Gemeindegesetz
Nr. 150 Gemeindegesetz (GG) vom 4. Mai 2004 (Stand 1. Januar 2018) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 14. Oktober 2003
1 ,
* beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und der Zusammenarbeit der Gemeinden sowie die kantonale Aufsicht über die Gemeinden. *
§ 2
Geltungsbereich
1 Das Gesetz ist anwendbar auf die Einwohnergemeinden des Kantons Luzern.
*
2 Für die römisch-katholischen und die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden, die ihren Landeskirchen unterstellt sind, gilt das eigene landeskirchliche Recht. Soweit die
- ses keine Regelungen zur Organisation und zur Zusammenarbeit enthält, gelten die Be
- stimmungen dieses Gesetzes sinngemäss. *
3 Für die christkatholische Kirchgemeinde gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.
§ 3
Rechtsstellung der Gemeinden
1
1 GR 2004 403 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2004 1205 | G 2004 381
2 Nr. 150
2 Sie haben im Rahmen des übergeordneten Rechts auf ihrem Gemeindegebiet hoheitli
- che Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse.
3 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch die kantonale und die eidgenössische Gesetzgebung bestimmt.
4 Der Regierungsrat führt die im Kanton Luzern bestehenden Einwohnergemeinden in einer Verordnung auf. *
§ 4
Rechtsetzung der Gemeinden
1 Die Gemeinde beschliesst im Rahmen des übergeordneten Rechts für ihren Aufgaben
- bereich rechtsetzende Erlasse, welche die Rechte und Pflichten der natürlichen und der juristischen Personen in ihrem Gebiet, die Organisation der Gemeinde und das Verfahren vor den Behörden ordnen.
2 Die Stimmberechtigten beschliessen rechtsetzende Erlasse in der Form einer Gemein
- deordnung und von Reglementen; der Gemeinderat erlässt Verordnungen.
2 Organisation der Gemeinde
2.1 Allgemeines
§ 5
Organisationskompetenz
1 Die Gemeinde beschliesst über ihre Organisation und ihr Controlling-System in eige
- ner Kompetenz und Verantwortung. Die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes und des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016
2 (FHGG) bleiben vorbehalten. *
2 Die Gemeindeorganisation und das Controlling-System haben folgende Mindestanfor
- derungen zu erfüllen: a. demokratische Führung der Gemeinde, b. rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläufe, c. gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts.
§ 6
Kommunales Organisationsrecht
1 Die Gemeinde regelt die Grundzüge ihrer Organisation in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung geht dem übrigen kommunalen Recht vor.
2 Die Gemeinde regelt die Zuständigkeiten ihrer Organe und Verwaltungseinheiten in ei
- nem rechtsetzenden Erlass.
2 SRL Nr.
160 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 150
3
§ 7
* ...
2.2 Stimmberechtigte
2.2.1 Grundsätze
§ 8
1 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde.
2 Die Stimmberechtigten wirken bei der politischen Führung der Gemeinde mit. Sie be
- teiligen sich mit Unterstützung des strategischen Controlling-Organs am strategischen Controlling des politischen Führungskreislaufes gemäss § 18 Absatz 2 FHGG, nehmen Wahlen vor und beschliessen über Sachgeschäfte. *
3 Die Stimmberechtigten üben die Befugnisse nach Absatz 2 im Versammlungs- oder im Urnenverfahren aus. Werden diese an der Urne ausgeübt, stellt die Gemeindeordnung si
- cher, dass die Stimmberechtigten sie wirkungsvoll wahrnehmen können.
4 Die Stimmberechtigten können die Befugnisse nach Absatz 2 im Rahmen der §§ 12 und 13 einem Gemeindeparlament übertragen.
2.2.2 Gemeinde ohne Gemeindeparlament
§ 9
Politische Planung
1 Die Stimmberechtigten haben bei der politischen Planung der Gemeinde mindestens folgende Befugnisse: a. * Kenntnisnahme von der Gemeindestrategie, b. * Kenntnisnahme vom Legislaturprogramm, c. * Kenntnisnahme vom Aufgaben- und Finanzplan, d. * Anregung einer Planung und Kenntnisnahme von Planungsberichten. e. * ...
2 Der Gemeinderat kann die Planungsbeschlüsse gemäss Absatz 1b–e einer Konsultati
- vabstimmung unterstellen, sofern dies in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde vorgesehen ist. Konsultativabstimmungen sind nach den Bestimmungen über die Sachgeschäfte des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988
3 durchzuführen.
3 SRL Nr.
10 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 150
§ 10
Wahlen und Sachgeschäfte
1 Die Stimmberechtigten haben bei Wahlen und Sachgeschäften mindestens folgende Befugnisse: a. Wahl
1. des Gemeinderates,
2. * der Bildungskommission, soweit die Wahl nicht gemäss § 21 dem Gemein
- derat übertragen ist,
3. des Rechnungsprüfungsorgans und der allfälligen Controlling-Kommission,
4. des Urnenbüros. b. Rechtsetzung:
1. Beschluss der Gemeindeordnung,
2. Beschluss von Reglementen,
3. Genehmigung rechtsetzender Verträge sowie der Übertragung von hoheitli
- chen Befugnissen an Dritte, soweit nicht der Gemeinderat durch einen Rechtssatz als zuständig erklärt wird. c. Finanzgeschäfte:
1. * Beschluss über das Budget mit dem Steuerfuss sowie über die Nachtrags
- kredite,
2. * Genehmigung des Jahresberichts mit der Jahresrechnung,
3. * Beschluss über die Sonder- und Zusatzkredite,
4. * Genehmigung der Abrechnung über Sonder- und Zusatzkredite,
4.1. * ...
4.2. * ...
4.3. * ...
4.4. * ...
5. * Abschluss von Konzessionsverträgen,
6. * Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juris
- tischen Personen oder einfachen Gesellschaften, sofern der Wert den Ertrag einer Zehnteleinheit der Gemeindesteuern oder eine in einem rechtsetzen
- den Erlass der Gemeinde festgelegte andere Grösse übersteigt,
7. * Beschluss über die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern die Stimmberechtigten dessen Zweckbindung begründet haben. d. Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet: Beschluss über Veränderungen im Gemeindebestand oder im Gemeindegebiet und Mitwirkung bei der Ausgestaltung der Nebenfolgen.
