Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konve... (0.515.091)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können 2

Abgeschlossen in Genf am 10. Oktober 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 1982³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. August 1982 In Kraft getreten für die Schweiz am 2. Dezember 1983 (Stand am 10. Mai 2017) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Die Änd. vom 13. Okt. 1995 ( SR 0.515.091.1 ; AS 2003 4087 ), 3. Mai 1996 ( SR 0.515.091.2 ; AS 2004 341 ) und 21. Dez. 2001 ( SR 0.515.091.3 ; AS 2004 3953 ) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihnen beigetreten sind. Siehe deshalb ihre eigenen Geltungsbereiche. ³ AS 1983 1497
Die Hohen Vertragsparteien,
eingedenk dessen, dass jeder Staat im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen⁴ die Pflicht hat, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen,
sowie eingedenk des allgemeinen Grundsatzes des Schutzes der Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen von Feindseligkeiten,
ausgehend von dem Grundsatz des Völkerrechts, dass die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, sowie von dem Grundsatz, der die Verwendung von Waffen, Geschossen und Material sowie Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, in bewaffneten Konflikten verbietet,
sowie eingedenk dessen, dass es verboten ist, Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen,
ihre Entschlossenheit bekräftigend, dass in Fällen, die von diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen oder von anderen internationalen Übereinkünften nicht erfasst sind, die Zivilbevölkerung und die Kombattanten stets unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben,
in dem Wunsch, zur internationalen Entspannung, zur Beendigung des Wettrüstens und zur Vertrauensbildung unter den Staaten und damit zur Verwirklichung der Bestrebungen aller Völker, in Frieden zu leben, beizutragen,
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, die zum Fortschritt in Richtung auf allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle beitragen können,
die Notwendigkeit bekräftigend, die Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts fortzuführen,
in dem Wunsch, den Einsatz bestimmter konventioneller Waffen zu verbieten oder weiter zu beschränken, sowie in dem Glauben, dass die in diesem Bereich erzielten positiven Ergebnisse die wichtigsten Abrüstungsgespräche erleichtern können mit dem Ziel, der Herstellung, Lagerung und Weitergabe solcher Waffen ein Ende zu setzen,
nachdrücklich hervorhebend, dass alle Staaten, insbesondere die militärisch wichtigen Staaten, Vertragsparteien dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle werden sollten,
im Hinblick darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen und die Abrüstungskommission der Vereinten Nationen beschliessen könnten, die Frage einer möglichen Ausweitung des Umfangs der in diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu prüfen,
sowie im Hinblick darauf, dass der Abrüstungsausschuss beschliessen könnte, die Frage der Annahme weiterer Massnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen zu prüfen,
sind wie folgt übereingekommen:
⁴ SR 0.120
Art. 1 ⁵ Anwendungsbereich
1.  Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden in den Situatio ­nen Anwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 ⁶ zum Schutz der Kriegsopfer gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind, einschliesslich jeder in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls I zu diesen Abkommen ⁷ beschriebenen Situation.
2.  Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden neben den in Absatz 1 bezeichneten Situationen auch auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.
3.  Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle anzuwenden.
4.    Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regi e rung herangezogen werden, mit allen rechtmässigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.
5.    Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äusseren Angel e genheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.
6.    Die Anwendung dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle ang e nommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.
7.    Die Absätze 2 bis 6 berühren nicht nach dem 1. Januar 2002 angenommene Zusatzprotokolle, die hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs die Absätze 2–6 übe r nehmen, ausschliessen oder ändern können.
⁵ Fassung gemäss Beschluss vom 21. Dez. 2001, von der BVers genehmigt am 15. Dez. 2003 und in Kraft getreten für die Schweiz am 19. Juli 2004 ( AS 2004 3953 3951 ; BBl 2003 3575 ).
⁶ SR 0.518.12 , 0.518.23 , 0.518.42 , 0.518.51
⁷ SR 0.518.521
Art. 2 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten sie die den Hohen Vertragsparteien durch das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre Völkerrecht auferlegten sonstigen Verpflichtungen.
Art. 3 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten während eines Zeitabschnitts von zwölf Monaten ab 10. April 1981 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Art. 4 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.
2.  Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
3.  Jeder Staat kann zustimmen, durch eines der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle gebunden zu sein, sofern er im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen dem Depositar seine Zustimmung notifiziert, durch zwei oder mehr dieser Protokolle gebunden zu sein.
4.  Nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen kann ein Staat dem Depositar jederzeit seine Zustimmung notifizieren, durch ein dazugehöriges Protokoll, durch das er nicht bereits gebunden ist, gebunden zu sein.
5.  Jedes Protokoll, durch das eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, ist für diese Vertragspartei Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 5 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der seine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
3.  Jedes der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwanzig Staaten nach Artikel 4 Absatz 3 oder 4 ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
4.  Für jeden Staat, der seine Zustimmung, durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden zu sein, nach dem Zeitpunkt notifiziert, zu dem zwanzig Staaten ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine Zustimmung notifiziert hat, durch das Protokoll gebunden zu sein.
Art. 6 Verbreitung
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Übereinkommen und diejenigen der dazugehörigen Protokolle, durch die sie gebunden sind, in ihren Ländern soweit wie möglich zu verbreiten, insbesondere ihr Studium in die militärischen Ausbil­dungsprogramme aufzunehmen, so dass diese Übereinkünfte ihren Streitkräften bekannt werden.
Art. 7 Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens
1.  Ist eine der an einem Konflikt beteiligten Parteien nicht durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden, so bleiben die durch das Übereinkommen und das betreffende dazugehörige Protokoll gebundenen Parteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch diese Übereinkünfte gebunden.
2.  Eine Hohe Vertragspartei ist durch dieses Übereinkommen und ein dazugehöriges Protokoll, das für sie in Kraft ist, in jeder in Artikel 1 vorgesehenen Situation in Bezug auf jeden Staat gebunden, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens oder durch das einschlägige Protokoll gebunden ist, wenn dieser Staat das Übereinkommen oder das einschlägige Protokoll annimmt und anwendet und dies dem Depositar notifiziert.
3.  Der Depositar unterrichtet die beteiligten Hohen Vertragsparteien sofort von jeder nach Absatz 2 eingegangenen Notifikation.
