Verordnung des EFD über den Einbezug von EETS- und Tankkarten-Anbietern zur Erhe... (641.811.423)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EFD über den Einbezug von EETS- und Tankkarten-Anbietern zur Erhebung der Schwerverkehrsabgabe (EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD)

(EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD) vom 11. Februar 2020 (Stand am 1. Januar 2022)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 26 b Absatz 2, 26 c Absatz 3 zweiter und dritter Satz sowie 29 Absätze 2ter und 2quater der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000¹ (SVAV),
verordnet:
¹ SR 641.811

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt für den Einbezug von EETS- und von Tankkarten-Anbietern zur Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA):
a. die technischen und betrieblichen Vorgaben für die EETS-Anbieter und die Tankkarten-Anbieter;
b. das Verfahren zur Prüfung der Zulassung als EETS- oder als Tankkarten-Anbieter;
c. die Höhe des Entgelts für die Dienstleistungen, die EETS- und Tankkarten-Anbieter gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG )² erbringen.
² Die technischen und betrieblichen Vorgaben sind geregelt:
a. für die EETS-Anbieter: in Anhang 1;
b. für Tankkarten-Anbieter: in Anhang 2.
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 2 Zulassung
¹ Wer vom BAZG als EETS- oder Tankkarten-Anbieter zugelassen werden will, hat dem BAZG für die jeweilige Dienstleistung ein Zulassungsgesuch zu stellen.
² Die Gesuchsteller haben im Zulassungsverfahren nachzuweisen, dass sie die technischen und betrieblichen Vorgaben für die beantragte Dienstleistung dauerhaft erfüllen.
³ Wer ein Gesuch um Zulassung zum EETS-Anbieter stellt, hat ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

2. Kapitel: EETS-Anbieter

1. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 3 Prüfstufen
¹ Das Zulassungsverfahren besteht aus vier aufeinanderfolgenden Stufen:
a. Stufe 1: Prüfung der formellen Voraussetzungen des Gesuchs, der inhalt­lichen Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen sowie des Nachweises, dass die technischen und betrieblichen Vorgaben erfüllt sind;
b. Stufe 2: Prüfung des Betriebs in einer Testumgebung;
c. Stufe 3: Prüfung der korrekten Umsetzung der Geschäftsprozesse mit Testfahrzeugen des EETS-Anbieters im Probebetrieb;
d. Stufe 4: Prüfung der Leistungsfähigkeit des Anbieters in der Betriebsumgebung (Pilotbetrieb).
² Der erfolgreiche Abschluss einer Stufe ist jeweils Voraussetzung für die Prüfung auf der nächsthöheren Stufe.
³ Die technischen und betrieblichen Vorgaben gemäss Anhang 1 legen fest, was auf den Stufen 2, 3 und 4 im Einzelnen geprüft wird und welche Erfüllungskriterien gelten.
Art. 4 Anerkennung von Testresultaten aus anderen Zulassungsverfahren
Das BAZG verzichtet auf die Durchführung von Tests, wenn die Testresultate aus einem Zulassungsverfahren in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums belegen, dass die technischen und betrieblichen Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt sind.
Art. 5 Entscheid
¹ Erfüllt der EETS-Anbieter die Anforderungen für die Stufen 1–3, so schliesst das BAZG mit dem Anbieter einen öffentlich-rechtlichen Zulassungsvertrag für den Pilotbetrieb auf Stufe 4.
² Erfüllt der Anbieter auch die Anforderungen des Pilotbetriebs auf Stufe 4, so erteilt ihm das BAZG mit einer Verfügung die Zulassung zur elektronischen Erhebung der LSVA mittels EETS.
³ Erteilt das BAZG die Zulassung, so gilt der Zulassungsvertrag nach Absatz 1 auch für den ordentlichen Betrieb.
⁴ Verweigert das BAZG die Zulassung, so fällt der Zulassungsvertrag automatisch und entschädigungslos dahin. Dies gilt auch, wenn der Gesuchsteller gegen die Verweigerung der Zulassung Beschwerde erhebt.
Art. 6 Änderung der Verhältnisse
¹ Das BAZG kann die Zulassung oder einzelne Zulassungsstufen erneut prüfen, wenn sich die Verhältnisse auf Seiten des Anbieters oder des BAZG wesentlich ändern.
² Die Wiederholung begründet keinen Entschädigungsanspruch des Anbieters.
Art. 7 Nicht mehr erfüllte Zulassungsvoraussetzungen und Pflichtverletzungen
¹ Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder verletzt der Anbieter rechtsatzmässig festgelegte oder vertragliche Pflichten, so ergreift das BAZG vorab die im Zulassungsvertrag vorgesehen Massnahmen.
² Bleiben diese Massnahmen erfolglos oder erscheint ihr Ergreifen als nutzlos, so sistiert das BAZG die Zulassung und setzt dem Anbieter eine Frist für die Behebung der Mängel, oder es entzieht die Zulassung.

