Durchführungsabkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Senegal zum Übereinkommen von Paris, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen Abgeschlossen am 6. Juli 2021 In Kraft getreten am 4. September 2021 (Stand am 4. September 2021)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Senegal, nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien,
bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken,
in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen¹ und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015² abgeschlossene Übereinkommen von Paris, namentlich der Artikel 4, 6, 9 und 13 sowie der einschlägigen Beschlüsse aufgrund des Übereinkommens von Paris,
in Bekräftigung ihrer Absicht, dieses Durchführungsabkommen im Einklang mit den Leitlinien anzupassen, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris beschlossen werden, insbesondere diejenigen unter Artikel 6 Absatz 2,
unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen,
unter Betonung der Notwendigkeit, so bald wie möglich den weltweiten Scheitelpunkt der Emissionen von Treibhausgasen zu erreichen und in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris festgehalten ist, und der Notwendigkeit gemäss den Ergebnissen des Sonderberichts der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change – IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit, über die nötigen Emissionsreduktionspfade, bis 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen auf netto null zu reduzieren, sowie über die damit verbundenen Trajektorien der globalen Treibhausgasemissionen,
unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Übereinkommens von Paris langfristige, auf Mitte des Jahrhunderts ausgelegte Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris zu übermitteln,
in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen gesetzt werden können,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Achtung, Förderung und Berücksichtigung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte,
in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Übereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet,
in Anbetracht dessen , dass die Republik Senegal die Genehmigung von Emissionsreduktionen für eine internationale Übertragung unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird,
in Anbetracht dessen , dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Republik Senegal einen bedingungslosen und einen bedingten Teil beinhaltet,
in Kenntnis dessen , dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.120 ² SR 0.814.012
Art. 1 Ziel
Ziel dieses Abkommens ist es, den Rahmen zu schaffen für die Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung von NDCs. Dadurch fördern die beiden Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln, und wenden ein verlässliches Abrechnungsverfahren an, um unter anderem Doppelzählungen zu vermeiden.
Art. 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen.
1. «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Minderung der Emissionen von Treibhausgasen.
2. «entsprechende Berichtigung» bedeutet den Berichtigungsmechanismus in der Berichterstattung unter dem Übereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von international übertragenen Minderungsergebnissen im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris.
3. «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.
4. «Genehmigung» bedeutet eine offizielle, öffentliche Äusserung einer Partei, mit welcher sie sich – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 7 – zur internationalen Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung national festgelegter Beiträge garantiert.
5. «national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet Beitrag einer Vertragspartei zu den Zielen des Übereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3.
6. «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt.
7. «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register.
8. «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche in ihrem Register die übertragenen Minderungsergebnisse als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt.
9. «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs anerkennt.
10. «erwerbende Stelle» bedeutet eine Stelle, welche die unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält.
11. «zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, die unter diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen.
12. «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des NDC einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris.
13. «zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Artikel 13 des Übereinkommens von Paris.
14. «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen.
15. «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird.
16. «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information in ein Register zur Bestätigung einer Übertragung, ohne Ausgabe von Einheiten.
17. «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen.
18. «Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris.
19. «international übertragenes Minderungsergebnis» oder «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome) gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris bedeutet ein Minderungsergebnis, das gemäss Artikel 8 dieses Abkommens übertragen und anerkannt wurde.
20. «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft.