4.  Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle, durch die eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, gelten in Bezug auf einen gegen diese Hohe Vertragspartei gerichteten bewaffneten Konflikt der in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949⁸ zum Schutz der Kriegsopfer erwähnten Art,
a) wenn die Hohe Vertragspartei auch Vertragspartei des Zusatzprotokolls I ist und ein in Artikel 96 Absatz 3 jenes Protokolls bezeichnetes Organ sich verpflichtet hat, die Genfer Abkommen und das Zusatzprotokoll I nach Artikel 96 Absatz 3 jenes Protokolls anzuwenden, und sich verpflichtet, dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle in Bezug auf den betreffenden Konflikt anzuwenden, oder
b) wenn die Hohe Vertragspartei nicht Vertragspartei des Zusatzprotokolls 1 ist und ein Organ der unter Buchstabe a genannten Art die Verpflichtungen der Genfer Abkommen sowie dieses Übereinkommens und der einschlägigen dazugehörigen Protokolle in Bezug auf den betreffenden Konflikt annimmt und anwendet. Diese Annahme und Anwendung hat in Bezug auf den betreffenden Konflikt folgende Wirkungen: i) Die Genfer Abkommen sowie dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle werden für die am Konflikt beteiligten Parteien unmittelbar wirksam;
ii) das genannte Organ übernimmt die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Hohe Vertragspartei der Genfer Abkommen, dieses Übereinkommens und der einschlägigen dazugehörigen Protokolle, und
iii) die Genfer Abkommen, dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle binden alle am Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise.
Die Hohe Vertragspartei und das Organ können auch vereinbaren, die Verpflichtungen des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anzunehmen und anzuwenden.
⁸ SR 0.518.521
Art. 8 Revision und Änderungen
1. a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit Änderungen dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls, durch das sie gebunden ist, vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Depositar mitgeteilt; dieser notifiziert ihn allen Hohen Vertragsparteien und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Konferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden soll. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens achtzehn Hohe Vertragsparteien umfassen muss, dem zu, so beruft er umgehend eine Konferenz ein, zu der alle Hohen Vertragsparteien eingeladen werden. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden als Beobachter zu der Konferenz eingeladen.
b) Eine solche Konferenz kann Änderungen vereinbaren, die in derselben Weise wie dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle angenommen werden und in Kraft treten; jedoch können Änderungen des Übereinkommens nur von den Hohen Vertragsparteien und Änderungen eines bestimmten dazugehörigen Protokolls nur von den Hohen Vertragsparteien, die durch das Protokoll gebunden sind, angenommen werden.
2. a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit zusätzliche Protokolle über andere Kategorien konventioneller Waffen vorschlagen, die durch die bestehenden dazugehörigen Protokolle nicht erfasst sind. Jeder Vorschlag für ein zusätzliches Protokoll wird dem Depositar mitgeteilt, der ihn allen Hohen Vertragsparteien nach Absatz 1 Buchstabe a notifiziert. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens achtzehn Hohe Vertragsparteien umfassen muss, dem zu, so beruft der Depositar umgehend eine Konferenz ein, zu der alle Staaten eingeladen werden.
b) Eine solche Konferenz kann unter voller Beteiligung aller auf der Konferenz vertretenen Staaten zusätzliche Protokolle vereinbaren, die in derselben Weise wie dieses Übereinkommen angenommen werden, ihm beigefügt werden und nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Kraft treten.
3. a) Ist innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine Konferenz nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a einberufen worden, so kann jede Hohe Vertragspartei den Depositar um die Einberufung einer Konferenz ersuchen, zu der alle Hohen Vertragsparteien eingeladen werden, um die Tragweite und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle zu überprüfen und etwaige Änderungsvorschläge zu dem Übereinkommen oder den bestehenden Protokollen zu prüfen. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden als Beobachter zu der Konferenz eingeladen. Die Konferenz kann Änderungen vereinbaren, die nach Absatz 1 Buchstabe b angenommen werden und in Kraft treten.
b) Auf einer solchen Konferenz können auch Vorschläge für zusätzliche Protokolle über andere Kategorien konventioneller Waffen geprüft werden, die nicht von den bestehenden dazugehörigen Protokollen erfasst sind. Alle Staaten, die auf der Konferenz vertreten sind, können voll an dieser Prüfung teilnehmen. Jedes zusätzliche Protokoll wird in derselben Weise wie dieses Übereinkommen angenommen, wird ihm beigefügt und tritt nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Kraft.
c) Eine solche Konferenz kann prüfen, ob Vorkehrungen für die Einberufung einer weiteren Konferenz auf Ersuchen einer Hohen Vertragspartei getroffen werden sollen, wenn nach einem Zeitabschnitt entsprechend Buchstabe a keine Konferenz nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a einberufen worden ist.
Art. 9 Kündigung
1.  Jede Hohe Vertragspartei kann dieses Übereinkommen oder eines der dazuge­hörigen Protokolle durch eine entsprechende Notifikation an den Depositar kündigen.
2.  Eine Kündigung wird erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Depositar wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Hohe Vertragspartei eine in Artikel 1 genannte Situation eingetreten, so bleibt die Vertragspartei durch die Verpflichtungen dieses Übereinkommens und der einschlägigen dazugehörigen Protokolle bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung, in jedem Fall aber bis zum Abschluss der mit der endgültigen Freilassung, der Heimschaffung oder der Niederlassung der durch die Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts geschützten Personen im Zusammenhang stehenden Massnahmen, und im Fall eines dazugehörigen Protokolls mit Bestimmungen über Situationen, in denen friedenssichernde, Beobachtungs- ­oder ähnliche Aufgaben von Truppen oder Missionen der Vereinten Nationen in dem betreffenden Gebiet durchgeführt werden, bis zur Beendigung dieser Aufgaben gebunden.
3.  Eine Kündigung dieses Übereinkommens gilt auch für alle dazugehörigen Protokolle, durch welche die kündigende Hohe Vertragspartei gebunden ist.
4.  Eine Kündigung wird nur in Bezug auf die kündigende Hohe Vertragspartei wirksam.
5.  Eine Kündigung berührt nicht die wegen eines bewaffneten Konflikts von der kündigenden Hohen Vertragspartei nach diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen bereits eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf eine vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlung.
Art. 10 Depositar
1.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle.
2.  Zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben unterrichtet der Depositar alle Staaten
a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens nach Artikel 3;
b) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen nach Artikel 4;
c) von jeder Notifikation der Zustimmung, durch dazugehörige Protokolle gebunden zu sein, nach Artikel 4;
d) von jedem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und jedes der dazugehörigen Protokolle nach Artikel 5 und
e) von jeder Kündigungsnotifikation, die nach Artikel 9 eingegangen ist, sowie vom Tag ihres Wirksamwerdens.
Art. 11 Authentische Texte
Die Urschrift dieses Übereinkommens mit den dazugehörigen Protokollen, deren arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Protokoll I

