzubezahlen und das Instrument unentkräftet zu verlangen. Er muss aber drei Monate vor der Verfallzeit einer Zahlung dem Ansprecher anzeigen, dass er die Gült auf einmal zahlen wolle.

§ 45

1 Wenn die Zahlung einer auf ungeteiltem Unterpfand haftenden Gült, sei es die erste oder eine nachfolgende, innert Jahresfrist nach ihrem Verfalltermin vom Schuldner nicht geleistet und vom Gläubiger nicht bezogen wird, so ist die Aufkündung erloschen und die Gült für den noch nicht bezahlten Inhalt wieder angestellt.
18 Die Änderungen vom 1. Juni 1886 (G VII 59) sowie vom 5. Juli 1910 (G IX 101) sind im Anhang wie
- dergegeben.
14 Nr. 215

§ 46

1 Wenn eine terminweise Abbezahlung wirklich erfolgt, so gelten die Vorschriften des

§ 7 des Gesetzes über die Einzinserei

19 .

§ 47–54

...
20

§ 55

Gültauszug
1 Will der Besitzer einer Gült, deren Betrag verteilt worden, einen solchen Teil derselben veräussern, so kann er sich dafür von dem betreffenden Gerichtsoffizium auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.
2 Die Ausfertigung eines solchen Gültauszuges muss in der Gült selbst, sowie in den Hy
- pothekarprotokollen vorgemerkt werden.

§ 56

1 Ein Gültauszug muss, wie die Gült selbst, eine Beschreibung der darin verpfändeten Unterpfande, ein spezielles Verzeichnis der darauf haftenden Beschwerden und Schul
- den, den Betrag der Forderung, den Anstellungstag und die Würdigungssumme der Un
- terpfande, die Assekuranzsumme der auf letztern befindlichen Gebäude enthalten, und mit dem Gültensiegel versehen sein. (Formular B.
21 )
2 Er hat die gleichen Pfandrechte auf die darin verschriebenen Unterpfande, wie die ur
- sprüngliche Gült und kann nach Belieben in Umlauf gesetzt werden.

§ 57

1 Für die Aufkündung und Abbezahlung von Teilen einer Gült und von Gültauszügen gelten die gleichen Fristen und Summen, wie für unverteilte Gülten.
2 Bei eintretender Teilung der darin verschriebenen Unterpfande sind die für ganze Gül
- ten gegebenen Vorschriften anzuwenden.
19 G III 265 und Z IV 170 (SRL Nr. 695)
20 Aufgehoben und ersetzt durch die §§ 1–5 der Änderung vom 8. März 1871, in Kraft seit dem
23. April
1871 (G V 327). Diese Änderung ist im Anhang wiedergegeben.
21 Das Gültauszug-Formular wurde in dieser vorliegenden Ausgabe nicht mitgedruckt.
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15
2.2.1.1.2 Prioritäts- oder Zehntgülten

§ 58

1 Durch Prioritäts- oder Zehntgülten kann der Naturalzehnten losgekauft oder in einen fi
- xen Geldbetrag umgewandelt werden, sofern der Zehnten, welchen ein Unterpfandbesit
- zer an einen oder mehrere Zehntansprecher schuldet, nach ergangener Schatzung we
- nigstens 200 Franken ersteigt.

§ 59

1 Wenn verschiedene Grundstücke eines Unterpfandbesitzers in einer Gült verschrieben werden wollen, so sind die Grundstücke jedes einzeln zu beschreiben sowie die Abschat
- zung des Zehnten für jedes einzeln zu machen und in der Gült anzugeben.

§ 60

1 In einer Zehntgült bedarf es keiner Würdigung der Liegenschaft, und es kann dieselbe errichtet und an den Ansprecher ausgehändigt werden, ob auf dem Errichter Betreibun
- gen haften oder nicht.
2 Im Übrigen werden sie errichtet, aufgekündet, eintretenden Falls verteilt und abbezahlt, wie die gewöhnlichen Gülten.

