Strassengesetz
Nr. 755 Strassengesetz (StrG) vom 21. März 1995 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 12. April 1994
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für das ganze Kantonsgebiet.
2 Es regelt die Planung und Projektierung, den Bau, den Unterhalt, die Benützung und die Finanzierung der öffentlichen und privaten Strassen.
3 Für die Wege gelten das Wegrecht und die strassenpolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 84 ff.). Ist der Weg Bestandteil einer Strasse, ist das Strassengesetz anzu
- wenden.
§ 2
Grundsätze
1 Kanton, Gemeinden, Körperschaften und Private planen, projektieren, bauen und un
- terhalten im Rahmen dieses Gesetzes das Strassennetz, um die Verkehrsverbindungen und die Erschliessung sicherzustellen.
2 Dabei sind unter Beachtung der Raumplanung, des Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes sowie der Verkehrssicherheit und der Koordination des öffentlichen und des privaten Verkehrs insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen: entsprechend leistungsfähig zu sein.
1 GR 1994 561 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1995 949 | G 1995 207
2 Nr. 755 b. Der motorisierte Verkehr ist auf das übergeordnete Strassennetz zu führen, um die Wohngebiete zu entlasten. c. Der motorisierte Verkehr ist vom übrigen Verkehr zu trennen, soweit es die Ver
- kehrssicherheit erfordert und die örtlichen Verhältnisse zulassen. d. Ausserordentliche Gefahrenstellen sind rasch zu sanieren. e. Die schwächeren Verkehrsteilnehmer sind durch planerische, bauliche und gestal
- terische Massnahmen zu schützen. f. Der öffentliche Verkehr ist durch planerische, bauliche und gestalterische Mass
- nahmen zu fördern. g. Die Gesichtspunkte der Bauökologie sind mitzubeachten. h. Die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinwesen, Körperschaften und Privaten sowie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel sind mitzubeachten.
§ 2a
* Zuständigkeit *
1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die strassenrechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
2 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.
3 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes re
- geln, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. *
§ 3
Öffentliche und private Strassen
1 Öffentliche Strassen im Sinn dieses Gesetzes sind Strassen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind.
2 Private Strassen sind alle Strassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind.
3 Die National-, die Kantons- und die Gemeindestrassen sind öffentliche Strassen. Die Güterstrassen können öffentlich oder privat sein.
§ 4
Strassenkategorien
1 Es bestehen nach der Funktion und der Verkehrsbedeutung folgende Strassenkategori
- en: a. Nationalstrassen, b. Kantonsstrassen, c. Gemeindestrassen, d. Güterstrassen, e. Privatstrassen.
Nr. 755
3
§ 5
Nationalstrassen
1 Die Nationalstrassen sind die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweize
- rischer Bedeutung. Sie werden vom Bund festgelegt und unterstehen dem Nationalstras
- senrecht.
2 Der Staat kann den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Nationalstrassen, ein
- schliesslich der Nebenanlagen, übernehmen, soweit dies im Bundesrecht vorgesehen ist. Zu diesem Zweck schliesst der Regierungsrat mit dem Bund Leistungsvereinbarungen ab. Er kann zur wirtschaftlichen und fachkundigen Erfüllung der Vereinbarungen auch eine Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder Dritten vereinbaren, einem Konkordat beitreten oder eine privat- oder öffentlich-rechtliche Trägerschaft errichten.
*
§ 6
Kantonsstrassen
1 Die Kantonsstrassen bilden zusammen mit den Nationalstrassen das übergeordnete Strassennetz. Sie dienen dem überregionalen Verkehr und sind die regionalen Hauptver
- bindungen.
2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung verschiedene Klassen von Kantonsstras
- sen nach ihrer Funktion und ihrer Verkehrsbedeutung festlegen und die Kantonsstrassen in die jeweilige Klasse einteilen.
§ 7
Gemeindestrassen
1 Die Gemeindestrassen sind vorwiegend für den Verkehr innerhalb der Gemeinde und für die Erschliessung des Siedlungsgebietes bestimmt. Sie können die Verbindung zu den Strassen einer übergeordneten Kategorie bilden und dem Regionalverkehr dienen.
2 Der Regierungsrat umschreibt in einer Verordnung verschiedene Klassen von Gemein
- destrassen. Die Gemeinden können in einem Reglement die Gemeindestrassen in diese Klassen einteilen und namentlich den Ausbau, den Unterhalt und die Finanzierung für diese Klassen regeln.
§ 8
Güterstrassen
1 Die Güterstrassen sind Strassen und Bewirtschaftungswege, die landwirtschaftliche Liegenschaften, offenes Land, Wälder und Alpen erschliessen. Sie dienen vorwiegend der Land- und Waldwirtschaft.
2 Der Regierungsrat umschreibt in einer Verordnung verschiedene Klassen von Güter
- strassen. Die Gemeinden können in einem Reglement die Güterstrassen in diese Klassen einteilen und namentlich den Ausbau, den Unterhalt und die Finanzierung für diese Klassen regeln.
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§ 9
Privatstrassen
1 Privatstrassen dienen der Erschliessung des Baugebiets. Sie sind nicht dem Gemeinge
- brauch gewidmet. Sie können durch Dienstbarkeiten oder durch Öffentlicherklärung ei
- ner beschränkten öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
§ 10
* Einreihung
1 Für die Einreihung der Strassen in die einzelnen Kategorien sind zuständig: a. der Kantonsrat
2 für die Kantonsstrassen, b. * die Gemeinde für die Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen.
2 Die von der Einreihung Betroffenen sind anzuhören.
3 Der Einreihungsbeschluss der Gemeinde kann mit Verwaltungsbeschwerde beim Re
- gierungsrat angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlos
- sen.
4 Bei Güterstrassen bedarf der Einreihungsbeschluss der Genehmigung des Regierungs
- rates. Dieser entscheidet mit der Genehmigung über allfällige Verwaltungsbeschwerden.
§ 11
Änderung der Einreihung und Aufhebung von Strassen
1 Strassen sind in eine andere Kategorie einzureihen, wenn sich ihre Funktion und ihre Verkehrsbedeutung geändert haben.
2 Für den Wegfall der Unterhaltspflicht wird keine Ablösesumme erhoben, sofern der ge
- setzliche Strassenunterhalt geleistet wurde. Andernfalls ist eine Ablösesumme zu bezah
- len, deren Höhe im Streitfall im Verfahren gemäss Enteignungsgesetz
3 festzulegen ist.
