Personalreglement für die Luzerner Psychiatrie (822a)
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Personalreglement für die Luzerner Psychiatrie

Nr. 822a Personalreglement für die Luzerner Psychiatrie vom 22. November 2007 (Stand 1. Juli 2017) Der Spitalrat der Luzerner Psychiatrie, gestützt auf § 16 Absatz 2g des Spitalgesetzes vom 11. September 2006
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung

§ 1

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement ordnet das Arbeitsverhältnis der Angestellten der Luzerner Psychiatrie.
2 Insoweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, ist das Personalrecht des Kantons Luzern anzuwenden. Ausgenommen von der Anwendung sind gemäss Spitalge
- setz § 30, die §§ 3, 42, 43 und 69 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
2 .
3 Die Luzerner Psychiatrie untersteht dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964
3 . Auf Angestellte, die eine hö
- here leitende Tätigkeit ausüben, ist das Arbeitsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften über den Gesundheitsschutz nicht anwendbar. *
4 Das Arbeitsgesetz und die dazu gehörigen Verordnungen gelten, sofern dieses Regle
- ment oder das Personalrecht des Kantons Luzern keine oder eine für die Angestellten ungünstigere Regelung enthalten. *
1 SRL Nr.
800a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr.
51 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR
822.11 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 620
2 Nr. 822a
2 Personalpolitik

§ 2

Grundsätze der Personalpolitik
1 Die Personalpolitik orientiert sich am Leistungsauftrag der Luzerner Psychiatrie, an den Anforderungen an die Qualität und die Wirtschaftlichkeit, den Bedürfnissen der Mit
- arbeitenden und am Arbeitsmarkt.
2 Die folgenden Grundsätze der Personalpolitik sind massgebend für die Gestaltung der Führung und der Zusammenarbeit in der Luzerner Psychiatrie: a. Die Überzeugung der Luzerner Psychiatrie ist: Es sind die Menschen, die mit ih
- ren Leistungen die Luzerner Psychiatrie und ihren Erfolg ausmachen. b. Die Mitarbeitenden der Luzerner Psychiatrie sind eigenverantwortliche Persön
- lichkeiten, die selbständig mitdenken, im Sinne der Luzerner Psychiatrie handeln und eine hohe Leistungsbereitschaft zeigen. Sie sind gesprächsbereit, konfliktfä
- hig und offen für Neues. Sie nutzen den ihnen zur Verfügung gestellten Freiraum und nehmen ihre Verantwortung wahr. c. Die Luzerner Psychiatrie ist ein fairer und verlässlicher Arbeitgeber, der den Mit
- arbeitenden herausfordernde Arbeit zu attraktiven Anstellungsbedingungen bietet. So können kompetente Mitarbeitende gewonnen und erhalten werden. d. Die Luzerner Psychiatrie pflegt einen kooperativen Führungsstil. Die Zusammen
- arbeit basiert auf Vertrauen, Respekt, Wertschätzung und Loyalität. e. Die offene, konstruktive Dialog- und Feedbackkultur trägt zum guten Arbeitskli
- ma bei. Es wird direkt und stufengerecht informiert. f. Damit das Potenzial der Mitarbeitenden genutzt und entwickelt werden kann, wer
- den diese entsprechend ihren Fähigkeiten und Eignungen eingesetzt und gefördert. Bei Vorgesetzten legt die Luzerner Psychiatrie besonderen Wert auf die kontinu
- ierliche Entwicklung der Management- und Führungskompetenzen. g. Bei den Mitarbeitenden wird Veränderungs- und Entwicklungsbereitschaft voraus
- gesetzt und sie werden darin unterstützt. h. Die Luzerner Psychiatrie investiert in die Berufsbildung und die Ausbildung von Fachpersonal im Sinne eines Beitrags zur Sicherung des Berufsnachwuchses. i. Erfahrenen älteren Mitarbeitenden in der letzten Berufsphase werden ihren Fähig
- keiten und Erfahrungen entsprechende Arbeitsbedingungen geboten. Dabei sind die Interessen der Mitarbeitenden und die Bedürfnisse der Luzerner Psychiatrie zu berücksichtigen. j. Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden wird gewahrt und ihre Gesundheit geschützt. k. Die Luzerner Psychiatrie unterstützt die Eingliederung von Mitarbeitenden mit re duzierter Leistungsfähigkeit. l. Die Luzerner Psychiatrie sorgt dafür, dass Frauen und Männer die gleichen Chan
- cen für die berufliche Entwicklung haben. Auf Mitarbeitende, die Familienpflich
- ten wahrnehmen, wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Rücksicht ge
- nommen.
Nr. 822a
3 m. Mitarbeitenden, die die Luzerner Psychiatrie verlassen, wird dieselbe Wertschät zung entgegengebracht, die sie bis dahin erfahren haben. n. Die Luzerner Psychiatrie pflegt mit dem Personal ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis. Die Umsetzung dieser Grundsätze ist Aufgabe aller Vorgesetzten und Mitarbeitenden. Der Spitalrat, die Direktorin oder der Direktor und die Geschäftsleitung überwachen die Einhaltung.
3 Arbeitsverhältnis

§ 3

Art und Begründung der Anstellung
1 Die Anstellungen können durch Wahl oder, wenn betriebliche Gründe individuelle Ab
- machungen nahelegen, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen.
2 In besonderen Fällen kann die Luzerner Psychiatrie anstelle des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses zivilrechtliche Arbeitsverträge abschliessen für: a. Zusatzanstellungen sowie fremdfinanzierte Stellen, b. Aushilfen, c. befristete Anstellungen, d. Praktika mit Ausbildungsvereinbarungen, e. Belegärztinnen und -ärzte sowie Médecins adjoints.
3a Arbeitszeit *