Art. 3 Umweltintegrität
Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurden, gelten die nachstehenden Mindestkriterien:
1. die Minderungsergebnisse kommen zusätzlich zu Ergebnissen, die anderweitig erzielt würden; sie sind real, verifiziert, sowie dauerhaft oder sie wurden im Rahmen eines Systems erzielt, das die Dauerhaftigkeit gewährleistet, einschliesslich durch angemessenen Ausgleich der Aspekte im Zusammenhang mit der fehlenden Dauerhaftigkeit;
2. die Minderungsergebnisse stammen aus Minderungen, die ab 2021 erzielt wurden;
3. der Jahrgang eines Minderungsergebnisses und die Verwendung des Ergebnisses sollen in ein und demselben NDC-Umsetzungszeitraum liegen;
4. die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die: a. keinen Anstieg der weltweiten Emissionen bewirken,
b. mit den Strategien beider Parteien für eine treibhausgasarme Entwicklung im Einklang stehen,
c. den Übergang zu einer treibhausgasarmen wirtschaftlichen Entwicklung fördern,
d. keine auf Kernenergie beruhenden Aktivitäten beinhalten sowie weder anhaltende Emissionsniveaus noch anhaltenden Einsatz von Technologien oder kohlenstoffintensiven Praktiken zur Folge haben, die nicht kompatibel sind mit der Erreichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris,
e. verstärkte Klimaschutzmassnahmen fördern und keine Anreize für tiefe Ambitionen der beteiligten Parteien bieten,
f. das Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen vermindern,
g. auf konservativ berechneten Referenzwerten beruhen, mitunter durch Berücksichtigung der tieferen Werte der Bandbreite für prognostizierte Emissionsentwicklung,
h. alle bestehenden und geplanten nationalen Politiken einschliesslich Gesetzgebung berücksichtigen,
i. weitere Faktoren mitberücksichtigen, die Anreize für eine Verstärkung der Klimaschutzmassnahmen der übertragenden Partei schaffen,
j. eine Zuordnung der Minderungsergebnisse zu den Finanzierungsquellen gewährleisten, sofern dies zweckmässig ist, und
k. keine negativen Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft haben, einschliesslich Beeinträchtigungen der Luftqualität und der biologischen Vielfalt, gesellschaftlicher Ungleichheit sowie Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen aufgrund des Geschlechts, der geografischen Herkunft oder des Alters.
Art. 4 Nachhaltige Entwicklung
Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurden, stammen aus Aktivitäten, die:
1. mit der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere mit den damit verbundenen verfügbaren Strategien und nationalen Politiken im Einklang stehen;
2. mit den einschlägigen Bestimmungen der verfügbaren langfristigen nationalen Strategien für eine emissionsarme Entwicklung und für eine Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen im Einklang stehen und die emissionsarme Entwicklung fördern;
3. andere negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindern und mit nationalen und internationalen Umweltvorschriften vereinbar sind;
4. nicht zu gesellschaftlichen Konflikten führen und die jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte achten.
Art. 5 Genehmigung
1. Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung von NDCs erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris und den Artikeln 3 und 4 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften.
2. Jede Partei legt ein Verfahren fest für die Beantragung einer Genehmigung, einschliesslich der Einreichung einer MADD, veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen und informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.
3. Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen in englischer oder in französischer Sprache, einschliesslich der MADD, im offiziellen Register, das sie gemäss Artikel 9 Absatz 1 bestimmt hat, und setzt die andere Partei über die von ihr ausgestellten Genehmigungen in Kenntnis, einschliesslich ihrer Aktualisierungen und Änderungen. Jede Partei übermittelt ihre Genehmigungen an das Sekretariat des Übereinkommens von Paris oder an eine Stelle, die zu diesem Zweck in den einschlägigen Beschlüssen der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris definiert wurde.
4. Jede Partei kann die Übereinstimmung zwischen entsprechenden Genehmigungen überprüfen und eine Mitteilung über die Nichtübereinstimmung veröffentlichen. Liegt keine solche Mitteilung vor, wird eine nach Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens erteilte Genehmigung nach Ablauf von 45 Kalendertagen ab ihrer Veröffentlichung durch die beiden Parteien wirksam.
5. In Übereinstimmung mit dem Ersuchen der zur Übertragung befugten Stelle kann jede Partei ihre Genehmigungen gemäss den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren aktualisieren oder ändern. Aktualisierungen oder Änderungen von Genehmigungen werden nach den Absätzen 3 und 4 validiert.