§ 61

1 Die Prioritätsgülten sind bei allen Verhandlungen um liegende Güter (Käufe, Verschrei
- bungen usw.) an die Stelle des losgekündeten Zehntens unter die Beschwerden, nicht aber unter die gewöhnlichen Verschreibungen zu stellen. (Gesetz vom 20. Dezember
1839
22 .)

§ 62

23
1 Eine Prioritätsgült, die aufgekündet und abbezahlt wird, muss zernichtet, und es darf an deren Stelle eine neue nicht errichtet werden.
2.2.1.2 Von den Zahlungsbriefen

§ 63

Begriff
1 Zahlungsbriefe werden errichtet für das ganze oder teilweise Guthaben, welches: a. beim Verkaufe einer Liegenschaft dem Verkäufer, oder
22 Nullband S. 192
23 Die Änderung vom 1. Juni 1886 (G VII 59) ist im Anhang wiedergegeben.
16 Nr. 215 b. beim Auskaufe von einer solchen dem Ausgekauften, oder c. bei der Teilung in Betreff einer Liegenschaft einem Erben oder gewesenen Mitbe
- sitzer zu gut kömmt und auf die durch den Kauf, Ankauf oder die Teilung beschla
- gene Liegenschaft oder einen Teil derselben verzeigt wird.
2 Der zu Handen des Ansprechers ausgefertigte Titel gilt für das daherige Guthaben als Urkunde, was in demselben ausdrücklich ausgesprochen sein muss.
3 Der dem Übernehmer der Liegenschaft zugefertigte Akt dagegen gilt demselben bloss als Erwerbstitel, und nicht als Ansprachsakt, was in demselben ausdrücklich bemerkt werden soll.

§ 64

Pfandrecht
1 Die Zahlungstermine dürfen mit Pfandrecht auf die Liegenschaft nicht weiter als auf fünfzehn Jahre von Nutzens- und Schadensanfang an gerechnet ausgedehnt werden.

§ 65

Inhalt
1 Der dem Verkäufer einer Liegenschaft zugefertigte Kaufbrief, welcher als Zahlungs
- brief gelten soll, muss neben seinem Inhalte als Kaufsurkunde insbesondere enthalten: a. die Erklärung, ob an die dem Verkäufer zu gut kommende Restanz etwas bezahlt worden sei, und was; b. die Termine und Summen, in welchen die Restanz abzutragen ist; c. den Zinsfuss; d. die Bestimmungen über liegende Haftbarkeit der Forderung (§ 63).
2 Der Ansprachstitel für Erbs- und Auskaufsgut soll enthalten: a. die Erbsauskäufer und die Ausgekauften, beziehungsweise die Teilungskontrahen
- ten; b. die summarische Benennung der Güter, auf welchen die Ansprache haftet; c. die Totalsumme der darauf haftenden Kapitalien; d. den Betrag der Ansprache mit der Angabe, ob etwas daran bezahlt worden sei, und was, sowie die Termine und Summen, in welchen die Restanz abzutragen ist; e. den Zinsfuss und das Angangsdatum der Ansprache; f. die Bestimmungen über liegende Haftbarkeit der Forderungen (§ 64).
3 Dem Ansprecher bleibt überlassen, ob er auch die über ein Unterpfand ergangene Wür
- digung in den Zahlungsbrief aufnehmen lassen wolle oder nicht.
4 Verlangt er eine neue Würdigung, so hat diese wie bei Errichtung einer Gült zu erfol
- gen. Die Kosten fallen dem Ansprecher zur Last.

§ 66

1 Der Teil der Kaufsrestanz, welcher als Kaufsbarschaft ausbedungen wird, ist, wenn die Kontrahenten nicht etwas anderes festsetzen, auf Nutzens- und Schadensanfang fällig und von da an verzinslich.
Nr. 215
17
2 Kann die Kaufsbarschaft wegen einem allfälligen Prozesse nicht eingefordert werden, so verliert dieselbe, so lange der Prozess unerledigt ist, das liegende Pfandrecht nicht, in
- dem die Dauer des Prozesses nicht mitgezählt werden soll zu der Zeit, während welcher sonst die Kaufsbarschaft zur fahrenden Ansprache wird.
3 Hinsichtlich der persönlichen Haftbarkeit des Schuldners und der Haftbarkeit auf der Liegenschaft ist sie wie eine andere Kaufszahlung zu betrachten.

