Reglement über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich
                            1 R über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.211 Reglement über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (vom 29. August 2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Universitätsgesetzes  vom  15. März  1998 (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 der Universitätsordnung der Un iversität Zürich vom 4. De- zember 1998 (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs. 2 der Personalverordnung der Uni versität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: A. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses Reglement gilt für die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 UniO und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 PVO-UZH privatrechtlich angestellten externen Lehrpersonen sowie sinngemäss  für  die  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  dieses  Reglements  genannten  privatrecht lich Beauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  der  Arbeitsvertrag  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  oder  dieses  Reglement keine  Regelungen  enthalten,  richte t  sich  das  Arbeitsverhältnis  nach dem Obligationenrecht (OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dieses  Reglement  gilt  sinngemäss  auch  für  Lehrtätigkeiten  im Stundenlohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Dieses Reglement gilt nicht fü r jene Privatdozierenden und Titu larprofessorinnen und Titularprofessor en, die im Rahmen ihrer Venia Legendi Lehrveranstaltungen auss erhalb von Studienprogrammen an bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrtätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            programmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Lehrveranstaltungen von Lehrangestellten nach diesem Reglement  sind  Bestandteil  der  von  der  jeweiligen  Fakultät  durch geführten Studienprogramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Voraussetzungen für Lehranstell ungen sind in der Regel ein akademischer Abschluss einer an erkannten Hochschule und eine Spe zialisierung in dem Themenbereich, dem die Lehrvera nstaltung gewid met ist. Die Lehrangestellten legen auf Verlangen die entsprechenden Zeugnisse vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.211 R über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen B. Arbeitsverhältnis Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Lehranstellungen werden zuhanden der Abteilung Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonal  von  den  verantwortl ichen  Organisati onseinheiten  vorbereitet. Diese stellen sicher, dass die vorgesehenen Lehrangestellten die An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - forderungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Arbeitsvertrag sowie dessen allfällige Änderungen werden von  der  oder  dem  Lehran gestellten  und  von  de r  zuständigen  Person der Abteilung Personal unterzeichne t. Die Delegation dieser Anstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungs-  und  Änderungs kompetenz  von  der  Abte ilung  Personal  an  die Fakultäten ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lehrangestellte sind organisatoris ch einer oder einem Vorgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  unterstellt,  die  oder  der  von der  zuständigen  Fakultät  bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Kündigung seitens der Ar beitgeberin sowie für die Aufhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bungsvereinbarung mit de r oder dem Lehrangestellten ist die Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnung durch die zu ständige Person der Abteilung Personal erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlich. Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Mit externen Lehrpersonen wird ein unbefristeter privat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtlicher Arbeitsvertrag mit variablem Lehrpensum abgeschlossen. Gemäss Arbeitsvertrag kann das Lehrpensum während der gesamten Vertragsdauer variieren oder allenfal ls für ein oder mehrere Semester ganz entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In begründeten Fällen, namentli ch wenn von Anbeginn nur ein kurzfristiger Einsatz von einem oder zwei Semestern geplant ist, kann ein befristeter Arbeitsv ertrag abgeschlossen we rden. Danach kann nur noch einmal ein weiterer befriste ter Arbeitsvertrag für ein oder zwei Semester  abgeschlossen werden.  Wird  danach das  Arbeitsverhältnis weitergeführt, wird ei n unbefristeter Arbeitsver trag gemäss Abs. 1 ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen. Lehrpensum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Inhalt  und  Umfang  des  Lehrpe nsums  werden  von  den  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - antwortlichen Organisati onseinheiten den Lehrangestellten frühzeitig im  Rahmen  der  Lehrplanung  schri ftlich  mitgeteilt,  nach  Möglichkeit spätestens drei Mona te vor Semesterbeginn. C. Rechte und Pflichte n der Lehrangestellten Aufgaben bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der  Aufgabenbereich  umfasst  die  Vorbereitung  und  die Durchführung der Lehrveranstaltung sowie die Durchführung von all
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fälligen Leistungskontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 R über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Lehrangestellten führen Leistungskontrollen durch, so fern diese Bestandteil der Lehrve ranstaltung sind, und melden deren Ergebnisse in der vorgesehenen Fris t an die von der verantwortlichen Organisationseinheit bezeichnete Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Form, Durchführungsart und Zeitpunkt der Leistungskontrollen richten sich nach den Vorgaben de r Fakultät bzw. der verantwortlichen Organisationseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Lehrveranstaltungen unterliegen der regelmässigen stu dentischen Lehrverans taltungsbeurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weitere Massnahmen zur Qualität ssicherung, namentlich bei der erstmaligen  Durchführung  einer Lehrveranstaltung ,  können  von  der verantwortlichen Organisationseinheit festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Der  Bruttolohn  richtet  sich  na ch  den  vom  Universitätsrat festgelegten  Ansätzen,  die  in  de n  Einreihungsricht linien  im  Anhang dieses Reglements aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Lehrangestellten führen die Lehrveranstaltungen, wie semesterweise mitgeteilt, im vereinbarten Umfang zu den vorgesehe nen Zeiten durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Durch  Vorgabe  seitens  der  verantwortlichen  Organisationsein heit oder im Einverständnis mit dieser können die Lehrveranstaltun gen in einem oder mehreren ze itlichen Blöcken stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Annullation und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Kommt eine Lehrveranstaltung nicht zustande, entfällt der Lohnanspruch gemäss Arbeitsvertrag . Die verantwortliche Organisa tionseinheit legt den Umfang der En tschädigung für bereits erbrachte Leistungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Führt die bzw. der Lehrangestellte die geplante Lehrveranstaltung nicht oder nur teil weise durch, hat sie bzw. er dies umgehend der ver antwortlichen Organisa tionseinheit zu melden. Der Lohnanspruch ent fällt ganz oder reduziert sich aufgru nd der bereits ge leisteten Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 dieses Reglements bleibt vorbehalten.