§ 3a

*
1 Die allgemeine wöchentlich Arbeitszeit der Angestellten im Vollamt beträgt im Jahres
- durchschnitt 42 Stunden, die allgemeine tägliche Arbeitszeit 8,4 Stunden. Vorbehalten bleiben die Sonderbestimmungen für Ärztinnen und Ärzte gemäss Anhang 1 des Regle
- ments.
4 Rechte

§ 4

Dienstaltersgeschenk
1 Die Angestellten erhalten nach 10 und 15 Dienstjahren 5 Arbeitstage, nach 20, 25 und
35 Dienstjahren 10 Arbeitstage sowie nach 30 und 40 Dienstjahren 20 Arbeitstage besol
- deten Urlaub. In Ausnahmefällen kann das Dienstaltersgeschenk im gegenseitigen Ein
- vernehmen in Form von Geld ausgerichtet werden.
4 Nr. 822a
2 Die Dienstjahre werden längstens bis zum 65. Altersjahr berücksichtigt. Wurde das Arbeitsverhältnis unterbrochen, werden die Dienstjahre vor dem Unterbruch mitgezählt.
3 Bei Teilzeitbeschäftigung, Beendigung oder Nichterneuerung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsunfähigkeit und beim Altersrücktritt, besteht ein anteilsmässiger Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk.

§ 4a

* Ordentlicher Ferienanspruch und Ferienbezug
1 Die Angestellten haben jedes Kalenderjahr Anspruch auf folgende Ferien: Massgebendes Alter: Ferienanspruch: bis 20
30 Arbeitstage ab 21
25 Arbeitstage ab 50
30 Arbeitstage ab 60
34 Arbeitstage
2 Die Ferien müssen grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr bezogen werden. Die Vor
- gesetzten können der oder dem Angestellten die Übertragung eines Restanspruchs bis Ende Juni des folgenden Jahres aus besonderen Gründen bewilligen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts zu den Ferien.

§ 4b

* Arbeitsfreie Tage
1 Arbeitsfrei sind: a. Sonntage, b. Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fron
- leichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weih
- nachten, Stephanstag.

§ 4c

* Arbeitszeitsaldo
1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo errechnet sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten und der täglichen Soll-Arbeitszeit.
2 Der positive Arbeitszeitsaldo darf Ende Jahr 75 Stunden nicht überschreiten. Ein höhe
- rer Saldo ist weder vom Dezember auf den Januar übertragbar noch wird er ausbezahlt. In begründeten Fällen kann die Direktion Ausnahmen bewilligen.
3 Der negative Arbeitszeitsaldo darf Ende Jahr 50 Stunden nicht überschreiten. In be gründeten Fällen kann die Direktorin oder der Direktor Ausnahmen oder im Einverneh
- men mit den Angestellten unbesoldeten Urlaub bewilligen.
Nr. 822a
5

§ 4d

* Überstunden
1 Als Überstunden gilt die Arbeitszeit, die bei der Arbeit nach Dienstplan oder bei Schichtbetrieb auf Anordnung der vorgesetzten Person oder mit nachträglicher Bewilli
- gung innert Monatsfrist, über die persönliche Arbeitsverpflichtung hinaus geleistet wird. Die oder der Angestellte ist verpflichtet, in besonderen Fällen Überstunden in zumutba
- rem Ausmass zu leisten.
2 Überstunden sind durch Freizeit im gleichen Ausmass auszugleichen, sobald das betrieblich möglich ist. In begründeten Fällen ist auch eine Vergütung der Überstunden möglich, die ohne Zuschlag geleistet wird.
3 Der Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung muss spätestens ein Jahr nach der Leis
- tung der Überstunden geltend gemacht werden.

§ 5

Personalhilfsfonds
1 Die Luzerner Psychiatrie führt einen Personalhilfsfonds.
2 Aus dem Fonds können bei sozialer Not, in Härtefällen, als Prozesshilfe oder zur De
- ckung schwerwiegender materieller Schäden finanzielle Leistungen gewährt werden.
3 Die Direktorin oder der Direktor kann ausserhalb des Personalhilfsfonds finanzielle Leistungen für ausgewiesene nicht gedeckte Kosten von Polizei- und Strafverfahren gewähren, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Luzerner Psychiatrie ste
- hen. *

§ 6

Führung des Personalhilfsfonds
1 Die Sozialversicherungsprämien werden jeweils von der Besoldung abgezogen. Soweit sie zufolge Leistungen Dritter bei Arbeitsverhinderung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind, werden sie teilweise für Massnahmen zugunsten des Personals verwen
- det und teilweise dem Personalhilfsfonds zugewiesen. Der Spitalrat bestimmt jährlich die Anteile.
2 Die Direktorin oder der Direktor wählt auf Amtsdauer eine Fonds-Kommission. Diese besteht aus je einer Vertretung des Geschäftsbereichs Human Resources (Geschäftsbe
- reich HR) und der Personalkommission sowie einer Vertretung des zuständigen Be
- reichs. *
3 Die Fonds-Kommission begutachtet die Hilfsgesuche und stellt Antrag. Über Gesuche um Leistungen bis 10
000 Franken entscheidet die Leitung des Geschäftsbereichs HR, bis 50
000 die Direktorin oder der Direktor und über höhere Leistungen der Spitalrat. Die Entscheide werden vom Geschäftsbereich HR vollzogen. *
6 Nr. 822a

§ 7

Leistungen des Personalhilfsfonds
1 Unter den Voraussetzungen des § 5 dieses Reglements, können den Angestellten oder den Bezügerinnen und Bezügern einer Alters- oder Invalidenrente der zuständigen Vor
- sorgeeinrichtung zinslose Darlehen gewährt oder Geldleistungen ausgerichtet werden. Die Kombination beider Leistungsarten ist möglich.
2 Art und Höhe der Leistungen richten sich insbesondere nach dem Grund des Gesuchs, nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, nach den persönlichen Umständen, nach der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses und nach den zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten.

