Verordnung über das automatisierte Strafregister
1 Verordnung über das automa tisierte St rafregister
331.5 Verordnung über das automatisierte Strafregister (vom 22. Dezember 1999)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf die Art. 359 ff. des Strafgesetzbuches
3 und die Verordnung des Bundesrates über das automatisi erte Strafregister vom 1. Dezember
1999
5 , beschliesst: I. Kantonale Koor dinationsstelle
Unterstellung
§ 1.
11 Das für Justizvollzug und Wi edereingliederung zuständige Amt betreibt die kantonale Koordina tionsstelle für das automatisierte Strafregister gemäss Art. 360 bis des Strafgesetzbuchs
3 .
Aufgaben
§ 2.
1 Die kantonale Koordinationsstelle
10 a. erfüllt die Aufgaben gemäss Art.
6 Abs.
1 der Verordnung des Bundesrates über das automatisierte Strafregister (Bundesverord nung)
5 , b.
11 trägt die Entscheide des für Justizvollzug und Wiedereingliederung zuständigen Amts im automatisi erten Strafregis ter ein und nimmt für dieses die Abfragen vor, c. erstellt Auszüge aus dem automati sierten Strafregister für die Kin des- und Erwachsenenschutzbehör den in Fällen des Kindes- und Erwachsenenschutzes und für di e fürsorgerische Unterbringung, d. nimmt für die Statthalter und die dazu berechtigten Verwaltungs behörden die Eintragungen im au tomatisierten Strafregister vor und erstellt die von diesen angeforderten Auszüge aus dem Regis ter.
2 Die kantonale Koordinationsstelle kann auch für kantonale Stel len, die zum direkten Verkehr mit dem automatisierten Strafregister berechtigt sind, gegen Vergütung des Aufwandes Abfragen und Eintra gungen vornehmen.
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331.5 Verordnung über das automa tisierte Strafregister II. Verkehr mit dem automa tisierten St rafregister Grundsatz
§ 3.
1 Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Jugend
- anwaltschaften tragen Verurteilu ngen und nachträgliche Entscheide selbst im automatisierten Strafregi ster ein und nehmen Abfragen im Rahmen von Strafver fahren selbst vor.
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2 Die Gerichte nehmen in Fällen des Kindes- und Erwachsenenschut
- zes und solchen der fürsorgerischen Unterbringung Abfragen im auto
- matisierten Strafregister selbst vor.
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3 Die Kantonspolizei, da s kantonale Migrati onsamt, die Abteilung Bürgerrecht des Gemeindeamtes und das Strassenverkehrsamt nehmen Abfragen im automatisierten Strafreg ister selbst vor, wenn sie Aufga
- ben gemäss Art. 359 Abs. 2 lit. d, e, f, g und h des Strafgesetzbuches
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zu erfüllen haben.
6 Sonderfälle
§ 4.
8 Die Direktion der Justiz und des Innern bezeichnet die Staats
- anwaltschaften und Jugendanwaltsch aften sowie nach Anhörung des Obergerichts die Gerichte mit geri nger Fallzahl, fü r die Eintragungen und Abfragen im automatisierten St rafregister von der kantonalen Ko
- ordinationsstelle vo rgenommen werden. Einschrän kungen der Eintrags berechtigung
§ 5.
8 Bei jedem Gericht, jeder Staat sanwaltschaft und jeder Jugend
- anwaltschaft trägt eine zentrale Stelle Verurteilungen und nachträg
- liche Entscheide im automatisierten Strafregister ein. Das Obergericht bzw. die Direktion der Justiz und des Innern erlassen die in diesem Zu
- sammenhang erforderlichen Weisungen. Sie können eine Stelle mit den Eintragungen für mehrere oder alle ihnen unterstehende Gerichte oder Behörden betrauen. III. Verkehr mit der kantonalen Koordinationsstelle Eintragungen
§ 6.
