Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Nr. 733a Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 *
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Stand
1. Juli 2010) Art. 1
1
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffu
n- gen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Auf
- gaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge ver- pflichtet werden. Zweck
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schwe
i- zerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs
- wesens ins kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere: a. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. * K 2004 1630 und G 2004 484; Abkürzung IVöB. Das Interkantonale Organ (InöB) beschloss die inte
r- kantonale Vereinbarung mit Zustimmung der Mitglieder der Schweizerischen Bau, Planun
gs- und U
m- weltschutzdirektorenKonferenz (BPUK) am 15. März 2001. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur Vereinbarung am 2. Dezember 1996 (G 1997 57) und den Beitritt zur geänderten Ver- einbarung am 14. Juni 2004 (G 2004 496). Die Refe rendumsfrist lief am 18. August 2004 unbenützt ab (K 2004 2157). Die geänderte Vereinbarung trat für den Kanton Luzern mit der Veröffentlichung seines Beitritts in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts am 30. November 2004 in Kraft (AS 2004 4665 und K 20
04 3042).
1 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2 Nr. 733a Art. 2
2 Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: Vorbehalt anderer Vereinbarungen a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarung en zur Erweiterung des Anwe
n- dungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln; b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen. Art. 3
3 Die zuständigen Behörde n jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen. Durchführung ...
4 Art. 4
5
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau, Planungsund UmweltschutzdirektorenKon ferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB). Interkantonales Organ
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone ; b. Erlass von Vergaberichtlinien; c. Anp assung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; c bis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftrag geberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, s
o- fern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demse
l- ben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel); d. ... e. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeic
h- nung einer Kontrollstelle; f. Regelu ng der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Verein- barung; g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen; h. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
2 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
3 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
4 Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
5 Fassung gemäss Beschlu ss des InöB vom 15. März 2001.
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3
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesen- den, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem M itglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vor- steher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen. Art. 5
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3. Abschnitt: Anwendungsbereich Art. 5 bis
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1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden. Abgrenzung
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Vertr
ä- gen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von St aatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert. Art. 6
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1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staat
s- verträgen definierten Aufträge, insbesondere: Auftragsarten a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten; b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c. Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Berei ch findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen. Art. 7
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1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt. Schwellenwerte
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang
2 aufgeführt.
6 Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
7 Eingefügt gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
8 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
9 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
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1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hochund Tiefbauarbeiten massgebend. Bau- aufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwer- kes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des v on Staats verträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel). Art. 8
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1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: Auftraggeberin und Auftraggeber a. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten ; b. ... c. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser, Energieund Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Verein barung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben; d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber g emäss den entsprechenden Staats verträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung über- dies: a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer ko m- merziellen oder industriellen Tätigkeiten; b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftr aggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Verein- baru ngen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ode r am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
10 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
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5 Art. 9
11 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht a. in einem beteiligten Kanton; b. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist. c. ... Art. 10
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1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: Ausnahmen a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Straf
- anstal ten; b. Aufträge, d ie im Rahmen von Agrarund Ernährungshilfsprogrammen erteilt we
r- den; c. Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichen- des und zu tragendes Objekt vergeben werden; d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens eine r internationalen Organis
a- tion vergeben werden; e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampfund Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidi- gung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der A uftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind; b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen di
es erfo
r- dert; oder c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. Abschnitt: Verfahren Art. 11 Allgemeine Grundsätze Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter; b. wirksamer Wettbewerb; c. Verzicht auf Abgebotsrunden; d. Beachtung der Ausstandsregeln;
11 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
12 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
6 Nr. 733a e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbei
t- nehmerinnen und Arbeitnehmer; f. Gleichbehand lung von Frau und Mann; g. Vertraulichkeit von Informationen. Art. 12
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1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden: Verfahrensarten a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschrei bt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können; b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilna hme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftrag
- geberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Ang e- bot sabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirk samer Wettbewerb gewährleistet sein; b bis das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt , welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen; c. das freihändige Verfahren, bei dem di e Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 ...
3 Wer einen Planungsoder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen. Art. 12 bis
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1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Ver- fahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden. Wahl der Verfahren
13 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
14 Eingefügt gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
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2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich k önnen gemäss den Schwe
l- lenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungsoder im freihändigen Verfahren verg
e- ben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden. Art. 13
15 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: Kantonale Ausführungsbestimmungen a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte; b. die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende tech nische Spezifikationen; c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote; d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind; f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten; g. den Zuschlag durch Verfügung; h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wic
h- tige Gründe; j. die Archivierung. Art. 14 Vertragsschluss
1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftra ggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
15 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
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5. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 15
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1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig. Beschwerderecht und Frist
1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten: a. die Ausschreibung des Auftrags; b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständi- ge Liste gemäss Artikel 13 Buchstabe e; c. der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren; d. der Ausschluss aus dem Verfahren; e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2 Beschwerden sind schriftli ch und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Ve
r- fügungen einzureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zust ändig. Art. 16 Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2 Unangemess enheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Ve
r- einbarung direkt geltend gemacht werden. Art. 17 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerd einstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
16 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
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3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Ges uch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigu
n- gen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der En
t- scheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen , der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Art. 18 Entscheid
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sac he selbst entscheiden oder sie an die Auftrag- geberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass d ie Verfügung rechtswidrig ist.