Art. 6 Form der Genehmigung
1. Eine Genehmigung enthält einen Verweis auf die MADD und gibt unter anderem an:
a. Bezeichnung der Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen;
b. die Angabe von unter anderem dem verwendeten Standard oder den verwendeten Referenzmethoden sowie die Anforderungen an Monitoring- und Verifizierungsberichte;
c. die Angabe des Bescheinigungszeitraums für die Minderungsaktivität;
d. den NDC-Umsetzungszeitraum beziehungsweise die NDC-Umsetzungszeiträume, soweit angemessen, in dem beziehungsweise in denen die ITMOs verwendet werden dürfen;
e. den kumulierten Höchstumfang der Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt werden, der ganz oder teilweise dem auf dem Genehmigungsantrag angegebenen Umfang entspricht;
f. gegebenenfalls die entsprechende Genehmigung der anderen Partei;
g. die Voraussetzungen für die Durchführung der internationalen Übertragung der Minderungsergebnisse, insbesondere die Anforderungen nach Artikel 7.
2. Die von der übertragenden Stelle ausgestellte Genehmigung beinhaltet die Kennzeichnung der zur Übertragung befugten Stelle.
Art. 7 Monitoring, Verifizierung und Begutachtung
1. Für jede Minderungsaktivität, die nach diesem Abkommen anerkannte ITMOs hervorbringt, sind Monitoringberichte und deren Verifizierung notwendig. Ein von den beiden Parteien genehmigter und von der zur Übertragung befugten Stelle ausgewählter Verifizierer erstellt einen Verifizierungsbericht.
2. Jede Partei stellt eine Liste der genehmigten Verifizierer bereit.
3. Jede Partei beurteilt die Monitoring- und Verifizierungsberichte anhand der Anforderungen, die in der Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannt sind. Die Genehmigung jeder Partei tritt nach einer Frist von 90 Kalendertagen in Kraft, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Monitoring- und Verifizierungsberichte vorgelegt hat, sofern keine der beiden Parteien während dieser Frist Beanstandungen geltend macht.
4. Jede Partei veröffentlicht die Monitoring- und Verifizierungsberichte.
5. Die übertragende Partei prüft innerhalb von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Monitoring- und Verifizierungsberichte vorgelegt hat, ob die Minderungsergebnisse, für die Übertragungen genehmigt sind, die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Die Minderungsergebnisse werden nicht ein zweites Mal unter einem anderen nationalen oder internationalen System oder Ziel verbucht;
b. es liegen keine Hinweise auf Diskrepanzen zu den in den Genehmigungen gemachten Angaben vor;
c. es liegen keine Hinweise vor, dass bei der Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, Menschenrechte oder innerstaatliche Rechtsvorschriften der übertragenden Partei verletzt wurden.
Die übertragende Partei veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Kontrolle und setzt die empfangende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.
6. Die empfangende Partei bestätigt innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem positiven Ergebnis der Kontrolle durch die übertragende Partei, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind. Die empfangende Partei macht die Bestätigung öffentlich verfügbar und setzt die übertragende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.
Art. 8 Anerkennung der Übertragung
1. Jede Partei anerkennt die genehmigten Übertragungen von Minderungsergebnissen, deren Prüfung durch die beiden Parteien im Sinne von Artikel 7 Absätze 5 und 6 positiv war.
2. Übereinstimmung mit dem Antrag der zur Übertragung befugten Stelle erstattet die übertragende Partei der erwerbenden Stelle sowie der empfangenden Partei Meldung über die Übertragung. Diese Meldung enthält die Kennzeichnung der erwerbenden Stelle, Angaben über den Umfang der übertragenen Minderungsergebnisse, eine eindeutige Kennung mit Angabe der Herkunft und des Jahrgangs für jedes Minderungsergebnis, Angaben zur anwendbaren Methode für die entsprechende Berichtigung im Sinne von Artikel 10 sowie einen Verweis auf die zugrunde liegende Genehmigung.
3. Die übertragende Partei anerkennt die Übertragung der Minderungsergebnisse in dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register und anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse als Additionen im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b.
4. Die empfangende Partei anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse in dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register als ITMOs.
Art. 9 Register
1. Für die Anerkennung der Übertragungen bezeichnet und nutzt jede Partei ein Register, das die folgenden Eigenschaften aufweist:
a. das Register ist öffentlich zugänglich;
b. das Register wird bei jeder Änderung eines Eintrags aufgrund dieses Abkommens aktualisiert;
c. das Register enthält eindeutige Kennungen für alle unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahrgang, einen Verweis auf die Genehmigungen sowie die für die Anerkennung der Übertragung von Minderungsergebnissen erforderlichen Dokumente.
