Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (415.452)
CH - ZH

Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 V über die Promotion an de r Philosophischen Fakultät
415.452 Verordnung über die Promotion an de r Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO PhF) (vom 1. Oktober 2018)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich
Gegenstand

§ 1.

1 Diese Promotionsverordnung re gelt das Doktorat sowie das Ehrendoktorat an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (Fakultät).
2 Besondere Regelungen aus Vere inbarungen mit anderen Fakul täten oder Hochschulen (insbesondere im Rahmen einer Cotutelle) bleiben vorbehalten.
Ausführende
und ergänzende
Bestimmungen

§ 2.

1 Die Doktoratsordnung führt di e Bestimmungen dieser Pro motionsverordnung aus.
2 Für die Erbringung von curricul aren Leistungen gelten die Be stimmungen der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Ph ilosophischen Fakultät der Uni versität Zürich (RVO)
6 , sofern diese Veror dnung keine entgegenste henden Bestimmungen enthält.
3 Für die Erbringung der Promoti onsprüfung gelten die Bestimmun gen der RVO
6 analog, sofern diese Vero rdnung keine entgegenstehen den Bestimmungen enthält.
4 Über Fragen, die nicht in dieser Promotionsverordnung und weder in den ausführenden noch ergänze nden Bestimmungen geregelt sind, beschliesst die Fakultätsversammlung.
Verliehener
Grad

§ 3.

Die Fakultät verleiht nach be standenem Doktorat den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.). Der Doktorgrad entspricht auf Englisch der Bezeichnung Doctor of Philo sophy (PhD).
2
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät B. Graduiertenschule Zweck und ergänzende Bestimmungen

§ 4.

1 Die Fakultät betreibt eine Graduiertenschule zur Förde
- rung des wissenschaftl ichen Nachwuchses.
2 Die Graduiertenschule unterstüt zt und berät die Doktorierenden sowie die Fakultät während der ge samten Dauer eines Doktorats und übernimmt Aufgaben, die mit dem Doktorat im Zusammenhang ste
- hen.
3 Das Organisationsreglement der Graduiertenschule regelt die Ein
- zelheiten. Aufgaben der Graduierten schule

§ 5.

1 Die Graduiertenschul e vermittelt und en tscheidet bei Fra
- gen, Unklarheiten oder Konflikten zwischen der oder dem Doktorie
- renden sowie einzelnen Betreuungspersonen oder der Betreuungs- oder Promotionskommission.
2 Sie ist zuständig für alle Ange legenheiten des Doktorats und er
- lässt Verfügungen im Zu sammenhang mit dem Do ktorat, sofern keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist. C. Zulassung Allgemeine Zulassungs voraus setzungen

§ 6.

1 Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen werden in der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)
4 geregelt.
2 Zusätzlich zu den Abschlüssen nach §
33 Abs. 1 VZS
4 berechtigen folgende Abschlüsse zur Zulassung in ei n Doktoratsstudium: a. Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule oder Pädago
- gischen Hochschule im Sinne de s Bundesgesetzes über die Förde
- rung der Hochschulen und die K oordination im schweizerischen Hochschulbereich
7 , b. Masterdiplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogi
- schen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates verfügt, der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulb ereich in der europäischen Re
- gion (Lissabonner Konvention)
8 ratifiziert hat. Weitere Zulassungs voraus setzungen

§ 7.

1 Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist die verbind
- liche Zusage zweier Dozierender zu r Betreuung des Doktorats, welche die Vorgaben zur Zusammensetzung der Betreuungskommission erfül
- len.
2 Die Zulassung erfo lgt «sur dossier».
3 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
3 V über die Promotion an de r Philosophischen Fakultät
415.452
2. Teil: Promotions- und Betreuungsberechtigung
Promotions
-
berechtigung
von Professorin
-
nen und Profes
-
soren sowie
Privatdozieren
-
den

§ 8.