3 Hat eine Strasse jede Bedeutung verloren, so ist sie als solche aufzuheben.
4 Für die Änderung der Einreihung und die Aufhebung von Strassen gilt die Zuständig
- keits- und Verfahrensordnung gemäss § 10. *
§ 12
Bestandteile der Strasse
1 Bestandteile der Strasse sind alle Bauten und Anlagen, die zu ihrer Funktion aus tech
- nischen, betrieblichen oder gestalterischen Gründen notwendig sind.
2 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 10, 45, 46, 83a und 105 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
3 SRL Nr.
730 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 755
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2 Strassenbestandteile im Sinn dieses Gesetzes sind insbesondere a. Fahrbahnen, Plätze, Trottoirs, Gehwege, Radstreifen, Parkierungsflächen, Grün
- streifen, Fuss- und Radwege, soweit sie mit einer Strasse im Zusammenhang ste
- hen und mit dieser gleichlaufen; Ausweichstellen, Haltebuchten für den öffentli
- chen und privaten Verkehr, Busspuren; Fuss- und Radwege, die von der Strasse getrennt geführt werden, soweit sie in einem Nutzungsplan oder Strassenprojekt enthalten sind, b. Strassenkörper, Kunstbauten, Strassenentwässerungsanlagen, Beleuchtungsanla
- gen, Mittelstreifen und Bankette, Verkehrsinseln, Wendeschleifen, Schutzbauten, Sicherheitsanlagen, Böschungen, c. Signale, Markierungen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, Bepflan
- zungen, d. bauliche Anlagen zur Verkehrsberuhigung oder -lenkung, e. Massnahmen nach dem Umweltschutz- und dem Naturschutzrecht, soweit sie an der Strasse umgesetzt werden.
§ 13
Öffentlicherklärung von privaten Güterstrassen und Privatstrassen
1 Mit der Öffentlicherklärung wird eine Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet.
2 Bei privaten Güterstrassen und bei Privatstrassen erfordert die Öffentlicherklärung die schriftliche Zustimmung des Strasseneigentümers oder die Erteilung des Enteignungs
- rechts.
§ 14
* Verfahren der Öffentlicherklärung
1 Die Absicht, eine private Güterstrasse oder eine Privatstrasse öffentlich zu erklären, ist von der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen und den betroffenen Grundeigentümern durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Während 20 Tagen seit der Bekanntma
- chung kann Einsprache erhoben werden. Nach Ablauf der Frist entscheidet die Gemein
- de über die Öffentlicherklärung und die Einsprachen. *
2 Müssen dingliche Rechte enteignet werden, bedarf der Entscheid über die Öffentlicher
- klärung der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser entscheidet mit der Genehmi
- gung über allfällige in diesem Fall zulässige Verwaltungsbeschwerden. *
3 Mit seinem Genehmigungsentscheid erteilt der Regierungsrat der Gemeinde oder der zuständigen Genossenschaft das Enteignungsrecht. Umstrittene Entschädigungsforde
- rungen werden im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz beurteilt.
4 Die Gemeinde veröffentlicht den Entscheid über die Öffentlicherklärung oder, in den Fällen von Absatz 2, den Genehmigungsentscheid des Regierungsrates. *
5 Auf die Änderung und die Aufhebung der Öffentlicherklärung ist dieses Verfahren sinngemäss anzuwenden.
6 Nr. 755
§ 15
* Strassenverzeichnis
1 Die zuständige Dienststelle führt ein Verzeichnis für die Kantonsstrassen. Die Gemein
- de führt das Verzeichnis der übrigen Strassen.
2 Das Strassenverzeichnis sowie alle Änderungen und Ergänzungen sind zu veröffentli
- chen. Die Gemeinde hat das Strassenverzeichnis sowie alle Änderungen und Ergänzun
- gen der zuständigen Dienststelle zuzustellen.
§ 16
Aufsicht über das Strassenwesen
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Strassenwesen aus. Er überwacht die Er
- füllung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben.
§ 17
Strassenverwaltung
1 Die Strassenverwaltung umfasst Bau und Unterhalt der Strassen und die Ausübung der hoheitlichen Befugnisse.
2 Strassenverwaltungsbehörden sind, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht, a. bei den Kantonsstrassen die zuständigen Dienststellen, b. * bei den Gemeindestrassen die Gemeinde, c. * bei den Güterstrassen die Gemeinde für die Ausübung der hoheitlichen Befugnis
- se, für die übrigen Aufgaben der Vorstand der Genossenschaft oder, wo eine sol
- che nicht besteht, der Strasseneigentümer.
3 Die Gemeinde übt die hoheitlichen Befugnisse über die Privatstrassen aus. *
4 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeitsbestimmungen des Strassenverkehrsrechts.
§ 18
* ...
§ 19
Strassenreglemente der Gemeinden
1 Die Gemeinden können in einem Strassenreglement oder einem andern Reglement Vorschriften erlassen über a. * ... b. die Einteilung der Gemeinde- und Güterstrassen in verschiedene Klassen (§§
7 Abs.
2 und 8 Abs. 2), c. die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung, zeit
- lich beschränktes Parkieren und Dauerparkieren (§§ 25–28), d . * ... e. die Beiträge der Gemeinden an die Kosten für den Bau und Unterhalt von Güter
- strassen (§§ 57 Abs. 2 und 82 Abs. 4), f. die Beiträge an die Kosten der Erstellung von Privatstrassen (§ 61 Abs. 2),
Nr. 755
7 g. die Übertragung der Pflicht zur Reinigung und zur Schneeräumung des Trottoirs oder Gehwegs innerorts an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (§ 80 Abs. 3), h. die Übernahme der Unterhaltskosten bei Privatstrassen (§ 82 Abs. 5), i. * die Abstände (§§ 84 Abs. 5 und 88 Abs. 3), k. die Abstellflächen für Fahrzeuge und die Ersatzabgaben (§§ 93–97).
2 Die Gemeinden können im Rahmen dieses Gesetzes weitere Bestimmungen in das Re
- glement aufnehmen.
