Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Strukturverbesserungen
631.121
24. Oktober 2007 Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Strukturverbesserungen (EV NFA Strukturverbesserungen) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1
Strukturverbesserungsbeiträge im Rahmen von Programmverein- barungen Werden die ordentlichen Beiträge an Strukturverbesserungen im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem Bund an den Kanton ausgerichtet, darf der Staatsbeitrag, einschliesslich des vom Bund finanzierten Anteils, 80 Prozent der mit der Durchführung verbundenen Kosten nicht übersteigen. Mit Zusatzbeiträgen des Bundes und in Härtefällen dürfen höhere Beiträge ausgerichtet werden.
Art. 2
Änderung eines Erlasses Die Verordnung vom 5. November 1997 über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) [ BSG
910.113] wird wie folgt geändert:
Art. 3
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und gilt längstens bis am 31. Dezember 2012. Bern, 24. Oktober 2007 Gasche Anhang
24.10.2007 EV BAG 07–128, in Kraft am 1. 1. 2008
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