1 Die Promotionsberechtigung ist das Recht, ein Doktorat grundsätzlich bis zur Verleihung de s Doktorgrads zu begleiten. Dies umfasst die Betreuung, Begutachtung und Bewert ung der Dissertation sowie die Abnahme von Promotionsprüfungen.
2 Professorinnen und Professoren von universitären Hochschulen mit Promotionsrecht sowie Privatdoze ntinnen und Privatdozenten steht die Promotionsberechtigung zu.
3 Zu den Professorinnen und Profes soren zählen di e ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, die Assistenz professorinnen und Assistenzprofess oren mit oder ohne Tenure Track sowie die Förderungsprofessorinne n und Förderungsprofessoren.
4 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren werden den Privat dozierenden gleichgestellt.
5 Die Doktoratsordnung kann Einschränkungen insbesondere in Bezug auf die Ausgestaltung, den Um fang sowie die Dauer der Promo tionsberechtigung vorsehen.
Interne
und externe
Promotions
-
berechtigung
von Professorin
-
nen und Profes
-
soren sowie
Privatdozieren
-
den

§ 9.

1 Professorinnen oder Professore n, die an der Fakultät ange stellt oder assoziiert sind bzw. Pr ivatdozentinnen oder Privatdozenten, die über eine von der Fakultät verlie hene Venia Legendi verfügen, gel ten als Dozierende mit intern er Promotions berechtigung.
2 Alle übrigen Dozierenden gemäss §
8 Abs. 2 gelten als Dozierende mit externer Promot ionsberechtigung.
Betreuungs
-
berechtigung
von Gastprofes
-
sorinnen und
Gastprofesso
-
ren, Dozieren
-
den von Fach
-
hochschulen
und Pädago
-
gischen Hoch
-
schulen

§ 10.

1 Gastprofessorinnen und Gastpr ofessoren sind mit Bewil ligung der Graduiertenschule bere chtigt, die Co-Betreuung für ein Doktorat zu übernehmen.
2 Promovierte Dozierende von Fa chhochschulen oder Pädagogi schen Hochschulen können von der Gr aduiertenschule für eine Dauer von maximal sechs Jahren für die Betreuung eines Doktorats einge setzt werden.
3 Die Übernahme der Hauptbetreuun g sowie die Mitgliedschaft in der Promotionskommission sind ausgeschlossen.
4 Die Doktoratsordnung kann Ausnahmen vorsehen.
4
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
3. Teil: Betreuung der Doktorierenden A. Betreuungskommission Zusammen setzung

§ 11.

1 Die Betreuungskommission setz t sich zusammen aus min
- destens zwei promotionsberechtigt en Dozierenden, wobei mindestens ein Mitglied eine Prof essorin oder ein Professor mit interner Promo
- tionsberechtigung sein muss.
2 Eines dieser Mitglieder muss die Hauptbetreuung übernehmen. Das zweite Mitglied übernimmt die Co-Betreuung.
3 Die Einsetzung weiter er promotions- oder betreuungsberechtig
- ter Mitglieder zur Co-B etreuung ist möglich.
4 Die Graduiertenschule setzt die Betreuungskommission auf Antrag der oder des Doktorierende n in ihre Funktion ein, sofern alle Voraus
- setzungen erfüllt sind und best ätigt die Hauptbe treuungsperson. Funktion

§ 12.

Die Betreuungskommission betreut die Doktorierenden von der Zulassung zum Doktorat bis zu r Einreichung des Antrags auf Ein
- leitung des Promotionsve rfahrens. Sie unterstützt und berät die Dok
- torierenden in fachlicher Hinsicht. Haupt betreuung

§ 13.

1 Die Hauptbetreuungsperson is t neben der Betreuung der Doktorierenden insbesondere zustän
- sierung der Doktoratsver einbarung und führt oder organisiert in regel
- mässigen Abständen Gespräche zwis chen den Beteiligten (Doktorie
- rende und Betreuende) über de n Stand des Doktorats.
2 Dozierende mit interner Promoti onsberechtigung sind berechtigt, innerhalb der Betreuungskommission die Hauptbetreuung zu über
- nehmen.
3 Dozierende mit externer Prom otionsberechtigung oder Betreu
- ungsberechtigung sind nicht berech tigt, die Hauptbetreuung zu über
- nehmen. Co-Betreuung

§ 14.