Protokoll über nichtentdeckbare Splitter

Es ist verboten, eine Waffe zu verwenden, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können.

Protokoll II

Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung ⁹

⁹ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses vom 3. Mai 1996, von der BVers genehmigt am 8. Dez. 1997 und in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Dez. 1998 ( AS 2004 341 , 2003 4085 ; BBl 1997 IV 1 ).
Art. 1 Anwendungsbereich
1. Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, einschliesslich der zum Sperren von Stränden, Gewässer- oder Flussübergängen gelegten Minen; es findet jedoch keine Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen Schiffe auf See oder auf Binnenwasserstrassen.
2. Dieses Protokoll findet neben den in Artikel 1 des Übereinkommens bezeichneten Situationen auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949¹⁰ gemeinsamen Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Es findet keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.
3. Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Protokolls anzuwenden.
4. Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmässi-gen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.
5. Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äusseren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.
6. Die Anwendung dieses Protokolls auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Protokoll angenommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.
¹⁰ SR 0.518.12 , 0.518.23 , 0.518.42 und 0.518.51
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet «Mine» ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden;
2. bedeutet «fernverlegte Mine» eine Mine, die nicht unmittelbar an Ort und Stelle angebracht, sondern durch Artilleriegeschütz, Flugkörper, Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen wird. Von einem landgestützten Waffensystem aus einer Entfernung von weniger als 500 Metern verbrachte Minen gelten nicht als «fernverlegt», sofern sie nach Artikel 5 und anderen einschlägigen Artikeln dieses Protokolls eingesetzt werden;
3. bedeutet «Anti-Personenmine» eine Mine, die hauptsächlich dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet;
4. bedeutet «Sprengfalle» eine Vorrichtung oder einen Stoff, die dazu bestimmt, gebaut oder eingerichtet ist, zu töten oder zu verletzen, und die unerwartet in Tätigkeit tritt, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus ihrer Lage bringt oder sich ihr nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt;
5. bedeutet «andere Vorrichtungen» handverlegte Kampfmittel und Vorrichtungen, einschliesslich behelfsmässiger Sprengvorrichtungen, die dazu bestimmt sind, zu töten, zu verletzen oder zu beschädigen, und die von Hand, durch Fembedienung oder nach einer bestimmten Zeitspanne selbsttätig ausgelöst werden;
6. bedeutet «militärisches Ziel», soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt, das aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet;
7. sind «zivile Objekte» alle Objekte, die keine militärischen Ziele im Sinne von Absatz 6 sind;
8. ist «Minenfeld» ein genau bestimmtes Gebiet, in dem Minen verlegt sind, und «vermintes Gebiet» ein Gebiet, das aufgrund des Vorhandenseins von Minen gefährlich ist. «Scheinminenfeld» bedeutet ein minenfreies Gebiet, das ein Minenfeld vortäuscht. Der Begriff «Minenfeld» schliesst Scheinminenfelder ein;
9. bedeutet «Aufzeichnung» eine physische, verwaltungsmässige und technische Massnahme, die dazu bestimmt ist, zum Zweck der Registrierung in amtlichen Unterlagen alle verfügbaren Informationen zur Erleichterung der Auffindung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen zu erlangen;
10. bedeutet «Selbstzerstörungsmechanismus» einen eingebauten oder aussen angebrachten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der die Zerstörung des Kampfmittels sicherstellt, in das er eingebaut oder an dem er angebracht ist;
11. bedeutet «Selbstneutralisierungsmechanismus» einen eingebauten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der das Kampfmittel, in das er eingebaut ist, unwirksam macht;
12. bedeutet «Selbstdeaktivierung» einen Vorgang, durch den ein Kampfmittel aufgrund der unumkehrbaren Erschöpfung eines Bestandteils – z. B. einer Batterie –, der für die Wirkungsweise des Kampfmittels unentbehrlich ist, selbsttätig unwirksam gemacht wird;
13. bedeutet «Fernbedienung» die Bedienung durch Steuerung aus der Feme;
14. bedeutet «Aufnahmesperre» eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und Teil der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen, aktiviert wird;
15. umfasst der Begriff «Weitergabe» neben der physischen Verbringung von Minen in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an den Minen und der Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem Minen verlegt sind.
Art. 3 Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
1. Dieser Artikel findet Anwendung auf
a) Minen,
b) Sprengfallen und
c) andere Vorrichtungen.
2. Jede Hohe Vertragspartei oder jede an einem Konflikt beteiligte Partei ist in Übereinstimmung mit diesem Protokoll für alle von ihr verwendeten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen verantwortlich und verpflichtet sich, diese entsprechend den Ausführungen in Artikel 10 zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten.
3. Es ist unter allen Umständen verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.
4. Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, müssen den in dem Technischen Anhang für jede einzelne Kategorie festgelegten Normen und Beschränkungen genau entsprechen.
5. Es ist verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die einen Mechanismus oder eine Vorrichtung verwenden, die eigens dazu bestimmt sind, das Kampfmittel durch die Gegenwart allgemein verfügbarer Minensuchgeräte aufgrund deren magnetischer oder sonstiger berührungsloser Beeinflussung während des normalen Gebrauchs bei Suchvorgängen zur Detonation zu bringen.
6. Es ist verboten, selbstdeaktivierende Minen einzusetzen, die mit einer Auf­nahmesperre ausgestattet sind, welche so konstruiert ist, dass sie noch wirksam sein kann, wenn die Mine selbst nicht mehr funktionsfähig ist.
7. Es ist unter allen Umständen verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, entweder offensiv oder defensiv oder als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte zu richten.
8. Der unterschiedslose Einsatz der Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ist verboten. Als unterschiedsloser Einsatz gilt jede Anbringung derartiger Waffen,
a) die nicht an einem militärischen Ziel erfolgt oder nicht gegen ein solches Ziel gerichtet ist. Im Zweifelsfall wird vermutet, dass ein in der Regel für zivile Zwecke bestimmtes Objekt, wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus, eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule, nicht dazu verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen,
b) bei der Verlegemethoden oder -mittel verwendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder
c) bei der damit zu rechnen ist, dass sie auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.
9. Mehrere klar voneinander getrennte und deutlich unterscheidbare militärische Ziele in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich konzentriert sind, dürfen nicht als ein einziges militärisches Ziel behandelt werden.
10. Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen der Waffen zu schützen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Praktisch mögliche Vorsichtsmassnahmen sind solche, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder anwendbar sind. Zu diesen Umständen zählen insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich,
a) die kurz- und langfristige Auswirkung von Minen auf die örtliche Zivil­bevölkerung während des Vorhandenseins des Minenfelds,
b) mögliche Massnahmen zum Schutz von Zivilpersonen (z. B. Einzäunung, Zeichen, Warnung und Überwachung),
c) die Verfügbarkeit und die praktische Möglichkeit des Einsatzes von Alternativen und
d) die kurz- und langfristigen militärischen Erfordernisse für ein Minenfeld.
11. Der Verlegung von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht.
Art. 4 Beschränkungen des Einsatzes von Anti-Personenminen
Es ist verboten, Anti-Personenminen einzusetzen, die im Sinne von Ziffer 2 des Technischen Anhangs nicht aufspürbar sind.
Art. 5 Beschränkungen des Einsatzes von Anti-Personenminen, die keine fernverlegten Minen sind
1. Dieser Artikel findet Anwendung auf Anti-Personenminen, die keine fernverlegten Minen sind.
2. Es ist verboten, Waffen einzusetzen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die den Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung nicht entsprechen, es sei denn,
a) diese Waffen sind innerhalb eines an seiner Aussengrenze markierten Gebiets angebracht, das von Militärpersonal überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert wird, um Zivilpersonen von diesem Gebiet wirksam fernhalten zu können. Die Markierung muss von deutlich erkennbarer und dauerhafter Art sein und muss zumindest für jemanden, der im Begriff ist, das an seiner Aussengrenze markierte Gebiet zu betreten, sichtbar sein, und
b) diese Waffen werden geräumt, bevor das betreffende Gebiet verlassen wird, sofern nicht das Gebiet den Streitkräften eines anderen Staates übergeben wird, welche die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der aufgrund dieses Artikels vorgeschriebenen Schutzmassnahmen und für die spätere Räumung dieser Waffen übernehmen.
3. Eine an einem Konflikt beteiligte Partei ist von der weiteren Einhaltung des Absatzes 2 Buchstabe a und b nur dann befreit, wenn ihr die Einhaltung wegen des durch feindliche Kampfhandlungen gewaltsam herbeigeführten Verlustes der Kontrolle über das Gebiet praktisch nicht möglich ist, einschliesslich der Situationen, in denen die Einhaltung durch unmittelbare militärische Feindeinwirkung vereitelt wird. Erlangt diese Partei die Kontrolle über das Gebiet zurück, so hält sie Absatz 2 Buchstabe a und b erneut ein.