§ 11
Kontrolle und Steuerung
1 Die Stimmberechtigten haben mindestens folgende Kontroll- und Steuerungsbefugnis
- se über die Geschäftstätigkeit des Gemeinderates: a. * Kenntnisnahme von den Berichten des strategischen Controlling-Organs gemäss
§ 19 Absatz 2 FHGG,
b. * Genehmigung des Jahresberichts des Gemeinderates mit dem Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsorgans,
Nr. 150
5 c. * Genehmigung der Jahresrechnung, d. * Genehmigung der Abrechnung über Sonder- und Zusatzkredite.
2 ... *
2.2.3 Gemeinde mit Gemeindeparlament
§ 12
Grundsätzliches
1 Die Stimmberechtigten können dem Gemeindeparlament in der Gemeindeordnung ihre Befugnisse beim strategischen Controlling des politischen Führungskreislaufs sowie bei den Wahlen und Sachgeschäften unter Vorbehalt von § 13 übertragen. *
2 Sie wählen das Gemeindeparlament im Verhältniswahlverfahren nach den Bestimmun
- gen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre, im gleichen Jahr wie den Gemeinderat. Das neu gewählte Gemeindeparlament tritt sein Amt am 1. September nach der Wahl an.
§ 13
Nicht übertragbare Befugnisse und fakultatives Referendum
1 Den Stimmberechtigten müssen folgende Befugnisse vorbehalten bleiben: a. Wahl des Gemeinderates und des Gemeindeparlaments, b. Beschluss der Gemeindeordnung, c. Beschluss über Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet.
2 Folgende Geschäfte unterstehen mindestens dem fakultativen Referendum: a. Beschluss von Reglementen und Genehmigungen gemäss § 10 Unterabsatz b Zif
- fer 3, b. * Beschluss über das Budget mit dem Steuerfuss, c. * Beschlüsse über Sonder- und Zusatzkredite, d. * Abschluss von Konzessionsverträgen,
1. * ...
2. * ...
3. * ...
4. * ... e. * Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen oder einfachen Gesellschaften, sofern der Wert den Ertrag einer Zehntel
- einheit der Gemeindesteuern oder eine in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde festgelegte andere Grösse übersteigt.
6 Nr. 150
2.3 Gemeinderat
§ 14
Allgemeine Aufgaben
1 Der Gemeinderat ist das zentrale Führungsorgan der Gemeinde. Er trägt die Gesamt
- verantwortung. Vorbehalten bleiben die Rechte der Stimmberechtigten.
2 Der Gemeinderat erlässt Vollzugsrecht sowie Vorschriften, zu deren Erlass er durch Rechtssatz der Stimmberechtigten ermächtigt wurde.
3 Er erfüllt alle Aufgaben, die ihm entweder durch die Rechtsordnung zugewiesen wer
- den oder keinem andern Organ der Gemeinde übertragen sind.
§ 15
Organisation
1 Der Gemeinderat ist eine Kollegialbehörde mit mindestens drei Mitgliedern.
2 Die Gemeinde bestimmt in der Gemeindeordnung die Mitgliederzahl. Diese hält fest, ob für ein bestimmtes Amt im Gemeinderat eine zusätzliche Wahl notwendig ist. Im Üb
- rigen weist der Gemeinderat seinen Mitgliedern die Ämter selbst zu.
3 Die Gemeinde bestimmt in einem rechtsetzenden Erlass die Organisation des Gemein
- derates und legt insbesondere fest: a. die Aufgaben der einzelnen Ämter des Gemeinderates, b. die Geschäfte oder Geschäftsbereiche, für die der Gemeinderat einzelnen Mitglie
- dern, Ausschüssen des Gemeinderates oder Verwaltungseinheiten der Gemeinde
- verwaltung selbständige Entscheidungsbefugnisse übertragen kann, c. die Amtsträgerinnen und Amtsträger, die berechtigt sind, in dringenden Fällen die erforderlichen Anordnungen zu erlassen; diese haben dem Gemeinderat umgehend Bericht zu erstatten.
4 Die Sitzungen des Gemeinderates sind nicht öffentlich.
§ 16
Wahl
1 Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat nach den Bestimmungen des Stimm
- rechtsgesetzes alle vier Jahre. Der neu gewählte Gemeinderat tritt sein Amt am 1. Sep
- tember nach der Wahl an. Vorbehalten bleibt § 63.
2 Die Gemeinde kann in der Gemeindeordnung eine Amtszeitbeschränkung und das Ver
- hältniswahlverfahren vorsehen.
§ 17
Politische Führung
1 Der Gemeinderat ermöglicht den Stimmberechtigten, bei der politischen Führung der Gemeinde in der von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Form mitzuwirken.
Nr. 150
7
2 Der Gemeinderat entwickelt die politische Planung und ist verantwortlich für die Vor
- bereitung der Wahlen und Sachgeschäfte der Stimmberechtigten, informiert diese peri
- odisch in angemessener Weise über seine Tätigkeit und schlägt die erforderlichen Steue
- rungsmassnahmen vor. *
3 Die Instrumente der politischen Planung umfassen: * a. die Gemeindestrategie gemäss § 17a, b. das Legislaturprogramm gemäss § 17b, c. den Aufgaben- und Finanzplan gemäss den §§ 8 und 9 FHGG, d. das Budget gemäss den §§ 10–13 FHGG.
§ 17a
* Gemeindestrategie
1 Der Gemeinderat erstellt spätestens zwei Jahre nach Beginn der Amtsdauer eine Gemeindestrategie mit langfristigen Zielen für die Gemeinde.
§ 17b
* Legislaturprogramm
1 Gestützt auf die Gemeindestrategie erstellt der Gemeinderat ein Legislaturprogramm, in dem die Legislaturziele und die wichtigsten Massnahmen festgehalten werden. Der Aufbau des Legislaturprogramms orientiert sich an den Aufgabenbereichen. Über dessen Umsetzung erstattet der Gemeinderat im Jahresbericht gemäss § 17 FHGG Bericht.
§ 18
Gesamtverantwortung für die Gemeindeverwaltung
1 Der Gemeinderat trägt die Gesamtverantwortung für die Gemeindeverwaltung. Er legt im Rahmen der Rechtsordnung die Organisation und das Controlling-System der Gemeinde fest.
§ 19
* ...
§ 20
* ...
2.4 Bildungskommission Wahl, Aufgaben, Mitgliederzahl *
1 Die Gemeinde bestimmt in einem rechtsetzenden Erlass die Wahl, die Mitgliederzahl und die Befugnisse der Bildungskommission gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
4 . *
4 SRL Nr.
400a
8 Nr. 150
2 Wählen die Stimmberechtigten die Bildungskommission, erfolgt diese Wahl nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre im gleichen Jahr wie die Wahl des Gemeinderates. Die neu gewählte Bildungskommission tritt ihr Amt am 1. August nach der Wahl an. *
3 Das für die Schule verantwortliche Mitglied des Gemeinderates gehört der Bildungs
- kommission von Amtes wegen an. *
§ 22
* ...