1 Die Co-Betreuungsperson ist zuständig für alle im Rahmen eines Doktorats anfallenden Betreu ungsaufgaben ausser der Erstellung und Aktualisierung der Doktoratsvereinbarung so wie der Stellung des Antrags auf Konstituierung de r Promotionskommission und Einlei
- tung des Promotionsverfahrens.
2 Dozierende mit interner oder externer Promotionsberechtigung oder Betreuungsberechtigung könne n die Co-Betreuung eines Dokto
- rats übernehmen.
5 V über die Promotion an de r Philosophischen Fakultät
415.452 B. Doktoratsvereinbarung
Inhalt und
Dauer

§ 15.

1 Die Doktoratsvereinba rung regelt das Betreuungsverhält nis.
2 Sie enthält insbesondere folgende Angaben: a. Zusammensetzung der Betreuungskommission, b. Fristen oder zeitliche Vorgaben für die Erarbeit ung der Disserta tion, c. Art und Umfang der Betreuung, d. das Thema der Dissertation, e. Sprache, in der die Diss ertation verfasst wird, f. Form der Dissertation (Monogra fie oder kumulative Dissertation) und Co-Autorenschaft, g. Angaben zu den curricularen Le istungen, einschliesslich Modul typ, h. Urheberrechte sowie Rechte an Daten oder Forschungsergebnissen.
3 Die Doktoratsvereinbarung wird mit der Konstituierung der Pro motionskommission beendet oder gemäss §
18 aufgelöst. Ausgenom men davon ist die Regelung der Rechte an Daten oder Forschungs ergebnissen gemäss Abs. 2 lit. h.
Zuständigkeit

§ 16.

1 Die Doktoratsverei nbarung wird von der Hauptbetreuungs person in Absprache mit der ode r dem Doktorierenden erstellt.
2 Die Betreuungskommission ist bei der Erstellung, bei allen Ände rungen oder Ergä nzungen sowie bei der Au flösung der Doktoratsver einbarung einzubeziehen.
3 Die neu erstellte bzw. geänderte oder ergänzte Doktoratsverein barung ist der Graduier tenschule einzureichen.
4 Bei Unstimmigkeit bzw. Uneinigkeit im Zusammenhang mit der Doktoratsvereinbarung entscheidet die Graduiertenschule.
Änderung und
Ergänzung

§ 17.

1 Die Hauptbetreuungsperson überprüft mindestens einmal jährlich die Aktualität der Dokt oratsvereinbarung sowie die Einhal tung der darin enthaltenen Angaben.
2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf im gegenseitigen Einvernehmen jederzei t geändert, angepasst oder ergänzt werden.
Auflösung

§ 18.

1 Die Doktoratsvereinbarung kann beim Vorl iegen wichti ger Gründe einseitig aufgelöst werden.
6
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
2 Als wichtige Gründe gelten insbesondere: a. Abbruch des Doktorats oder eine Exmatrikulation, b. unlauteres Verhalten, c. Unmöglichkeit der korrekten Zusammensetzung der Betreuungs- oder Promotionskommission, d. unlösbare persönl iche Differenzen, e. Verletzung oder Nichteinhalt ung der Doktorat svereinbarung.
3 Die Auflösung der Doktoratsver einbarung führt zur Exmatriku
- lation aus dem Doktoratsstudiengang.
4. Teil: Doktorat A. Allgemein Inhalt und Struktur

§ 19.

Das Doktorat umfasst: a. das Verfassen einer Dissertation, aus der die Befähigung zu selbst
- ständiger wissenschaftliche r Forschung hervorgeht, b. den Erwerb von curricularen Leistungen, c. das Absolvieren der Promotionsprüfung. Dauer

§ 20.

1 Die maximale Dauer des Dokt orats beträgt sechs Jahre. Dies gilt auch, wenn das Doktorat in Teilzeit absolviert wird.
2 Die Frist beginnt mit der Zulass ung zum Doktorat und endet mit der Verleihung de s Doktorgrads.
3 Die Graduiertenschule entscheide t auf begründeten Antrag über eine Verlängerung der maxi malen Dauer des Doktorats.
4 Überschreitet die oder der Doktorierende die maximale Dauer des Doktorats oder liegt keine be willigte Verlängerung vor, erhöht sich die Studiengebühr gemäss den Vorgaben der Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich
5 .
3 Informations pflicht

§ 21.