4. Erlangen die Streitkräfte einer an einem Konflikt beteiligten Partei die Kontrolle über ein Gebiet, in dem Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, verlegt worden sind, so werden diese Streitkräfte in grösstmöglichem Umfang die durch diesen Artikel vorgeschriebenen Schutzmassnahmen aufrechterhalten und nötigenfalls treffen, bis die Waffen geräumt sind.
5. Es sind alle praktisch möglichen Massnahmen zu treffen, um die unbefugte Beseitigung, Verunstaltung, Zerstörung oder das unbefugte Verbergen von Vorrichtungen, Systemen oder Materialien zu verhindern, die zur Festlegung der Aussengrenze eines an seiner Aussengrenze markierten Gebiets verwendet worden sind.
6. Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die Splitter in einem horizontalen Bogen von weniger als 90 Grad ausstossen und auf oder über dem Erdboden angebracht sind, dürfen ohne die in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Mass-nahmen für einen Zeitraum von höchstens 72 Stunden eingesetzt werden, sofern
a) sie sich in unmittelbarer Nähe der Truppe befinden, die sie verlegt hat, und
b) das betreffende Gebiet von Militärpersonal überwacht wird, um Zivilpersonen wirksam fernzuhalten.
Art. 6 Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen
1. Es ist verboten, fernverlegte Minen einzusetzen, sofern sie nicht nach Ziffer 1 Buchstabe b des Technischen Anhangs aufgezeichnet werden.
2. Es ist verboten, fernverlegte Anti-Personenminen einzusetzen, die nicht den Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeak-tivierung entsprechen.
3. Es ist verboten, fernverlegte Minen, die keine Anti-Personenminen sind, einzusetzen, sofern sie nicht, soweit praktisch möglich, mit einem wirksamen Selbstzer-störungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismus ausgestattet sind und eine zusätzliche Selbstdeaktivierungsvorrichtung haben, die so entworfen ist, dass die Mine nicht mehr als Mine wirkt, wenn sie nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt wurde.
4. Der Verlegung oder dem Abwurf fernverlegter Minen, durch welche die Zivil­bevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht.
Art. 7 Verbot des Einsatzes von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
1. Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts über Verrat und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind an oder verbunden sind mit
a) international anerkannten Schutz verleihenden Kennzeichen, Abzeichen oder Signalen,
b) Kranken, Verwundeten oder Toten,
c) Beerdigungsstätten, Krematorien oder Gräbern,
d) Sanitätseinrichtungen, medizinischem Gerät, medizinischen Versorgungsgütern oder Sanitätstransporten,
e) Kinderspielzeug oder anderen beweglichen Gegenständen oder Erzeugnissen, die eigens für die Ernährung, Gesundheit, Hygiene, Bekleidung oder Erziehung von Kindern bestimmt sind,
f) Nahrungsmitteln oder Getränken,
g) Küchengeräten oder -zubehör ausser in militärischen Einrichtungen, militärischen Niederlassungen oder militärischen Versorgungsdepots,
h) Gegenständen eindeutig religiöser Art,
i) geschichtlichen Denkmälern, Kunstwerken oder Kultstätten, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, oder
j) Tieren oder Tierkadavern.
2. Es ist verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen in Form von scheinbar harmlosen beweglichen Gegenständen einzusetzen, die eigens dafür bestimmt und gebaut sind, Sprengstoff zu enthalten.
3. Unbeschadet des Artikels 3 ist es verboten, Waffen, auf die der vorliegende Artikel Anwendung findet, in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, in denen eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften nicht stattfindet oder nicht unmittelbar bevorzustehen scheint, es sei denn,
a) sie werden an oder in unmittelbarer Nähe von militärischen Zielen angebracht, oder
b) es werden Massnahmen getroffen, um Zivilpersonen vor ihren Wirkungen zu schützen, zum Beispiel durch die Aufstellung von Warnposten, die Verbreitung von Warnungen oder die Errichtung von Zäunen.
Art. 8 Weitergabe
1. Zur Förderung der Ziele dieses Protokolls verpflichtet sich jede Hohe Vertragspartei,
a) Minen, deren Einsatz durch dieses Protokoll verboten ist, nicht weiterzugeben,
b) Minen nicht an einen anderen Empfänger als einen Staat oder eine zur Entgegennahme befugte staatliche Stelle weiterzugeben,
c) die Weitergabe von Minen einzuschränken, deren Einsatz durch dieses Protokoll beschränkt ist. Insbesondere verpflichtet sich jede Hohe Vertragspartei, Antipersonenminen nicht an Staaten weiterzugeben, die nicht durch dieses Protokoll gebunden sind, es sei denn, der Empfängerstaat erklärt sich einverstanden, dieses Protokoll anzuwenden, und
d) sicherzustellen, dass jede Weitergabe sowohl durch den weitergebenden Staat als auch durch den Empfängerstaat im Einklang mit diesem Artikel unter voller Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls und der anwendbaren Normen des humanitären Völkerrechts erfolgt.
2. Falls eine Hohe Vertragspartei erklärt, dass sie die Einhaltung einzelner Bestimmungen über den Einsatz bestimmter Minen aufschiebt, wie im Technischen Anhang vorgesehen, findet Absatz 1 Buchstabe a auf diese Minen dennoch Anwendung.
3. Alle Hohen Vertragsparteien werden bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls jede Handlung unterlassen, die mit Absatz 1 Buchstabe a unvereinbar wäre.
Art. 9 Aufzeichnung und Verwendung von Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen
1. Alle Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen sind in Übereinstimmung mit dem Technischen Anhang aufzuzeichnen.
2. Alle diese Aufzeichnungen sind von den an einem Konflikt beteiligten Parteien aufzubewahren; diese treffen unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten alle erforderlichen und angemessenen Massnahmen einschliesslich der Verwendung solcher Informationen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Gebieten unter ihrer Kontrolle zu schützen. Gleichzeitig haben sie alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die sie in Gebieten verlegt hatten, welche nicht mehr ihrer Kontrolle unterstehen, den anderen am Konflikt beteiligten Parteien und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellen; wenn die Streitkräfte einer an einem Konflikt beteiligten Partei sich im Hoheitsgebiet einer gegnerischen Partei befinden, kann jedoch jede Partei nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit solche Informationen dem Generalsekretär und der anderen Partei in dem aus Sicherheitsinteressen erforderlichen Umfang vorenthalten, bis keine der Parteien sich mehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei befindet. Im letzteren Fall sind die zurückgehaltenen Informationen preiszugeben, sobald die betreffenden Sicherheitsinteressen dies erlauben. Soweit möglich sorgen die an dem Konflikt beteiligten Parteien in gegenseitigem Einvernehmen dafür, dass derartige Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einer Weise freigegeben werden, die mit den Sicherheitsinteressen aller beteiligten Parteien vereinbar ist.
3. Dieser Artikel lässt die Artikel 10 und 12 unberührt.
Art. 10 Beseitigung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen sowie internationale Zusammenarbeit
1. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten sind alle Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 2 unverzüglich zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten.
2. Die Hohen Vertragsparteien und an einem Konflikt beteiligten Parteien tragen die Verantwortung für die in Gebieten unter ihrer Kontrolle befindlichen Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen.
3. In bezug auf Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die von einer Partei in Gebieten angelegt oder verlegt worden sind, über die sie keine Kontrolle mehr ausübt, leistet diese Partei der Partei, unter deren Kontrolle sich das Gebiet nach Absatz 2 befindet, soweit diese es zulässt, die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung notwendige technische und materielle Hilfe.
4. Die Parteien bemühen sich, wann immer erforderlich, sowohl untereinander als auch gegebenenfalls mit anderen Staaten und mit internationalen Organisationen eine Übereinkunft über die Leistung technischer und materieller Hilfe, einschliess-lich, wenn die Umstände es zulassen, der Durchführung gemeinsamer, für die Wahrnehmung der genannten Verantwortlichkeiten notwendiger Massnahmen zu erzielen.
Art. 11 Technische Zusammenarbeit und Hilfe
1. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, den grösstmöglichen Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Protokolls und der Mittel zur Minenräumung zu erleichtern, und hat das Recht, daran teilzunehmen. Insbesondere erlegen die Hohen Vertragsparteien der Bereitstellung von Minenräumausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.
2. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, ins­besondere solche über die verschiedenen Mittel und Technologien der Minenräumung, sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung.
3. Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe zur Minenräumung durch das System der Vereinten Nationen, sonstige internationale Gremien oder bilateral oder leistet Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung.
4. Durch sachdienliche Angaben begründete Hilfeersuchen von Hohen Vertragsparteien können den Vereinten Nationen, sonstigen geeigneten Gremien oder anderen Staaten unterbreitet werden. Diese Ersuchen können dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitet werden, der sie allen Hohen Vertragsparteien und einschlägigen internationalen Organisationen übermittelt.