2. Die Parteien können die Nutzung eines gemeinsamen Registers für die Ausgabe, die Übertragung und die Nachverfolgung von internationalen Einheiten, die ITMOs darstellen, genehmigen.
Art. 10 Entsprechende Berichtigungen
1. Zur Vermeidung der Doppelzählung von übertragenen Minderungsergebnissen nehmen die Parteien entsprechende Berichtigungen vor, und zwar:
a. an den Emissionen und dem Emissionsabbau in den Sektoren und bei den Treibhausgasen, die durch den NDC abgedeckt sind;
b. durch Addition aller erstmals übertragenen Minderungsergebnisse und durch Subtraktion der Minderungsergebnisse, die für die Erreichung des NDC einer Partei verwendet werden.
2. Ist der NDC einer Partei für einen Zeitraum von mehreren Jahren formuliert, so wird die Summe aller innerhalb des betreffenden NDC-Umsetzungszeitraums erstmals übertragenen oder für die Erreichung des NDC verwendeten Minderungsergebnisse zum Emissionsniveau im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 addiert beziehungsweise von diesem Emissionsniveau subtrahiert.
3. Ist der NDC einer Partei für ein einzelnes Zieljahr formuliert, so wird die Summe aller innerhalb des betreffenden NDC-Umsetzungszeitraums erstmals übertragenen oder für die Erreichung des NDC verwendeten Minderungsergebnisse durch die Anzahl Jahre dieses NDC-Umsetzungszeitraums dividiert und anschliessend zum Emissionsniveau im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 addiert beziehungsweise von diesem Emissionsniveau subtrahiert.
4. Ist der NDC einer Partei für ein einzelnes Zieljahr formuliert, so kann diese alternativ einen mehrjährigen Pfad oder Pfade oder ein Budget für die Emissionen innerhalb des NDC-Umsetzungszeitraums bereitstellen, welche mit der Umsetzung und Erreichung des NDC übereinstimmen. Die entsprechenden Berichtigungen werden gemäss Artikel 10 Absatz 2 vorgenommen. In diesem Fall übermittelt die Partei dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris spätestens bei der ersten Übertragung den mehrjährigen Pfad, Pfade oder ein Budget für die Emissionen innerhalb des NDC-Umsetzungszeitraums, welche mit der Umsetzung und Erreichung des NDC übereinstimmen;
5. Bei der Bewertung der Umsetzung und der Erreichung ihres NDC gemäss Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris trägt jede Partei den entsprechenden Berichtigungen nach Artikel 10 Absätze 1 bis 4 Rechnung.
Art. 11 Jährliche Berichterstattung
Jede Partei soll dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris jährlich Bericht erstatten mitunter quantitativen Informationen über die von ihr übertragenen, erworbenen, gehaltenen, gelöschten und verwendeten Minderungsergebnisse samt Angaben zum Verwendungszweck. Der Bericht umfasst auch die eindeutigen Kennungen der ITMOs, einschliesslich im Zusammenhang mit der übertragenden Partei oder der erwerbenden Stelle, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahrgang sowie Verweise auf die entsprechenden Monitoring- und Verifizierungsberichte.
Art. 12 Zweijährliche Berichterstattung
Gemäss Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris sowie den auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris beschlossenen Modalitäten, Verfahren und Leitlinien kommuniziert jede Partei folgende Informationen:
1. im zweijährlichen Transparenzbericht, der Aufschluss gibt über das Inventar im Endjahr des NDC, nimmt jede Partei die entsprechenden Berichtigungen nach Artikel 10 Absätze 1 bis 4 vor;
2. in jedem zweijährlichen Transparenzbericht, der Aufschluss gibt hinsichtlich eines bestimmten NDC-Umsetzungszeitraums, die folgenden Angaben bereitstellen: a. jährliche Informationen über erstmals übertragene und verwendete Minderungsergebnisse,
b. jährliche Emissionsbilanzen gemäss Artikel 10 Absatz 1, sofern anwendbar,
c. qualitative Angaben zu den übertragenen Minderungsergebnissen, einschliesslich entsprechender Berichtigungen im Sinne dieses Abkommens, sowie Angaben zu den unter diesem Abkommen angewandten Kriterien und Bestimmungen zur Gewährleistung der Umweltintegrität und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
d. Informationen über mögliche Beiträge zur Erhöhung der Ambition von Anpassungsmassnahmen, welche aus der Zusammenarbeit gemäss Artikel 6.2 des Übereinkommens von Paris resultieren.
