Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an der Einlage des Kantons in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes
1 Bahninfrastrukturfonds des Bundes (VB BIF)
740.7 Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an der Einlage des Kantons in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes (VB BIF) (vom 26. September 2018)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
31 a des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 (PVG)
5 , beschliesst:
Berechnung
der Beiträge
der Geme
inden
§ 1.
1 Die Beiträge der einzelnen Gemeinden im Rahmen der Beteiligung der Gemeinden an der Einlage des Kantons in den Bahn infrastrukturfonds gemäss §
31 a PVG berechnen sich nach dem Ver hältnis ihres Einwohnerbestande s zum Einwohnerbestand des Kan tons.
2 Der Einwohnerbestand der Gemeinde n richtet sich nach der Ein wohnerzahl gemäss §
8 lit. e des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli
2010
3 und §
1 der Finanzausgleichsvero rdnung vom 17. August 2011
4 .
3 Der Zürcher Verkehrsverbund be rechnet die Beiträge der Ge meinden für das nachfolgende Beitra gsjahr gestützt auf die vom Bun desamt für Verkehr berechnete Beteiligung des Kantons gemäss Art. 23 der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Pla nung und Finanzierung der Bahninfrastruktur
6 . Er teilt den Gemeinden das Ergebnis der Berechnung jeweils bis Ende Ju ni des Vorj ahres mit.
Rechnung
-
stellung
§ 2.
1 Die Volkswirtschaftsdirektion stellt den Gemeinden die Bei träge quartalsweise in Rechnung.
2 Passt das Bundesamt für Verkehr die Beteiligung des Kantons im Laufe des Beitragsjahres an, wird die daraus folgende Veränderung der Beiträge der Gemeinden mit de r vierten Quarta lsrechnung ausge glichen.
1 OS 73, 521 ; Begründung siehe ABl 2018-10-05 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
3 LS 132.1 .
4 LS 132.11 .
5 LS 740.1 .
6 SR 742.120 .
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