Direktionsverordnung über die Gebühren für Autopsien des Instituts für Pathologie de... (436.451)
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Direktionsverordnung über die Gebühren für Autopsien des Instituts für Pathologie der Medizinischen Fakultät der Universität Bern

436.451
1. 2008 Direktionsverordnung über die Gebühren für Autopsien des Instituts für Pathologie der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (GebDV PAT) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG [BSG
436.11] UniV [BSG 436.111.1] ), beschliesst:

Art. 1

Grundsatz
1
2

Art. 2

Spezielle Leistungsund Preisvereinbarungen
1 kann das Institut für Pathologie ganz oder teilweise darauf verzichten, Gebühren zu erheben.
2 Auftraggebern ab. Die Vereinbarung ist von der Universitätsleitung zu genehmigen.

Art. 3

Mehrwertsteuer Sofern die Untersuchungen und Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig sind, wird die Mehrwertsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 4

Anwendbarer Tarif
1 Pathologie seine Gebühren nach dem unter Artikel 5 festgesetzten Tarif.
2 Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die Militärversicherung (MV) oder Privatversicherungen erbracht, erhebt das Institut für Pathologie Gebühren nach dem jeweils gültigen Medizinaltarif TARMED.

Art. 5

Autoptische Leistungen für auftraggebende Spitäler
1 Leistungen Gebühren nach folgendem Tarif: [Fassung vom 9. 8. 2010] a Autopsien mit Hirnsektion, 1300 Taxpunkte b Autopsien ohne Hirnsektion, 1000 Taxpunkte c Sektion fixiertes Gehirn oder Rückenmark, 500 Taxpunkte d Sektion einer Körperhöhle.
2
3 Direktionsverordnung anpassen.
4 [Aufgehoben am 9. 8. 2010]
5 [Aufgehoben am 9. 8. 2010]

Art. 6

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Bern, 1. Juni 2008 Pulver Anhang
1.6.2008 BAG 08–67, in Kraft am 1. 8. 2008 Änderungen
9.8.2010 BAG 10–62, in Kraft am1. 9. 2010
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