2.5 ... *
2.5.1 ... *
§ 23
* ...
§ 24
* ...
§ 25
* ...
2.5.2 ... *
§ 26
* ...
§ 27
* ...
§ 28
* ...
Nr. 150
9
2.6 Gemeindeverwaltung
2.6.1 Aufgaben
§ 29
1 Die Gemeindeverwaltung erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Rechtsordnung oder durch einen besondern Auftrag übertragen sind, und erbringt die verlangten Dienstleis
- tungen. Sie bereitet die Geschäfte des Gemeinderates vor und führt dessen Beschlüsse aus.
2.6.2 Gemeindeschreiber oder -schreiberin
§ 30
Aufgaben
1 Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin sorgt im Rahmen seiner oder ih
- rer Befugnisse für rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläu
- fe.
2 Er oder sie sorgt dafür, dass die Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der Gemeinde nach den Weisungen des Gemeinderates nachvollziehbar festgehalten und dokumentiert wer
- den.
3 Er oder sie nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil.
4 Der Gemeinderat kann dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin durch Verordnung abweichende Funktionen übertragen, wenn die rechtsstaatlich und verwal
- tungstechnisch korrekten Verwaltungsabläufe gewährleistet bleiben.
§ 31
Wahl und Voraussetzungen
1 Der Gemeinderat wählt den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin.
2 Als Gemeindeschreiber oder -schreiberin ist wählbar, wer das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder -schreiberin des Kantons Luzern erworben oder eine vergleich
- bare Ausbildung abgeschlossen hat.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Ausbildung als Gemeindeschreiber oder schreiberin und zur Erteilung des Fähigkeitszeugnisses.
10 Nr. 150
2.6.3 Gemeindearchiv
§ 32
Grundsätze
1 Jede Gemeinde ist verpflichtet, ein Archiv mit den archivwürdigen Unterlagen der Gemeinde zu führen.
2 Die Archivierung soll mit der dauernden Aufbewahrung und der Aufbereitung von Un
- terlagen einen Beitrag leisten zur Rechtssicherheit, zu einer kontinuierlichen und ratio
- nellen Verwaltungsführung, zur Schaffung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns sowie zur Bereitstellung von Grundlagen für die Forschung.
§ 33
Sicherung und Benutzung des Archivguts
1 Für die Sicherung und Benutzung des Archivguts sowie für den dabei zu gewährenden Rechtsschutz und die Strafen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Archivwe
- sen vom 16. Juni 2003
5 .
2.7 Gemeinsame Bestimmungen
§ 33a
* Wählbarkeit
1 In das Gemeindeparlament, den Gemeinderat, die Bildungskommission, die Rech nungskommission und die Controlling-Kommission ist wählbar, wer in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. *
§ 34
Unvereinbarkeiten
1 Unvereinbar in einer Person ist ein Amt a. im Rechnungsprüfungsorgan oder in der Controlling-Kommission mit einem Amt im Gemeinderat oder einer Anstellung bei der Gemeinde, b. als Gemeindeschreiber oder -schreiberin mit einem Amt im Gemeinderat, c. * in der Bildungskommission mit einem Amt im Gemeinderat unter Vorbehalt von
§ 21 Absatz 3,
d. im Gemeindeparlament mit einem Amt im Gemeinderat.
2 Die Unvereinbarkeiten gemäss Staatsverfassung
6 wegen Verwandtschaft und Schwä
- gerschaft gelten auch im Verhältnis des Rechnungsprüfungsorgans und der Controlling- Kommission gegenüber dem Gemeinderat.
3 Die Gemeinde kann in einem rechtsetzenden Erlass weitere Unvereinbarkeitsgründe vorsehen.
5 SRL Nr.
585
6
§ 17 der Staatsverfassung von 1875 (G VI 79 und Z I 41, SRL Nr. 1 alt) gilt übergangsrechtlich weiter
(§ 84 Abs. 6 Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007, SRL Nr.
1 ).
Nr. 150
11
§ 35
* Eid und Gelübde
1 Jedes Mitglied des Gemeindeparlaments, des Gemeinderates, der Rechnungskommissi
- on sowie der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin legen den Eid oder das Gelübde ab.
2 Die Mitglieder des Gemeinderates leisten den Eid oder das Gelübde vor einem Vertre
- ter oder einer Vertreterin der kantonalen Aufsichtsbehörde. Bei Gemeinden mit Gemein
- deparlament leisten sie den Eid oder das Gelübde vor dem Gemeindeparlament.
3 Die Gemeinden können das Nähere zur Vereidigung ihrer Behörden- und Kommissi
- onsmitglieder regeln. Sie können insbesondere die Vereidigung der Mitglieder der Con
- trolling-Kommission und der Bildungskommission vorsehen. *
4 Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Absätze 1, 2 und 4 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni
1976
7 sinngemäss.
§ 36
Zeichnungsbefugnis
1 Die Gemeinde regelt die Zeichnungsbefugnis in einem rechtsetzenden Erlass.
2 Beschlüsse des Gemeinderates sind mindestens von einem Mitglied des Gemeinderates sowie vom Gemeindeschreiber oder von der Gemeindeschreiberin beziehungsweise des
- sen oder deren Stellvertretung zu unterzeichnen.
§ 37
Ausstand
1 Bei Sachgeschäften, die bestimmte natürliche oder juristische Personen betreffen, gel
- ten die Ausstandsgründe gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
8 auch für a. das Gemeindeparlament, b. das Rechnungsprüfungsorgan, die Controlling-Kommission und weitere Kommis
- sionen, c. alle Personen, die bei einem Sachgeschäft in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können.
2 Bei Geschäften, welche die ganze Gemeinde oder Teile davon, andere öffentlich-recht
- liche Organisationen oder eine allgemein umschriebene Mehrheit von Personen betref
- fen, namentlich bei rechtsetzenden Erlassen, besteht keine Ausstandspflicht.
3 Ist ein Gemeindeorgan wegen Ausstands oder aus andern Gründen beschlussunfähig, bestimmt die kantonale Aufsichtsbehörde das weitere Vorgehen. Sie kann anstelle des Organs handeln oder als Entscheidungsinstanz das Organ einer anderen Gemeinde ein
- setzen. *
7 SRL Nr.
30
8 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
12 Nr. 150
3 Gemeindeinitiative
§ 38
Gegenstand, Form, Unterschriftenzahl
1 Mit der Gemeindeinitiative können die Stimmberechtigten die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt.
2 Die Gemeindeinitiative ist unzulässig für folgende Geschäfte: a. Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht, b. * Beschluss über das Budget und den Steuerfuss, c. Nachtragskredite, d. Genehmigung von Rechnungen und Abrechnungen.
