Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Schweizer Literatur, CAS in Literaturvermittlung sowie DAS in Schweizer Literatur und ihrer Vermittlung an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
1 CAS/DAS Schweizer Literatur, CAS Literaturvermittlung
415.651 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Schweizer Literatur, CAS in Literaturvermittlung sowie DAS in Schweize r Literatur und ihrer Vermittlung an der Ph ilosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 4. März 2019)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Du rchführung und die Organisa tion der Weiterbildungsstudiengänge CAS in Schweizer Literatur, CAS in Literaturvermittlung sowie DAS in Schweizer Literatur und ihrer Ver mittlung an der Philosophischen Fa kultät der Universität Zürich. Die Direktion erlässt ausf ührende Bestimmungen.
Trägerschaft
§ 2.
Die Trägerschaft obli egt der Philosophischen Fakultät der Uni versität Zürich.
Verliehene
Abschlüsse
§ 3.
1 Die Philosophische Fakultät der Universität Zü rich verleiht folgende Abschlüsse als Ausweise üb er erfolgreich abgeschlossene Stu diengänge: a. Certificate of Advanced Studie s UZH in Schweizer Literatur (CAS UZH), b. Certificate of Advanced Studies UZH in Literaturvermittlung (CAS UZH), c. Diploma of Advanced Studies UZH in Schweizer Literatur und ihrer Vermittlung (DAS UZH).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüs se, die auf denselben ECTS Cre dits beruhen, ist nicht möglich. Be im Erwerb eines DAS werden zuvor ausgestellte Zertifikate ersetzt. Allf ällige bereits ausgestellte Abschluss dokumente werden eingezogen.
Zielsetzung
§ 4.
1 Die Studiengänge sind berufsbe gleitende universitäre Weiter bildungen mit dem Ziel, spezifische literaturwissensch aftliche und ver mittlungspraktische Kompetenzen im Bereich der historischen und der aktuellen Literaturen aus der Schweiz auszubilden.
2
415.651 CAS/DAS Schweizer Literatur, CAS Literaturvermittlung
2 Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zu den Studien gängen
§ 5.
1 Die Teilnehmenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in einer geisteswisse nschaftlichen Studienrichtung sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefäll en können Personen mit einem Hoch
- schulbachelor in einer geisteswissenschaftlichen Studienrichtung sowie mehrjähriger spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Direktion «sur dossier» und absc hliessend. Sie kann für Studienbe
- werberinnen und Studienbe werber, die ausnahms weise zugelassen wer
- den sollen, die Zulassung von eine m erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
2 Zu den CAS-Studiengängen werden in der Regel je maximal 25 Teil
- nehmende zugelassen.
3 Die Teilnehmenden der CAS-St udiengänge sowie des DAS-Stu
- diengangs werden an der Philosophi schen Fakultät der Universität Zü
- rich registriert.
4 Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Fakultät
§ 6.
1 Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über die Stu
- diengänge aus. Die Studiengänge unt erliegen den Qual itätsanforderun
- gen der Universität Zürich.
2 Die Philosophische Fakul tät wählt die Präsidentin oder den Präsi
- denten der Direktion aus ihren Re ihen und auf deren oder dessen Vor
- schlag die übrigen Mitglieder.
3 Die Fakultät verleiht die Abschlü sse «Certificate of Advanced Stu
- dies UZH in Schweizer Literatur», «Certificate of Advanced Studies UZH in Literaturvermittlung» und «Dip loma of Advanced Studies UZH in Schweizer Literatu r und ihrer Vermittlung».
§ 7.
1 Die Direktion besteht aus zwei bis vier Mitgliedern sowie zu
- sätzlich einer Präsidentin oder eine m Präsidenten. Die Studienganglei
- terin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 CAS/DAS Schweizer Literatur, CAS Literaturvermittlung
415.651
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder ist wissenschaftlich an der Uni versität Zürich tätig, davon mindestens eines als ordentliche oder ausser ordentliche Professorin bzw. als or dentlicher oder ausserordentlicher Professor der Philosophischen Fakul tät. Die Übrigen sind anerkannte Fachpersonen, die an Un iversitäten oder in der Praxis im Bereich der Literaturwissenschaft und/oder Li teraturvermittlung tätig sind.
3 Die Präsidentin oder de r Präsident wird v on der Philosophischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mi tglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den St ichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen der Direktion ein und leitet diese.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs sig.