§ 20
* Vorprüfung und Genehmigung von Strassenreglementen
1 Die Strassenreglemente der Gemeinden können dem zuständigen Departement vor ih
- rem Erlass freiwillig zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Vorprüfung ist gebühren
- pflichtig. *
2 ... *
2 Benützung der Strasse
§ 21
Gemeingebrauch
1 Die öffentliche Strasse darf im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihres Ausbaus, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden.
2 Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben wer
- den. Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere die Verkehrssicherheit, die Bedürfnis
- se des öffentlichen Verkehrs, Bau- und Unterhaltsarbeiten, die Durchführung von Veran
- staltungen, der Schutz von Wohngebieten, der Natur- und Umweltschutz, der Schutz der Strassenanlage und die Bedürfnisse der Land- und Waldwirtschaft. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts und des Zivilrechts.
3 Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
§ 22
Gesteigerter Gemeingebrauch
1 Der gesteigerte Gemeingebrauch der Strasse bedarf der Bewilligung. Bewilligungsbe
- dürftig sind insbesondere Veranstaltungen, das vorübergehende Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen, vorübergehende Lagerplätze und Bauinstallationen.
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Strassenverwaltungsbehörde. Bei Kantonsstrassen kann das zuständige Departement die Bewilligungskompetenz der Gemeinde delegieren. *
3 Die Bewilligungskompetenz kann an eine untergeordnete Stelle oder die Polizeiorgane delegiert werden.
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4 Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten In
- teressen entgegenstehen. Sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
5 Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn Vorschriften, Auflagen oder Bedin
- gungen nicht eingehalten werden.
§ 23
Sondernutzung
1 Die Sondernutzung bedarf der Konzession. Konzessionsbedürftig sind insbesondere ständige Bauten und Anlagen auf, über, unter oder in der Strasse.
2 Zuständig für die Erteilung der Konzessionsbewilligung ist die Strassenverwaltungsbe
- hörde. Bei Kantonsstrassen kann das zuständige Departement die Konzessionskompe
- tenz der Gemeinde delegieren. *
3 Die Kompetenz für die Erteilung von Konzessionen für Werkleitungen, Baugrubenum
- schliessungen, Schlitzwände, Erdanker usw. kann an eine untergeordnete Stelle delegiert werden.
4 Die Konzession kann erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder pri
- vaten Interessen entgegenstehen. Sie ist zu befristen und mit den notwendigen Auflagen und Bedingungen zu versehen.
5 Die Konzession kann vor Ablauf der Zeit nur aus den in ihr genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.
§ 24
Gemeinsame Bestimmungen für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung
1 Bewilligte und konzessionierte Bauten und Anlagen stehen im Eigentum des Berech
- tigten und werden von diesem unterhalten.
2 Der Berechtigte trägt alle Mehrkosten, die wegen seiner Bauten und Anlagen entste
- hen. Er hat die bewilligten und konzessionierten Bauten auf seine Kosten zu verlegen, zu ändern oder anzupassen, wenn es sich infolge des Strassenbaus oder -unterhalts als notwendig erweist.
3 Vor Erteilung der Bewilligung oder Konzession können vom Berechtigten Sicherheiten oder Vorschüsse verlangt werden.
§ 25
Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung
1 Für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung kann die Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde vom Berechtigten Gebühren erheben.
2 Für die Bemessung der Gebühr ist insbesondere auf folgende Kriterien abzustellen: a. Nutzungsintensität,
Nr. 755
9 b. Nutzungsdauer, c. wirtschaftlicher Vorteil für den Berechtigten.
3 Für die dauernde Beanspruchung von Kantonsstrassen ist eine einmalige Gebühr zu be
- zahlen, die sich nach dem Ausmass der beanspruchten Fläche richtet. Massgebend für die Berechnung ist der Quadratmeterpreis des Verkehrswerts des an die Kantonsstrasse anstossenden Grundstücks (Bezugswert). Die Benützungsgebühr beträgt maximal 25 Prozent des Bezugswerts.
4 Die Höhe der Gebühren für die vorübergehende Beanspruchung von Kantonsstrassen wird vom Regierungsrat aufgrund der in Absatz 2 genannten Kriterien in einer Verord
- nung festgelegt.
5 Die Höhe der Gebühren und die Art der Erhebung bei den übrigen öffentlichen Strassen werden von den Gemeinden in einem Reglement geregelt.
§ 26
Befreiung von Gebühren und Verzicht auf Gebührenerhebung
1 Für Bauten und Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie für Leitungen, die der Versor
- gung mit oder der Entsorgung von Wasser dienen, werden keine Gebühren erhoben. Für Leitungen thermischer Netze werden keine Gebühren erhoben, wenn die über das ther
- mische Netz gelieferte Energie zu mindestens 50 Prozent aus erneuerbaren Energien oder Abwärme besteht. *
2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung für die Kantonsstrassen, die Gemeinde in einem Reglement für die übrigen Strassen, bestimmte Bauten und Anlagen wie Vordä
- cher, Dachvorsprünge, Isolationen gegen Wärmeverlust von Gebühren befreien.
3 Im Einzelfall kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden, wenn a. Nutzungsintensität und -dauer gering sind, oder b. dem Berechtigten nur ein unbedeutender wirtschaftlicher Vorteil erwächst, oder c. dadurch ein gemeinnütziger Zweck gefördert wird, oder d. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beanspruchung des öffentlichen Grundes besteht.
§ 27
Zeitlich beschränktes Parkieren
1 Wer ein Fahrzeug, mit Ausnahme der Fahrräder und Motorfahrräder, zeitlich be
- schränkt auf öffentlichem Grund parkiert, kann von der Gemeinde zu einer Gebühr ver
- pflichtet werden.
2 Bei der Bemessung der Gebühr sind insbesondere zu berücksichtigen a. die Kosten für die Erstellung von Parkplätzen und Trottoirs, einschliesslich des Bodenwerts, sowie die Kosten für deren Betrieb und Unterhalt, b. die Aufwendungen für die Kontrolle des Parkierens, für die Anschaffung, die In stallation und den Unterhalt der dafür notwendigen Einrichtungen sowie für das Ausscheiden und Kennzeichnen der entsprechenden Parkflächen, c. das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung,
10 Nr. 755 d. der wirtschaftliche Sondervorteil für die Parkierenden und die allfälligen Nachtei
- le für das Gemeinwesen.