2. Abschnitt: Pflichten des Anbieters

Art. 8 Information der EETS-Nutzer
Der EETS-Anbieter informiert den EETS-Nutzer über seine Pflichten im Umgang mit dem zugelassenen Erfassungsgerät, namentlich über die korrekte Anhängerdeklaration und das Vorgehen bei Störungen.
Art. 9 Registrierung des Halters und der verwendeten Motorfahrzeuge
¹ Der EETS-Anbieter registriert im Hinblick auf die Erhebung der LSVA folgende Daten des Halters:
a. die Personalien;
b. die Domiziladresse;
c. die Korrespondenzsprache;
d. die Vertragsnummer.
² Er registriert ferner folgende Daten zu den vom Halter verwendeten Motorfahrzeugen:
a. das Kontrollschild mit Landeszeichen;
b. das Gewicht;
c. die EURO-Emissionsklasse.
³ Er hält die registrierten Daten aktuell.
Art. 10 Abgabe der Erfassungsgeräte und Sperre
¹ Der EETS-Anbieter gibt den EETS-Nutzern auf die Fahrzeuge individualisierte und für die Erhebung der LSVA funktionstüchtige Erfassungsgeräte ab.
² Die Sperre von Erfassungsgeräten liegt in der Verantwortung des EETS-Anbieters.
³ Der EETS-Anbieter kann dem BAZG periodisch die Erfassungsgeräte melden, die nicht mehr zum Einsatz gelangen dürfen.
Art. 11 Erfassung und Deklaration der abgabepflichtigen Fahrt
¹ Der EETS-Anbieter erfasst die für die Erhebung der LSVA erforderlichen Daten zu den abgabepflichtigen Fahrten seiner EETS-Nutzer gemäss den technischen Vorgaben.
² Er übermittelt dem BAZG innert 24 Stunden nach Beginn der abgabepflichtigen Fahrt unaufgefordert die für die Abgabeerhebung erforderlichen Deklarationsdaten zur abgabepflichtigen Fahrt gemäss den technischen Vorgaben.
³ Er gewährt dem BAZG auf Anfrage Einsicht in alle Daten und Informationen, die zur Prüfung der Deklaration der abgabepflichtigen Fahrt erforderlich sind.
Art. 12 Entgegennahme der Veranlagung
¹ Der EETS-Anbieter nimmt als Zustellungsbevollmächtigter die Veranlagung der Abgabe vom BAZG mit Wirkung für die abgabepflichtige Person entgegen.
² Die Veranlagung wird dem EETS-Anbieter elektronisch zugestellt oder in Papierform an seinem Zustelldomizil in der Schweiz.
³ Die Weiterleitung der Veranlagung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen dem EETS-Anbieter und der abgabepflichtigen Person.
Art. 13 Zahlung der Abgabe
¹ Der EETS-Anbieter ist verpflichtet, dem BAZG die fällige Abgabe nach Erhalt der Rechnung binnen einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
² Er trägt das Inkassorisiko im Verhältnis zur abgabepflichtigen Person.
³ Sperrt der EETS-Anbieter ein Erfassungsgerät, so entfällt seine Zahlungspflicht für die nach der Sperre anfallenden Abgaben erst, wenn:
a. er dem BAZG die Sperre gemeldet hat; und
b. die Sperre bei der Einfahrt der EETS-Nutzerin oder des EETS-Nutzers in das LSVA-Gebiet nach den technischen Vorgaben wirksam ist.
Art. 14 Beanstandung von Veranlagungen
¹ Beanstandet eine abgabepflichtige Person eine Veranlagung beim EETS-Anbieter, so prüft dieser die Beanstandung und leitet das Ergebnis der Prüfung an das BAZG weiter, soweit er die Beanstandung nicht selbst erledigen kann.
² Erachtet das BAZG die Beanstandung als begründet, so korrigiert es die entsprechende Veranlagung.
Art. 15 Information des BAZG
¹ Der EETS-Anbieter teilt dem BAZG im Voraus mit, wenn er seine Systeme so ändern will, dass die Änderung Auswirkungen auf die Erfüllung der Vorgaben haben kann.
² Er informiert das BAZG unverzüglich, wenn er eine technische oder betriebliche Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt.
³ Er teilt dem BAZG im Voraus mit, wenn er seine Tätigkeit als EETS-Anbieter einstellen will.
Art. 16 Mitwirkung
¹ Der EETS-Anbieter wirkt mit an der Messung der Kennzahlen zu seinen Leistungen.
² Er vereinbart mit dem BAZG allenfalls nötige Verbesserungen.
³ Der EETS-Anbieter wirkt mit an der Einführung technischer Neuerungen, sofern das BAZG diese vorgängig angekündigt hat.
Art. 17 Weitere Pflichten
Das BAZG kann mit dem EETS-Anbieter vertraglich weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung der technischen oder betrieblichen Vorgaben vereinbaren.