§ 7a

* ...

§ 7b

* ...

§ 7c

* ...
5 Verschiedene Bestimmungen

§ 8

Personalkommission und Personalorganisationen
1 Das Mitspracherecht der Angestellten in Personalangelegenheiten ist mittels Personal
- kommission, deren Mitglieder Mitarbeitende der Luzerner Psychiatrie sind, gewährleis
- tet.
2 Die Zusammenarbeit mit den Personalorganisationen ist gemäss § 61 des Personalge
- setzes geregelt.

§ 9

Schlichtungsstelle
1 Die Bestimmungen des Personalgesetzes über die Schlichtungsstelle sind für die Ange
- stellten der Luzerner Psychiatrie sinngemäss anwendbar.

§ 10

Besondere Versicherung für leitende Angestellte
1 Der Spitalrat kann eine Zusatzvorsorge für leitende Angestellte abschliessen.

§ 10a

* Krankentaggeldversicherung
1 Die Direktorin oder der Direktor kann für die Lohnfortzahlung bei Krankheit eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.
Nr. 822a
7

§ 10b

* Anerkennung
1 Die Direktorin oder der Direktor kann den Angestellten bei ausserordentlichem Enga
- gement oder Erfolg eine Anerkennung in Form von Naturalleistungen im Wert von ma
- ximal 500 Franken gewähren.
2 Die Anerkennung ist ereignisbezogen und kann zu einem beliebigen Zeitpunkt ausge
- richtet werden.

§ 10c

* Funktionszulage
1 Den Angestellten kann eine Funktionszulage bis zu 25 Prozent des Lohns zugespro
- chen werden, wenn ihnen besonders qualifizierte Arbeiten oder eine zusätzliche Verant
- wortung übertragen werden, die nicht mit ihrer Stelle verbunden sind.
2 Die Höhe der Funktionszulage wird durch die entstehende Mehrbelastung, die zusätzli
- che Verantwortung sowie den Wert der zusätzlichen Arbeit bestimmt.
3 Die Funktionszulage wird in der Regel jeweils auf maximal zwei Jahre befristet. Sie wird erneuert, solange die damit verbundenen zusätzlichen Arbeiten oder die zusätzliche Verantwortung übertragen bleiben. Werden diese wesentlich verändert, kann die Zulage angepasst werden.

§ 10d

* Arbeitsmarktzulage
1 Den Angestellten kann eine Arbeitsmarktzulage zur Gewinnung oder Erhaltung bis zu
25 Prozent des Lohns zugesprochen werden.
2 Die Zulage kann befristet oder unbefristet zugesprochen werden. Bei unbefristeten Zu
- lagen wird regelmässig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, geprüft, ob die Vorausset
- zungen noch erfüllt sind.

§ 10e

* Leistungszulage
1 Den Angestellten kann eine Leistungszulage bis zu 25 Prozent des Lohns für ausseror
- dentliche Leistungen, welche nicht bereits mit der individuellen Lohnanpassung abge
- golten sind, ausgerichtet werden.
2 Die Leistungszulage ist ereignisbezogen und kann zu einem beliebigen Zeitpunkt aus
- gerichtet werden.
6 Zuständigkeit

§ 11

Wahl und Entlassung
1 Zuständig für die Anstellung und die Entlassung von Chefärztinnen und -ärzten ist der Spitalrat auf Antrag der Direktorin oder des Direktors.
8 Nr. 822a
2 Für die Anstellung und Entlassung aller übrigen Mitarbeiter ist die Direktorin oder der Direktor zuständig. Sie oder er kann die Kompetenz mit Ausnahme der Co-Chefärztin
- nen und -ärzte sowie der Leitenden Ärztinnen und Ärzte dem Geschäftsbereich HR dele
- gieren. *

§ 12

Übrige Personalentscheide
1 Zuständige Behörde für die übrigen Personalentscheide ist die Direktorin oder der Di
- rektor. Sie oder er kann die Befugnis an den Geschäftsbereich HR delegieren. *
7 Sonderbestimmungen

§ 13

Ärztliches Personal
1 Für das ärztliche Personal gelten im Weiteren die Bestimmungen gemäss Anhang.
8 Schlussbestimmungen

§ 14

Inkrafttreten
1 Das Personalreglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Nr. 822a
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.11.2007
01.01.2008 Erstfassung G 2007 620

§ 1 Abs. 3

12.11.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 324

§ 1 Abs. 4

12.11.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 324 Titel 3a
18.05.2017
01.07.2017 eingefügt G 2017-063