§ 67

Ausfertigung
1 Die Zahlungsbriefe sind von den Gemeinderäten anzufertigen und durch die Gerichts
- offizien zu beglaubigen.

§ 68

1 Die im § 14 festgesetzte Verantwortlichkeit der Behörde tritt zu Gunsten des Anspre
- chers eines Zahlungsbriefes ein, wenn der ursprüngliche Inhaber denselben veräussert hat und unzahlbar ist.

§ 69

Abzahlung
1 Der Schuldner oder, wenn später die Anforderung auf mehrere Schuldner zerfällt, die Schuldgenossenschaft hat das Recht, nach sechsmonatlicher Aufkündung je auf den Ver
- falltag der nächsten Zahlung die sämtlichen ausstehenden Zahlungen samthaft abzutra
- gen.
2 Wenn eine solche Aufkündung erfolgt ist, so hat auch der Ansprecher das Recht, die samthafte Abzahlung zu verlangen.
3 Wenn nach erfolgter Aufkündung innert der Frist, während welcher die nächstverfal
- lende Zahlung auf dem Liegenden Haft und Pfand hat, weder der Schuldner die ausste
- henden Zahlungen erlegt, noch der Ansprecher sie bezieht, so erlöscht die Aufkündung.

§ 70

Abtretung
1 Ein Zahlungsbrief kann ohne weitere Förmlichkeiten versetzt oder verkauft werden.
2 Bei jeder Handänderung muss die Abtretung in dem Forderungstitel selbst eingetragen und amtlich beglaubigt sein.

§ 71

Verteilung
1 Bei Zerstückelung der in einem Zahlungsbriefe verschriebenen Unterpfande bleiben diese solidarisch verpflichtet, so lange die Zahlungen Pfandrecht auf der Liegenschaft geniessen.
2 Hat das Pfandrecht aufgehört, so haftet jeder Besitzer seines betreffenden Unterpfand
- teiles persönlich nur für die ihm überbundene Rate.
18 Nr. 215
2.2.2 Wirkung der Verpfändung

§ 72

Für das Kapital
1 Die hypothekarischen Verschreibungen, welche nach dem gegenwärtigen Gesetze er
- richtet werden, begründen zu Gunsten des rechtmässigen Ansprechers für die verschrie
- benen Schuldsummen eine Ansprache auf die in dem Titel verpfändeten Grundstücke und die dazu gehörenden Rechtsamen.
2 Die Erwerbung des Eigentums einer solchen muss aus der Verschreibung selbst sich er
- geben, oder durch andern genügenden Ausweis erstellt werden.

§ 73

Betreffend den Zins
1 Gleiches Recht mit dem Kapital geniessen auch: a. bei gewöhnlichen Gülten drei verfallene Zinse und der Markzins; b. bei Prioritätsgülten ein verfallener Zins und der Markzins; c. bei Zahlungsbriefen ein verfallener Zins und der Markzins; d. die allfälligen gesetzlichen Betreibungskosten; ein mehreres nur dann, wenn vor dem Verfalltage bei gewöhnlichen Gülten des vierten, bei Zehntgülten und Zahlungsbriefen eines zweiten Zinses die Betreibung für einen frü
- hern Zins bis zum gelösten Aufrechnungsbot geführt wurde und noch in Kräften sich be
- findet.

§ 74

Verlust des Pfandrechts
1 Würde die Zahlung einer aufgekündeten Gült nicht geleistet und nicht bezogen, so fin
- den die §§ 45 und 54
24 ihre Anwendung.
2 Wird eine verfallene Zahlung eines Zahlungsbriefes von ihrer Verfallzeit an innert Jahresfrist nicht bezogen, oder dafür in gleicher Frist die Betreibung bis zum gelösten Aufrechnungsbot nicht geführt und fortgesetzt, so geht für diese Zahlung das Pfandrecht auf der Liegenschaft verloren, und sie ist nur noch als eine fahrende Schuld auf dem Eigentümer der Liegenschaft zu betrachten.