3 Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig.
4 Eine Gemeindeinitiative ist zustande gekommen, wenn sie die gültigen Unterschriften von einem Zehntel der Stimmberechtigten aufweist, abgerundet auf den nächsten Zeh
- ner, mindestens aber 10 und höchstens 500 Unterschriften. Die Gemeinde kann in der Gemeindeordnung eine abweichende Regelung treffen.
§ 39
Erwahrung und Behandlung
1 Der Gemeinderat erwahrt das formelle Zustandekommen der Initiative.
2 Er behandelt eine zustande gekommene Gemeindeinitiative innert Jahresfrist seit Ein
- reichung wie folgt: a. Erweist sich die Initiative als rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar gemäss
§ 145 des Stimmrechtsgesetzes, erklärt sie der Gemeinderat ganz oder teilweise
als ungültig. b. Erweist sich die Initiative als gültig, ordnet der Gemeinderat die Abstimmung im Sinn der Absätze 3 bis 5 und nach den Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes an.
3 Stimmt der Gemeinderat einer nicht-formulierten Initiative zu, kann er anstelle der Initiative einen Beschluss zur Abstimmung bringen, der dem Initiativbegehren ent spricht.
4 Eine formulierte Initiative kann vom Gemeinderat redaktionell bereinigt werden. In
- haltliche Änderungen darf er nicht vornehmen.
5 Der Gemeinderat kann mit der Initiative einen Gegenentwurf zur Abstimmung bringen, der für den gleichen Gegenstand eine abweichende Regelung enthält.
6 Wird ein Initiativbegehren von den Stimmberechtigten in der Form der Anregung ange
- nommen, hat der Gemeinderat innert Jahresfrist die Abstimmung über den ausführenden Beschluss anzuordnen.
Nr. 150
13
§ 40
Rückzug
1 Solange die Gemeindeabstimmung nicht angeordnet ist, können die auf den Unter
- schriftenlisten ermächtigten Personen die Initiative vorbehaltlos oder zugunsten eines Gegenentwurfs des Gemeinderates zurückziehen.
§ 41
* Erstreckung der Fristen
1 Ist es dem Gemeinderat nicht möglich, eine Gemeindeinitiative fristgemäss zu behan
- deln, kann die kantonale Aufsichtsbehörde die Fristen gemäss § 39 um maximal sechs Monate erstrecken.
§ 42
Anwendbarkeit des Stimmrechtsgesetzes
1 Für die Einreichung und Erwahrung der Gemeindeinitiativen und die Abstimmungen der Stimmberechtigten gelten die Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes.
2 Über Gemeindeinitiativen wird im gleichen Verfahren (Urnen- oder Versammlungsver
- fahren) abgestimmt wie über entsprechende Vorlagen des Gemeinderates.
§ 43
Vorgehen in Gemeinden mit Gemeindeparlament
1 In Gemeinden mit Gemeindeparlament ist das Parlament für die Behandlung der Gemeindeinitiativen (Ungültigerklärung, Annahme, Ablehnung und Gegenentwurf) so
- wie für Fristerstreckungen zuständig. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften gemäss § 41 dieses Gesetzes und des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni
1976
9 .
4 Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit
4.1 Allgemeines
§ 44
Zusammenarbeitsformen und übertragbare Aufgaben
1 Die Gemeinde kann ihre Aufgaben unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen allein oder gemeinsam mit andern Gemeinden erfüllen oder sie einem externen Leistungser
- bringer übertragen. Sie kann privat- oder öffentlich-rechtliche Unternehmungen gründen oder sich daran beteiligen.
2 Die Gemeinde kann die Befugnisse der Stimmberechtigten und die politischen Füh
- rungsaufgaben des Gemeinderates nicht übertragen.
9 SRL Nr.
30 . Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grossratsgesetz» durch «Kantonsratsgesetz» ersetzt.
14 Nr. 150
§ 45
Grundsätze
1 Überträgt die Gemeinde Aufgaben einem externen Leistungserbringer, bleibt sie Auf
- gabenträgerin. Sie überwacht die Aufgabenerfüllung und trägt die Gesamtverantwor tung. Sie stellt sicher, dass sie die übertragenen Aufgaben nach Ablauf einer angemesse
- nen Frist wieder selber ausführen oder sie einem andern externen Leistungserbringer zur Ausführung übertragen kann.
2 Die Befugnisse der Stimmberechtigten und die Pflichten des Gemeinderates bei der po
- litischen Führung der Gemeinde gelten bei übertragenen Aufgaben sinngemäss.
3 Erlässt das Organ eines externen Leistungserbringers Entscheide im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege anstelle der Gemeinde, ist dieses auch für die Behand
- lung allfälliger Einsprachen zuständig. Im Übrigen kann das Rechtsmittel ergriffen wer
- den, das gegen einen entsprechenden Entscheid der Gemeinde zulässig wäre.
4.2 Verträge
§ 46
Privatrechtliche Verträge
1 Die Gemeinde kann mit andern Gemeinwesen oder mit Privaten privatrechtliche Ver
- träge abschliessen.
2 In privatrechtlichen Verträgen können nicht vereinbart werden: a. Rechtssätze, b. die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen, insbesondere die Befugnisse zur Rechtsetzung oder zum Erlass von Entscheiden im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
§ 47
Öffentlich-rechtliche Verträge
1 Die Gemeinde kann mit andern Gemeinwesen oder mit Privaten öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen.
2 Sie kann durch öffentlich-rechtliche Verträge insbesondere einfache Gesellschaften des öffentlichen Rechts gründen und ihnen gemeinsam zu erfüllende öffentliche Aufgaben übertragen. Die Artikel 530 ff. des schweizerischen Obligationenrechts
10 sind als kanto
- nales öffentliches Recht anwendbar. *
10 SR
220
Nr. 150
15
4.3 Gemeindeverband und Zweckverband
4.3.1 Gemeindeverband
§ 48
Rechtsnatur
1 Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer öffentlicher Aufgaben Gemeindeverbände gründen.
2 Gemeindeverbände sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts mit eige
- ner Rechtspersönlichkeit. Mitglieder sind die beigetretenen Gemeinden.
