Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Computational Biology and Bioinformatics» am Departement Biosysteme der ETH Zürich und an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
                            1 Computational Biolog y and Bioinformatics
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.462.52 Rahmenverordnung über den Joint Degr ee Masterstudiengang «Computational Biology and Bioinformatics» am Departement Biosysteme der ETH Zürich und an der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel (vom 3. Juli 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Rahmenverordnung regelt die Modalitä ten des Joint Degree Masterstudiengangs Comput ational Biology and Bioinforma tics, welche die Durchführung des St udiengangs an der Mathematisch- naturwissenschaftliche n Fakultät der Un iversität Zürich betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Stu dienordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Lenkungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akademischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grad
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das Departement Biosysteme der  ETH  Zürich  (D-BSSE) und die Mathematisch-naturwissensc haftliche Fakultät der Universität Zürich (MNF) sowie die Philosophi sch-Naturwissenschaftliche Fakul tät der Universität Basel (Phil.-Nat.) sind gemeinsam Träger des spezia lisierten Joint Degree Masterstudi engangs Computational Biology and Bioinformatics (Studiengang), wobei der Studiengang administrativ der ETH Zürich angegliedert ist. Leading House ist die ETH Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  verleihen  für  einen  erfolgre ich  absolvierten  Studiengang  ge meinsam  den  akademischen  Grad :  «Master  of  Science  ETH  UZH UNIBAS in Computational Bi ology and Bioinformatics».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Grad wird wie folgt abgekürzt: MSc ETH UZH UNIBAS CBB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das Studienreglement 2017 der ETH Zürich für den Joint Degree  Masterstudiengang  Comput ational  Biology  and  Bioinforma tics regelt den gemeinsamen Studi engang am D-BSSE, an der MNF und der Phil.-Nat., insbesondere die Zulassung zum Studiengang, die Masterarbeit und den Studienabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.462.52 Computational Biology and Bioinformatics
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rahmenverordnung für das St udium in den Bachelor- und Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terstudiengängen der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. Juni 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sowie die entsprechende Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienordnung sind anwendbar für alle Modalitäten, die im Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hang mit der Erbringung von Leis tungen an der MNF stehen (insbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sondere die Regelungen zu Modulen, dem Erwe rb von ECTS Credits und Leistungsnachweisen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Details zu Trägerschaft und Gremie n sind in eine r gemeinsamen Vereinbarung * geregelt. Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Bestimmungen zur Master arbeit sind abschliessend im Studienreglement 2017 der ETH Zü rich für den Joint Degree Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studiengang Computational Biology and Bioinformatics geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Masterarbeit umfasst 30 EC TS Credits und kann an der ETH Zürich,  an  der  UZH,  an  der  Univer sität  Basel,  in  einem  Industrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unternehmen oder an einer Forschung sanstalt bzw. einem Labor absol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - viert werden. Leistungs ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Nach  Abschluss  eine s  Semesters  werden  die  bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistung sausweis dokumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiert. Studienleistungen , die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Leistungsausweis wird in de utscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. Abschluss dokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten  die  folgenden  Dokumente:  ein  Zeugnis  (Academic  Record), eine Urkunde und ein Diploma Su pplement. Die Dokumente werden von der ETH Zürich ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Urkunde wird mit den Logo s der ETH Zürich, der UZH und der Universität Ba sel und mit dem Siegel der ETH Zürich versehen. Sie wird unterzeichn et vonseiten der: – ETH Zürich von der Rektorin / vom Rektor und von der Vorstehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rin / vom Vorsteher des D-BSSE, – UZH  von  der  Rektorin / vom  Rektor  und  der  Dekanin / dem  De
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kan der MNF, – Universität Basel von der Rektorin / vom Rektor und der Dekanin / dem Dekan der Phil.-Nat. * Vereinbarung zwischen der Universität Zürich (UZH), Mathematisch-natur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wissenschaftliche  Fakultät,  der  Philoso phisch-Naturwissensch aftlichen  Fakultät der Universität Basel und der ETH Zürich , Departement Biosysteme betreffend den Joint Degree Masterstudiengang Com putational Biology and Bioinformatics vom 7. November 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Computational Biolog y and Bioinformatics
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.462.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Leistungsausweise gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 unterliegen bezüglich der  für  die  im  letzten  Semester  neu  ausgewiesenen  Leistungen  der UZH der Einsprache an das Studie ndekanat. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhal b von 30 Tagen nach Empfang des Leistungs ausweises schriftlich und begründet einzureichen. De r Einspracheent scheid unterliegt dem Rekurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den Rekurs zuständig ist di e Rekurskommissio n der Zürcher Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 72, 430 ; Begründung siehe ABl 2017-07-14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. September 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.462 .