                            3 Die verantwortliche Organisations einheit überprüft regelmässig, ob das Arbeitsverhältnis noch weiter bestehen soll. Wenn das nicht der Fall ist, z.B. wenn durch Änder ungen des Studienpr ogramms die Lehr veranstaltung  entfällt  oder  wenn  di e  Lehrleistung  unzulänglich  ist, beantragt die verantwortliche Organ isationseinheit di e Kündigung des unbefristeten Vertrags durch die Abteilung Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnfortzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Lohnfortzahlung  der  UZH  bei  Arbeitsverhinderung wie  Mutterschaft,  Krankheit  oder Unfall  richtet  sich  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            324 a und 324 b OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Eine weitergehende Krankentaggeldversicherung ist Sache der oder des Lehrangestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.211 R über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen Unfall versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die  oder  der  Lehrangestellte  ist  gegen  Berufsunfälle  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichert. Bei äquivalenter wöchentl icher Arbeitszeit über 8 Stunden ist sie  oder  er  auch  gegen  Nichtber ufsunfälle  versichert  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 UVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 , Art. 13 Abs. 1 UVV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ). D. Übrige Bestimmungen Altersgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Lehrangestellte  können  in  der  Regel  bis  zum  Ende  jenes Semesters lehren, in de m sie das ordentliche Pe nsionierungsalter errei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen. Ausnahmen regelt die zuständi ge Fakultät. Dabei richtet sie sich nach den gesamtuniversitären Vo rgaben der Universitätsleitung. Spesen entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Auslagen für Anreise, Verpflegung und Unterkunft von Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - angestellten  werden  in  der  Regel nicht  ersetzt.  In besonderen Fällen kann die Fakultät nach vo rheriger Vereinbarung die Auslagen gemäss den Bedingungen und Ansätzen im Spesenreglement der UZH erset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen. Urheberrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Das Urheberrecht an den von den Lehrangestellten erarbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teten Unterlagen für den Unterricht verbleibt bei der Verfasserin oder dem Verfasser. Sicherheits- und weitere Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die  oder  der  Lehrangestellte  ve rpflichtet  sich,  die  an  der UZH geltenden betrieblichen Vorsch riften, insbesondere Sicherheits- und  Zutrittsbestimmungen,  die  Allgemeine  Hausordnung  sowie  die Bestimmungen über den Einsatz und die Nutzung von Informatikmit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teln der UZH einzuhalten . Sie oder er beachtet die datenschutzrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Vorgaben der UZH im Ra hmen des kantonalen Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechts. E. Ausnahmefälle Privatrechtliche Aufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Wenn aufgrund rechtlicher ode r vertragliche r Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen eine Lehranstellung im Sinne di eses Reglements nachweislich nicht möglich ist, kann die Le hrveranstaltung in Ausnahmefällen auch im Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  eines  privatrechtlichen  Auftr ags  durchgeführt  werden,  nament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich wenn die Haupttätigkeit ausserhalb der UZH zusätzliche Anstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen verbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 R über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.211 F. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Dieses Reglement tritt am 1. August 2017 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 72, 5 ; Begründung siehe ABl 2016-09-16 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 415.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 415.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 832.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 832.202 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.211 R über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen Anhang: Einreihungsrichtlinien gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Monatlicher pro Semester- Betrag Einreihung    wochenstunde pro SWS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemäss URB vom 29. März 2004 Funktion Klasse (SWS) Ordinarien anderer Universitäte n Lehrangestellte/r   A Fr. 5040 Fr. 840 Extraordination anderer Universitäten, externe   Lehrangestellte/r   B Fr. 4200 Fr. 700 Titularprofessorinnen und -professoren, Privatdozentinnen und -dozenten und Klinische Dozentinnen und Dozenten Externe Oberärztinnen und -ärzte , Lehrangestellte/r   C Fr. 3960 Fr. 660 Chefärztinnen und -ärzte, Konsiliarärztinnen und -ärzte Externe Oberassistentinnen und -assistenten, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Externe Konservatorinnen und Konservatoren, Fachdidaktikerinnen und -didaktiker, Lehr- angestellte für Oberstufe und Berufsschule Externe Assistentinnen und Assistenten/ Lehrang estellte/r   D Fr. 3360 Fr. 560 Doktorandinnen und Doktoranden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pauschalentschädigu ng jeweils am Ende des Semesters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Monatlich ausbezahlter Betrag, wenn Gesa mtbetrag das BVG-Minimum überschreitet