§ 3a

18.05.2017
01.07.2017 eingefügt G 2017-063

§ 4a

12.11.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 324

§ 4b

12.11.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 324

§ 4c

12.11.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 324

§ 4d

12.11.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 324

§ 5 Abs. 3

12.11.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 324

§ 6 Abs. 2

12.11.2015
01.01.2016 geändert G 2015 324

§ 6 Abs. 2

18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-063

§ 6 Abs. 3

12.11.2015
01.01.2016 geändert G 2015 324

§ 6 Abs. 3

18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-063

§ 7a

21.11.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 592

§ 7a

12.11.2015
01.01.2016 aufgehoben G 2015 324

§ 7b

21.11.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 592

§ 7b

12.11.2015
01.01.2016 aufgehoben G 2015 324

§ 7c

21.11.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 592

§ 7c

12.11.2015
01.01.2016 aufgehoben G 2015 324

§ 10a

12.11.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 324

§ 10b

12.11.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 324

§ 10c

18.05.2017
01.07.2017 eingefügt G 2017-063

§ 10d

18.05.2017
01.07.2017 eingefügt G 2017-063

§ 10e

18.05.2017
01.07.2017 eingefügt G 2017-063

§ 11 Abs. 2

12.11.2015
01.01.2016 geändert G 2015 324

§ 11 Abs. 2

18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-063

§ 12 Abs. 1

12.11.2015
01.01.2016 geändert G 2015 324

§ 12 Abs. 1

18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-063 Anhang 1
13.11.2014
01.01.2015 Inhalt geändert G 2014 386 Anhang 1
18.12.2014
01.01.2015 Inhalt geändert G 2015 14 Anhang 1
12.11.2015
01.01.2016 Inhalt geändert G 2015 324
10 Nr. 822a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.11.2007
01.01.2008 Erlass Erstfassung G 2007 620
21.11.2013
01.01.2014

§ 7a

eingefügt G 2013 592
21.11.2013
01.01.2014

§ 7b

eingefügt G 2013 592
21.11.2013
01.01.2014

§ 7c

eingefügt G 2013 592
13.11.2014
01.01.2015 Anhang 1 Inhalt geändert G 2014 386
18.12.2014
01.01.2015 Anhang 1 Inhalt geändert G 2015 14
12.11.2015
01.01.2016

§ 1 Abs. 3

eingefügt G 2015 324
12.11.2015
01.01.2016

§ 1 Abs. 4

eingefügt G 2015 324
12.11.2015
01.01.2016

§ 4a

eingefügt G 2015 324
12.11.2015
01.01.2016

§ 4b

eingefügt G 2015 324
12.11.2015
01.01.2016

§ 4c

eingefügt G 2015 324
12.11.2015
01.01.2016

§ 4d

eingefügt G 2015 324
12.11.2015
01.01.2016

§ 5 Abs. 3

eingefügt G 2015 324
12.11.2015
01.01.2016

§ 6 Abs. 2

geändert G 2015 324
12.11.2015
01.01.2016

§ 6 Abs. 3

geändert G 2015 324
12.11.2015
01.01.2016

§ 7a

aufgehoben G 2015 324
12.11.2015
01.01.2016

§ 7b

aufgehoben G 2015 324
12.11.2015
01.01.2016

§ 7c

aufgehoben G 2015 324
12.11.2015
01.01.2016

§ 10a

eingefügt G 2015 324
12.11.2015
01.01.2016

§ 10b

eingefügt G 2015 324
12.11.2015
01.01.2016

§ 11 Abs. 2

geändert G 2015 324
12.11.2015
01.01.2016

§ 12 Abs. 1

geändert G 2015 324
12.11.2015
01.01.2016 Anhang 1 Inhalt geändert G 2015 324
18.05.2017
01.07.2017 Titel 3a eingefügt G 2017-063
18.05.2017
01.07.2017