§ 75

Brandentschädigung
1 Wenn ein in einer Hypothekarverschreibung enthaltenes Gebäude durch Brand zerstört oder beschädigt wird, so ist, sofern nicht wieder ein Gebäude, annähernd im Werte wie das abgebrannte, gebaut wird, die Assekuranzentschädigung vorerst den Hypothe kargläubigern verfallen und kann nur nach deren Befriedigung an den Eigentümer ver
- abfolgt werden.
24

§ 54 wurde durch Änderung vom 8. März 1871 aufgehoben, in Kraft seit dem 23. April 1871

(G V
327).
Nr. 215
19

§ 76

Expropriation
1 Wenn aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt für Strassen, Eisenbahnen usw. unbe
- schwerte Abtretungen verpfändeter Güterteile gemacht werden müssen, so kommen hin
- sichtlich der Entschädigung der Hypothekargläubiger die gesetzlichen Bestimmungen über Expropriationen in Anwendung.

§ 77

1 Im einen wie im andern Falle (§§ 75 und 76) ist den Inhabern durch die Gerichtskanz
- lei Anzeige zu machen und dieselben aufzufordern, ihre Erklärung unter Einreichung der Ansprachstitel abzugeben, ob sie Anspruch auf die Entschädigungssumme machen oder aber nicht.
2 Machen mehrere Inhaber Anspruch auf Bezahlung, so kommen dieselben in der Rei
- henfolge der Kollokationsordnung im Liegenden zur Zahlung.
3 Die daherigen Ablösungen und Transfixe sind sowohl dem Instrumente nachzutragen, als auch in den Protokollen vorzumerken.
2.2.3 Löschung der Hypothekarinstrumente

§ 78

1 Die Hypothekarinstrumente dürfen erst alsdann in den Protokollen als entkräftet ange
- schrieben werden, wenn sie entweder zernichtet vorliegen oder infolge öffentlichen Auf
- rufes mortifiziert worden sind, oder auch, wenn die Fristenzahlungen in fahrende An
- sprachen übergegangen sind.

§ 79

1 Von einer teilweisen Entkräftigung (Transfix) ist erst dann in den Protokollen Vormer
- kung zu machen, wenn solches zugleich auch in den betreffenden Verschreibungen selbst ist eingetragen worden.

§ 80

25
1 Für die in Folge Abzahlung zernichteten Verschreibungen dürfen an die gleiche Stelle, wenn seit deren Errichtung neuere Verschreibungen auf das Unterpfand errichtet worden sind, keine andere Verschreibungen errichtet werden, ausgenommen die neuerliche Er
- richtung trete an die Stelle einer Verschreibung, welche tot gerufen wurde, oder aus anderen Gründen sonst umschrieben oder in Anwendung des § 9 des Einzinsergesetzes
26 abgelöst werden musste.
25 Die Änderung vom 1. Juni 1886 (G VII 59) ist im Anhang wiedergegeben.
26 G III 265 und Z IV 170 (SRL Nr. 695)
20 Nr. 215
3 Schlussbestimmungen

§ 81

1 Verschreibungen oder Verpfändungen von beweglichem Gut, sei es einzeln oder ver
- bunden mit unbeweglichem Gute, sind unzulässig und ungültig. Dabei sind jedoch die Bestimmungen des bürgerl. Gesetzb. über das Faustpfand (§§
364 und 712)
27 vorbehal
- ten.
2 Schon bestehende Verschreibungen von beweglichem Gute (Fahrhabseinsatzungen) werden durch diesen Paragraphen nicht betroffen.

§ 82

1 Die gerichtlichen Kaufs- und Gültenprotokolle sollen inskünftig für jede der den Ge
- richtskreis bildenden Gemeinden gesondert geführt, alle Jahre die des Gemeinderates mit denen des Gerichtsoffiziums verglichen und dabei allfällige Mängel berichtigt wer
- den.

