Verordnung über die Kantonale Kommission für die Integration der ausländischen... (152.221.121.3)
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Verordnung über die Kantonale Kommission für die Integration der ausländischen Bevölkerung

152.221.121.3
12. September 2007 Verordnung über die Kantonale Kommission für die Integration der ausländischen Bevölkerung (IKV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG [BSG 152.01] auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

Zweck
1 ist ein beratendes Organ und dient der Entwicklung und Umsetzung der Integrationspolitik des Kantons.
2

Art. 2

Zusammensetzung
1 [Fassung vom 29. 10. 2008]
2 a Vertreterinnen und Vertretern von Migrantinnen und Migranten verschiedener Herkunftsregionen, b Vertreterinnen und Vertretern von Organisationen und Institutionen, c Einzelpersonen sowie d Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden und des Kantons.
3 Sprachgebiete sowie beider Geschlechter berücksichtigt.
4 Fürsorgedirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren.
5 Vorsteher des kantonalen Sozialamtes sind von Amtes wegen Mitglied der Kommission.
6 ihren Sitzungen einladen.

Art. 3

Aufgaben Die Kommission a berät den Regierungsrat und die Verwaltung sowie die Gemeinden in Integrationsfragen, b unterstützt die Fachstelle Integration bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, c ermöglicht den Kontakt und den Informationsaustausch zwischen der Fachstelle Integration und den verschiedenen Organisationen und Institutionen, die sich mit Integrationsfragen befassen, d klärt die Bedürfnisse im Bereich Integration ab und informiert den Regierungsrat und die Verwaltung darüber, e informiert regelmässig die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

Art. 4

Befugnisse
1 a im Rahmen ihres Aufgabenbereiches von Behörden und Privaten Auskünfte einzuholen, b den Direktionen zuhanden des Regierungsrates für alle die Integrationsförderung betreffenden Fragen Anträge zu stellen.
2 Stellungnahme eingeladen.

Art. 5

Präsidium, Ausschuss
1 präsidiert.
2 oder ihres Präsidenten.
3 zeitliche Dringlichkeit besteht.
4

Art. 6

Reglement Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann für die weitere Organisation und den Geschäftsgang ein Reglement erlassen.

Art. 7

Sekretariat
1 Sekretariat der Kommission.
2

Art. 8

Protokoll Über die Verhandlungen der Kommission und des Ausschusses wird ein Protokoll geführt.

Art. 9

Entschädigung Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen [BSG 152.256] .

Art. 10

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Bern, 12. September 2007 Gasche Anhang
12.9.2007 V BAG 07–97, in Kraft am 1. 1. 2008 Änderungen
29.10.2008 V BAG 08–120, in Kraft am 1. 1. 2009
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