6. Abschnitt: Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anb ieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 20 Beitritt und Austritt
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Org an übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.
10 Nr. 733a Art. 21 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentl i- chung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze
17
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen de r Vereinbarung. und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom
15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994
18 Art. 22 Übergangsrecht .
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam w ird, ausgeschrieben wer- den. Anhänge
19
1. Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
2. Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
17 Der Beitritt der ersten vier Kantone wurde in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts Nr. 3 vom
28. Januar 2003 (AS 2003 196) veröffentlicht.
18 Eingefügt gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
19 Eingefügt gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
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11 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
Anhang 1
20 a. Government Procurement Agreement GPA (WTOÜbereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeberin Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Auftraggeber Bauarbeiten Lieferungen Dienstleistungen (Gesamtwert) Kantone
8
70
0
000
3
5
0
000
3
5
0
000 (
5
00
0
000) (20
0
000)
(20
0
000) Behörden und ö ffentliche Unter n e h- men in den Sektoren Wasser, Energie, Ve r kehr und Telekommunikation
8
70
0
000
7
0
0
000
7
0
0
000 (
5
00
0
000) (40
0
000)
(40
0
000) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertrags- bereich unte rstellt: Auftraggeb e rin Auftrags wert CHF (Auftrag swert EURO) Auftraggeber Bauarbeiten Lieferungen Dienstlei
s
tungen (Gesam t wert) Gemei n de n/ Bezirke
8
70
0
000
3
5
0
000
3
5
0
000 (
6
00
0
000) (24
0
000)
(24
0
000) Private Unternehmen mit ausschliess lichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skilift anl a gen)
8
70
0
000
7
0
0
000
7
0
0
000 (
6
00
0
000) (48
0
000)
(48
0
000) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige priv ate Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gasund Wärmeversorgung
8
00
0
000
64
0
000
64
0
000 (
5
00
0
000) (40
0
000)
(40
0
000)
20 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. Juni 2010, in Kraft seit dem 1. Juli 2010.
12 Nr. 733a Auftraggeb e rin Auftrag s wert CHF (Auftrag swert EURO) Auftraggeber Bauarbeiten Lieferungen Dienstlei s tungen (Gesam t wert) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen Rechts tätige priv ate Unternehmen im Bereich der T elekommunikation
21
8
00
0
000
96
0
000
96
0
000 (
5
00
0
000) (60
0
000) (60
0
000)
21 Dieser Bereich ist ausgeklinkt (Ver ordnung des Uvek über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111).
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13 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
Anhang 2 Verfahrensarten Lieferungen Dienstleistu n gen Bauarbeiten (Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF) (Auftrag swert CHF) Bauneben-
Ba
uhaupt
- gewerbe
gewerbe Freihändige Verg a be unter 10
0
000 unter 15
0
000 unter 15
0
000
unter 30
0
000 Einladungsverfa h ren unter 25
0
000 unter 25
0
000 unter 25
0
000
unter 50
0
000 Offene s / selektives Verfahren ab 25
0
000 ab 25
0
000 ab 25
0
000
ab 50
0
000
14 Nr. 733a Dekret über den Beitritt zur geänderten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs wesen vom 15. März 2001 Beitritt vom 14. Juni 2004 * Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 50 der Staatsverfassung
22 nach Einsicht in die Botschaft de s Regierungsrates vom 10. Februar 2004 ,
23 , beschliesst:
1. Der Kanton Luzern tritt der geänderten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 bei.
2. Der Regierungsrat kann Änderungen dieser Interkantonalen Verei nbarung, soweit sie formeller oder redaktioneller Natur sind oder welche die zwingende Übernahme übergeordneten Rechts betreffen, in eigener Kompetenz zustimmen.
3. Das Dekret ist mit der geänderten Interkantonalen Vereinbarung zu veröffentlichen. Es unter liegt dem fakultativen Referendum.
24 * K 2004 1628 und G 2004 496
22 SRL Nr. 1
23 GR
2004 1113
24 Die Referendumsfrist lief am 18. August 2004 unbenützt ab (K 2004 2157).
Nr. 733a
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4. Die geänderte Interkantonale Vereinbarung ist für den Kanton Luzern mit der Veröffentlichung seines Beitritts in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts anwen dbar .
25 Luzern, 14. Juni 2004 Im Namen des Grossen Rat es Der Präsident: Hans Lustenberger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
25 Der Beitritt des Kantons Luzern zur geänderten Interkantonalen Vereinbarung wurde am 30. Nove
m- ber 2004 in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS 2004 4665) veröffentlicht. Die geänderte Vereinb arung trat somit für den Kanton Luzern mit diesem Datum in Kraft (K 2004 3042).
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