1 Alle für das Doktorat releva nten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt ge geben und sind verbindlich.
2 Die Doktorierenden sind verpflicht et, sich über sämtliche für ihr Doktorat relevanten Belange, insb esondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbst ständig zu informieren.
7 V über die Promotion an de r Philosophischen Fakultät
415.452
Unlauteres
Verhalten,
Plagiat

§ 22.

1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehört insbesondere die Einreichung einer Dissertation, die ni cht selbstständig verfasst wurde, die Fälschung von Daten oder die Übernahme von Texten von anderen Autorinnen oder Autoren ohne ents prechende Quellenangabe (Pla giat).
2 Dissertationen können zum Zweck der Überprüfung auf ein Pla giat unter Einsatz entsprechender So ftware bearbeitet werden. Dafür können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
3 Liegt unlauteres Verhalten vor, er klärt die Graduiertenschule die Dissertation als nicht bestanden. Al lfällige bereits ausgestellte Doku mente werden eingezogen, ein bere its verliehener Doktorgrad wird aberkannt.
4 Die Einleitung disziplinarischer Massnahmen bleibt vorbehalten.
Endgültige
Abweisung
und Sperre

§ 23.

1 Eine endgültige Abweisung aus dem Doktorat bewirkt keine Sperre.
2 Die Aufnahme eines neuen Doktor ats zu einem neuen Thema ist möglich, sofern die Zulassungsv oraussetzungen erfüllt sind. B. Dissertation
Inhalt und Form
der Dissertation

§ 24.

1 Die Dissertation soll einen selbstständigen Beitrag zur For schung leisten.
2 Eine Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus einer Sammlung veröffentlichter oder zur Veröffentlichung eingereichter inhaltlich zusammenhängender Publikationen, die mit einer Einleitung und einer abschliessenden Diskussi on versehen sind (kumulative Dis sertation).
3 Eine Arbeit, die bereits an ei ner schweizerischen oder auslän dischen Universität oder Hochschul e zum Zweck der Erlangung eines akademischen Grads eingereicht worden ist, kann nicht mehr als Dis sertation entgegengenommen werden.
Benotung

§ 25.

1 Die Benotung der Dissertation erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 1 die geringste Note bezeichnet, Noten ab 4 sind genü gend. Die Benotung erfolg t in Halbnotenschritten.
2 Die Note für die Dissertation wird auf der Basis aller Gutachten berechnet und das arithmetische Mittel auf eine Nachkommastelle gerundet.
8
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät C. Curriculare Leistungen Art und Umfang

§ 26.

Im Rahmen des Doktorats sind Leistungen im Umfang von
12 ECTS Credits zu erbringen. Anrechenbare Leistungen

§ 27.

1 Angerechnet werden können Leistungen, die in ECTS Cre
- dits oder mit einem Workload ausg ewiesen werden und in der Dokto
- ratsvereinbarung fest gelegt worden sind.
2 Diese Leistungen können im Rahm en von fachlichen wie über
- fachlichen Veranstaltungen der Uni versität Zürich sowie anderer Hoch
- schulen im In- und Ausland erworben werden. Benotung

§ 28.

Die curricular erbrachten Leis tungen werden mit bestanden / nicht bestanden oder mit einer Note ausgewiesen.
5. Teil: Promotionsverfahren A. Einleitung des Promotionsve rfahrens und Promotionskommission Einleitung des Promotions verfahrens

§ 29.

1 Liegen eine voraussichtlich promotionsfähige Dissertation sowie der Nachweis ausreichender curricularer Leistungen vor, stellt die Hauptbetreuungsperson bei der Graduiertenschule Antrag auf Kon
- stituierung der Promotionskommission und Einleitung des Promotions
- verfahrens.
2 Die Doktorierenden haben das Recht, Dozierende vorzuschlagen, die bereit sind, die Gutachter- bzw. Prüferfunktion zu übernehmen.
3 Die Graduiertenschule prüft au f Antrag der Hauptbetreuungs
- person, ob die Kriterien für die Zusammensetzung der Promotions
- kommission mit den vorg eschlagenen Dozierende n erfüllt sind. Sie be
- stimmt den Vorsitz und konstituie rt die Promot ionskommission.
4 Bei Uneinigkeit in Bezug auf di e Promotionsreife der Disserta
- tion oder die Zusammen setzung der Promoti onskommission entschei
- det die Graduiertenschule auf Antrag der Hauptbetreuungsperson oder der oder des Doktoriere nden über die Einleitung des Promotionsver
- fahrens. Zusammen setzung der Promotions kommission

§ 30.