3 Die Statuten, die rechtsetzenden Erlasse und die gestützt darauf gefassten Beschlüsse des Gemeindeverbands gehen dem Recht und den Beschlüssen der Mitgliedsgemeinden vor.
§ 49
Gemeindeverband mit mehreren Aufgaben
1 Die Statuten eines Gemeindeverbands mit mehreren Aufgaben können vorsehen, dass sich nicht alle Mitglieder an allen Aufgaben beteiligen müssen.
2 Über die Aufgaben mit freiwilliger Beteiligung ist eine eigene Rechnung zu führen. Die an diesen Aufgaben nicht beteiligten Gemeinden haben im entsprechenden Aufga
- benbereich kein Stimmrecht und keine Mitfinanzierungspflicht.
§ 50
Organe
1 Der Gemeindeverband verfügt über mindestens folgende Organe: a. Delegiertenversammlung, bestehend aus mindestens einer delegierten Person pro Mitglied (Gemeindevertretung); die Delegiertenversammlung tagt öffentlich, b. Verbandsleitung, bestehend aus mindestens einer Person; diese darf nicht der De
- legiertenversammlung angehören, c. * Kontrollstelle mit den im FHGG umschriebenen Aufgaben des Rechnungsprü
- fungsorgans.
§ 51
Statuten
1 Die Statuten enthalten mindestens Bestimmungen über a. den Namen und den Sitz, b. die Aufgaben, c. die Organe (Zusammensetzung und wichtigste Zuständigkeiten), d. das Stimmrecht der Gemeindevertretungen in der Delegiertenversammlung, e. wichtige Beschlüsse im Sinn von § 54 Absatz 2, f. die Finanzierung, den Finanzhaushalt, den Kostenverteiler, g. die Änderung der Statuten, h. den Austritt und dessen vermögensrechtliche Folgen,
16 Nr. 150 i. die Auflösung.
2 Die Statuten enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über a. die Ermächtigung der Delegiertenversammlung oder der Verbandsleitung, Rechts
- sätze zu erlassen, b. die Befugnis des Gemeindeverbands, Entscheide im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege zu erlassen.
3 Sofern die Stimmberechtigten Organ sind, ist in den Statuten das Initiativ- und Refe
- rendumsrecht gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung vorzusehen und zu regeln.
4 Enthalten die Statuten keine Regelung, sind die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zi
- vilgesetzbuches
11 über den Verein als kantonales öffentliches Recht subsidiär anwend
- bar.
§ 52
Gründung und nachträglicher Beitritt
1 Die Gemeinden, die einen Gemeindeverband gründen wollen, genehmigen den Statu
- tenentwurf und bewilligen allfällige von ihnen zu leistende Geld- oder Sacheinlagen. Sie bezeichnen ihre Vertretung in der Delegiertenversammlung und erteilen ihr die für die Gründung erforderliche Ermächtigung.
2 Ein Gemeindeverband entsteht durch den Gründungsbeschluss der Gründungs-Dele
- giertenversammlung. Dieser enthält mindestens: a. den Willen, den Gemeindeverband zu gründen und als öffentlich-rechtliche Kör
- perschaft zu bestehen, b. die Annahme der Statuten, c. die Bestellung der Verbandsleitung und der Kontrollstelle, d. allfällige Bestimmungen über Geld- oder Sacheinlagen.
3 Der nachträgliche Beitritt einer Gemeinde zu einem Gemeindeverband erfolgt durch den Aufnahmebeschluss der Delegiertenversammlung. Die Absätze 1 und 2 finden auf das Beitrittsverfahren sinngemäss Anwendung.
§ 53
Verpflichtung zum Beitritt oder zur Aufnahme
1 Die zuständige kantonale Behörde kann aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage unter Regelung der Abgeltungspflicht für die beitretende Gemeinde a. eine Gemeinde zum Beitritt zu einem Gemeindeverband verpflichten, b. einen Gemeindeverband zur Aufnahme einer Gemeinde verpflichten.
2 Kommt der Beitritt innert der angesetzten Frist nicht zustande, wird die Beitrittserklä
- rung oder der Aufnahmebeschluss von der im Spezialgesetz bezeichneten kantonalen Behörde nach den Regeln über die Ersatzvornahme verfügt.
11 SR
210
Nr. 150
17
§ 54
Mitwirkung der Gemeinde im Gemeindeverband
1 Die Gemeinde wirkt bei den Beschlüssen des Gemeindeverbands durch ihre Vertretung in der Delegiertenversammlung mit. Sie a. wählt die Vertretung, gibt ihr Ziele vor und kontrolliert ihre Tätigkeit, b. kann durch ihre Vertretung in der Delegiertenversammlung Anträge stellen, insbe
- sondere auf Änderung der Statuten, gegebenenfalls auf Erlass von Rechtssätzen und auf die Auflösung des Gemeindeverbands, c. erteilt ihrer Vertretung vor wichtigen Beschlüssen des Gemeindeverbands gemäss Absatz 2 die erforderlichen Ermächtigungen.
2 Die Gemeindevertretung informiert die Gemeinde periodisch über die Verbandstätig
- keiten. Sie holt vor Beschlüssen, die in den Statuten oder der Rechtsordnung der Gemeinde als wichtig bezeichnet werden, die erforderlichen Ermächtigungen bei der Gemeinde ein.
§ 55
Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbands haftet in erster Linie das Verbands
- vermögen. Bietet dieses keine ausreichende Deckung, haften die Verbandsgemeinden gegenüber den Gläubigern solidarisch.
2 Die Verbandsgemeinden haften unter sich anteilsmässig nach ihrer Stimmkraft im Gemeindeverband, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
4.3.2 Zweckverband
§ 56
Begriff
1 Zweckverbände sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mitglieder sind die beigetretenen Gemeinden und der Kanton.
2 Soweit nicht ein Spezialgesetz abweichende Vorschriften enthält, gelten die Vorschrif
- ten über den Gemeindeverband auch für den Zweckverband. Auf die Beschlussfassung und die Vertretung des Kantons sind sinngemäss die für interkantonale Vereinbarungen geltenden Regeln anwendbar.
4.4 Interkantonale Verhältnisse
§ 57
1 Wenn die Art der Aufgaben und die Interessenlage es erfordern, können mit Genehmi
- gung des Regierungsrates a. Luzerner Gemeinden mit ausserkantonalen Gemeinden Verträge abschliessen,
18 Nr. 150 b. Luzerner Gemeinden ausserkantonalen Gemeinde- oder Zweckverbänden beitre
- ten, c. ausserkantonale Gemeinden Luzerner Gemeinde- oder Zweckverbänden beitreten.