5. Bei Ersuchen, die an die Vereinten Nationen gerichtet werden, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel geeignete Schritte unternehmen, um die Sachlage zu beurteilen, und in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Hohen Vertragspartei über die geeignete Hilfeleistung bei der Minenräumung oder der Durchführung dieses Protokolls entscheiden. Der Generalsekretär kann auch Hohen Vertragsparteien über eine solche Beurteilung sowie über die Art und den Umfang der benötigten Hilfe berichten.
6. Unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien zur Zusammenarbeit und zur Weitergabe von Technologie, um die Umsetzung der in diesem Protokoll enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu erleichtern.
7. Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, von einer anderen Hohen Vertragspartei gegebenenfalls technische Hilfe bezüglich bestimmter einschlägiger Technologie, ausser Waffentechnologie, im erforderlichen und praktisch möglichen Umfang zur Verkürzung der im Technischen Anhang vorgesehenen Aufschubfristen zu erbitten und zu erhalten.
Art. 12 Schutz vor den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
1. Anwendung
a) Mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Truppen und Missionen findet dieser Artikel nur Anwendung auf Missionen, die in einem Gebiet Aufgaben mit der Zustimmung jener Hohen Vertragspartei wahrnehmen, in deren Hoheitsgebiet die Aufgaben wahrgenommen werden.
b) Die Anwendung dieses Artikels auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend deren Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.
c) Dieser Artikel lässt das geltende humanitäre Völkerrecht beziehungsweise sonstige internationale Übereinkünfte, soweit sie anwendbar sind, oder Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die einen umfassenderen Schutz des in Übereinstimmung mit diesem Artikel tätigen Personals vorsehen, unberührt.
2. Friedenserhaltende und bestimmte andere Truppen und Missionen
a) Dieser Absatz findet Anwendung auf i) jede Truppe oder Mission der Vereinten Nationen, die Aufgaben der Friedenserhaltung, der Beobachtung oder ähnliche Aufgaben in einem Gebiet in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen wahrnimmt, und
ii) jede nach Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen eingesetzte Mission, die ihre Aufgaben in einem Konfliktgebiet wahrnimmt.
b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Truppe oder Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird, i) soweit es in ihren Kräften steht, die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Truppe oder Mission vor den Wirkungen von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in einem Gebiet unter ihrer Kontrolle zu schützen,
ii) erforderlichenfalls zum wirksamen Schutz dieses Personals alle Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in dem betreffenden Gebiet, soweit es in ihren Kräften steht, beseitigen oder unschädlich machen, und
iii) den Leiter der Truppe oder Mission über die Lage aller bekannten Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in dem Gebiet, in dem die Truppe oder Mission ihre Aufgaben wahrnimmt, in Kenntnis setzen und ihm nach Möglichkeit alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über diese Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen zur Verfügung stellen.
3. Humanitäre Missionen oder Missionen zur Tatsachenermittlung des Systems der Vereinten Nationen
a) Dieser Absatz findet auf jede humanitäre Mission oder Mission zur Tat­sachenermittlung des Systems der Vereinten Nationen Anwendung.
b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird, i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i gewähren und,
ii) falls der Zugang zu einem Ort unter ihrer Kontrolle oder die Durchfahrt durch ihn zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mission erforderlich ist und um dem Personal der Mission den sicheren Zugang zu diesem Ort oder die sichere Durchfahrt durch ihn zu gewähren, aa) sofern andauernde Feindseligkeiten dies nicht vereiteln, dem Leiter der Mission eine sichere Strecke zu dem betreffenden Ort angeben, falls diese Angaben zur Verfügung stehen, oder
bb) falls Angaben über eine sichere Strecke nach Buchstabe aa nicht gemacht werden, eine Gasse durch Minenfelder freiräumen, soweit dies erforderlich und praktisch möglich ist.
4. Missionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz
a) Dieser Absatz findet Anwendung auf jede Mission des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, das mit Zustimmung des Aufnahmestaats oder der Aufnahmestaaten Aufgaben nach den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und, soweit anwendbar, deren Zusatzprotokollen wahrnimmt.
b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird, i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i gewähren und
ii) die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii ergreifen.
5. Andere humanitäre Missionen und Untersuchungsmissionen
a) Soweit nicht die Absätze 2–4 auf sie Anwendung finden, findet dieser Absatz Anwendung auf folgende Missionen, wenn sie Aufgaben in einem Konfliktgebiet oder zur Unterstützung der Opfer eines Konflikts wahr­nehmen: i) jede humanitäre Mission einer nationalen Gesellschaft des Roten Kreuzes
oder des Roten Halbmonds oder deren Internationaler Föderation,
ii) jede Mission einer unparteiischen humanitären Organisation, ein­schliesslich jeder unparteiischen humanitären Minenräummission, und
iii) jede nach den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und, soweit anwendbar, deren Zusatzprotokollen¹¹ eingesetzte Untersuchungsmis­sion.
b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, falls sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird, soweit dies praktisch möglich ist, i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i gewähren und
ii) die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii treffen.
6. Vertraulichkeit
Alle Informationen, die aufgrund dieses Artikels vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind vom Empfänger streng vertraulich zu behandeln und ausserhalb der betreffenden Truppe oder Mission nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie zur Verfügung gestellt hat, freizugeben.
7. Beachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften
Das Personal, das zu den in diesem Artikel bezeichneten Truppen und Missionen gehört, hat unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es möglicherweise geniesst, oder der Erfordernisse seiner Pflichten
a) die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Aufnahmestaats zu beachten und
b) sich jeder Handlung oder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem unparteiischen und internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist.
¹¹ SR 0.518.521 , 0.518.522
Art. 13 Konsultationen der Hohen Vertragsparteien
1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle Fragen im Zusammenhang mit der Wirkungsweise dieses Protokolls zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck wird jährlich eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien abgehalten.
2. Die Teilnahme an den jährlichen Konferenzen wird durch deren vereinbarte Geschäftsordnung geregelt.
3. Die Arbeit der Konferenz umfasst folgendes:
a) Überprüfung der Wirkungsweise und des Status dieses Protokolls,
b) Prüfung von Fragen, die sich im Zusammenhang mit Berichten der Hohen Vertragsparteien nach Absatz 4 ergeben,
c) Vorbereitung von Überprüfungskonferenzen und
d) Prüfung der Weiterentwicklung von Technologien zum Schutz von Zivil­personen gegen die unterschiedslose Wirkung von Minen.
4. Die Hohen Vertragsparteien legen dem Depositar jährliche Berichte über fol­gende Angelegenheiten vor, die dieser vor der Konferenz an alle Hohen Vertragsparteien weiterleitet:
a) Verbreitung von Informationen über dieses Protokoll unter ihren Streitkräften und unter der Zivilbevölkerung,
b) Minenräum- und Rehabilitationsprogramme,
c) Schritte, die unternommen wurden, um den technischen Erfordernissen dieses Protokolls zu entsprechen, und jede sonstige hierzu sachdienliche Information,
d) Gesetzgebung im Zusammenhang mit diesem Protokoll,
e) Massnahmen, die in Bezug auf den internationalen Austausch technischer Informationen, die internationale Zusammenarbeit beim Minenräumen und die technische Zusammenarbeit und Hilfe getroffen wurden, und
f) sonstige einschlägige Angelegenheiten.
5. Die Kosten der Konferenz der Hohen Vertragsparteien werden von den Hohen Vertragsparteien und den sich an der Arbeit der Konferenz beteiligenden Staaten, die keine Vertragsparteien sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
Art. 14 Einhaltung
1. Jede Hohe Vertragspartei unternimmt alle geeigneten Schritte, einschliesslich gesetzgeberischer und sonstiger Massnahmen, um Verstösse gegen dieses Protokoll durch Personen oder in Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu verhüten und zu unterbinden.
2. Zu den in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen gehören geeignete Massnahmen, um die Verhängung von Strafen gegen Personen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt und entgegen diesem Protokoll vorsätzlich Zivilpersonen töten oder ihnen schwere Verletzungen zufügen, und um diese Personen vor Gericht zu bringen.
3. Jede Hohe Vertragspartei verlangt ferner von ihren Streitkräften, dass sie einschlägige militärische Vorschriften und Dienstanweisungen herausgeben und dass das Personal der Streitkräfte eine seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Einhaltung dieses Protokolls entsprechende Ausbildung erhält.
4. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander auf bilateraler Ebene, über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder im Rahmen sonstiger geeigneter internationaler Verfahren zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten, um Probleme zu lösen, die sich hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Protokolls ergeben können.