§ 83

1 Ein Hypothekarinstrument, dessen Errichtung in den öffentlichen Büchern nicht einge
- tragen sich findet, verjährt nach einem Zeitraume von zwanzig Jahren, wenn während dieser Zeit niemand dasselbe gegen den oder die Schuldner geltend macht.

§ 84

1 Der Gemeinderat der Stadt Luzern besorgt auch künftig das Hypothekarwesen der Stadtgemeinde.

§ 85

1 Das Kantonsgericht, dem die Aufsicht über das Handänderungs- und Hypothekarwesen obliegt, hat die zur Handhabung des gegenwärtigen Gesetzes nötigen Weisungen zu er
- teilen.

§ 86

1 Durch gegenwärtiges Gesetz sind alle mit demselben im Widerspruch stehenden Vor
- schriften aufgehoben, und es treten namentlich ausser Kraft:
1. das Gesetz über Kauf- und Tauschfertigungen vom 3. September 1831
28 ;
2. das Gesetz über Erbs- und Güterteilungen vom 5. September 1831
29 ;
27 Bürgerliches Gesetzbuch des Kantons Luzern. Luzern, 1840.
28 Nullband S. 169
29 Sammlung der Gesetze und Regierungs-Verordnungen für den Kanton Luzern. Band 1, S. 219. Lu
- zern, 1831.
Nr. 215
21
3. das Gesetz über Hypothekar-Instrumente vom 6. September 1831, vorbehältlich der Bestimmung im § 17 des gegenwärtigen Gesetzes
30 ;
4. der Nachtrag zum Gesetz über Hypothekar-Instrumente vom 6. Februar 1859
31
;
5. die §§ 364 lit. b und 713 des bürgerlichen Gesetzbuches über Einsatzungen
32
;
6. die Gesetze über Errichtung von Zehntgülten, so weit sie den §§ 57 bis 61 wider
- sprechen.

§ 87

1 Gegenwärtiges Gesetz, welches am 1. Herbstmonat 1861 in Kraft tritt, ist dem Regie
- rungsrate zur Bekanntmachung
33 und Vollziehung zuzustellen und in Urschrift in's Staatsarchiv niederzulegen.
30 Nullband S. 171
31 Nullband S. 200
32 Bürgerliches Gesetzbuch des Kantons Luzern. Luzern, 1840.
33 Die Referendumsfrist lief am 11. August 1861 unbenützt ab; dieses Gesetz trat am 1. September
1861 in Kraft (K 1861 509).
22 Nr. 215 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
06.06.1861
01.09.1861 Erstfassung G III 539 | Z IV 187

§ 9

29.05.1901
24.07.1901 aufgehoben G VIII 259

§ 12 Abs. 2

29.05.1901
24.07.1901 aufgehoben G VIII 259

§ 28 Abs. 1, a.

13.12.2011
01.01.2013 geändert G 2012 45

§ 29 Abs. 1

13.12.2011
01.01.2013 geändert G 2012 45

§ 30 Abs. 2

01.06.1886
01.09.1886 geändert G VII 59

§ 38

29.05.1901
24.07.1901 aufgehoben G VIII 259

§ 42 Abs. 2

13.12.2011
01.01.2013 geändert G 2012 45 Anhang 1
08.03.1871
23.04.1871 eingefügt G V 327 Anhang 1
01.06.1886
01.09.1886 Inhalt geändert G VII 59 Anhang 1
29.05.1901
24.07.1901 Inhalt geändert G VIII 259 Anhang 1
05.07.1910
24.08.1910 Inhalt geändert G IX 101
Nr. 215
23 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
06.06.1861
01.09.1861 Erlass Erstfassung G III 539 | Z IV 187
08.03.1871
23.04.1871 Anhang 1 eingefügt G V 327
01.06.1886
01.09.1886

§ 30 Abs. 2

geändert G VII 59
01.06.1886
01.09.1886 Anhang 1 Inhalt geändert G VII 59
29.05.1901
24.07.1901