§ 3a

eingefügt G 2017-063
18.05.2017
01.07.2017

§ 6 Abs. 2

geändert G 2017-063
18.05.2017
01.07.2017

§ 6 Abs. 3

geändert G 2017-063
18.05.2017
01.07.2017

§ 10c

eingefügt G 2017-063
18.05.2017
01.07.2017

§ 10d

eingefügt G 2017-063
18.05.2017
01.07.2017

§ 10e

eingefügt G 2017-063
18.05.2017
01.07.2017

§ 11 Abs. 2

geändert G 2017-063
18.05.2017
01.07.2017

§ 12 Abs. 1

geändert G 2017-063
Nr.
822aA1
1
Anhang
1 (Stand
01.01.2016
) Sonderbestimmungen für Ärztinnen und Ärzte A. Chef, CoChefund Leitende Ärztinnen und Ärzte
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Art, Begründung und Beendigung der Anstellung
1 Das Anstellungsverhältnis zwischen der Luzerner Psychia trie und den Chefärztinnen undärzten, den CoChefärztinnen undärzten und den Leitenden Ärztinnen und Ärzten ist ein unbefristetes öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis im Sinne von § 5 des Pers
o- nalgesetzes. Es wird durch Wahl und deren Annahme begründet (§ 8 Personalgesetz).
2 Die Frist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beträgt sechs Monate.
2 Chefärztinnen und - ärzte
2.1 Allgemeine Rechte und Pflichten Die Chefärztinnen und -ärzte führen ihren Fachbereich nach den Grundsätzen der med
i- zini schen Wissenschaft, der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlich- keit.
2.2 Stellenbeschreibung
1 Die Chefärztinnen und -ärzte erstellen in Absprache mit der Direktion ihre Stellenb
e- schreibung mit einem Organisationsschema für ihren Verantwort ungsbereich. Darin sind insbesondere die Stellvertretungen zu regeln.
2 Die Stellenbeschreibung mit Organisationsschema ist von der Direktorin oder dem Direktor zu genehmigen.
2 Nr.
822a
-A1
2.3 Fachliche Verantwortung Die Chefärztinnen und -ärzte sind verantwortlich fü r die fachgerechte ärztliche Unters
u- chung, Behandlung und Betreuung der Patientinnen und Patienten ihres Zuständigkeit
s- bereiches, ungeachtet der Pflegeklasse.
2.4 Personelle Verantwortung
1 Die Chefärztinnen und -ärzte sind verantwortlich für die Tätigkeit der ihnen unterstel
l- ten Ärztinnen und Ärzte sowie der Unterassistentinnen und -assistenten.
2 Sie sind verantwortlich für die Tätigkeit des medizinischen Fachund Hilfspersonals sowie des Pflegepersonals ihres Zuständigkeitsbereiches, soweit es sich um medizin i- sche Belange handelt.
2.5 Fortbildung
1 Die Chefärztinnen und -ärzte halten sich in ihrem Fachgebiet auf dem neusten Stand der Wissenschaft und der Praxis.
2 Für ihre Fortbildung steht ihnen jährlich ein bezahlter Urlaub von zwei Wochen zur Verfüg ung. Für weiteren Urlaub zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, bedür- fen sie der Bewilligung der Direktorin oder des Direktors.
2.6 Forschungstätigkeit
1 Die Luzerner Psychiatrie fördert im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Forschungstäti
g- keiten der Chef ärztinnen und -ärzte.
2 Die Chefärztinnen und -ärzte können in ihrem Verantwortungsbereich Forschungst
ä- tigkeiten insoweit ausüben, als dadurch der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
3 Beanspruchen sie die betriebliche Infrastruktur und das Personal in grösserem Umfang, haben sie die Bewilligung der Direktorin oder des Direktors einzuholen.
4 Forschungsvorhaben am Menschen unterliegen den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften.
2.7 Aus, Weiterund Fortbildung
1 Die Chefärztinnen und -ärzte sind verantwortlich für die Aus, Weiterund Fortbildung der ihnen unterstellten Ärztinnen und Ärzte, sowie der Unterassistentinnen und - assistenten.
Nr.
822aA1
3
2 Sie beteiligen sich an der Aus, Weiterund Fortbildung des medizinischen
Fach
- und Hilfspersonals sowie des Pflegepersonals.
2.8 Zusammenarbeit Die Chefärztinnen und -ärzte pflegen im Interesse einer optimalen medizinischen Ver- sorgung der Bevölkerung eine gute Zusammenarbeit mit den internen und externen A
n- sprechpartnern.
2.9 Konsilien und konsiliarische Beratungen Externe Konsilien und konsiliarische Beratungen erfolgen gemäss Leistungsvereinba- rung. Regelmässige Konsilien und konsiliarische Beratungen bedürfen der B
ewilligung der Direktorin oder des Direktors.
2.10 Arzneimitte lversorgung
1 Die Chefärztinnen und -ärzte haben alle stationären Patientinnen und Patienten über die Klinikapotheke mit Arzneimitteln zu versorgen.
2 Für ambulante Patientinnen und Patienten rezeptieren sie die Arzneimittel.
2.11 Antragsrecht Die Chefär ztinnen und -ärzte haben gegenüber der zuständigen Stelle ein Antragsrecht für Anschaffungen, für die Errichtung und Besetzung von Stellen sowie für bauliche Veränderungen in ihrem Tätigkeitsbereich.
2.12 Unterstellung Die Chefärztinnen und -ärzte der Luzerner Psychiatrie sind administrativ der Direktorin oder dem Direktor unterstellt.
2.13 Arbeitsund Präsenzzeit Die Arbeitsund Präsenzzeit der Chefärztinnen undärzte richtet sich in zumutbarem Rahmen nach den betrieblichen Bedürfnissen.
4 Nr.
822a
-A1
2.14 Besoldung
1 Die Besoldung der Chefärztinnen undärzte besteht aus dem Grundlohn, dem varia
b- len Lohn und allfälligen Zulagen.
2 Der Spitalrat legt die Besoldung auf Antrag der Direktorin oder des Direktors fest.
2.15 Grundlohn Die Chefärztinnen und -ärzte haben für die Erfüllung ihrer Funktion Anspruch auf einen jährlichen festen Grundlohn von 200
000 Franken, Indexstand 104,4 Punkte gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise (Mai 2000 = 100).
2.16 Variabler Lohn
1 Bei der Festlegung des variablen Lohns werden berücksichtigt: a. die Marktsituation, b. die nutzbare Erfahrung, c. die Leistungserwartung.
2 Die Direktorin oder der Direktor legt mit den Chefärztinnen und - ärzten jährlich die zu erreichenden Ziele schriftlich fest.