Technischer Anhang

1. Aufzeichnung
a) Die Aufzeichnung der Lage von Minen ausser fernverlegten Minen, von Minenfeldern, verminten Gebieten, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen ist nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen: i) Die Lage der Minenfelder, verminten Gebiete und Gebiete mit Sprengfallen und anderen Vorrichtungen ist unter Bezugnahme auf die Koordinaten von mindestens zwei Bezugspunkten und die geschätzten Ausmasse des diese Waffen enthaltenden Gebiets im Verhältnis zu diesen Bezugspunkten genau anzugeben;
ii) Karten, Diagramme und andere Unterlagen sind so anzufertigen, dass die Lage der Minenfelder, verminten Gebiete, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen im Verhältnis zu Bezugspunkten erkennbar ist; in diesen Unterlagen sind auch die Aussengrenzen und die Ausdehnung anzugeben;
iii) für die Zwecke des Aufspürens und des Räumens von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen müssen die Karten, Diagramme oder anderen Aufzeichnungen vollständige Informationen über Art, Anzahl, Verlegemethode, Art und Lebensdauer des Zünders, Datum und Uhrzeit des Verlegens, (etwaige) Aufnahmesperren und sonstige einschlägige Informationen über alle diese verlegten Waffen enthalten. Soweit praktisch möglich, muss aus dem Minenplan die genaue Lage jeder Mine ersichtlich sein; im Fall von Minenfeldern, bei denen die Minen in Reihen verlegt sind, genügt die Angabe der Lage der Reihen. Die genaue Lage und der Betätigungsmechanismus jeder verlegten Sprengfalle ist einzeln aufzuzeichnen.
b) Die geschätzte Lage und das Gebiet fernverlegter Minen sind durch die Koordinaten von Bezugspunkten (üblicherweise Eckpunkte) anzugeben und zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor Ort festzustellen und, wenn praktisch möglich, auf dem Boden zu kennzeichnen. Die Gesamtzahl und die Art der verlegten Minen, das Datum und die Uhrzeit des Verlegens und der Zeitraum der Selbstzerstörung sind ebenfalls aufzuzeichnen.
c) Kopien der Aufzeichnungen sind auf einer Führungsebene aufzubewahren, die hoch genug ist, um ihre Sicherheit soweit wie möglich zu gewährleisten.
d) Der Einsatz von Minen, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls hergestellt werden, ist verboten, sofern sie nicht in englischer Sprache oder in der betreffenden Landessprache beziehungsweise den betreffenden Landessprachen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sind: i) Name des Herkunftslands,
ii) Monat und Jahr der Herstellung und
iii) Seriennummer oder Losnummer.
Die Kennzeichnung soll sichtbar, leserlich, haltbar und möglichst widerstandsfähig gegen Umwelteinflüsse sein.
2. Technische Merkmale zur Aufspürbarkeit
a) Anti-Personenminen, die nach dem 1. Januar 1997 hergestellt sind, müssen in ihrer Konstruktion ein Material oder eine Vorrichtung enthalten, die das Aufspüren der Mine mit allgemein verfügbarer technischer Minensuchaus­rüs­tung ermöglichen und ein Antwortsignal entsprechend einem von einer zusammenhängenden Masse von 8 oder mehr Gramm Eisen ausgehenden Signal erzeugen.
b) Anti-Personenminen, die vor dem 1. Januar 1997 hergestellt sind, müssen in ihrer Konstruktion ein Material oder eine Vorrichtung enthalten oder an ihnen muss vor dem Verlegen in nicht leicht zu entfernender Weise ein Material oder eine Vorrichtung angebracht worden sein, die das Aufspüren der Mine mit allgemein verfügbarer technischer Minensuchausrüstung ermöglichen und ein Antwortsignal entsprechend einem von einer zusammenhängenden Masse von 8 oder mehr Gramm Eisen ausgehenden Signal erzeugen.
c) Stellt eine Hohe Vertragspartei fest, dass sie nicht in der Lage ist, Buch­stabe b sofort einzuhalten, so kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zustimmung notifiziert, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, erklären, dass sie die Einhaltung des Buchstabens b für die Dauer von höchstens neun Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls aufschiebt. In der Zwischenzeit hat sie, soweit praktisch möglich, den Einsatz von Anti-Personenminen, die den genannten Bestimmungen nicht entsprechen, auf ein Mindestmass zu beschränken.
3. Technische Merkmale zur Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung
a) Alle fernverlegten Anti-Personenminen müssen so entworfen und gebaut sein, dass die Selbstzerstörung bei höchstens 10 Prozent der aktivierten Minen innerhalb von 30 Tagen nach dem Verlegen versagt, und jede Mine muss mit einer zusätzlichen Selbstdeaktivierungsvorrichtung ausgestattet sein, die so entworfen und gebaut ist, dass in Verbindung mit dem Selbstzerstörungsmechanismus höchstens eine von 1000 aktivierten Minen 120 Tage nach dem Verlegen noch als Mine funktionsfähig ist.
b) Alle nicht fernverlegten Anti-Personenminen, die ausserhalb gekennzeichneter Gebiete im Sinne des Artikels 5 eingesetzt werden, müssen den Erfordernissen über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung nach Buchstabe a entsprechen.
c) Stellt eine Hohe Vertragspartei fest, dass sie die Buchstaben a und/oder b nicht sofort einhalten kann, so kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zustimmung notifiziert, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, erklären, dass sie in Bezug auf Minen, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls hergestellt wurden, die Einhaltung der Buchstaben a und/oder b für die Dauer von höchstens neun Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls aufschiebt.
Während der Dauer des Aufschubs wird die Hohe Vertragspartei i) sich verpflichten, den Einsatz von Anti-Personenminen, die den genannten Bestimmungen nicht entsprechen, soweit praktisch möglich, auf ein Mindestmass zu beschränken, und
ii) in Bezug auf fernverlegte Anti-Personenminen entweder die Vorschriften über Selbstzerstörung oder die Vorschriften über Selbstdeaktivierung und in Bezug auf andere Antipersonenminen mindestens die Vorschriften über Selbstdeaktivierung einhalten.
4. Internationale Zeichen für Minenfelder und verminte Gebiete
Zur Kennzeichnung von Minenfeldern und verminten Gebieten sind Zeichen ähnlich dem beigefügten Beispiel und wie nachstehend ausgeführt zu verwenden, um sicherzustellen, dass sie gut sichtbar und für die Zivilbevölkerung deutlich erkennbar sind:
a) Grösse und Form: Ein Dreieck oder Quadrat, wobei Dreiecke eine Seitenlänge von mindestens 28 cm (11") und 20 cm (7,9") und Quadrate eine Seitenlänge von mindestens 15 cm (6") haben müssen.
b) Farbe: Rot oder Orange mit gelbem reflektierendem Rand.
c) Symbol: Das auf dem Beiblatt dargestellte Symbol oder ein anderes Symbol, das in dem Gebiet, in dem das Zeichen angebracht werden soll, als Hinweis auf ein gefährliches Gebiet leicht zu erkennen ist.
d) Sprache: Das Zeichen soll das Wort «Minen» in einer der sechs amtlichen Sprachen des Übereinkommens (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) und der in dem betreffenden Gebiet üblichen Sprache oder Sprachen enthalten.
e) Abstand: Die Zeichen sollen um das Minenfeld oder das verminte Gebiet herum in solcher Entfernung angebracht werden, dass sie von einer Zivilperson, die sich dem Gebiet nähert, von jeder Stelle aus gesehen werden können.