2 Der Regierungsrat regelt Fragen aus der interkantonalen Beteiligung durch Vereinba
- rungen mit den andern Kantonen.
5 Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet
5.1 Veränderungen im Gemeindebestand
§ 58
Begriff
1 Bei Veränderungen im Gemeindebestand werden Gemeinden durch Vereinigung oder Teilung neu gegründet oder aufgelöst.
§ 59
Einleitung des Verfahrens
1 Die Stimmberechtigten oder die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden können das Verfahren einleiten.
§ 60
Vertrag, rechtsetzender Erlass
1 Bei der Vereinigung oder Teilung von Gemeinden sind die Ausgestaltung und die Nebenfolgen der Vereinigung oder Teilung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu re
- geln. Dieser bedarf der Genehmigung der Stimmberechtigten.
2 Wird eine Gemeinde in mehrere neue Gemeinden aufgeteilt, beschliessen die Stimmbe
- rechtigten die Ausgestaltung und die Nebenfolgen der Teilung in einem rechtsetzenden Erlass.
§ 61
Mitwirkung des Kantons
1 Die in der Verfassung vorgesehenen Mitwirkungsrechte des Kantons bleiben vorbehal
- ten.
2 Von den Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden beschlossene Vereinigungen und Teilungen von Gemeinden können nicht vor der Genehmigung durch den Kantons
- rat in Kraft treten. *
3 Der Kantonsrat erteilt die Genehmigung durch Kantonsratsbeschluss. Er verweigert die Genehmigung, wenn die Vereinigung oder die Teilung unzweckmässig ist. *
Nr. 150
19
4 Eine Gemeinde kann dem Kantonsrat einen Antrag auf Vereinigung oder Teilung nach
§ 74 Absatz 3 der Kantonsverfassung zur Beschlussfassung vorlegen. Der Kantonsrat
entscheidet durch Dekret. Können sich die betroffenen Gemeinden bei der weiteren Re
- gelung der Ausgestaltung und der Nebenfolgen der Vereinigung oder Teilung nicht eini
- gen, beschliesst der Kantonsrat diese auf Antrag des Regierungsrates durch Kantonsrats
- beschluss. *
§ 62
Rechtsnachfolge
1 Die vereinigte Gemeinde übernimmt durch Gesamtrechtsnachfolge alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Gemeinden sowie ohne Liquidation deren gesamtes Vermögen mit Aktiven und Passiven.
2 Bei der Teilung einer Gemeinde regeln die beteiligten Gemeinden die Zuteilung der Rechte und Pflichten sowie des Vermögens mit Aktiven und Passiven der aufzulösenden Gemeinde im Vertrag oder im rechtsetzenden Erlass.
§ 63
Amtsdauer der Gemeindeorgane
1 Die Amtsdauer der Gemeindeorgane endet mit der Vereinigung oder der Teilung der Gemeinden.
2 Die Stimmberechtigten können frühestens mit der Zustimmung zur Vereinigung oder Teilung der Gemeinden die Amtsdauer der von ihnen gewählten Organe bis zum Zeit
- punkt der Vereinigung oder Teilung verlängern. Über eine Verlängerung der Amtsdauer des Gemeinderates und eines allfälligen Gemeindeparlaments ist bis spätestens 30. Juni des Vorwahljahres zu beschliessen. *
3 Soweit der Gemeinderat für die Wahl von Organen zuständig ist, kann er deren Amts
- dauer bis zum Zeitpunkt der Vereinigung oder Teilung verlängern.
§ 64
Wahl der neuen Gemeindeorgane
1 Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden wählen die neuen Gemeindeorgane vor Inkrafttreten der Vereinigung oder Teilung.
2 Für die Bildung der Wahlkreise sind die Verhältnisse nach der Vereinigung oder Tei
- lung massgebend.
§ 64a
* Sitzgarantie
1 Die Gemeinden können vorsehen, dass beteiligten Gemeinden bei der Wahl der neuen Gemeindeorgane für die erste Amtsdauer nach der Vereinigung oder Teilung ein oder mehrere Sitze garantiert werden.
2 Der Kantonsrat genehmigt die Regelung des Wahlverfahrens durch Kantonsratsbe
- schluss.
20 Nr. 150
§ 65
Gemeindebürgerrecht
1 Bei der Vereinigung wird das Gemeindebürgerrecht der aufgelösten Gemeinden von Gesetzes wegen durch das Bürgerrecht der vereinigten Gemeinde ersetzt.
2 Bei der Teilung einer Gemeinde bestimmen die beteiligten Gemeinden im Vertrag oder im rechtsetzenden Erlass, welches Bürgerrecht an die Stelle des Bürgerrechts der aufge
- lösten Gemeinden tritt.
§ 66
Verzicht auf Abgaben
1 Für zwingend notwendige und unaufschiebbare Amtshandlungen und Vorkehrungen, die durch die Veränderung im Gemeindebestand veranlasst werden, werden weder Ge
- bühren noch sonstige Abgaben erhoben, noch Auslagen geltend gemacht.
2 Die Erhebung von Abgaben des eidgenössischen Rechts bleibt vorbehalten.
§ 66a
* Abweichende Regelungen
1 Der Kantonsrat kann für die Nebenfolgen einer Vereinigung oder Teilung Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung festlegen, insbesondere hinsichtlich der Fristen und der Einzelheiten von Verfahren, wenn dies zur geordneten Durchführung einer Vereinigung oder Teilung angezeigt ist.
5.2 Veränderungen im Gemeindegebiet
§ 67
Begriff
1 Bei Veränderungen im Gemeindegebiet werden Gemeindegrenzen neu verlegt, ohne dass Gemeinden neu gegründet oder aufgelöst werden. Vorbehalten bleiben die Bestim
- mungen zur Grenzbereinigung gemäss Geoinformationsgesetz vom 8. September
2003
12 .
§ 68
Verfahren
1 Bei Veränderungen im Gemeindegebiet sind die Ausgestaltung und die Nebenfolgen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Dieser bedarf der Genehmigung der Stimmberechtigten.
2 Der Beschluss über die Veränderung im Gemeindegebiet unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat genehmigt den Beschluss, sofern keine überwie
- genden öffentlichen Interessen des Kantons oder der Nachbargemeinden entgegenste
- hen.
12 SRL Nr.
29
Nr. 150
21
6 ... *
6.1 ... *
§ 69
* ...
§ 70
* ...
6.2 ... *
6.2.1 ... *
§ 71
* ...
§ 72
* ...