3 Die Höhe der Gebühren, die Art der Erhebung und die Verwendung sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen.
§ 28
Dauerparkieren
1 Wer ein Fahrzeug, mit Ausnahme der Fahrräder und Motorfahrräder, dauernd oder übermässig lang auf öffentlichem Grund parkiert, kann von der Gemeinde zu einer Ge
- bühr verpflichtet werden. Die Höhe der Gebühren, die Art der Erhebung und die Ver
- wendung sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen.
2 Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach den in § 27 Absatz 2 genannten Kriterien.
§ 29
Benützung der Strassen
1 Die Strassen sind schonend und unter Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteil
- nehmer zu benützen.
2 Handlungen, die den Verkehr beeinträchtigen oder die Sicherheit gefährden, sind unter
- sagt.
§ 30
Verschmutzung und Beschädigung der Strassen
1 Beschädigungen und Verunreinigungen der Strassen sind zu vermeiden.
2 Werden Strassen über das übliche Mass hinaus verschmutzt, hat sie der Verursacher so
- fort zu reinigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Strassenverwal
- tungsbehörde die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen lassen.
3 Werden Strassen beschädigt oder durch aussergewöhnlich starken Gebrauch übermäs
- sig abgenutzt, hat der Verursacher die Kosten der Instandstellung zu übernehmen. Der Verursacher hat auch dann Ersatz zu leisten, wenn auf die sofortige Behebung des Scha
- dens ganz oder teilweise verzichtet wird.
§ 31
Verkehrsunterbrechungen
1 Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen wegen Naturereignissen, Bau- und Unterhaltsarbeiten, Veranstaltungen oder wegen ähnlicher Gründe kann der Verkehr auf andere Strassen umgeleitet werden. Die Eigentümer der betroffenen Strasse haben die Umleitung zu dulden.
2 Wird die durch die Umleitung beanspruchte Strasse beschädigt, hat derjenige den Scha
- den zu ersetzen, in dessen Interesse die Umleitung erfolgte. Er hat auch die durch die Umleitung entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Nr. 755
11
§ 32
Zufahrten und Zugänge
1 Die Erstellung oder Änderung einer privaten Zufahrt oder eines privaten Zugangs zu einer öffentlichen Strasse bedarf der Bewilligung. Eine Bewilligung ist auch dann erfor
- derlich, wenn eine bestehende Zufahrt einem wesentlich grösseren oder andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Strassenverwaltungsbehörde. Bei Kantonsstrassen kann das zuständige Departement die Bewilligungskompetenz der Gemeinde delegieren.
2 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
3 Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Bewilli
- gungsbehörde kann insbesondere Vorschriften über die Lage und Gestaltung der Zufahrt oder des Zugangs machen.
4 Einzuhalten sind die Bestimmungen über die Sichtzonen (§ 90).
5 Der Gesuchsteller trägt die Kosten für die Massnahmen an der öffentlichen Strasse, so
- weit sie durch die Zufahrt oder den Zugang bedingt sind.
§ 33
Strasseneinmündungen
1 Sieht ein Strassenprojekt die Einmündung einer öffentlichen Strasse in eine Kantons
- strasse vor, ist vor der Projektbewilligung die Bewilligung der zuständigen Dienststelle einzuholen. Das zuständige Departement kann die Bewilligungskompetenz der Gemein
- de delegieren. § 32 Absätze 2–5 gelten sinngemäss. *
2 Für die Einmündung einer privaten Strasse in eine öffentliche Strasse gilt § 32. Die Er
- stellung oder Änderung der Einmündung bedarf der Bewilligung. Eine Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn eine bestehende Einmündung einem wesentlich grösseren oder andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.
3 Strassenbau
3.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 34
Begriffsbestimmung
1 Als Strassenbau gelten Neubau und Änderung von Strassen.
2 Der Strassenbau umfasst Planung, Projektierung und Ausführung.
3 Zu den Baukosten zählen alle Aufwendungen für Planung, Projektierung, Landerwerb, Bauarbeiten, Bauleitung, Vermarkung und Vermessung der Strasse.
12 Nr. 755
§ 35
Schutz von Wohngebieten
1 Die Auswirkungen des Verkehrs sind insbesondere in Wohnquartieren gering zu halten. Durch planerische, bauliche und gestalterische Massnahmen ist auf eine angepasste Fahrweise hinzuwirken.
§ 36
Eingliederung, Erhaltung schutzwürdiger Lebensräume
1 Strassen sind in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sollen durch ihre Ausmasse oder ihre Gestaltung das Orts- und Landschaftsbild möglichst we
- nig beeinträchtigen. Wertvolle Bausubstanz ist in der Regel zu erhalten.
2 Die Landschaft und die Lebensräume der Tiere und Pflanzen sind im Sinn des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz
4 zu schonen und grundsätzlich zu erhalten.
§ 37
Bauliche Massnahmen für schwächere Verkehrsteilnehmer
1 Für Fussgänger und Radfahrer sind die erforderlichen Anlagen zu erstellen, wo dies die örtlichen Verhältnisse zulassen.
2 Fussgängerübergänge und Fusswege sind behindertengerecht zu gestalten. Die Über
- querung breiter, schnell oder stark befahrener Strassen ist zu erleichtern. Auf Unter- und Überführungen ist nach Möglichkeit zu verzichten.
3 Auf öffentlichen Abstellflächen ist eine angemessene Anzahl Parkfelder für Behinderte vorzusehen und zu kennzeichnen.
§ 38
Baumaterialien
1 Beim Strassenbau sind umweltverträgliche Materialien zu verwenden. Umweltbelas
- tende Stoffe dürfen nur eingesetzt werden, soweit dies aus technischen Gründen notwen
- dig ist und die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.
§ 39
* Koordination mit dem öffentlichen Personenverkehr
1 Die Planungen nach diesem Gesetz und nach dem Gesetz über den öffentlichen Ver
- kehr
5 sind auf allen Planungs- und Entscheidungsstufen aufeinander abzustimmen. Beim Strassenbau sind mögliche Verkehrsleistungen des öffentlichen Personenverkehrs zu be
- rücksichtigen.