1 Die Promotionskommission setzt si ch aus zwei bis fünf Mit
- gliedern mit Gutachter- bzw. Pr üferfunktion zusammen. Dazu kommt ein weiteres Mitglied, da s den Vorsitz übernimmt.
2 Dozierende gemäss §
10 und Co-Autorinnen oder Co-Autoren können nicht Mitglied der Promotionskommission sein.
3 Die Doktoratsordnung rege lt die Einzelheiten.
9 V über die Promotion an de r Philosophischen Fakultät
415.452
Zuständigkeit
der Promotions
-
kommission

§ 31.

1 Die Promotionskommission ist zuständig für die Durch führung des Promotionsverfahrens.
2 Dieses umfasst die Begutachtung und Bewe rtung der Disserta tion sowie die Durchführung und Be wertung der Prom otionsprüfung.
Mitglieder mit
Gutachter- bzw.
Prüferfunktion

§ 32.

1 Die Mitglieder der Promot ionskommission mit Ausnahme des Vorsitzes übernehmen sowohl di e Aufgaben der Begutachtung und Benotung der Dissertation als Gutach terinnen oder Gutachter als auch die Durchführung und Bewertung der Promotionsprüfung als Prüferin nen oder Prüfer.
2 Die Mitglieder mit Gu tachter- bzw. Prüferfunktion sind die Mit glieder der Betreuungskom mission vorbehältlich §
30 Abs. 2.
3 Diese werden ergänzt mit mindestens einer weiteren Person mit interner oder externer Promotionsberech tigung, die nicht bereits Mit glied der Betreuung skommission war.
4 Mindestens eines dieser Mitglieder ist eine Professorin oder ein Professor mit interner Promotions berechtigung und mindestens eines dieser Mitglieder verfügt über eine externe Promotionsberechtigung.
Vorsitz

§ 33.

1 Der Vorsitz gewährleistet de n korrekten Ablauf des Pro motionsverfahrens. Er verfasst kein Gutachten und beteiligt sich nicht mit Fragen an der Promotionsprüfung.
2 Der Vorsitz wird von einer Prof essorin oder einem Professor mit interner Promotionsberechtigung übernommen, die oder der bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Funkti on im Doktorat übernommen hat. B. Begutachtung und A nnahme der Dissertation
Gutachten

§ 34.

1 Die eingereichte Version der Dissertation bildet die Bewer tungsgrundlage.
2 Sie wird von jeder Gutachterin bzw. jedem Gutachter im Rahmen eines Gutachtens beur teilt sowie benotet.
3 Sie wird nicht publiziert.
Annahme der
Dissertation

§ 35.

Die Dissertation gilt als angenommen, wenn alle Gutachten mindestens die Note 4 (genüge nd) oder besser ausweisen.
Überarbeitung
der ange
-
nommenen
Dissertation

§ 36.

1 Die oder der Doktorierende erhält nach der Bewertung der Dissertation von den Gutachte rinnen und Gutachtern gegebenen falls Auflagen zur ze itnahen Überarbeitung.
2 Die Überarbeitung ist den Guta chterinnen und Gutachtern zur Überprüfung einzureichen. Eine nicht ausreichende Überarbeitung kann zur nochmaligen Überarbeit ung zurückgewiesen werden.
10
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
3 Die oder der Doktorierende reicht der Graduiertenschule die nach

§ 35 angenommene Dissertation bz

w. die von den Gutachterinnen und Gutachtern genehmigte Überarbeitung der Dissertation digital und mit den erforderlichen Pflichte xemplaren zur Publikation ein.
4 Die Überarbeitung wird nicht bewertet, sie wirkt sich weder auf die Note noch das Prädikat aus. Nicht angenommene Dissertation

§ 37.

