Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung... (631.123)
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Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Wasserbau

631.123
24. Oktober 2007 Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Wasserbau (EV NFA Wasserbau) Der Regierungsrat des Kantons Bern , gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] , auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gewährung von Staatsbeiträgen an Gemeinden und Erfüllungspflichtige im Bereich Wasserbau.

Art. 2

Staatsbeiträge an Gemeinden und Erfüllungspflichtige Der Kanton kann Gemeinden und Erfüllungspflichtigen Beiträge an Massnahmen des Hochwasserschutzes und an die Revitalisierung von Gewässern leisten, wenn es sich um Massnahmen im Sinne von Artikel 6 ff. des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau [SR 721.100] Artikel 62b des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) [SR 814.20] handelt.

Art. 3

Beitragssätze
1 Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten betragen höchstens
60 Prozent der anrechenbaren Kosten im Sinne von Artikel 36 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) . Besonders wirksame Projekte können zusätzlich mit Beiträgen von höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten gefördert werden. [Fassung vom 25. 4. 2012]
2 Gefahrenkarten, betragen höchstens 90 Prozent der anrechenbaren Kosten im Sinne der Vollzugsvorschriften zu Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau.
3 die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und -anlagen gemäss Absatz 1 kombiniert mit Revitalisierungen betragen höchstens 95 Prozent der anrechenbaren Kosten. [Fassung vom 25. 4. 2012]
4
10 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau bleibt vorbehalten.

Art. 4

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2015 [Fassung vom 25. 4.
2012] . Bern, 24. Oktober 2007 Gasche
Anhang
24.10.2007 EV BAG 07–117, in Kraft am 1. 1. 2008 Änderungen
25.4.2012 EV BAG 12–40, in Kraft am 1. 7. 2012
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