Vollzugsregelung zum Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates vom 31. August 2015
1 Entschädigung für die Mitg lieder des Regierungsrates
172.181 Vollzugsregelung zum Beschluss des Kantonsr ates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungs rates vom 31. August 2015 (vom 10. April 2019)
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2 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Lohnzahlungen Der Jahreslohn wird in 13 Teilbe trägen monatlic h gemäss den per sonalrechtlichen Regelungen ausbezahlt.
2. Lohnzulage für Präsidium und Vizepräsidium Die Zulage für die Präsidentin od er den Präsidenten und die Vize präsidentin oder den Vizepräsidenten des Regierungsrates wird analog der Funktionszulage gemäss §
26 der Personalver ordnung vom 16. De zember 1998 ( LS 177.11 ) versichert und in zwölf monatlichen Teilbeträ gen ausbezahlt.
3. Feste jährliche Entschädigung Als pauschale Spesenentschädigung wird die gemäss Dispositiv I lit. c des Beschlusses des Kantonsra tes über die Festsetzung der Ent schädigung für die Mitglieder des Regierungsrates vom 31. August 2015
3 (nachfolgend: KRB) festgesetzte Ja hresentschädigung in zwölf monat lichen Teilbeträgen ausbezahlt. Da mit sind folgende dienstlichen Auf wendungen pauschal entschädigt: a. Die Benützung privater Fahr zeuge für dienstliche Zwecke (§
68 Voll zugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO]
4 ), b. Mehraufwendungen für auswärtige Verpflegung (§
69 Abs.
1–3 VVO), c. Nebenauslagen bei Dienstreisen (§
71 VVO), d. Benützung privater Bürogeräte und Telefone für dienstliche Zwecke (§
75 Abs. 4 VVO), e. Repräsentationsspesen bis Fr. 100 im Einzelfall (§
69 Abs. 4 VVO).
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4. Anpassung an die Teuerung Soweit die Löhne des Staatsperson als der Teuerung angepasst wer
- den sind in gleichem Masse die Lohnzulagen und die Spesenentschädi
- gungen gemäss Dispositiv I lit. a und b KRB vom Personalamt durch die Neuberechnung der Lohnarten anzupa ssen. Die neuen Beträge sind von der Staatskanzlei in der Gesetz essammlung zu veröffentlichen.
5. Entschädigungen Dritter Die Mitglieder des Regierungsrates liefern Entschädigungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vert reterinnen und Vertreter des Kantons in Organisationen des ö ffentlichen und privaten Rechts erhalten, ihrer Direktion ab. Ein Verzicht ist nicht zulässig, die Zahlung hat wenn immer möglich direkt an die Staatskasse zu erfolgen.
6. Spesenentschädigungen nach Beleg Dienstlich bedingte Auslagen gemäss nachstehenden Spesenereig
- nissen sind gegen Beleg abzurechnen: a. Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (§
66 VVO), b. Flugreisen (§
67 VVO), c. Repräsentationsspesen, die im Einzelfall den Grundbetrag von Fr.
100 gemäss Ziff. 3 lit. e übersteigen (§
69 Abs. 4 VVO), d. Übernachtungskosten (§
70 VVO), e. Auslandreisen (§
72 VVO), f. Ersatz von Sachschäden (§
77 VVO). Für die Benützung öffentlicher Verk ehrsmittel gemäss lit. a besteht Anspruch auf Entschädigung eines Generalabonnements
1. Klasse der SBB. Beim Austritt aus dem Amt wird auf eine Rückforderung des Zeit
- werts für die re stliche Laufzeit eines Abonnements verzichtet. Die vollständig ausgefüllten und persönlich unterzeichneten Spesen
- belege mit den notwendige n Beilagen (Quittungen ) sind der Staatskanz
- lei einzureichen. Die Auszahlung er folgt mit der nächsten Lohnzahlung.
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7. Autoabstellplatz Für die privaten Personenwagen der Mitglieder des Regierungsrates stehen im Untergeschoss des Verwaltungsgebäudes Walchetor Abstell plätze zur freien Verfügung. Der Garagenbetrieb des Strassenverkehrs amtes übernimmt für diese Fahrzeuge als sicherheitsrelevante Mass nahme kostenlos ordentli che Kontrollarbeiten.
8. Informations- und Kommunika tionsmittel (IKT-Ausrüstung) Die Mitglieder des Regierungsrates erhalten die dienstlich notwendi gen IKT-Mittel wie Mobiltelefon, Lapt op usw. wie die übrige Arbeits infrastruktur durch ihre Direktion kostenlos zur Verfügung gestellt. Die anfallenden Betriebskoste n werden durch die Direktion getragen. Die private Benützung dieser Ausrüstung ist zu vergüten, soweit die Kosten den üblichen Umfang übersteigen.
9. Vollzug Für den Vollzug des KRB und dies er Vollzugsregelung ist die Staats kanzlei in Absprache mit der Finanzdirektion zuständig.
1 OS 74, 172 ; Begründung siehe ABl
2019-04-18 .
2 Inkrafttreten: 6. Mai 2019.
3 LS 172.18 .
4 LS 177.111 .
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