2 Strassen sind so auszugestalten, dass die Planungsziele des öffentlichen Personenver
- kehrs erreicht werden können.
3 Bestehende Strassen sind den Bedürfnissen des öffentlichen Personenverkehrs anzu
- passen, soweit dies möglich und für die Erreichung der Planungsziele des öffentlichen Personenverkehrs erforderlich ist.
4 SRL Nr.
709a
5 SRL Nr.
775
Nr. 755
13
4 Zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs sind flankierende Massnahmen zu tref
- fen.
§ 40
Vorübergehende Beanspruchung von privatem Grundeigentum
1 Privates Grundeigentum darf für folgende vorübergehende Vorkehren beansprucht wer
- den, sofern diese sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand getroffen wer
- den können: a. Massnahmen zur Vorbereitung von Planung und Projektierung wie Begehungen, Planaufnahmen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen und Aussteckungen, b. Bau- und Unterhaltsmassnahmen, c. Aufrechterhaltung des Verkehrs, d. Schneeräumung und -ablagerung, e. Massnahmen zur Abwendung von Gefahren für Strasse und Verkehr.
2 Grundeigentum ist schonend zu beanspruchen. Der Grundeigentümer ist vorgängig zu benachrichtigen, sofern dies zeitlich möglich ist.
3 Der durch solche Vorkehren entstandene Schaden ist zu ersetzen. Im Streitfall wird die Entschädigung im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgelegt. Scha
- denersatzforderungen verjähren innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren seit dem schädigenden Ereignis.
4 Das Anbringen von Zeichen und Einrichtungen auf privatem Grund richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.
§ 41
Massnahmen zum Schutz der Strasse und des Verkehrs
1 Zum Schutz der Strasse und des Verkehrs vor nachteiligen Einwirkungen von Naturer
- eignissen, insbesondere Schneeverwehungen, Steinschlag, Erdrutschen und Über
- schwemmungen, haben die Eigentümer von benachbarten Grundstücken die erforderli
- chen Einrichtungen zu dulden.
§ 42
Wasserabfluss
1 Ausserhalb der Bauzone ist das von der Strasse natürlich abfliessende Wasser vom Eigentümer des anstossenden Grundstücks entschädigungslos aufzunehmen. Innerhalb bestehender Bauzonen hat der Strasseneigentümer für die Entwässerung zu sorgen. Wer
- den Grundstücke entlang bestehender Strassen neu in die Bauzone aufgenommen und muss bei ihrer Überbauung eine Strassenentwässerung erstellt oder ausgebaut werden,
2 Verändert der Anstösser die Abflussverhältnisse auf seinem Grundstück, hat er dafür zu sorgen, dass die Strasse nicht beeinträchtigt wird.
3 Die Aufnahme des Wassers aus Strassenentwässerungsanlagen hat der Eigentümer des anstossenden Grundstücks gegen Entschädigung zu dulden. Vorbehalten bleiben beson
- dere Vereinbarungen und Verpflichtungen.
14 Nr. 755
3.2 Kantonsstrassen
§ 43
Erstellung, Hoheit und Eigentum
1 Die Kantonsstrassen werden vom Staat erstellt und stehen in seinem Eigentum und un
- ter seiner Hoheit. Vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse.
§ 44
* ...
§ 45
* Bauprogramm
1 Der Kantonsrat beschliesst ein Bauprogramm für die Kantonsstrassen. Dieses bezeich
- net alle Bauvorhaben, die in der Programmperiode geplant, ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen.
2 Das Bauprogramm bezeichnet anhand von Übersichtsplänen und Beschreibungen die Linienführung, den Ausbaustandard in den Grundzügen und die mutmasslichen Kosten der Bauvorhaben. Kleinere Bauvorhaben können in Sammelrubriken zusammengefasst werden.
3 Im Besonderen stellt das Bauprogramm die Umsetzung der im kantonalen Radrouten
- konzept 1994 aufgezeigten Massnahmen sicher, sodass die darin enthaltenen Radwege bis Ende 2013 zu 90 Prozent ihrer Gesamtlänge realisiert sind. Die Prioritäten richten sich nach den Kriterien des Konzeptes. Für die Radfahrerinnen und Radfahrer sind da
- mit sichere, zusammenhängende, direkte und attraktive Pendlerverbindungen, Schul- und Arbeitswege zu gestalten.
4 Die betroffenen Gemeinden und die regionalen Entwicklungsträger können sich ver
- nehmen lassen; dabei können weitere Interessierte über ihre Gemeinden Vorschläge und Anregungen einbringen. Diese Möglichkeit ist von der Gemeinde auf geeignete Weise bekannt zu geben. *
5 Das Bauprogramm ist mindestens alle vier Jahre zu überarbeiten. Allfällige Änderun
- gen oder Ergänzungen sind neu zu beschliessen.
§ 46
* Baubeschluss
1 Gestützt auf das Bauprogramm beschliesst der Regierungsrat oder, bei vereinfachten Projektbewilligungsverfahren, das zuständige Departement im Rahmen der verfügbaren Kredite die einzelnen Bauvorhaben. Erreichen die damit bewilligten Kosten die Höhe von 3 Millionen Franken, ist dafür der Kantonsrat zuständig. *
2 Wird ein Bauvorhaben aufgeteilt, sind die Kosten des im Bauprogramm beschriebenen Projekts für die Baubeschlusskompetenz massgebend.
3 Der Regierungsrat räumt den Gemeinden vor dem Baubeschluss die Möglichkeit ein, sich vernehmen zu lassen. *
Nr. 755
15
4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Baubeschlüsse nach Absatz 1 ist ausge
- schlossen.
§ 47
Kosten
1 Der Staat trägt die Kosten für den Kantonsstrassenbau. Vorbehalten bleiben die §§ 32 Absatz 5 und 42 Absatz 1.
2 Wird auf Verlangen von Gemeinden oder Privaten eine Ausführung beschlossen, die über den erforderlichen Standard hinausgeht, haben sie die Mehrkosten selber zu bezah
- len.