3 Ergibt das jährliche Beurteilungsund Fördergespräch mit der administrativ vorgeset
z- ten Stelle, dass die Chefärztin oder der Chefarzt die Ziele gemäss Absatz 2 nicht erreicht hat, kann die Direktorin oder der Direktor nach Rücksprache mit dem Spitalrat bis m
a- ximal 20 Prozent weniger als den festgelegten variablen Lohn auszahlen.
4 Ergibt das jährliche Beurteilungsund Fördergespräch mit der administrativ vorgeset
z- ten Stelle, dass die Chefärztin oder der Chefarzt die Ziele übertroffen hat, kann die D
i- rektorin oder der Direktor nach Rückspra che mit dem Spitalrat bis maximal 20 Prozent mehr als den festgelegten variablen Lohn auszahlen.
5 Ändern sich die Verhältnisse, die zur Festsetzung des variablen Lohns geführt haben wesentlich, kann ihn der Spitalrat auf Antrag der Direktorin oder des Di rektors anpa
s- sen.
2.17 Zulagen
1 Die Chefärztinnen und -ärzte haben Anspruch auf eine Zulage für a. die Übernahme einer Funktion in der Geschäftsleitung b. die Absolvierung von Diensten, sofern die dafür aufgewendete Zeit nicht durch Freizeit im gleichen Ausmass ausgeglichen werden kann; der Hintergrunddienst ist mit dem Grundlohn gemäss 2.15 abgegolten.
Nr.
822aA1
5
2 Die Summe aller Zulagen einer Chefärztin oder eines Chefarztes darf pro Jahr gesam
t- haft 3
0 000 Franken nicht übersteigen.
3 Erfüllt die Chefärztin oder der Chefarzt die besondere Funktion oder die zusätzlich übertragenen Dienste nicht mehr persönlich, entfällt die Zulage im darauf folgenden Monat.
2.18 Vergütungen Die Chefärztinnen und -ärzte erhalten keine zusätzlichen Vergütungen für geleistete Überstu nden, Nachtund Sonntagsarbeit sowie für Pikettdienste.
2.19
2.20 Berufliche Alters, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge Für die berufliche Alters, Hinterlassenenund Invalidenversicherung der Chefärztinnen undärzte gelten § 63 des Personalgesetzes
1 und das Reglement über die Luzerner Pe
n- sionskasse vom 12. Dezember 2013
2 .
2.21 Ferien
1 Die Chefärztinnen und -ärzte haben Anspruch auf 34 Arbeitstage Ferien pro Kalende
r- jahr.
2 Sie haben den Ferienbezug der Direktorin oder dem Direktor rechtzeitig mitzuteilen.
2.22 Haftpflichtversicherung Die Luzerner Psychiatrie schliesst für die Tätigkeit der Chefärztinnen und -ärzte und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Haftpflichtversicherung ab. Darin eing
e- schlossen ist die Haftpflicht für rechtswidrige S chädigungen aus privatärztlicher Täti
g- keit.
1 SRL Nr. 51
2 SRL Nr. 135
6 Nr.
822a
-A1
3 CoChefärztinnen undärzte sowie Leitende Ärztinnen und Ärzte
3.1 Grundsätze Die CoChefärztinnen und -ärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben gemäss den geltenden internen Vorschriften sowie nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft, der Wirksamkeit, der Zweckmässi
g- keit und der Wirtschaftlichkeit.
3.2 Stellenbeschreibung
1 Die Chefärztin oder der Chefarzt erstellt in Absprache mit der CoChefärztin oder d
em CoChefarzt beziehungsweise der Leitenden Ärztin oder dem Leitenden Arzt deren Stel- lenbeschreibungen. Darin sind insbesondere die Stellvertretungen zu regeln. Die Stel- lenbeschreibung ist dem Antrag auf die Wahl beizulegen.
2 Die Stellenbeschreibung mit Organisationsschema ist von der Direktorin oder dem Direktor zu genehmigen.
3.3 Fachliche Verantwortung Die CoChefärztinnen und -ärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sind in ihrem Aufgabenbereich verantwortlich für die fachgerechte ärztliche Unter suchung, Behand- lung und Betreuung aller Patientinnen und Patienten. Abweichende Regelungen in der Stellenbeschreibung bleiben vorbehalten.
3.4 Personelle Verantwortung
1 Die CoChefärztinnen undärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sind veran
t- wortl ich für die Tätigkeit der ihnen zugeteilten Ärztinnen und Ärzte sowie der Untera
s- sistentinnen und -assistenten.
2 Sie sind verantwortlich für die Tätigkeit des ihnen zugeteilten medizinischen Fach und Hilfspersonals sowie des Pflegepersonals, soweit es s ich um medizinische Belange handelt.
Nr.
822aA1
7
3.5 Aus, Weiterund Fortbildung
1 Die CoChefärztinnen undärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte beteiligen sich an der Aus, Weiterund Fortbildung der ihnen unterstellten Ärztinnen und Ärzte sowie der Unterassistentinnen undassistenten ihres Verantwortungsbereiches.
2 Sie beteiligen sich an den Aus, Weiterund Fortbildungsveranstaltungen für das m
e- dizinische Fachund Hilfspersonal sowie für das Pflegepersonal.
3.6 Antragsrecht
1 Die CoChefärztinnen undärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte haben in i
h- rem Aufgabenbereich gegenüber ihren Chefärztinnen und -ärzten ein Antragsrecht für Anschaffungen, für die Errichtung und Besetzung von ärztlichen Stellen sowie für ba
u- liche Veränderungen.
2 Die Chef ärztinnen und -ärzte vertreten die Anträge der CoChefärztinnen und
-ärzte und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte vor der zuständigen Stelle und geben gleichze
i- tig ihre Stellungnahme zu den Anträgen ab.
3.7 Grundlohn
1 Die CoChefärztinnen undärzte haben für die Erfüllung ihrer Funktion Anspruch auf einen jährlichen festen Grundlohn von 190
000 Franken, Indexstand 104,4 Punkte g
e- mäss dem Landesindex der Konsumentenpreise (Mai 2000 = 100).
2 Die Leitenden Ärztinnen und Ärzte haben für die Erfüllung ihrer Funktion Anspruch auf einen jährlichen festen Grundlohn von 180
000 Franken, Indexstand 104,4 Punkte gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise (Mai 2000 = 100).
3.8 Variabler Lohn
