Verordnung über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Corona... (818.101.25)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen

vom 30. März 2022 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 60 a Absatz 8 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012¹ (EpG) und Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020²,
verordnet:
¹ SR 818.101 ² SR 818.102
Art. 1 Grundsatz
Der Betrieb der folgenden Systeme einschliesslich der betreffenden Software auf den Mobiltelefonen der teilnehmenden Personen (SwissCovid-App) wird eingestellt:
a. Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) nach Artikel 60 a  EpG und der Verordnung vom 24. Juni 2020³ über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;
b. System nach der Verordnung vom 30. Juni 2021⁴ über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen.
³ AS  2020 2553 , 4733 ; 2021 144
⁴ AS 2021 411
Art. 2 Vom Bund betriebene Komponenten und darin aufbewahrte Daten
¹ Das Bundesamt für Gesundheit deaktiviert folgende Systemkomponenten:
a. das Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten zwischen Mobiltelefonen mit aktiver SwissCovid-App;
b. das Backend-System zur Verwaltung von Daten über den Besuch von Veranstaltungen;
c. das System zur Verwaltung der Freischaltcodes für die Systeme nach den Buchstaben a und b.
² In diesen Systemen gespeicherte Daten, die von der SwissCovid-App übermittelt wurden, werden vernichtet, insbesondere:
a. die privaten Schlüssel von infizierten teilnehmenden Personen;
b. die Veranstaltungs-Identifizierungscodes;
c. die Freischaltcodes.
³ Das Verbindungssystem zum Austausch der privaten Schlüssel des PT-Systems mit einem entsprechenden ausländischen System wird weiterbetrieben, solange dies zur Erfüllung staatsvertraglicher Verpflichtungen der Schweiz erforderlich ist; der Datenaustausch zwischen dem Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten und dem Verbindungssystem wird eingestellt.
Art. 3 SwissCovid-App
¹ Die teilnehmenden Personen erhalten beim Aufrufen der SwissCovid-App eine Meldung, dass die Funktionen eingestellt wurden und dass sie keine Benachrichtigung erhalten oder Freischaltcodes eingeben können.
² Sie werden aufgefordert, die App zu deinstallieren.
Art. 4 Protokoll über Zugriffe
Auf die Speicherung und Auswertung der Protokolle über die Zugriffe auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 sowie auf die Liste der für die Benachrichtigung erforderlichen Daten für diese Systeme sind die Artikel 57 i –57 q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁵ und die Verordnung vom 22. Februar 2012⁶ über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen anwendbar.
⁵ SR 172.010
⁶ SR 172.010.442
Art. 5 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
a. Verordnung vom 24. Juni 2020⁷ über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;
b. Verordnung vom 30. Juni 2021⁸ über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen.
⁷ [ AS  2020 2553 , 4733 ; 2021 144 ]
⁸ [ AS 2021 411 ]
Art. 6 Änderung eines anderen Erlasses
…⁹
⁹ Die Änderung kann unter AS 2022 207 konsultiert werden.
Art. 7 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2022.
² Die Artikel 5 und 6 gelten unbefristet.
³ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert.¹⁰
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 839 ).
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