6.2.2 ... *
§ 73
* ...
6.2.3 ... *
§ 74
* ...
§ 75
* ...
§ 76
* ...
§ 77
* ...
§ 78
* ...
§ 79
* ...
22 Nr. 150
6.2.4 ... *
§ 80
* ...
§ 81
* ...
§ 82
* ...
§ 83
* ...
§ 84
* ...
§ 85
* ...
6.2.5 ... *
§ 86
* ...
§ 87
* ...
§ 88
* ...
§ 89
* ...
§ 90
* ...
6.2.6 ... *
§ 91
* ...
§ 92
* ...
Nr. 150
23
6.3 ... *
6.3.1 ... *
§ 93
* ...
§ 94
* ...
6.3.2 ... *
§ 95
* ...
§ 96
* ...
6.3.3 ... *
§ 97
* ...
§ 98
* ...
7 Kantonale Aufsicht
7.1 Allgemeines
§ 99
Grundsätze *
1 Jede Gemeinde stellt sicher, dass sie über ein Controlling-System verfügt, das die de
- mokratischen, rechtsstaatlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Mindestanfor
- derungen gemäss den §§ 5 Absatz 2 und 102 erfüllt. *
2 Die kantonale Aufsicht unterstützt die Gemeinde bei der eigenverantwortlichen Quali
- tätssicherung. Die Kontrollberichte der kantonalen Aufsichtsbehörde richten sich in ers
- ter Linie an die Gemeinde. Diese soll die erforderlichen Korrekturmassnahmen rechtzei
- tig und in eigener Verantwortung vornehmen. *
24 Nr. 150
3 Die kantonale Aufsicht ist ein Instrument zur Durchsetzung der Mindestanforderungen in der Gemeinde. Erfüllt eine Gemeinde die Mindestanforderungen nicht rechtzeitig sel
- ber, sorgt der Kanton mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen für die Behebung der Män
- gel.
§ 100
Geltungsbereich
1 Der kantonalen Aufsicht unterstehen: a. die Gemeinden, ausgenommen Kirchgemeinden, die einer Landeskirche unter
- stellt sind, b. die Gemeindeverbände.
2 Die Vorschriften über die Gemeindeorgane gelten sinngemäss für die Verbandsorgane.
§ 101
Dokumentationspflicht
1 Die Gemeinde reicht der kantonalen Aufsichtsbehörde jährlich folgende Unterlagen ein: * a. * ... b. * Planungsunterlagen: Gemeindestrategie, Legislaturprogramm, Aufgaben- und Fi
- nanzplan sowie Budget, c. Kontrollunterlagen: Rechnung samt Verhandlungsprotokoll und Jahresbericht, Be
- richte des Rechnungsprüfungsorgans mit den Revisionsunterlagen sowie Berichte der allfälligen Controlling-Kommission.
§ 102
* Prüfungsumfang
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde prüft soweit erforderlich, ob die Organisation und die Führungsprozesse der Gemeinde mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und denjenigen des FHGG vereinbar sind und ob die Gemeinde die Mindestanforderungen für die rechtsstaatliche Steuerung erfüllt. *
2 Sie prüft jährlich, ob das Budget und das Legislaturprogramm, der Aufgaben- und Fi
- nanzplan sowie der Jahresbericht mit dem übergeordneten Recht, insbesondere mit den Buchführungsvorschriften und den verlangten Finanzkennzahlen, vereinbar sind und ob die Gemeinde die Mindestanforderungen für eine gesunde Entwicklung des Finanzhaus
- halts erfüllt. *
3 Der kantonalen Aufsichtsbehörde steht keine Prüfung der Zweckmässigkeit zu.
§ 103
Massnahmen
1 Eine aufsichtsrechtliche Massnahme kann verfügt werden, wenn eine Gemeinde die Mindestanforderungen nicht erfüllt.
2 Aufsichtsrechtliche Massnahmen sind a. Weisungen an ein Gemeindeorgan, ausgenommen an die Stimmberechtigten,
Nr. 150
25 b. die ersatzweise Anordnung eines Beschlusses oder einer Handlung eines Gemein
- deorgans, c. die Amtsenthebung, d. der Entzug der Selbstverwaltung und die Einsetzung einer kantonalen Verwaltung, deren Aufgaben vom Regierungsrat umschrieben werden.
§ 104
* Aufsichtsbehörden, Zuständigkeiten
1 Kantonale Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz sind der Regierungsrat und die von ihm in der Verordnung bezeichneten Aufsichtsbehörden.
2 Der Regierungsrat kann alle aufsichtsrechtlichen Massnahmen gemäss § 103 Absatz 2 verfügen. Die in der Verordnung bezeichnete Aufsichtsbehörde ist für den Erlass von Weisungen zuständig.
§ 105
Fachaufsicht
1 Die in den Spezialgesetzen vorgesehene Fachaufsicht bleibt vorbehalten.
7.2 Verfahren
§ 106
* Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann von der Gemeinde Unterlagen verlangen und den aufsichtsrechtlich erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abklären.
2 In Angelegenheiten der Finanzaufsicht gilt folgendes Verfahren: a. Die Aufsichtsbehörde prüft die von der Gemeinde eingereichten Planungs- und Kontrollunterlagen jährlich. Sind die Unterlagen unvollständig oder zu wenig aus
- sagekräftig, klärt sie den aufsichtsrechtlich erheblichen Sachverhalt ab. b. Stellt die Aufsichtsbehörde keine aufsichtsrechtlich erheblichen Mängel fest, hält sie dies im Kontrollbericht fest und stellt diesen dem Gemeinderat zuhanden der Stimmberechtigten zu. c. Stellt die Aufsichtsbehörde aufsichtsrechtlich erhebliche Mängel fest, hält sie die
- se nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Kontrollbericht fest. Sie kann Wei
- sungen erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 2b. d. Hält die Aufsichtsbehörde andere aufsichtsrechtliche Massnahmen für erforder
- lich, stellt sie den Kontrollbericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Gemeinderat zuhanden der Stimmberechtigten sowie dem Regierungsrat zu.
§ 107
Verfahren vor dem Regierungsrat
1 Der Regierungsrat kann das Verfahren einstellen, an die von ihm bezeichnete Auf
- sichtsbehörde zur Erledigung zurückweisen, weitere Sachverhaltsabklärungen anordnen oder eine aufsichtsrechtliche Massnahme verfügen. *
26 Nr. 150
2 Der Regierungsrat kann das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit der Klärung des Sachverhalts beauftragen und falls notwendig eine Administrativuntersuchung anordnen.