3 Sind wegen Bauten und Anlagen, die ein grosses Verkehrsaufkommen mit sich bringen, wie Einkaufszentren, Parkhäuser, Industrie- und Gewerbebetriebe, Lagerhäuser, Kies
- gruben, Deponien, Geschäfts- und Bürobauten, Hotels, Vergnügungszentren oder Gross
- überbauungen, Kantonsstrassen zu erstellen oder zu ändern, sind die dadurch entstehen
- den Kosten ganz oder teilweise den Verursachern zu überbinden.
3.3 Gemeindestrassen
§ 48
Erstellung, Hoheit und Eigentum
1 Die Gemeindestrassen werden von der Gemeinde erstellt und stehen unter ihrer Hoheit. Sie stehen unter Vorbehalt besonderer Rechtsverhältnisse im Eigentum der Gemeinde.
2 Der Regierungsrat kann eine Gemeinde zum Bau einer Gemeindestrasse verpflichten, wenn die Strasse auch für eine andere Gemeinde von wesentlicher Bedeutung ist und das Verkehrsinteresse einen durchgehenden Strassenzug erfordert.
§ 49
* Kommunaler Erschliessungsrichtplan
1 Der kommunale Erschliessungsrichtplan gemäss § 10a des Planungs- und Baugesetzes enthält die Gemeindestrassen, die zu ändern oder neu zu erstellen sind.
§ 50
* Baubeschluss
1 Die Gemeinde beschliesst den Bau von Gemeindestrassen aufgrund des bewilligten Strassenprojekts und gestützt auf den Kreditbeschluss nach Massgabe des kommunalen Rechts. *
2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Baubeschlüsse nach Absatz 1 ist ausge
- schlossen.
16 Nr. 755
§ 51
Kosten und Beiträge
1 Die Kosten für den Bau von Gemeindestrassen trägt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die Gemeinde.
2 Die Gemeinde kann die Kosten für den Bau von Gemeindestrassen nach dem Perime
- terverfahren ganz oder teilweise den Interessierten überbinden.
3 Sind wegen Bauten und Anlagen, die ein grosses Verkehrsaufkommen mit sich bringen, wie Einkaufszentren, Parkhäuser, Industrie- und Gewerbebetriebe, Lagerhäuser, Kies
- gruben, Deponien, Geschäfts- und Bürobauten, Hotels, Vergnügungszentren oder Gross
- überbauungen, Gemeindestrassen zu erstellen oder zu ändern, sind die dadurch entste
- henden Kosten ganz oder teilweise den Verursachern zu überbinden.
§ 52
Staatsbeiträge bei ausserordentlichen Naturereignissen
1 Der Kanton kann an den Bau von Gemeindestrassen Beiträge leisten, wenn Strassen durch ausserordentliche Naturereignisse gefährdet oder beschädigt werden und die Kosten für die Gemeinde und die Grundeigentümer nicht tragbar sind.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere. Er legt die Beiträge fest. Die Verwaltungsge richtsbeschwerde ist ausgeschlossen. *
§ 53
Beiträge anderer Gemeinden
1 Gemeinden leisten einen angemessenen Beitrag an den Bau von Gemeindestrassen, die nicht in ihrem Gebiet liegen, an denen sie aber ein besonderes Interesse haben.
2 Können sich die Gemeinden nicht einigen, setzt der Regierungsrat die Beiträge fest. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen. *
3.4 Güterstrassen
§ 54
Erstellung, Hoheit und Eigentum
1 Die Güterstrassen werden von der Strassengenossenschaft erstellt und stehen in ihrem Eigentum. Vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse.
2 Die Gemeinde übt die hoheitlichen Befugnisse aus. *
§ 55
* Baubeschluss
1 Der Bau von Güterstrassen wird von der Strassengenossenschaft beschlossen. Vorbe
- halten bleiben die Projektbewilligung und der Kreditbeschluss.
Nr. 755
17
2 Der Bau durch die Strassengenossenschaft gilt als beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Bau zustimmt. Grundeigentümer, die an der Beschlussfassung nicht mitwir
- ken, gelten als zustimmend.
3 Die Gemeinde kann, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, Güterstrassen bauen, sofern die Grundeigentümer sich nicht einigen und einer von ihnen ein Gesuch stellt. Die Gemeinde entscheidet nach dem Auflage- und Einspracheverfahren (§ 71a Abs. 2 und 3) über das Gesuch und über das Projekt. Sie kann vorweg auch nur über das Ge
- such befinden. *
4 Die Gemeinde kann Güterstrassen gegen den Willen privater Grundeigentümer selber bauen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. Sie entscheidet nach dem Auflage- und Einspracheverfahren (§ 71a Abs. 2 und 3) über den Bau und über das von ihr erstell
- te Projekt. *
5 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Baubeschlüsse der Strassengenossenschaft oder der Gemeinde zu Güterstrassen ist ausgeschlossen. *
§ 56
Verpflichtung zur Gründung einer Strassengenossenschaft
1 Die Gemeinde kann die interessierten Grundeigentümer zur Gründung einer Strassen
- genossenschaft oder zum Beitritt zu einer bestehenden Genossenschaft verpflichten.
*
2 Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verpflichtungsentscheids gilt die Beitrittserklä
- rung als abgegeben.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
§ 57
Kosten
1 Die Kosten für den Bau von Güterstrassen trägt unter Vorbehalt der nachfolgenden Be
- stimmungen die Strassengenossenschaft.
2 Die Gemeinde leistet Beiträge an die Kosten für den Bau von Güterstrassen.
3 Die Gemeinde verteilt die Kosten nach dem Perimeterverfahren auf die interessierten Grundeigentümer, sofern sich diese nicht einigen. *
4 Erstellt die Gemeinde als Eigentümerin oder Dienstbarkeitsberechtigte eine Güterstras
- se, hat sie von den interessierten Grundeigentümern im Perimeterverfahren Beiträge an die Baukosten von mindestens 10 Prozent im Berggebiet, 15 Prozent in der voralpinen Hügelzone und 20 Prozent im Talgebiet zu erheben.
5 Die Gemeinde kann die gemäss den Absätzen 3 und 4 auf die einzelnen Grundeigentü
- mer entfallenden Beiträge herabsetzen oder erlassen, wenn der einzelne Grundeigentü
- mer durch die Beitragsleistung übermässig stark belastet würde.