Art. 13 Ausschluss von Doppelzählungen im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung
Die Mittel, die für den Erwerb von unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs eingesetzt werden, dürfen nicht als gewährte oder mobilisierte Unterstützung im Sinne der Artikel 9, 10 und 11 des Übereinkommens von Paris ausgewiesen werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris etwas anderes.
Art. 14 Zuständige Behörden
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), ermächtigt, in ihrem Namen die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen.
2. Die Republik Senegal hat das Ministerium für Umwelt und nachhaltige Entwicklung ermächtigt, in ihrem Namen die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen.
Art. 15 Gemeinsames Anliegen
Die Parteien vereinbaren, im Rahmen dieses Abkommens, keinerlei unberechtigte Vorteile einzuräumen und auch keine solchen zu akzeptieren in Übereinstimmung mit den Artikeln 15 und nachfolgenden der Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption. Jedes Verhalten dieser Art kann hinreichender Grund für die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen im Sinne von Artikel 16 sein. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über jegliches Verhalten, welches empfänglich für Korruptionspraxis ist.
Art. 16 Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen
1. Jede Partei kann die Anerkennung einer Übertragung suspendieren, wenn:
a. die andere Partei Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris nicht einhält, wobei die Beurteilung der Nichteinhaltung auf massgebenden Feststellungen des nach Artikel 15 des Übereinkommens von Paris eingerichteten Ausschusses beruht;
b. die andere Partei die Bestimmungen dieses Abkommens nicht einhält.
2. Die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen ist der anderen Partei durch schriftliche Notifikation mitzuteilen und wird nach Ablauf von 60 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum des Empfangs der schriftlichen Notifikation, oder an einem späteren in der Notifikation genannten Datum wirksam.
Art. 17 Änderungen
Dieses Abkommen kann jederzeit durch die Parteien geändert werden. Die Änderungsvorschläge werden schriftlich auf diplomatischem Weg übermittelt und treten im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Parteien in Kraft.
Art. 18 Beilegung von Streitigkeiten
Jegliche Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen ergeben könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. 19 Inkrafttreten und Dauer
Das Abkommen tritt 60 Tage nach der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft. Es bleibt bis zum Ablauf einer Frist von vier Jahren nach dem Ende des Zeitraums der Umsetzung und Berichterstattung über die NDC (d. h. frühestens 2034) in Kraft und kann stillschweigend um jeweils gleich lange Zeiträume erneuert werden.
Art. 20 Kündigung des Abkommens
1. Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Diese Kündigung tritt nach einer Frist von vier Jahren in Kraft, gerechnet ab dem Ende des Zeitraums der Umsetzung und Berichterstattung über die NDC, während dem die Kündigung notifiziert wurde (d. h. frühestens im Jahr 2034).
2. Die übertragende Partei setzt die zur Übertragung befugten Stellen unverzüglich über die Kündigung des Abkommens in Kenntnis.
Art. 21 Beendigung
1. Dieses Abkommen und alle unter diesem Abkommen erfolgten Genehmigungen treten mit dem Rücktritt einer Partei vom Übereinkommen von Paris ausser Kraft.
2. Die Beendigung wird an dem Datum wirksam, an dem der Rücktritt der Partei vom Übereinkommen von Paris wirksam wird.
Geschehen zu Dakar am 6. Juli 2021 in zwei Urschriften in Französisch.
Für den Simonetta Sommaruga | Für die Abdou Karim Sall |
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