1 Liegt ein ungenügendes Gutachten vor, gilt die Disserta
- tion als nicht angenommen.
2 Eine nicht angenommene Dissert ation kann einmal wiederholt werden. Wiederholung der Dissertation

§ 38.

1 Die Wiederholung besteht aus der Überarbeitung der nicht angenommenen Dissertation und erne uten Begutachtung durch die Gutachterinnen und Gutachter.
2 Wird die Dissertation auch nach der Überarbeitung nicht ange
- nommen, erfolgt die endgültige Abwe isung aus dem Doktorat und die Exmatrikulation. C. Promotionsprüfung Einladung

§ 39.

Wird die Dissertation angenommen, erhält die oder der Dok
- torierende von der Gr aduiertenschule die Ei nladung zur Promotions
- prüfung. Zweck und Dauer

§ 40.

1 Die Promotionsprüfung dauert 60 bis 90 Minuten und dient der Überprüfung der Fähigkeit der oder des Doktorierenden zur münd
- lichen Darstellung und Vert eidigung der Dissertation.
2 Sie ist im Rahmen der Bestim mungen der Doktoratsordnung öf
- fentlich. Anwesenheit der Mitglieder der Promotions kommission

§ 41.

1 Die Promotionsprüf ung wird unter der Leitung des Vor
- sitzes in Anwesenheit aller Mitgli eder der Promotionskommission von den Prüferinnen und Prüfern durch geführt und von ei ner Beisitzerin oder einem Beisit zer protokolliert.
2 In begründeten Fällen kann auf die örtliche Anwesenheit von maximal drei Prüferinnen und Prüfer n verzichtet werden, sofern min
- destens zwei Prüferinnen oder Prüfer vor Ort anwesend sind.
3 Die Anwesenheit kann in diesem Fall mit einer Übertragung in Ton und Bild substituiert werden.
11 V über die Promotion an de r Philosophischen Fakultät
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Bewertung

§ 42.

1 Die Promotionsprüfung wird mit bestanden / nicht bestan den bewertet.
2 Weisen alle Prüferinnen und Pr üfer die Promotionsprüfung als genügend aus, gilt die Prom otionsprüfung als bestanden.
Wiederholung

§ 43.

1 Eine nicht bestandene Promot ionsprüfung kann einmal wie derholt werden.
2 Wird auch die Wiederholung mit nicht bestanden bewertet, erfolgt die endgültige Abweisung aus dem Doktorat und die Exmatrikulation. D. Publikation der Diss ertation und Abschluss
Berechnung der
Gesamtnote

§ 44.

1 Die Gesamtnote entspricht de r für die Dissertation errech neten Note.
2 Die im Rahmen der curricularen Leistungen erworbenen Noten sowie die Leistung der Promotionsprüfung fliessen nicht in die Berech nung der Gesamtnote mit ein.
Prädikat

§ 45.

1 Mit der Gesamtnote wird das Prädikat festgelegt.
2 Die Fakultät verleiht für folgen de Gesamtnoten die folgenden Prädikate:
6,0 summa cum laude,
5,5 insigni cum laude,
5,0 magna cum laude,
4,5 cum laude,
4,0 rite.
Publikation

§ 46.

1 Die Doktorierenden sind verpfli chtet, die Fassung der Dis sertation gemäss §
36 zu publizieren.
2 Die Publikation der Dissertation erfolgt in dem von der Univer sität Zürich zur Verfügung gestellten Repositorium und gilt als erfolgt, sobald es dort aufge nommen worden ist.
3 Zusätzlich werden in jedem Fall , auch bei Vorliegen einer Sperr frist, die vorgesehenen gedruckten Pflichtexemplare der Zentralbiblio thek zugestellt.
4 Bei einer weiteren Verwertung der Dissertation (z. B. Verlags publikation) darf kein Druckverme rk angefügt werden, der diese als Dissertation an der Philosophis chen Fakultät kenntlich macht.
5 Die Doktoratsordnung führt die Vorgaben zur Publikation aus.
12
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät Sperrfrist

§ 47.