6 Besondere Regelungen über die Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden bleiben vorbehalten.
18 Nr. 755
3.5 Privatstrassen
§ 58
Erstellung, Hoheit und Eigentum
1 Privatstrassen werden von den privaten Grundeigentümern oder der Strassengenossen
- schaft erstellt. Sie stehen in der Regel im Eigentum des Erstellers.
2 Die Gemeinde übt die hoheitlichen Befugnisse aus. *
§ 59
* Baubeschluss
1 Die Grundeigentümer beschliessen über den Bau von Privatstrassen nach den bewillig
- ten Projekten.
2 Die Gemeinde kann, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, Privatstrassen bauen, sofern die Grundeigentümer sich nicht einigen und ein Gesuch vorliegt. Die Gemeinde entscheidet nach dem Auflage- und Einspracheverfahren (§ 71a Abs. 2 und 3) über das Gesuch und über das Projekt. Sie kann vorweg auch nur über das Gesuch befinden.
3 Die Gemeinde kann Privatstrassen gegen den Willen privater Grundeigentümer selber bauen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. Sie entscheidet nach dem Auflage- und Einspracheverfahren (§ 71a Abs. 2 und 3) über den Bau und über das von ihr erstell
- te Projekt.
§ 60
Verpflichtung zur Gründung einer Strassengenossenschaft
1 Die Gemeinde kann die interessierten Grundeigentümer zur Gründung einer Strassen
- genossenschaft oder zum Beitritt zu einer bestehenden Genossenschaft verpflichten.
*
2 Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verpflichtungsentscheids gilt die Beitrittserklä
- rung als abgegeben.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
§ 61
Kosten
1 Die interessierten Grundeigentümer tragen die Kosten für den Bau von Privatstrassen. Sofern sie sich nicht einigen, verteilt die Gemeinde die Kosten nach dem Perimeterver
- fahren. *
2 Die Gemeinde kann Beiträge leisten, sofern ein öffentliches Interesse besteht.
3 Die Gemeinde kann in den Fällen gemäss § 59 Absätze 2 und 3 von den Beteiligten vor Beginn der Arbeit für den gesamten Betrag der mutmasslichen Kosten Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen. *
Nr. 755
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4 Planung und Projektierung
4.1 Strassen- und Baulinienplan
§ 62
Gemeinsame Bestimmungen
1 Die Strassen- und Baulinienpläne dienen dazu, den Strassenraum zu gestalten oder Ge
- lände für geplante Strassen freizuhalten.
2 Der Regierungsrat kann die Strassenverwaltungsbehörde verpflichten, Strassen- oder Baulinienpläne auszuarbeiten, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.
§ 63
Strassenplan
1 Die Strassenverwaltungsbehörde kann Strassenpläne ausarbeiten.
2 Der Strassenplan enthält insbesondere die Linienführung der Strasse und ihre Hauptab
- messungen. Innerhalb der Bauzonen sind Baulinien festzulegen.
3 Im Strassenplan sind jene Flächen speziell zu bezeichnen, für die das Gemeinwesen das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des Plans erhalten will. *
§ 64
Baulinienplan
1 Die Strassenverwaltungsbehörde hat bei der Planung und Projektierung neuer Strassen innerhalb der Bauzonen Baulinien vorzusehen. Sie ist ferner befugt, ausserhalb der Bau
- zonen oder entlang von bestehenden Strassen Baulinien vorzusehen.
2 Der Baulinienplan kann für Bauten und Anlagen über und unter dem Erdboden, für ein
- zelne Stockwerke sowie für bestehende und neue Bauten und Anlagen unterschiedliche Baulinien festlegen. Er kann weiter vorsehen, dass an die Baulinie zu bauen ist.
§ 65
* Vorprüfung, Auflage, Einsprachen
1 Strassenpläne für Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen sind vor der öffentlichen Auf
- lage dem zuständigen Departement zur Vorprüfung einzureichen.
2 Die Strassen- oder Baulinienpläne sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einspra
- chemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen. *
3 Den betroffenen Grundeigentümern ist durch die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Instruktionsinstanz bei Kantonsstrassen und durch die Gemeinde bei den übrigen Strassen die öffentliche Auflage der Strassen- und Baulinienpläne mit dem Hin
- weis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist bekannt zu geben.
*
20 Nr. 755
4 Einsprachen sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle einzurei chen. *
5 Die Instruktionsinstanz prüft die Einsprachen bei Kantonsstrassen, die Gemeinde bei den übrigen Strassen. Sie versuchen, die Einsprachen gütlich zu erledigen. *
§ 66
* Entscheid, Genehmigung
1 Der Regierungsrat entscheidet bei Kantonsstrassen nach Anhörung der Gemeinde über den Strassen- oder Baulinienplan und allfällige gegen den Plan gerichtete Einsprachen. Die Gemeinde entscheidet bei den übrigen Strassen. *
2 Die Gemeinde übermittelt dem Regierungsrat den Strassenplan in der beschlossenen Fassung und dem zugehörigen Entscheid zur Genehmigung. Der Regierungsrat entschei
- det mit der Genehmigung gleichzeitig über allfällige gegen den Entscheid der Gemeinde über den Strassenplan zulässige Verwaltungsbeschwerden. *
3 Der Entscheid des Regierungsrates nach Absatz 2 kann mit Verwaltungsgerichtsbe schwerde beim Kantonsgericht
6 angefochten werden, soweit der Regierungsrat über die Beschwerden befindet oder Anordnungen trifft, an deren Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse besteht.
4 Wird im Strassenplan durch entsprechende Bezeichnung das Enteignungsrecht bean
- sprucht, erhalten bei Kantonsstrassen der Staat, bei den übrigen Strassen die Gemeinde oder die zuständige Genossenschaft dieses Recht mit dem Entscheid nach Absatz 1 oder mit der Genehmigung nach Absatz 2.
§ 66a
* Koordination, Veröffentlichung
1 Verlangen es die Grundsätze der Verfahrenskoordination, erlässt der Regierungsrat mit seinen Entscheiden nach § 66 Absätze 1 und 2 zugleich alle weiteren in der gleichen Sa
- che erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen anderer kantonaler Behörden. Für die Entscheidseröffnung gilt in diesen Fällen sinngemäss § 196 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes
7 .
