Zusatzprotokoll (0.510.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzprotokoll (Zusatzprotokoll zum PfP-Truppenstatut)

zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (Zusatzprotokoll zum PfP-Truppenstatut) Abgeschlossen in Brüssel am 19. Juni 1995 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. April 2003 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Mai 2003 (Stand am 3. Juli 2019)
Die Vertragsstaaten des vorliegenden Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen ¹ ,
nachfolgend Übereinkommen genannt,
in der Erwägung, dass die nationale Gesetzgebung einiger Vertragsstaaten des Übereinkommens die Todesstrafe nicht vorsieht,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.510.1
Art. I
Soweit einem Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls durch das Übereinkommen die Gerichtsbarkeit zukommt, wird er die Todesstrafe gegenüber dem Mitglied einer Truppe und seinen Angehörigen sowie dem zivilen Gefolge und dessen Angehörigen, die aus einem andern Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls stammen, nicht vollziehen.
Art. II
1.  Dieses Zusatzprotokoll liegt für alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf.
2.  Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die alle Unterzeichnerstaaten über jede Hinterlegung informiert.
3.  Dieses Zusatzprotokoll tritt dreissig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Unterzeichnerstaaten, darunter mindestens eine Vertragspartei des NATO-Truppen­statuts und ein Staat, der die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet hat, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs­dokumente hinterlegt haben.
4.  Für die übrigen Unterzeichnerstaaten tritt dieses Zusatzprotokoll mit dem Datum der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs­urkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft.
Geschehen in Brüssel am 19. Juni 1995, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 3. Juli 2019 ²

² AS 2003 3128 , 2013 711 , 2019 2245 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Albanien

  9. Mai

1996

  8. Juni

1996

Armenien

16. April

2004

16. Mai

2004

Aserbaidschan

  3. März

2000

  2. April

2000

Belgien

10. Oktober

1997

  9. November

1997

Bosnien und Herzegowina

  1. Februar

2008

  2. März

2008

Bulgarien

29. Mai

1996

28. Juni

1996

Dänemark*

  8. Juli

1999

  7. August

1999

Deutschland*

24. September

1998

24. Oktober

1998

Estland

  7. August

1996

  6. September

1996

Finnland

  2. Juli

1997

  1. August

1997

Frankreich

  1. Februar

2000

  2. März

2000

Georgien

19. Mai

1997

18. Juni

1997

Griechenland

30. Juni

2000

30. Juli

2000

Irland*

  9. April

2019

  9. Mai

2019

Island

15. Mai

2007

14. Juni

2007

Italien

23. September

1998

23. Oktober

1998

Kanada

  2. Mai

1996

  1. Juni

1996

Kasachstan

  6. November

1997

  6. Dezember

1997

Kirgisistan

25. August

2006

24. September

2006

Kroatien

11. Januar

2002

10. Februar

2002

Lettland

19. April

1996

  1. Juni

1996

Litauen

15. August

1996

14. September

1996

Luxemburg

14. September

2001

14. Oktober

2001

Moldau

  1. Oktober

1997

31. Oktober

1997

Montenegro

27. Januar

2012

26. Februar

2012

Niederlande*

26. Juni

1997

26. Juli

1997

Nordmazedonien

19. Juni

1996

19. Juli

1996

Norwegen*

  4. Oktober

1996

  3. November

1996

Österreich

  3. August

1998

  2. September

1998

Polen

  4. April

1997

  4. Mai

1997

Portugal

  4. Februar

2000

  5. März

2000

Rumänien

  5. Juni

1996

  5. Juli

1996

Russland*

28. August

2007

27. September

2007

Schweden

13. November

1996

13. Dezember

1996

Schweiz*

  9. April

2003

  9. Mai

2003

Serbien*

  3. September

2015

  3. Oktober

2015

Slowakei

18. September

1996

18. September

1996

Slowenien

18. Januar

1996

  1. Juni

1996

Spanien*

  4. Februar

1998

  6. März

1998

Tschechische Republik

27. März

1996

  1. Juni

1996

Türkei

20. April

2000

20. Mai

2000

Ukraine

26. April

2000

26. Mai

2000

Ungarn

14. Dezember

1995

  1. Juni

1996

Usbekistan

30. Januar

1997

  1. März

1997

Vereinigte Staaten

  9. August

1995

13. Januar

1996

Vereinigtes Königreich*

22. Juni

1999

22. Juli

1999

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme derjenigen der Schweiz. Die englischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärung der Schweiz zum NATO-Truppenstatut

Vorbehalt zu Artikel VII Absätze 5 und 6

I.  Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige nur dann an die nach Artikel VII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts zuständigen Behörden des Entsende- oder des Aufnahmestaates übergeben oder in solchen Fällen nach Absatz 6 Rechtshilfe leisten, wenn der ersuchende Staat die Garantie abgibt, dass die Todesstrafe gegenüber diesen Personen weder ausgesprochen noch vollzogen wird.
II.  Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige nicht an die nach Artikel VII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts zuständigen Behörden des Entsende- oder des Aufnahmestaates übergeben und in solchen Fällen nach Absatz 6 Rechtshilfe leisten,
i. wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Personen der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen sein würden,
wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Personen aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen verfolgt würden oder dass die Lage dieser Personen aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.

Vorbehalt zu Artikel XIII

Die Schweiz gewährt Amts- oder Rechtshilfe in Fiskalsachen. Gegenstand der Amtshilfe bildet die richtige Anwendung der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Vermeidung einer missbräuchlichen Anwendung derselben. Rechtshilfe gewährt die Schweiz nur bei Abgabebetrug und unter der Voraussetzung der Reziprozität.

Erklärung zu Artikel VII

Die Akzeptierung der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit ausländischer Militär­behörden eines Entsendestaates nach Artikel VII des NATO-Truppenstatus durch die Schweiz bezieht sich nicht auf die Verhandlung, die Urteilsberatung und die Verkündung des Urteils durch ein Strafgericht des Entsendestaates auf dem Gebiet der Schweiz.
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