1 Die Graduiertenschule kann auf Antrag einer oder eines Doktorierenden die teil weise oder vollst ändige Sperrung des Inhalts des Publikationsexemplars in der v on der Universität Zürich zur Ver
- fügung gestellten digita len Infrastruktur für eine Frist von drei Jahren bewilligen.
2 Der Name der oder des Doktorierenden sowie der Titel der Dis
- sertation können nicht gesperrt werden.
3 Die Graduiertenschule kann die Frist auf begründeten Antrag ein
- mal um weitere drei Jahre verlängern oder ausnahmsweise eine zeit
- lich unbeschränkte Sperrung bewilli gen, sofern ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.
4 Als wichtiger Grund gilt insbeso ndere, wenn ein Verlag die Pub
- likation in der von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten digi
- talen Infrastruktu r nicht erlaubt. Verleihung des Doktorgrads

§ 48.

1 Nach der Publikation verlei ht die Fakultät den Doktor
- grad. Die Verleihung des Grads erfo lgt mit der Aushändigung der unter
- zeichneten Promotionsurkunde.
2 Die Führung der Bezeichnung «Dr. des.» (Doctor designatus) bis zur Verleihung des Doktor grads ist nicht erlaubt. E. Abschlussdokumente Übergabe der Abschluss dokumente

§ 49.

Die Doktorierenden erhalten die Promotionsurkunde, das Diploma Supplement sowie den Academic Record. Promotions urkunde

§ 50.

1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Disserta
- tion, das Datum der Promotionsprüf ung und das Prädikat für die Pro
- motionsleistung.
2 Die Promotionsurkunde trägt das Siegel der Univ ersität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin ode r des Rektors und der Dekanin oder des Dekans.
3 Sie wird in deutscher Sprache ausg estellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. Academic Record

§ 51.

1 Der Academic Record belegt , dass die Dissertation ange
- nommen, die curricularen Leistungen erfüllt sowie di e Promotionsprü
- fung bestanden worden sind.
2 Curriculare Leistungen, die nicht an der Universität Zürich er
- bracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
3 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
13 V über die Promotion an de r Philosophischen Fakultät
415.452
Diploma
Supplement

§ 52.

1 Das Diploma Supplement ist ei ne standardisierte Erläute rung des Doktorats.
2 Es wird in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt.
6. Teil: Ehrenpromotion
Antrag

§ 53.

1 Für hervorragende Dienste kann die Fakultätsversamm lung die Doktorwürde ehrenhalber ve rleihen. Der Titel lautet Doktor honoris causa (Dr. h. c.).
2 Der Antrag auf Ehrenpromotion mu ss von einem Mitglied der Fakultät schriftlich bei der Deka nin oder dem Dekan gestellt und be gründet werden.
Entscheid und
Verleihung

§ 54.

1 Die Dekanin oder de r Dekan setzt die stimmberechtigten Mitglieder der Fakultä tsversammlung vom An trag in Kenntnis.
2 Der Entscheid über den Antrag findet durch geheime Abstim mung im Rahmen einer Faku ltätsversammlung statt.
3 Der Titel wird verlie hen, wenn zwei Dritte l der anwesenden Mit glieder der Fakultä tsversammlung dem Antrag zustimmen.
7. Teil: Rechtsschutz und weitere Rechte
Rechtsmittel

§ 55.

1 Alle im Leistungsausweis jeweils neu ausgewiesenen curri cularen Leistungen sowie alle Verf ügungen, die gestützt auf diese Ver ordnung ergehen, unterliegen der Ei nsprache an die zuständige Pro dekanin oder den zust ändigen Prodekan.
2 Die Einsprache ist der zuständi gen Prodekanin bzw. dem zustän digen Prodekan innerhalb von 30 Ta gen nach Empfang schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspr acheentscheid unterliegt dem Re kurs.
3 Für den Rekurs zuständig ist di e Rekurskommissio n der Zürcher Hochschulen.
Urheberrecht

§ 56.

1 Die Urheberrechte an eine r Dissertation gehören grund sätzlich den Doktorierende n, soweit nichts ande res vereinbart wurde.
2 Die Doktorierenden treten der Univ ersität Zürich mit Einreichung der Dissertation das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshand lungen wie insbesondere die Plagia tserkennung und Archivierung not wendig ist.
14
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät Rechte an Forschungs ergebnissen

§ 57.