§ 9

aufgehoben G VIII 259
29.05.1901
24.07.1901

§ 12 Abs. 2

aufgehoben G VIII 259
29.05.1901
24.07.1901

§ 38

aufgehoben G VIII 259
29.05.1901
24.07.1901 Anhang 1 Inhalt geändert G VIII 259
05.07.1910
24.08.1910 Anhang 1 Inhalt geändert G IX 101
13.12.2011
01.01.2013

§ 28 Abs. 1, a.

geändert G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013

§ 29 Abs. 1

geändert G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013

§ 42 Abs. 2

geändert G 2012 45
2 Nr.
215
-A1

§ 3

So lange solidarische Haftbarkeit von Einzinsern besteht, hat der Ansprecher bei Einfor- derung von Kapital und Zins, wie bei den alten Gülten, sich nur an den Hauptzinser zu halten. Wenn kein anderer als Hauptzinser bestellt wird, so ist derjenige dafür zu ha lten, der die grösste Summe in die Verschreibung schuldet.

§ 4

Die Ansprecher und die Schuldner von Instrumenten, nach dem Gesetze von 1861 errichtet , sind von nun an berechtigt, bei der Aufkündung und Abbezahlung der Instr
u- mente d ie Mitwirkung der Einzinserkasse nach Massgabe des Einzinsergesetzes in Anspruch zu nehmen.

§ 5

1 Beträgt die an die Einzinserkasse zu bezahlende Schuldrate eines einzigen Einzinsers oder diejenigen mehrerer zusammen nicht mehr als die in dem Instrumente auf den Fall der Ablösung bestimmte Terminzahlung, so ist sie auf die erste Verfallzeit ganz abzu- tragen.
2 Wenn sie dagegen den Betrag einer Terminzahlung übersteigt, so ist jeweilen der Betrag einer solchen und zuletzt der Rest abzubezahlen.

§ 6

Die zweit e Abteilung des Gültenformulars A, welches dem Gesetze über das Handände- rungsund Hypothekarwesen vom Jahre 1861 beigefügt ist, soll inskünftig lauten: «Die Abbezahlung hat in vier jährlichen Raten von Fr. 500, und bei Instrumenten von über Fr. 2000 in vi er gleichen jährlichen Zahlungen zu erfolgen. In den durch das G esetz bezeichneten Fällen tritt die samthafte Abzahlung oder auch die Wiederanstellung des Kapitals ein. Bei einer Verteilung der verschriebenen Unterpfande wird eine verhältnismässige Ver- legu ng des Gültenkapitals stattfinden, ohne der solidarischen Haftbarkeit der Unterpfa
n- de Eintrag zu thun. Es hört diese Solidarität nur auf, wenn mit Zustimmung des Anspr
e- chers ein Unterpfandstück entlassen wird, oder wenn die Verteilung von ihm anerkannt wir d (§ 2 des Gesetzes betreffend Abänderung des Gesetzes über das Handänderungs
- und Hypothekarwesen).»

§ 7

Die §§ 47 bis und mit 54 des Gesetzes über das Handänderungsund Hypothekarwesen vom Jahre 1861 sind aufgehoben und finden bei künftigen Handänderung en keine A
n- wendung mehr.
Nr.
215A1
3 II. Gesetz betreffend Abänderung des Hypothekargesetzes vom
6. Juni 1861, vom 1. Juni 1886 (G VII 59)

§ 1

1 Der Zinsfuss der neu zu errichtenden Gülten und Zahlungsbriefe darf vier und ein ha
l- bes vom Hundert (4½%) nicht übersteigen.
2 Dieses Zinsmaximum gilt auch für alle vor diesem Gesetze errichteten Verschreibu
n- gen von der nächsten Ausdienung an, wenn dieselben nicht vorher zur Abbezahlung gekündet werden.