3. Abschnitt: Entgelt

Art. 18
¹ Sämtliche Dienstleistungen, die der EETS-Anbieter dem BAZG im Zusammenhang mit der elektronischen Erhebung der LSVA mittels EETS erbringt, werden mit einer Pauschale abgegolten.
² Die Pauschale beträgt 2,7 Prozent der in Rechnung gestellten Abgaben.
³ Der Prozentsatz wird periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.

3. Kapitel: Tankkarten-Anbieter

1. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 19 Prüfung
Das BAZG prüft ein Zulassungsgesuch darauf hin, ob es die formellen Voraussetzungen erfüllt, inhaltlich vollständig ist und ob der Gesuchsteller die technischen und betrieblichen Vorgaben erfüllt.
Art. 20 Entscheid
Erfüllt der Tankkarten-Anbieter die formellen Voraussetzungen und die technischen und betrieblichen Vorgaben, so schliesst das BAZG mit ihm einen privatrechtlichen Zulassungsvertrag.
Art. 21 Änderung der Verhältnisse
¹ Das BAZG kann die Zulassung erneut prüfen, wenn sich die Verhältnisse auf Seiten des Anbieters oder des BAZG wesentlich ändern.
² Die Wiederholung begründet keinen Entschädigungsanspruch des Anbieters.

2. Abschnitt: Pflichten des Anbieters

Art. 22 Abgabe der Tankkarten und Sperre
¹ Der Tankkarten-Anbieter gibt den abgabepflichtigen Personen individualisierte und für die Erhebung der LSVA funktionstüchtige Tankkarten ab.
² Die Sperre von Tankkarten liegt in der Verantwortung des Tankkarten-Anbieters.
³ Der Tankkarten-Anbieter kann dem BAZG periodisch seine nicht mehr gültigen Tankkarten mitteilen.
Art. 23 Akzept der Kartentransaktionen und Zahlung
¹ Der Tankkarten-Anbieter akzeptiert die Kartentransaktionen, die seine Kunden mit gültigen Karten für das Entrichten der LSVA auslösen, und zahlt dem BAZG die hierfür gestellte Rechnung innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
² Sperrt der Tankkarten-Anbieter eine Karte, so entfällt seine Zahlungspflicht für die nach der Sperre anfallenden Abgaben erst, wenn:
a. er dem BAZG die Sperre gemeldet hat; und
b. die Sperre bei der Einfahrt des Tankkarten-Nutzers ins LSVA-Gebiet nach den technischen Vorgaben wirksam ist.
Art. 24 Information des BAZG
¹ Der Tankkarten-Anbieter teilt dem BAZG im Voraus mit, wenn er seine Systeme so ändern will, dass es Auswirkungen auf die Erfüllung der Vorgaben haben kann.
² Er informiert das BAZG unverzüglich, wenn er eine technische oder betriebliche Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt.
³ Er teilt dem BAZG mit, wenn er seine Tätigkeit als Tankkarten-Anbieter einstellen will.
Art. 25 Mitwirkung
¹ Der Tankkarten-Anbieter wirkt mit an der Messung der Kennzahlen zu seinen Leistungen.
² Er vereinbart mit dem BAZG allenfalls nötige Verbesserungen.
³ Der Tankkarten-Anbieter wirkt mit an der Einführung technischer Neuerungen, sofern das BAZG diese vorgängig angekündigt hat.
Art. 26 Weitere Vertragspflichten
Das BAZG kann mit dem Tankkarten-Anbieter vertraglich weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung der technischen oder betrieblichen Vorgaben vereinbaren.

3. Abschnitt: Entgelt

Art. 27
¹ Sämtliche Dienstleistungen, die der Tankkarten-Anbieter dem BAZG im Zusammenhang mit der Tankkarten-Nutzung auf dem Gebiet der Schweiz erbringt, werden mit einer Pauschale abgegolten.
² Die Pauschale beträgt 1,7 Prozent der in Rechnung gestellten Abgaben.
³ Der Prozentsatz nach Absatz 2 wird periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, geprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Übergangsbestimmung
Die mit Tankkarten-Anbietern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Verträge behalten ihre Gültigkeit. Vorbehalten bleibt die darin vorgesehene Anpassung oder Aufhebung der Verträge.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a, 4 Abs. 3 und 4 a )

Technische und betriebliche Vorgaben für EETS-Anbieter ³

³ Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht publiziert. Er kann kostenlos abgerufen werden unter www.bazg.admin.ch > Information Firmen > Strassenabgaben, Fahrzeuge, Fahrzeugführende, Reisedokumente > Schwerverkehrsabgaben LSVA und PSVA > LSVA Allgemeines / Tarife > EETS-Anbieter.

Anhang 2

(Art. 1 Abs. 2 Bst. b)

Technische und betriebliche Vorgaben für Tankkarten-Anbieter ⁴

⁴ Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht publiziert. Er kann kostenlos abgerufen werden unter www.bazg.admin.ch > Information Firmen > Strassenabgaben, Fahrzeuge, Fahrzeugführende, Reisedokumente > Schwerverkehrsabgaben LSVA und PSVA > LSVA Allgemeines / Tarife > Tankkarten-Anbieter.
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