1 Die Rechte an den im Rahm en des Doktorats erworbenen Forschungsergebnissen gehören grundsätzlich den Doktorierenden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2 Den Doktorierenden steht es frei, diese Forschungsergebnisse weiter zu verwerten oder für weiter e Publikationen zu nutzen, sofern keine Rechte oder Vereinbaru ngen dem entgegenstehen. Rechte an Daten

§ 58.

1 Die Rechte an den während des Doktorats erworbenen Daten gehören grundsätzl ich den Doktorierenden, soweit nichts ande
- res vereinbart wurde.
2 Den Doktorierenden steht es frei , diese Daten weiter zu verwer
- ten oder für weitere Publikationen zu nutzen, sofern keine Rechte oder Vereinbarungen dem entgegenstehen.
8. Teil: Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen allgemein

§ 59.

1 Doktorierende, die ihr Doktor at ab Herbstsemester 2019 aufnehmen, absolvieren das D oktorat gemäss dieser PromVO.
2 Die Graduiertenschule ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu
- ständig für die Betreuung aller D oktorierenden nach der Promotions
- ordnung vom 29. Mai 2006 (PO 2006 vom 8. Juli 2009 (PVO 2009).
3 Alle im Zusammenhang mit ei nem Doktorat ergehenden Verfü
- gungen für Doktor ierende nach PO 2006 bzw. PVO 2009 unterliegen der Einsprache gemäss §
55 an die zuständige Pr odekanin oder den zu
- ständigen Prodekan. Übergangs bestimmungen für Doktorie rende gemäss PO 2006

§ 60.

1 Das Doktorat nach PO 2006 wird auf das Herbstsemester
2019 geschlossen.
2 Für Doktorierende, die ihr Doktor at bis 31. Juli 2019 nicht abge
- schlossen haben, kann die Dekani n oder der Dekan ausnahmsweise in begründeten Fällen eine Verlängerung dieser Frist bis längstens Früh
- jahrssemester 2023 gewähren. Eine weitere Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen.
3 Wird das Gesuch nicht bewillig t oder kann das Doktorat innert der Fristverlängerung nicht abgesc hlossen werden, erfolgt die Über
- führung in das Doktorat gemäss dieser PromVO.
4 Bei einer Überführung in das D oktorat gemäss dieser PromVO konstituiert die Graduiertenschule in Absprache mit den Doktorieren
- den die Betreuungs- oder Promotionskommission. Die für den Ab
- schluss des Doktorats geltenden Be dingungen sowie die noch fehlen
- den Leistungen werden in der D oktoratsvereinbarung festgehalten.
15 V über die Promotion an de r Philosophischen Fakultät
415.452
Übergangs
-
bestimmungen
für Doktorie
-
rende gemäss
PVO 2009

§ 61.

1 Das Doktorat ge mäss Promotionsverordnung vom 8. Juli
2009 (PVO 2009) wird auf das Frühjahrssemester 2023 geschlossen.
2 Die Doktorierenden können vor der Einleitung des Promotions verfahrens gemäss §§
14 ff. PVO 2009 wählen, ob sie in das Doktorat gemäss dieser PromVO übertreten oder ihr Doktorat gemäss alter Ordnung abschliessen.
3 Kann das Doktorat bis Frühjahrss emester 2023 nicht abgeschlos sen werden, erfolgt die Überführun g in das Doktorat gemäss dieser PromVO.
4 Bei einem Wechsel oder einer Üb erführung in das Doktorat ge mäss dieser PromVO konstituiert die Graduiertenschule in Absprache mit den Doktorierenden die Betreuungs- oder Promotionskommission. Die für den Abschluss des Doktor ats geltenden Bedingungen sowie die noch fehlenden Leistungen werd en in der Doktoratsvereinbarung festgehalten.
1 OS 73, 557 ; Begründung siehe ABl 2018-10-26 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
3 Noch nicht in Kraft.
4 LS 415.31 .
5 LS 415.321 .
6 LS 415.455.1 .
7 SR 414.20 .
8 SR 0.414.8 .
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