§ 2

1 Die vor dem 1. Herbstmonat 1861 errichteten, nicht gültenmässig aus gefertigten Ve
r- schreibungen können in neue Gülten mit gleicher Rangordnung und gleicher Zinsfälli
g- keit umgewandelt werden.
2 Daherige Erbs, Kaufsund Auskaufszahlungen können jedoch nur für neun Zehnteile ihres Kapitalbetrages in solche Gülten umgewande lt werden; ein weiterer Zehnteil ist abzubezahlen.

§ 3

§ 30 Absatz 2 des Hyp.

-G. soll lauten: Dieser Geldwürdigung soll auch die revidierte Katasterschatzung und bei land
wir
t- schaf tlichen Grundstücken die Würdigung der jährlichen Ertragenheit für Vieh und a
n Früchten beigesetzt werden.

§ 4

1 Der § 44 des Gesetzes über das Handänderungsund Hypothekarwesen vom 6. Brac
h- monat 1861 betreffend die Aufkündung einer Gült zur einmaligen gänzlichen Abbeza
h- lung und daherige unentkräftete Herausgabe derselben an den S chuldner findet auch auf die vor dem 1. Herbstmonat 1861 errichteten und nach dem 28. Hornung 1887 zur Abbezahlung fälligen Verschreibungen im Liegenden A nwendung.
2 Diese Bestimmung gilt auch für alle Prioritätsgülten. Der bisherige Eigentümer einer solc hen ist bei der Abbezahlung verpflichtet, die Sieben vom Hundert des Kapitals nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten, insofern diese Verpflic htung nicht bereits abgelöst wurde.
4 Nr.
215
-A1
3 Ebenso können Verschreibungen, welche vor Erlass des gegenwärtigen Gesetzes au
f- gekündet wurden und in Abbezahlung begriffen sind, vom Schuldner sechs Monate vor der Verfallzeit eines Zinses für den ausstehenden Kapitalbetrag zur samthaften Abb e- zahlung gekündet und für diesen Betrag unzernichtet herausverlangt we rden.

§ 5

Gegenwärtiges Gesetz, durch welches die §§ 17, 28 lit. c, 30 Abs. 2, 62 u. 80 des Gese
t- zes über das Handänderungsund Hypothekarwesen vom 6. Brachmonat 1861 teilweise abgeändert werden, tritt mit dem 1. Herbstmonat 1886 in Wirksamkeit und ist dem R
e- gieru ngsrate zur Bekanntmachung, sowie – vorbehältlich einer allfälligen Volksabstim- mung – zur Vollziehung mitzuteilen und urschriftlich in's Staatsarchiv niederzulegen. III. Gesetz betreffend teilweise Abänderung des Gesetzes über das Handänderungsund Hypothekarwesen vom 6. Juni 1861, vom
29. Mai 1901 (G VIII 259)

§ 1

Die Zufertigung bzw. die amtliche Zuschreibung ist die rechtliche Übertragung des Eigentums der erworbenen Liegenschaft mit ihren Rechten und Beschwerden.

§ 2

1 Ein Kauf oder ein Tausch um eine Liegenschaft darf nicht gefertigt, ein Auskaufoder Teilbrief nicht ausgefertigt werden, wenn gegen den bisherigen Eigentümer oder einen Miteigentümer der Liegenschaft schon vor der Visierung des Aufsatzes ein Zahlungs
- befehl erlassen worden ist.
2 Ebens o darf eine neuerrichtete Gült nicht ausgehändigt werden, wenn gegen den Eigentümer oder Miteigentümer des Unterpfandes vor Anschreibung der Gült ein Za
h- lungsbe fehl erlassen worden ist.