1 Bei der Festlegung des variablen Lohns werden berücksichtigt: a. die Markt situation, b. die nutzbare Erfahrung, c. die Leistungserwartung.
2 Die administrativ vorgesetzte Stelle legt mit den CoChefärztinnen undärzten oder den Leitenden Ärztinnen oder Ärzten jährlich die zu erreichenden Ziele schriftlich fest.
3 Ergibt das jährliche Beurteilungsund Fördergespräch mit der administrativ vorgeset
z- ten Stelle, dass die CoChefärztin oder der CoChefarzt oder die Leitende Ärztin oder Arzt die Ziele gemäss Absatz 2 nicht erreicht hat, kann die Direktorin oder der Direktor bis maxi mal 20 Prozent weniger als den festgelegten variablen Lohn auszahlen.
8 Nr.
822a
-A1
4 Ergibt das jährliche Beurteilungsund Fördergespräch mit der administrativ vorgeset
z- ten Stelle, dass die CoChefärztin oder -arzt oder Leitende Ärztin oder Arzt die Ziele übertroffen hat, kann die Direktorin oder der Direktor bis maximal 20 Prozent mehr als den festgelegten variablen Lohn auszahlen.
5 Ändern sich die Verhältnisse, die zur Festsetzung des variablen Lohns geführt haben wesentlich, kann ihn die Direktorin oder der Direk tor anpassen.
3.9 Ferien
1 Die CoChefärztinnen undärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte haben A n- spruch auf 34 Arbeitstage Ferien pro Kalenderjahr .
2 Sie haben den Ferienbezug mit der Chefärztin oder dem Chefarzt abzusprechen.
3.10 Berufliche Alte rs -, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge Die CoChefärztinnen und -ärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sind bei der Vorsorgestiftung des Verbandes der Schweizerischen Assistenz- und Oberärztinnen undärzte (VSAO) versichert .
3.1
1 Rechtsverweis Im Übrigen gelten für die Co-Chefärztinnen undärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte die allgemeinen Rechte und Pflichten für Chefärztinnen und - ärzte gemäss den Ziffern 2.5, 2.8–
2.10, 2.13, 2.17–
2.18 und 2.22 des Abschnitts A dieses Anhangs.
4 Recht e und Pflichten bei privatärztlicher Tätigkeit
4.1 Allgemeines
1 Bewilligungsinhaberinnen und - inhaber im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen sind Chefärztinnen und -ärzte, CoChefärztinnen und -ärzte und Leitende Ärztinnen und Ärzte.
2 Der Spitalrat erte ilt die Bewilligung zur privatärztlichen Tätigkeit. Damit erhalten die Bewilligungsinhaberinnen und - inhaber die Befugnis, im Namen und auf Rechnung der Luzerner Psychiatrie privatärztliche Leistungen zu erbringen. Die Bewilligung kann sachlich und zeitlic h eingeschränkt werden.
Nr.
822aA1
9
3 Die privatärztliche Tätigkeit erstreckt sich auf a. die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten der I. und II. Klasse der Privatabteilung, b. die ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten der privaten Sprec
hstu
n- de, der Konsilien und konsiliarischen Beratungen, c. die Erstattung von Gutachten. Die Arzneimittelabgabe ist keine privatärztliche Tätigkeit.
4 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben die privatärztliche Tätigkeit in den Räumen, mit den Einr ichtungen und dem Personal ihres Zuständigkeitsbereiches ausz
u- üben. Vorbehalten bleiben Konsilien und konsiliarische Beratungen.
5 Die Gebühren für die medizin-technischen und die ärztlichen Leistungen, die im Z
u- sammenhang mit der privatärztlichen Tätigkeit erbracht werden, stehen dem Betrieb zu. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber werden für die persönlich erbrachten priva
t- ärztlichen Leistungen mit dem variablen Lohn gemäss Abschnitt 2.16 bzw. 3.8 entschä- digt. Für die Berechnung der Gebühren gilt da s Tarifreglement der Luzerner Psychiatrie.
6 Die Verwaltung der Luzerner Psychiatrie stellt für alle Leistungen aus der privatärztl
i- chen Tätigkeit Rechnung und besorgt das Inkasso. Die Bewilligungsinhaberinnen und - inhaber haben ihr sofort nach Abschluss der Behandlung oder des Gutachtens die e
r- brachten Leistungen auf dem offiziellen Formular zu melden. B. Oberärztinnen und - ärzte
1 Art der Anstellung
1.1 Art des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlich im Sinn von § 5 des Pers onalgesetzes. Es wird in der Regel durch Wahl und deren Annahme begründet.
2 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet und kann in ein befristetes Arbeits- verhältnis umgewandelt werden.
3 ...
4 ...
10 Nr.
822a
-A1
2 Rechte und Pflichten
2.1 Stellenbeschreibung Die Chefärztin oder der Chefarzt erstellen eine Stellenbeschreibung für ihre Oberärzti
n- nen und Oberärzte. Die Stell enbeschreibung ist dem Antrag auf Wahl einer Oberärztin oder eines Oberarztes beizulegen.
2.2 Besoldung Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom
24. Juni 2002
3 sowie der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. Se p- tember 2002
4 , sofern in diesem Reglement nichts anderes geregelt ist.
2.3 Einreihung und Lohnfestlegung
1 Die Funktion Oberärztin/Oberarzt wird der Funkt ionskette «Führung spezialisierter Fachbereich» zugeordnet.
2 Der Lohn wird unter Berücksicht igung des Anforderungsprofils der Stelle, der anr e- chenbaren Erfahrung aus bisherigen Tätigkeiten und des internen Quervergleichs festg
e- legt.
3 Die Vergütungen für Überstunden, Nachtund Sonntagsarbeit sowie für Pikettdienst können auch in pauschaler Form entrichtet werden.
2.4 Zulage Auf den gemäss 2.3 festgelegten Lohn wird aufgrund der längeren Arbeitszeit eine Funktionszulage von in der Regel 20 Prozent gewährt.
2.5 Lohnveränderung
1 Die Direktorin oder der Direktor legt die Lohnveränderung gemäss § 11 Absatz 1 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal fest.
2 Kann aufgrund der Beschäftigungsdauer keine Beurteilung vorgenommen werden, setzt die Direktorin oder der Direktor die Lohnveränderung innerhalb der Lohnklasse nach der Entwicklung der nutzbar en Erfahrung fest.