3 Die Gemeinde trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat. Dieser kann auf die Überbindung der Kosten ganz oder teilweise verzichten.
§ 108
Amtsenthebung
1 Hat eine von den Stimmberechtigten auf Amtsdauer gewählte Person schwere oder wiederholte strafbare Handlungen oder Amtspflichtverletzungen begangen, sodass ihr Verbleiben im Amt mit den öffentlichen Interessen unvereinbar ist, kann sie der Regie
- rungsrat vorläufig im Amt einstellen oder ihres Amtes entheben.
2 Bei der Amtsenthebung einer Person, die im Mehrheitswahlverfahren gewählt wurde, setzt der Gemeinderat eine ausserordentliche Neuwahl für den Rest der Amtsdauer an. Für Personen, die im Verhältniswahlverfahren gewählt wurden, bestimmt er die Ersatz
- person nach den Regeln für die Nationalratswahlen.
§ 109
Gemeindebeschwerde
1 Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der Gemeindeor
- gane und der Gemeindeverbände beim Regierungsrat und die Beschlüsse der Zweckver
- bände beim Kantonsgericht
13 mit Gemeindebeschwerde angefochten werden.
2 Zur Einreichung der Gemeindebeschwerde gegen einen Beschluss ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
3 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit der angefochtenen Volksabstimmung oder seit Zustellung oder öffentlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
4 Die Gemeindebeschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn dies die Beschwerde
- instanz oder das instruierende Departement anordnet.
5 Mit der Gemeindebeschwerde können gerügt werden: a. die unrichtige oder unvollständige Feststellung eines Sachverhalts, b. die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens.
6 Im Übrigen ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 sinnge
- mäss anwendbar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig.
13 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
Nr. 150
27
8 Schlussbestimmungen
§ 110
Erlass einer Gemeindeordnung
1 Jede Einwohnergemeinde und die christkatholische Kirchgemeinde erlassen spätestens auf den 1. Januar 2008 eine Gemeindeordnung im Sinn dieses Gesetzes.
2 Kommt eine Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, trifft der Regierungsrat an ih
- rer Stelle und auf ihre Kosten die erforderlichen Massnahmen und Regelungen. Der Gemeinderat ist vor entsprechenden Anordnungen anzuhören. Die Verwaltungsgerichts
- beschwerde gegen die Anordnungen des Regierungsrates ist unzulässig.
3 Solange die Gemeindeordnung nicht in Kraft ist, gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962
14 . Die Bestimmungen über die Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet sowie über den Finanzhaushalt treten so
- fort in Kraft. § 22 Absatz 3 sowie die Änderungen des Gesetzes über die Volksschulbil
- dung gemäss § 116 Unterabsatz h treten im Hinblick auf die am 1. August 2008 begin
- nende Amtsperiode in Kraft.
§ 111
Landeskirchen
1 Die Landeskirchen haben ihre gesetzlichen Grundlagen spätestens auf den 31.
Dezem
- ber 2007 an dieses Gesetz anzupassen. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen die Frist erstrecken. *
2 Solange und soweit die Kirchgemeinden und die kirchlichen Stiftungen der Landeskir
- chen ihre gesetzlichen Grundlagen noch nicht angepasst und in Kraft gesetzt haben, gel
- ten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962. *
§ 112
* ...
§ 113
Statuten der Gemeinde- und der Zweckverbände
1 Die Gemeinde- und die Zweckverbände haben ihre Statuten spätestens auf den 1. Janu
- ar 2008 anzupassen.
2 Solange und soweit die Statuten noch nicht angepasst und in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962. Die Bestimmungen über den Finanzhaushalt treten sofort in Kraft.
§ 114
Einführung der Anlagebuchhaltung und des Kostenausweises
1 Für die Einführung der Anlagebuchhaltung gemäss § 88 und des Kostenausweises ge
- mäss § 77 gilt eine Übergangsfrist bis spätestens 1. Januar 2009.
14 G XVI 273 (SRL Nr. 150). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
28 Nr. 150
§ 115
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz über die Amtsdauer von Behörden und weiteren Organen bei der Vereini
- gung oder Teilung von Einwohnergemeinden vom 16. Juni 2003
15 wird aufgehoben.
§ 116
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang 1
16 geändert: a. Bürgerrechtsgesetz vom 21. November 1994
17 , b. Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988
18 , c. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
19 , d. Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962
20 , e. Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) vom 21. Dezember 1964
21 , f. Beurkundungsgesetz vom 18. September 1973
22 , g. Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913
23 , h. Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
24 , i. Gesetz über die Schulzahnpflege vom 15. Mai 1946
25 , j. Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003
26 , k. Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen Güterverkehr vom 21. Mai 1996
27 , l. Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989
28 .
§ 117
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
29
15 G 2003 265 (SRL Nr. 156)
16 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 4. Mai 2004 zusammen mit dem Gemeindegesetz be
- schlossen hat, bilden gemäss § 116 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang (Anhang 1) wiedergegeben, der am 4. September 2004 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wur
- de (G 2004 416). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
17 SRL Nr. 2
18 SRL Nr. 10
19 SRL Nr. 40
20 G XVI 273 (SRL Nr. 150)
21 SRL Nr. 187
22 SRL Nr. 255
23 SRL Nr. 260
24 SRL Nr. 400a
25 SRL Nr. 546
26 SRL Nr. 770
27 SRL Nr. 775
28 SRL Nr. 892
29 Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 24. August 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft (K
2004
2202).
Nr. 150
29
2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
30
30 Die Referendumsfrist lief am 7. Juli 2004 unbenützt ab (K 2004 1859).
Nr. 150
35 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.06.2016
01.01.2018
§ 94
aufgehoben G 2016 173
20.06.2016
01.01.2018 Titel 6.3.2 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016
01.01.2018
§ 95
aufgehoben G 2016 173
20.06.2016
01.01.2018
§ 96
aufgehoben G 2016 173
20.06.2016
01.01.2018 Titel 6.3.3 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016
01.01.2018
§ 97
aufgehoben G 2016 173
20.06.2016
01.01.2018
§ 98
aufgehoben G 2016 173
20.06.2016
01.01.2018
§ 101 Abs. 1, b.
geändert G 2016 173
20.06.2016
01.01.2018
§ 102 Abs. 1
geändert G 2016 173
20.06.2016
01.01.2018
§ 102 Abs. 2
geändert G 2016 173
20.06.2016
01.01.2018
§ 111 Abs. 1
geändert G 2016 173
20.06.2016
01.01.2018
§ 111 Abs. 2
geändert G 2016 173
Feedback