Anhang

Zeichen für Minenfelder und verminte Gebiete
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Protokoll III

Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet «Brandwaffe» Waffen oder Kampfmittel, die in erster Linie dazu bestimmt sind, durch die Wirkung von Flammen, Hitze oder einer Kombination derselben, hervorgerufen durch eine chemische Reaktion eines auf das Ziel verbrachten Stoffes, Objekte in Brand zu setzen oder Personen Brandwunden zuzufügen. a) Brandwaffen können beispielsweise die Form von Flammenwerfern, Fugassen, Geschossen, Raketen, Granaten, Minen, Bomben und sonstigen Behältern von Brandstoffen haben.
b) Zu den Brandwaffen gehören nicht i) Kampfmittel, die als Nebenwirkung Brandwirkungen haben können, wie Leuchtkörper, Leuchtspursätze, Rauch‑ oder Signalisierungssysteme,
ii) Kampfmittel, die dazu bestimmt sind, Durchschlag‑, Spreng oder Splitterwirkungen mit einer zusätzlichen Brandwirkung zu verbinden, wie panzerbrechende Geschosse, Splittergeschosse, Sprengbomben und ähnliche Kampfmittel mit kombinierter Wirkung, bei denen die Brandwirkung nicht eigens dazu bestimmt ist, Personen Brandverletzungen zuzufügen, sondern gegen militärische Ziele wie Panzerfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Einrichtungen oder Anlagen verwendet zu werden;
2. bedeutet «Konzentration von Zivilpersonen» jede ständige oder nichtständige Konzentration von Zivilpersonen, zum Beispiel in bewohnten Teilen von Grossstädten, in bewohnten Städten oder Dörfern oder in Flüchtlings- oder Evakuiertenlagern oder ‑kolonnen oder Nomadengruppen;
3. bedeutet «militärisches Ziel», soweit es sich uni Objekte handelt, ein Objekt, das aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;
4. bedeutet «zivile Objekte» alle Objekte, die nicht militärische Ziele im Sinne der Nummer 3 sind;
5. bedeutet «praktisch mögliche Vorsichtsmassnahmen» Massnahmen, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind.
Art. 2 Schutz von Zivilpersonen und zivilen Objekten
1.  Es ist unter allen Umständen verboten, die Zivilbevölkerung als solche, einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte zum Ziel von Angriffen mit Brandwaffen zu machen.
2.  Es ist unter allen Umständen verboten, ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen gelegenes militärisches Ziel zum Ziel eines Angriffs mit Brandwaffen aus der Luft zu machen.
3.  Es ist ferner verboten, ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen gelegenes militärisches Ziel zum Ziel eines Angriffs mit anderen als aus der Luft eingesetzten Brandwaffen zu machen, es sei denn, dass dieses militärische Ziel eindeutig von der Konzentration von Zivilpersonen getrennt ist und alle praktisch durchführbaren Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, um die Brandwirkungen auf das militärische Ziel zu begrenzen und dadurch verursachte Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmass zu beschränken.
4.  Es ist verboten, Wälder oder andere Arten pflanzlicher Bodenbedeckungen zum Ziel eines Angriffs mit Brandwaffen zu machen, es sei denn, dass diese Gegebenheiten der Natur dazu verwendet werden, Kombattanten oder andere militärische Ziele zu decken, zu verbergen oder zu tarnen, oder dass sie selbst militärische Ziele sind.

Protokoll IV

Protokoll über blindmachende Laserwaffen ¹²

¹² Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses vom 13. Okt. 1995, von der BVers genehmigt am 8. Dez. 1997 und in Kraft getreten für die Schweiz am am 24. Sept. 1998 ( AS 2003 4087 4085 ; BBl 1997 IV 1 ). Vgl. jedoch den Geltungsbereich in SR 0.515.091.1 .
Art. 1
Es ist verboten, Laserwaffen einzusetzen, die eigens dazu entworfen sind, sei es als ihre einzige Kampfaufgabe oder als eine ihrer Kampfaufgaben, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges, d.h. des blossen Auges oder des Auges mit Sehhilfe, zu verursachen. Die Hohen Vertragsparteien geben solche Waffen weder an einen Staat noch an eine nichtstaatliche Einrichtung weiter.
Art. 2
Beim Einsatz von Lasersystemen treffen die Hohen Vertragsparteien alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen, um eine dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu vermeiden. Zu solchen Vorsichtsmassnahmen gehören die Ausbildung ihrer Streitkräfte und andere praktische Massnahmen.
Art. 3
Erblindung als Neben- oder Begleitwirkung des rechtmässigen militärischen Einsatzes von Lasersystemen einschliesslich der Lasersysteme, die gegen optische Aus­rüstung eingesetzt werden, ist vom Verbot dieses Protokolls nicht erfasst.
Art. 4
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet «dauerhafte Erblindung» den unumkehrbaren und nicht korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf Wie­derherstellung schwer behindert. Eine schwere Behinderung liegt vor bei einer unter Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe von weniger als 20/200 Snellen.