§ 3

Das in § 2 aufgestellte Verbot fällt dahin, wenn der Betreibungsführer sichergestellt worden ist oder seine Einwilligung erteilt hat, oder wenn seit Erlass des Zahlungsb efehls ein Jahr abgelaufen ist. Der Betreibungsführer ist jedoch berechtigt, eine Rechtserneu
e- rung an die Kontrolle des Betreibungsamtes zu stellen, in w elchem Falle das Verbot für ein weiteres Jahr fortdauert.
Nr.
215A1
5

§ 4

1 Der Eigentümer, der die Abfertigung einer Liegenschaft, die Ausfertigung eines Au
s- kaufoder Teilbriefes oder die Aushändigung einer Gült verlangt, hat sich bei der zuständigen Behörde durch e ine Bescheinigung des Betreibungsamtes seiner Wohn- gemeinde und des Betreibungsamtes, in dessen Kreis das Grundstück liegt, auszuweisen, dass kein Hindernis im Sinne des § 2 dieses Gesetzes besteht.
2 Liegenschaftsverkäufer bezw. Gülterrichter, welche ihr en Wohnsitz nicht im Kanton Luzern haben, sind nur gehalten, die Bescheinigung des Betreibungsamtes der gelege- nen Sache zu erbringen, dass keine Zahlungsbefehle auf Grundpfandverwertung auf ihnen lasten.

§ 5

Eine im Widerspruche mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vorgenommene Fert
i- gung oder Zuschreibung einer Liegenschaft ist gültig, ebenso die Aushändigung einer Gült; die fehlbaren Beamten und Behörden haften aber dem Betreibungsführer für a
llen Schaden.

§ 6

Wer durch eine offenbar grundlose, widerrechtl iche Betreibung die Fertigung einer Li
e- genschaft, die Ausfertigung eines Auskaufoder Teilbriefes oder die Aushändigung einer neuerrichteten Gült hindert, wird dem Geschädigten ersatzpflichtig und ist übe
r- dies nach § 36 des Polizeistrafgesetzes zu bestraf en.

§ 7

Gegen Entscheide des Betreibungsamtes sowie der Fertigungsoder Gültaushändi- gungsbehörde, welche auf Grundlage dieses Gesetzes erfolgen, kann innert zehn Tagen an die Justizkommission des Obergerichts rekurriert werden. Diese entscheidet endgü
l- tig .

§ 8

Die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf: a. Liegenschaftszuschreibungen infolge Intestaterbfolge oder einer letzten Willensver- ordnung (§ 293 des bürgerlichen Gesetzbuches); b. Aushändigung von Gülten, welche nach Massgabe der §§ 29 ff. des Gesetzes über die Einzinserei im Hypothekarwesen zu Handen der Einzinserkasse, sowie von Gül- ten, welche gemäss Bestimmung im Handänderungsakte zur Verrechnung von Kaufsund Auskaufsgut errichtet werden.
6 Nr.
215
-A1

§ 9

§§ 9, 12 Abs. 2 und

38 des Gesetzes über das Handänderungswesen vom 6. Juni 1861, sowie allfällig andere widersprechende Bestimmungen kantonaler Gesetze sind aufg
e- hoben. IV. Gesetz betreffend teilweise Aufhebung
1. des Gesetzes vom 11. Oktober 1806 betreffend den Loskauf der Grundzinsen und Zehnten;
2. des Beschlusses vom 17. Juni 1816 über Verteilung der 7% vom Zehnten zum Behufe des Primarschulwesens;
3. des Gesetzes vom 1. Juni 1886 betreffend Abänderung des Hypothekargesetzes vom 6. Juni 1861;
4. des Armengesetzes vom 21. November 1889, vom 5. Juli 1910 (G IX 101) I. Es werden hiermit aufgehoben:
1. Der § 24 des Gesetzes vom 11. Oktober 1806 betr. den Loskauf der Grundzinsen und Zehnten.
2. Die §§ 1, 2 und 5 –7 des Beschlusses vom 17. Juni 1816 über Verteilung der 7% vom Gro sszehnten zum Behufe des Primarschulwesens.
3. Der § 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1886 betreffend Abänderung des Hypothekarg
e- setzes vom 6. Juni 1861, soweit derselbe die 7%Abgabe beschlägt.
4. Der § 7, der § 26 Ziffer 4 und der § 27 lit. b und f des Armenge setzes vom 21. N
o- vember 1889, je soweit sie die Hälfte der 7% vom Ertrage des Zehntens oder des Zehntkapitals beschlagen.
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