Einführungsverordnung zur Änderung vom 6. Oktober 2006 des Bundesgesetzes über den N... (426.511)
CH - BE

Einführungsverordnung zur Änderung vom 6. Oktober 2006 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz betreffend Pärke von nationaler Bedeutung

426.511
23. Januar Einführungsverordnung zur Änderung vom 6. Oktober 2006 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz betreffend Pärke von nationaler Bedeutung (EV Pärke) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 [BSG 101.1] und Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG [SR 451] auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1. Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt a die Zuständigkeiten und Aufgaben des Kantons im Zusammenhang mit dem Aufbau und dem Betrieb der Pärke von nationaler Bedeutung, b die Staatsbeiträge an die Pärke von nationaler Bedeutung und c die Mitwirkung der Bevölkerung.
2. Zuständigkeiten und Aufgaben des Kantons

Art. 2

Grundsatz
1 Bedeutung.
2

Art. 3

Globale Finanzhilfe
1. Gesuch, Programmvereinbarung, Leistungsvertrag
1 Betrieb eines Parks von nationaler Bedeutung beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) ein.
2 Amts- und Fachstellen ein. Anschliessend bereitet es das Gesuch des Kantons um Abschluss von Programmvereinbarungen für globale Finanzhilfen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV [SR 451.36] ) vor und sorgt bei kantonsüberschreitenden Parkprojekten für die Abstimmung des Gesuchs mit den betroffenen Kantonen. Es hört vor Abschluss der Programmvereinbarung die betroffenen Gemeinden oder deren Interessenverbände an.
3 basierende Programmvereinbarung mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu unterzeichnen.
4 einen Leistungsvertrag ab.

Art. 4

2. Weiterleitung der Finanzhilfe an die Parkträgerschaft Das AGR sorgt für die Weiterleitung der Finanzhilfe des Bundes an die Parkträgerschaft.

Art. 5

3. Berichterstattung
1 Bundes und des Kantons.
2

Art. 6

Gesuch um Verleihung des Parklabels
1 einzureichen.
2 Parklabels imSinne von Artikel 8 Absatz 4 PäV und bereitet den Antrag, bei kantonsüberschreitenden Pärken unter Einbezug der betroffenen Kantone, an das BAFU vor.
3

Art. 7

Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung
1
2 kantonsüberschreitenden Pärken die betroffenen Kantone mit ein.
3
4 Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung ab.
3. Staatsbeiträge

Art. 8

1 nationaler Bedeutung» a Beiträge an die Abklärung der Machbarkeit und die Projektierung eines Parks bis zu 75 Prozent der ausgewiesenen Kosten, wenn dieser voraussichtlich die Anerkennung des Bundes erhalten wird, b Beiträge an die Errichtung und den Betrieb eines Parks bis zu einem Drittel der ausgewiesenen Kosten, sofern sich auch der Bund an den Kosten beteiligt.
2 Leistungen) im Umfang von mindestens 20 Prozent der gesamten ausgewiesenen Kosten zu erbringen.
4. Mitwirkung der Bevölkerung

Art. 9

1 Erarbeitung der Charta mitwirken können.
2 Parlaments.
5. Inkrafttreten, Befristung

Art. 10

Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012. Bern, 23. Januar 2008 Gasche Anhang
23.1.2008 EV BAG 08–17, in Kraft am 1. 4. 2008
Markierungen
Leseansicht