3 SRL Nr.
73. Auf diesen Erlass wird im Fo lgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SRL Nr. 73a . Auf diesen Erlass wird im Fo lgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr.
822aA1
11
2.6 ...
2.7 Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeit und der Pikettdienst richten sich na ch den Bestimmungen der Pers
o- nalverordnung vom 24. September 2002
5 und der Besoldungsverordnung für das Staat
s- personal, sofern nichts anderes geregelt ist.
2 Die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Die Direktorin oder der Direktor kann bezüglich der Arbeitszeit Sonderbestim
mungen erlassen.
3 Die allfällige Ausgleichung des positiven oder negativen Arbeitszeitsaldos über die Besoldung berechnet sich auf der Basis der allgemeinen wöchentlichen Arbeitszeit.
4 Die individuelle A rbeitszeit richtet sich nach den Dienstplänen.
5 Innert vier Wochen sind höchstens zwei Pikettdienste am Arbeitsplatz zu leisten. Dar- über hinaus geleistete Pikettdienste am Arbeitsplatz gelten als Arbeitszeit.
6 Die Zeitgutschrift für eine besoldete Abwesenheit beträgt pro Arbeitstag ein Fünftel der allgemeinen wöchentlichen Arbeitszeit.
2.8 Weiterund Fortbildung Interne und externe Weiterund Fortbildungen, die zur Erlangung oder Erhaltung eines Facharzttitels notwendig sind, gelten als Arbeitszeit.
2.9 Berufliche Alters, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge Die Oberärztinnen undärzte sind bei der Vorsorgestiftung des Verbandes der schweize- rischen Assistenzund Oberärztinnen und -ärzte (VSAO) versichert.
5 SRL Nr. 52
12 Nr.
822a
-A1 C. Spitalfachärztinnen undärzte
1 Allgeme ines
1.1 Spitalfachärztin und - facharzt Die Spitalfachärztin oder der Spitalfacharzt wird für Dienstleistungen in einem bestimmten Fachgebiet gewählt. Die Wahl kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen. Sie setzt in der Regel eine abgeschlossene är ztliche Fachausbildung voraus.
1.2 Art und Begründung der Anstellung Das Anstellungsverhältnis zwischen der Luzerner Psychiatrie und der Spitalfachärztin oder dem Spitalfacharzt ist ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis im Sinn von § 5 des Personalg esetzes. Es wird durch Wahl und deren Annahme oder durch öffentlich- rechtlichen Vertrag begründet (§ 8 Personalgesetz).
2 Rechte und Pflichten
2.1 Stellenbeschreibung Die Chefärztin oder der Chefarzt erstellen eine Stellenbeschreibung für ihre Spitalfach- ärztinnen undärzte. Darin werden insbesondere das Fachgebiet und die U nterstellung geregelt. Die Stellenbeschreibung ist dem Antrag auf Wahl einer Spitalfachärztin oder eines Spitalfacharztes beizulegen.
2.2 Besoldung Die Besoldung der Spitalfachärztinnen undärzte richtet sich nach den Funktionsketten «Hochspezialisierte Fachberatung» des Anhangs 1 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal .
2.3 Berufliche Alters, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge Die Spi talfachärztinnen undärzte sind bei der Vorsorgestiftung des Verbandes der Schweizerischen Assistenz- und Oberärztinnen undärzte (VSAO) versichert.
Nr.
822aA1
13 D. Assistenzärztinnen und - ärzte
1 Allgemeines
1.1 Art des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlich im Sinn von § 5 des Personalgesetzes. Es wird in der Regel durch Wahl und dessen Annahme begründet.
2 Es ist in der Regel auf ein Jahr befristet und kann verlängert oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden.
2 Rechte und Pflichten
2.1 Besoldung Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom
24. Juni 2002 sowie der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. Septe
m- ber 2002.
2.2 Einreihung und Lohnfestlegung
1 Die Funktion Assistenzärztin/Assistenzarzt wird der Funktionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung» zugeordnet.
2 Wird nutzbare Erfahrung ausgewiesen, wird der Lohn unter Berücksichtigung der E
r- fahrung aus der bisherigen Tätigkeit und des internen Quervergleichs fest gelegt.
2.3 Lohnband Die Löhne der Assistenzärztinnen und -ärzte steigen innerhalb des Lohnbandes gegen- über jenen des übrigen Staatspersonals aufgrund des beschleunigten Erfahrungszuwac
h- ses schneller an.
2.4 Lohnveränderung
1 Die Lohnveränderung richtet si ch nach den Vorgaben des Spitalrates.
2 ...
14 Nr.
822a
-A1
2.5 ...
2.6 Arbeitsund Ruhezeit
1 ...
2 Die Direktorin oder der Direktor legt die Soll-Arbeitszeit bereichsweise zwischen 42 und 50 Stunden pro Woche fest.
3 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitszeitsaldo in dem Ausmass g
e- schuldet, um den er die durchschnittliche Jahresarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche unterschre itet beziehungsweise 50 Stunden pro Woche übertrifft.
4 Der Wert einer Überbeziehungsweise Minderstunde berechnet sich auf der Basis einer 46- Stunden-Woche.
5 Die individuelle Arbeitszeit richtet sich nach Dienstplänen.
6 Die Berechnung von Zeitgutsch riften für besoldete Abwesenheiten richtet sich nach der individuellen Soll-Arbeitszeit.
2.7 Weiterund Fortbildung
1 Externe Weiterund Fortbildung zur Erlangung oder Erhaltung eines Facharzttitels von in der Regel fünf Arbeitstagen pro Jahr gelten als Arbeitszeit.
2 Interne Weiterund Fortbildungen, die zur Erlangung oder Erhaltung eines Facharztt
i- tels notwendig sind, gelten als Arbeitszeit.
2.8 Berufliche Alters, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge Die Assistenzärztinnen und -ärzte sind bei der Vo rsorgestiftung des Verbandes der schweizerischen Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.
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