1 Die Gerichte und Amtsstellen, für die die kantonale Koor
- dinationsstelle Eintragungen im auto matisierten Strafregister vornimmt, übermitteln dieser alle gemäss Art.
9 der Bunde sverordnung
5 einzutra
- genden Entscheide mit den gemäss Art.
16 der Verordnung
5 erforder
- lichen Angaben.
2 Die Direktion der Justiz und des Innern kann dafür die Verwen
- dung der von der Koordi nationsstelle zur Verfüg ung gestellten Formu
- lare vorschreiben und generell oder für bestimmte Stellen die Über
- mittlung in elektronischer Form zulassen und die zu verwendenden Übermittlungsprotokolle vorschreiben . Auf diese Übermittlung ist die Informatiksicherheitsverordnung
2 anwendbar.
1. Umfang, Inhalt und Form
3 Verordnung über das automa tisierte St rafregister
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2. Frist
§ 7.
Die für die Eintragung im automatisierten Strafregister erfor derlichen Mitteilungen si nd der kantonalen Koordinationsstelle innert sieben Tagen nach Eintritt der Rech tskraft des Urteil es oder nachträg lichen Entscheides zuzustellen.
Abfragen
§ 8.
1 Gerichte und Amtsstellen, fü r die die kantonale Koordina tionsstelle Abfragen im automatisi erten Strafregiste r vornimmt, über mitteln dieser die dafür erford erlichen Angaben schriftlich.
2 Die Direktion der Justiz und des Innern kann generell oder für be stimmte Stellen die Übermittlung in elektronischer Form zulassen und die zu verwendenden Über mittlungsprotokolle vorschreiben; auf diese Übermittlung ist die Inform atiksicherheitsverordnung
2 anwendbar. IV. Löschung militä rischer und auslä ndischer Urteile
Löschung von
Eintragungen
ausländischer
Urteile
§ 9.
Das Obergericht ist für die Löschung ausländischer Urteile zuständig, die Bürgerinnen und Bürg er des Kantons Zürich betreffen.
Löschung von
Eintragungen
militärischer
Urteile
§ 10.
1 Das Obergericht ordnet die Lö schung militärischer Urteile im Strafregister gemäss Art. 32 Ziff. 4 des Militärstrafgesetzes
4 an.
2 Lehnt es die Löschung ab und betr achtet Entscheide im Sinn von Art. 32 Ziff. 3 des Militärstrafgesetzes
4 als erforderlich, überweist es die Akten dem militä rischen Gericht.
3 . . .
9 V. Schlussbestimmungen
Übergangs
-
bestimmung
§ 11.
Die Direktion der Justiz und des Innern kann Amtsstellen und Gerichte, die nach §
3 Eintragungen und Abfragen im automati sierten Strafregister selbst vorneh men, für eine Dauer von höchstens einem Jahr ab Inkrafttr eten dieser Verordnung dazu ermächtigen, dies auf dem Weg über die kantonal e Koordinationsstelle zu tun.
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§ 12.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Die Ver
- ordnung über das kantonale Strafregi ster vom 12. März 1975 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
1 OS 56, 5 .
2 LS 170.8 .
3 SR 311.0 .
4 SR 321.0 .
5 SR 331 .
6 Fassung gemäss RRB vom 14. Mai 2003 ( OS 58, 108 ). In Kraft seit 1. Juni 2003.
7 Eingefügt durch RRB vom 11. Dezember 2003 ( OS 58, 376 ). In Kraft seit
1. Januar 2004.
8 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 ( OS 59, 469 ). In Kraft seit
1. Januar 2005.
9 Aufgehoben durch RRB vom
3. November 2010 ( OS 65, 797 ; ABl 2010, 2429
). In Kraft seit 1. Januar 2011.
10 ; In Kraft seit 1. Januar 2013.
11 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2020 ( OS 75, 80 ; ABl 2020-02-21
). In Kraft seit 1. April 2020.
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