5 Die Direktion hat insbesonde re folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Erstellung des Lehrplans und Festlegung der Zuordnung von ECTS Credits, c. Entscheid über die wissenschaftlic he Kooperation mit anderen Insti tutionen. d. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge, e. Ernennung der Studiengangleiterin usw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidenti n oder des Präsidenten, f. Regelung der Qualitätssicherung , insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipie n und Bestimmung der Evaluationskriterien, g. Entscheid über die Zulassung v on Teilnehmenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, h. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, i. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachwei sen, j. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rech nungen sowie Be willigung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, k. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
3 , l. Entscheid über die Annahme u nd die Vergabe von gestifteten Sti pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leit linien der Stipendiengeber, m. Genehmigung der Re chenschaftsberichte,
4
415.651 CAS/DAS Schweizer Literatur, CAS Literaturvermittlung n. Antrag an die Philosophische Fakultä t auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Schweizer Literatur», «Certificate of Advanced Studies UZH in Literaturvermittlung» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Schweizer Literatur und ihrer Vermittlung».
6 Die Direktion ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit a nderer Organe fallen. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter
§ 8.
1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildun gsstudiengänge verantwortlich. Zu
- sammen mit der Präsid entin oder dem Präsidenten der Direktion ver
- tritt sie oder er die St udiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für: a. Organisation und Durchführung der Studiengänge, b. Beratung der Teilne hmenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu
- diengänge und den damit ver bundenen Studienleistungen, c. Antrag an die Dire ktion über die zuzulass enden Teilnehmenden, d. Abwicklung der Teilne hmendenadministration, e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon
- zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung, f. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS), g. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
- renden und Förderung der Zusammen arbeit zwischen den Dozieren
- den, h. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge, i. Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Durchgang sowie der Rechenschaftsberichte, j. Überwachung der Budget s und der Jahresrechnungen, k. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge, l. Vorbereitung der Sitzungen der Direktion, m. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weit erbildung sowie mit den entsprechenden Institutionen.
5 CAS/DAS Schweizer Literatur, CAS Literaturvermittlung
415.651
Lehrkörper
§ 9.
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zü rich sowie aus externen Referent innen und Referenten, die als Dozie rende an anderen Universitäten und Hochschulen oder in der Praxis tätig sind. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewähr leistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein An spruch noch eine Verpflichtung zu r Mitwirkung an den Weiterbildungs studiengängen. III. Module, ECTS Credit s und Leistungsnachweise
Module
§ 10.
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschre ibung der Studiengänge definiert. Die Direktion kann Teil e der Weiterbil dungsstudiengänge an in- oder ausländischen universitären Ho chschulen durchführen lassen.
European
Credit Transfer
System
§ 11.
1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre dit Transfer System (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange nommene Abschlussarbeit vergeben.
3 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stun den.
4 Eine Anrechnung von ECTS Credit s aus anderen Pr ogrammen ist nicht möglich.
Leistungs
-
nachweise
§ 12.
1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn de r dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach weis kann insbesondere bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistung snachweises wird von der Studien gangleitung in Absprache mit den zu ständigen Doziere nden festgelegt.
6
415.651 CAS/DAS Schweizer Literatur, CAS Literaturvermittlung
3 Schriftliche Arbeiten sind zusätzli ch in elektronischer Form einzu
- reichen. Die Arbeit kann mit ents prechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozieren
- den, welche die ents prechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachw eis kann einmal am nächstmög
- lichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nicht
- bestehens, wiederholt werden. Andernfa lls gilt er als definitiv nicht be
- standen. Abmeldung
§ 13.
1 Tritt vor Beginn eines Leistu ngsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Ve rhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studien gangleiter unverzüglich ein schrift
- liches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbe
- sondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzu
- reichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderung sgrund unmittelbar vor oder wäh
- rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu
- sammen mit den entsprechenden Be stätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengang leiterin oder dem Studienganglei
- ter einzureichen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
4 Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet di e Studiengangleiterin oder der Stu
- diengangleiter. Wird das Abmeldeges uch abgelehnt, gilt der Leistungs
- nachweis als nicht bestanden.
6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis
- tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Benotung
§ 14.
Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Betrugs handlungen
§ 15.
1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere wenn jemand uner
- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch
- führung des Leistungsnachweises uner laubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt die Direkt ion den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als ersch lichen oder einen ausgestellten Aus
- weis als ungültig.
