Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien von Gefahrenmeldeanlagen auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr
1 Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien
861.33 Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien von Gefahrenmeldeanlagen auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr (vom 12. Februar 2018)
1 Die Direktion der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich, gestützt auf §
24 a Abs.
2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978
3 , §
15 Abs. 2 der Feuerwehr verordnung vom 22. April 2009
4 , Ziff. 3.4.1 der VKF Brandschutzricht linie 20-15 Brandmeldeanlagen, Ziff. 3.6.1 der VKF Brandschutzricht linie 19-15 Sprinkleranlagen und §
4 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966
2 , beschliesst:
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
Die Tarifordnung bestimmt, welc he Kosten der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) für die Auf schaltung von Alarmkriterien auf di e Einsatzleitzentrale der Feuerwehr (ELZ) auferlegt werden. Als GMA bezeichnet werden Brandmelde- und Sprinkleranlagen sowie Speziala nlagen (Gaswarnanlagen, Lift- und Wasseralarme, Handtaste r oder Notausschalter).
Anspruchs
-
berechtigung
§ 2.
Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer GMA ist die GVZ Gebä udeversicherung Kan ton Zürich.
Aufschalt
-
gebühren GMA
pro Alarmüber-
mittlungsanlage
§ 3.
1 Für die Aufschaltung von Neua nlagen werden 400 Franken verrechnet.
2 Die Rechnungstellung der GVZ erfo lgt mit der ersten Jahresrech nung der Alarmierungskosten.
Jahresgebühr
§ 4.
1 Die GVZ legt folgende jährlich wiederkehrenden Alarmie rungsgebühren pro Alarm übertragungsanlage fest: – Alarmübertragungsanlagen
300 Franken pro Kriterium mit 1–3 Kriterien – Alarmübertragungsanl agen
1200 Franken ab 4 Kriterien
2 Die jährlichen Alarmierungskos ten sind der GVZ auch dann ge schuldet, wenn die Anlage unt erjährig deaktiviert wurde.
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861.33 Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien Inkraftsetzung
§ 5.
Dieser Tarif tritt am 1. April 2018 in Kraft.
1 OS 73, 153 ; Begründung siehe ABl 2018-02-23 .
2 LS 682 .
3 LS 861.1 .
4 LS 861.2 .
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