Geltungsbereich am 10. Mai 2017 ¹³

¹³ AS 1983 1499 , 1986 827 , 1989 291 , 1990 1195 , 2003 4419 , 2005 4783 , 2009 3875 , 2010 2265 , 2013 2089 und 2017 3229 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

28. August

2002 B

28. Februar

2003

Algerien a

  6. Mai

2015 B

  6. November

2015

Antiqua und Barbuda a

23. August

2010

23. Februar

2011

Argentinien*

  2. Oktober

1995

  2. April

1996

Australien

29. September

1983

29. März

1984

Bahrain a b

11. März

2016 B

11. September

2016

Bangladesch

  6. September

2000 B

  6. März

2001

Belarus

23. Juni

1982

  2. Dezember

1983

Belgien**

  7. Februar

1995

  7. August

1995

Benin a

27. März

1989 B

27. September

1989

Bolivien

21. September

2001 B

21. März

2002

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Brasilien

  3. Oktober

1995 B

  3. April

1996

Bulgarien

15. Oktober

1982

  2. Dezember

1983

Burkina Faso

26. November

2003 B

26. Mai

2004

Burundi b c

13. Juli

2012 B

13. Januar

2013

Chile a

15. Oktober

2003

15. April

2004

China*

  7. April

1982

  2. Dezember

1983

Costa Rica

17. Dezember

1998 B

17. Juni

1999

Côte d’Ivoire b c

25. Mai

2016

25. November

2016

Dänemark**

  7. Juli

1982

  2. Dezember

1983

Deutschland**

25. November

1992

25. Mai

1993

Dominikanische Republik

21. Juni

2010

21. Dezember

2010

Dschibuti

29. Juli

1996 B

29. Januar

1997

Ecuador

  4. Mai

1982

  2. Dezember

1983

El Salvador

26. Januar

2000 B

26. Juli

2000

Estland a

20. April

2000 B

20. Oktober

2000

Finnland**

  8. April

1982

  2. Dezember

1983

Frankreich* **

  4. März

1988

  4. September

1988

Gabun a

  1. Oktober

2007 B

  1. April

2008

Georgien

29. April

1996 B

29. Oktober

1996

Grenada a

10. Dezember

2014 B

10. Juni

2015

Griechenland**

28. Januar

1992

28. Juli

1992

Guatemala

21. Juli

1983 B

21. Januar

1984

Guinea-Bissau

  6. August

2008 B

  6. Februar

2009

Heiliger Stuhl*

22. Juli

1997 B

22. Januar

1998

Honduras

30. Oktober

2003 B

30. April

2004

Indien

  1. März

1984

  1. September

1984

Irak

24. September

2014 B

24. März

2015

Irland**

13. März

1995

13. September

1995

Island

22. August

2008

22. Februar

2009

Israel* c

22. März

1995 B

22. September

1995

Italien*

20. Januar

1995

20. Juli

1995

Jamaika a

25. September

2008 B

25. März

2009

Japan

  9. Juni

1982

  2. Dezember

1983

Jordanien a

19. Oktober

1995 B

19. April

1996

Kambodscha

25. März

1997 B

25. September

1997

Kamerun

  7. Dezember

2006 B

  7. Juni

2007

Kanada*

24. Juni

1994

24. Dezember

1994

Kap Verde

16. September

1997 B

16. März

1998

Kasachstan a

  8. Juli

2009 B

  8. Januar

2010

Katar a

16. November

2009 B

16. Mai

2010

Kolumbien

  6. März

2000 B

  6. September

2000

Korea (Süd-) a c

  9. Mai

2001 B

  9. November

2001

Kroatien

  2. Dezember

1993 N

  8. Oktober

1991

Kuba

  2. März

1987

  2. September

1987

Kuwait a

24. Mai

2013 B

24. November

2013

Laos

  3. Januar

1983 B

  2. Dezember

1983

Lesotho

  6. September

2000 B

  6. März

2001

Lettland

  4. Januar

1993 B

  4. Juli

1993

Libanon

  5. April

2017 B

  5. Oktober

2017

Liberia

16. September

2005 B

16. März

2006

Liechtenstein

16. August

1989

16. Februar

1990

Litauen a

  3. Juni

1998 B

  3. Dezember

1998

Luxemburg

21. Mai

1996

21. November

1996

Madagaskar

14. März

2008 B

14. September

2008

Malediven a

  7. September

2000 B

  7. März

2001

Mali

24. Oktober

2001 B

24. April

2002

Malta

26. Juni

1995 B

26. Dezember

1995

Marokko b c

19. März

2002

19. September

2002

Mauritius

  6. Mai

1996 B

  6. November

1996

Mazedonien

30. Dezember

1996 N

17. November

1991

Mexiko

11. Februar

1982

  2. Dezember

1983

Moldau

  8. September

2000 B

  8. März

2001

Monaco a c

12. August

1997 B

12. Februar

1998

Mongolei

  8. Juni

1982

  2. Dezember

1983

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Nauru

12. November

2001 B

12. Mai

2002

Neuseeland

18. Oktober

1993

18. April

1994

Nicaragua a

  5. Dezember

2000

  5. Juni

2001

Niederlande* ** d

18. Juni

1987

18. Dezember

1987

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

28. April

2014

28. April

2014

Niger

10. November

1992 B

10. Mai

1993

Norwegen**

  7. Juni

1983

  7. Dezember

1983

Österreich**

14. März

1983

  2. Dezember

1983

Pakistan

  1. April

1985

  1. Oktober

1985

Palästina a

  5. Januar

2015 B

  5. Juli

2015

Panama

26. März

1997 B

26. September

1997

Paraguay

22. September

2004 B

22. März

2005

Peru a

  3. Juli

1997 B

  3. Januar

1998

Philippinen

15. Juli

1996

15. Januar

1997

Polen**

  2. Juni

1983

  2. Dezember

1983

Portugal**

  4. April

1997

  4. Oktober

1997

Rumänien*

26. Juli

1995

26. Januar

1996

Russland

10. Juni

1982

  2. Dezember

1983

Sambia

25. September

2013 B

25. März

2014

Saudi-Arabien a

  7. Dezember

2007 B

  7. Juni

2008

Schweden**

  7. Juli

1982

  2. Dezember

1983

Schweiz**

20. August

1982

  2. Dezember

1983

Senegal a b

29. November

1999 B

29. Mai

2000

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen

  8. Juni

2000 B

  8. Dezember

2000

Sierra Leone a

30. September

2004

30. März

2005

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Spanien**

29. Dezember

1993

29. Juni

1994

Sri Lanka a b

24. September

2004 B

24. März

2005

Südafrika

13. September

1995 B

13. März

1996

St. Vincent und die Grenadinen c

  6. Dezember

2010 B

  6. Juni

2011

Tadschikistan

12. Oktober

1999 B

12. April

2000

Togo

  4. Dezember

1995

  4. Juni

1996

Tschechische Republik

22. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

15. Mai

1987 B

15. November

1987

Türkei* a c

  2. März

2005

  2. September

2005

Turkmenistan c

19. März

2004 B

19. September

2004

Uganda

14. November

1995 B

14. Mai

1996

Ukraine

23. Juni

1982

  2. Dezember

1983

Ungarn

14. Juni

1982

  2. Dezember

1983

Uruguay

  6. Oktober

1994 B

  6. April

1995

Usbekistan

29. September

1997 B

29. März

1998

Venezuela

19. April

2005 B

19. Oktober

2005

Vereinigte Arabische Emirate a

26. Februar

2009 B

26. August

2009

Vereinigte Staaten* e

24. März

1995

24. September

1995

Vereinigtes Königreich* **

13. Februar

1995

13. August

1995

Zypern* **

12. Dezember

1988 B

12. Juni

1989

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Dieser Vertragsstaat hat seine Zustimmung, durch Protokoll II gebunden zu sein, nicht gegeben.
b
Dieser Vertragsstaat hat seine Zustimmung, durch Protokoll I gebunden zu sein, nicht gegeben.
c
Dieser Vertragsstaat hat seine Zustimmung, durch Protokoll III gebunden zu sein, nicht gegeben.
d
Für das Königreich in Europa.
e
Dieser Staat hat das Protokoll III mit Wirkung am 21. Juli 2009 angenommen.
Markierungen
Leseansicht