7 CAS/DAS Schweizer Literatur, CAS Literaturvermittlung
415.651
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Aus schluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht best anden erklärten Leistungsnach weises oder aufgr und der erschlichenen Zulass ung ein Abschluss gemäss
§ 3 verliehen, so wird dieser aufg
rund eines Fakultätsbeschlusses ab erkannt; allfällig bereits ausgeste llte Urkunden werden eingezogen.
4 Die Direktion beschliesst, ob ei n Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
Rechtsmittel
§ 16.
Die Teilnehmenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Fris t von 30 Tagen Einsprache bei der Direktion erhoben werden. Gegen den Entscheid der Di rektion ist ein Rekurs an die Re kurskommission der Zürcher Hochsc hulen innert 30 Tagen möglich. IV. Studienabschluss
Certificate
of Advanced
Studies UZH
in Schweizer
Literatur
(CAS UZH)
§ 17.
1 Der CAS-Studiengang umfasst 15 bis 25 Präsenztage und dauert in der Regel zwei Semester.
2 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 12 ECTS Cre dits erworben worden sind und di e Studiengebühren vollumfänglich ge leistet wurden.
3 Teilnehmende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Certificate
of Advanced
Studies UZH
in Literatur-
vermittlung
(CAS UZH)
§ 18.
1 Der CAS-Studiengang umfasst 15 bis 25 Präsenztage und dauert in der Regel zwei Semester.
2 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 12 ECTS Cre dits erworben worden sind und di e Studiengebühren vollumfänglich ge leistet wurden.
3 Teilnehmende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Diploma
of Advanced
Studies UZH
in Schweizer
Literatur
und ihrer
Vermittlung
(DAS UZH)
§ 19.
1 Der DAS-Studiengang setzt sich aus dem CAS in Schweizer Literatur und dem CAS in Literatur vermittlung sowie einer Abschluss arbeit zusammen.
2 Der DAS-Abschluss wird verliehe n, wenn mindesten 30 ECTS Cre dits erworben worden sind, die Ab schlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren voll umfänglich geleistet wurden.
8
415.651 CAS/DAS Schweizer Literatur, CAS Literaturvermittlung Abschlussarbeit
§ 20.
1 Die Abschlussarbeit besteht aus einem dokumentierten Vermittlungsprojekt oder einer wi ssenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem Bereich der Schweize r Literaturen. Sie ergibt 6 ECTS Credits.
2 Zur Abschlussarbeit zugelassen wi rd, wer einen der beiden CAS- Abschlüsse gemäss §
3 mit Erfolg bestanden hat und für den zweiten CAS zugelassen wurde.
3 Die Abschlussarbeit wird entwed er angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Ve rbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifi
- zierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
4 Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzu
- reichen. Die Arbeit kann mit ents prechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
5 Die Abschlussarbeit wird von zwei Dozierenden betreut und be
- wertet. Diploma Supplement
§ 21.
Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom
- zusatz) in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt. V. Finanzen Studien gebühren
§ 22.
1 Die Studiengänge sind koste ndeckend durchzuführen. Die Direktion setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforder
- liche Zahl der Teilnehmenden fest.
2 Die Kosten werden von den Teiln ehmenden der Studiengänge und den Teilnehmenden einzel ner Module oder Teilen davon sowie von all
- fälligen Sponsoren getragen.
3 Die Studiengebühren für jeden einzelnen CAS-Studiengang betra
- gen zwischen Fr.
6000 und Fr. 9000.
4 Für den DAS-Studiengang fallen zusätzlich zu den Studiengebüh
- ren für die beiden CAS-Studieng änge noch Studiengebühren zwischen Fr. 1000 und Fr. 2000 an.
5 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen davon werden von der Direktion festgelegt.
6 Bei einem Wechsel des Weiterbil dungsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass
- gebend.
9 CAS/DAS Schweizer Literatur, CAS Literaturvermittlung
415.651
7 Die Studiengebühren können auf Antrag an die Direktion ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduk tion der Studiengebühren bei einem fr eiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
8 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmi ttel sowie der Reise- und Unter kunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.
9 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 .
Rücktritt
§ 23.
1 Nach Erhalt der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entsch eidet die Direktion.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist zurückerstattet. Bei Abme ldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
1 OS 74, 241 ; Begründung siehe ABl 2019-03-15 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2019.
3 LS 415.112 .
Feedback