2 Verlangen es die Grundsätze der Verfahrenskoordination, erlässt a. * die Gemeinde mit ihrem Entscheid nach § 66 Absatz 1 die weiteren in der glei
- chen Sache erforderlichen kommunalen Bewilligungen und Verfügungen, erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen aller kantonalen Behörden. Für die Entscheidseröffnung gilt in diesen Fällen sinngemäss § 196 Absatz 3 des Pla
- nungs- und Baugesetzes.
6 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurde in den §§ 66, 98 und 111 die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
7 SRL Nr.
735 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 755
21
3 Die zuständige Dienststelle hat den Entscheid über Strassen- und Baulinienpläne bei Kantonsstrassen nach § 66 Absatz 1 im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.
4 Die Gemeinde hat im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen * a. die Genehmigung der Strassenpläne nach § 66 Absatz 2, b. den Entscheid über Baulinienpläne bei den übrigen Strassen nach § 66 Absatz 1.
4.2 Strassenprojekt
4.2.1 Bewilligungspflicht *
§ 67
Bewilligungspflicht *
1 Strassen dürfen nur aufgrund einer Projektbewilligung gebaut werden. Nicht bewilli
- gungsbedürftig ist der Strassenunterhalt.
2 Bei privaten Güterstrassen und Privatstrassen kann anstelle des Projektbewilligungs
- verfahrens das Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz durchge
- führt werden, wenn alle Grundeigentümer, auf deren Land die Strasse gebaut werden soll, dem Projekt zustimmen.
3 Das Gesuch um Bewilligung des Projekts einer Güterstrasse oder einer Privatstrasse ist der Gemeinde einzureichen. *
§ 68
Inhalt des Strassenprojekts
1 Das Strassenprojekt enthält die genaue Linienführung, die Länge und Breite sowie die wesentlichen Bestandteile der Strasse. Es kann weitere Angaben enthalten. Es bezeich
- net die vorgesehene Strassenkategorie.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
4.2.2 Kantonsstrassen *
§ 69
* Projektauflage, Aussteckung, Markierung
1 Das Kantonsstrassenprojekt ist durch die vom Regierungsrat in der Verordnung be
-
- lagen öffentlich aufzulegen. Ist das Projektbewilligungsverfahren (Leitverfahren gemäss
§ 192a des Planungs- und Baugesetzes) mit weiteren Verfahren zu koordinieren, sorgt
die Instruktionsinstanz für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller massgebenden Un
- terlagen.
22 Nr. 755
2 Das Projekt ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen.
3 Den Anstössern ist das Projekt mit eingeschriebenem Brief und dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist bekannt zu geben. Gleichzeitig ist den interessierten kantonalen Stellen Gelegenheit zu geben, zum Projekt innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.
4 Spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bewilligungsverfahrens ist das Projekt auf erkennbare Weise auszustecken oder zu markieren. Die Instruktions- oder, während des Beschwerdeverfahrens, die Beschwerde
- instanz kann die vorzeitige Beseitigung der Aussteckung oder Markierung verfügen, wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt.
§ 70
* Einsprachen
1 Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Be
- kanntgabe an die Anstösser angegebenen Stelle einzureichen.
2 Nach Ablauf der Einsprachefrist leitet die Gemeinde die Einsprachen mit ihrer Ver nehmlassung an die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Instruktionsin
- stanz weiter. Diese leitet allfällige Einspracheverhandlungen.
§ 71
* Projektbewilligung
1 Der Regierungsrat entscheidet über das Kantonsstrassenprojekt und die dagegen ge
- richteten öffentlich-rechtlichen Einsprachen.
2 Er erlässt a. mit seinem Entscheid zugleich alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden, b. die notwendigen, inhaltlich aufeinander abgestimmten Auflagen und Bedingun
- gen.
3 Mit seinem Entscheid erteilt der Regierungsrat dem Staat das Enteignungsrecht.
4.2.3 Übrige Strassen *
§ 71a
* Bewilligungsverfahren
1 Strassenprojekte, die der Regierungsrat zu genehmigen hat, sind vor der öffentlichen Auflage dem zuständigen Departement zur Vorprüfung einzureichen.
Nr. 755
23
2 Im Übrigen finden die Vorschriften in den §§ 191, 192 und 193–195 des Planungs- und Baugesetzes zum Baubewilligungsverfahren sinngemäss Anwendung. Als Leitbehörde gilt dabei die für die Projektbewilligung zuständige Stelle der Gemeinde, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist und auch kein Projektbewilligungsverfahren nach dem Wasserbaugesetz oder nach diesem Gesetz für Kantonsstrassen durchzuführen ist.
*
3 Die Gemeinde leitet allfällige Einspracheverhandlungen. *
§ 71b
* Projektbewilligung
1 Die Gemeinde entscheidet nach Ablauf der Einsprachefrist ohne Verzug über das Strassenprojekt und die dagegen gerichteten öffentlich-rechtlichen Einsprachen, sobald die Stellungnahmen der interessierten kantonalen Stellen vorliegen oder die dafür ge
- setzte Frist unbenützt verstrichen ist. *
2 Ist die Projektbewilligung mit weiteren Bewilligungen oder Verfügungen zu koordinie
- ren, gelten die Bestimmungen der §§ 192a und 196 des Planungs- und Baugesetzes. Wenn keine Baubewilligung erforderlich ist, entscheidet als kantonale Behörde a. der Regierungsrat, wenn in der gleichen Sache auch ein Entscheid des Regie
- rungsrates erforderlich ist, sonst b. die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Behörde.
3 Der Regierungsrat oder die Behörde nach Absatz 2b erlässt in einem Entscheid alle er
- forderlichen, mit der Projektbewilligung zu koordinierenden Bewilligungen und Verfü
- gungen kantonaler Behörden und sorgt für die inhaltliche Abstimmung der notwendigen Auflagen und Bedingungen.
§ 71c
* Enteignungsrecht
1 Wird im Strassenprojekt für die davon erfassten Flächen das Enteignungsrecht bean
- sprucht, bedarf die Projektbewilligung der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser entscheidet mit der Genehmigung gleichzeitig über allfällige in diesem Fall zulässige Verwaltungsbeschwerden gegen die Projektbewilligung.
2 Mit seinem Genehmigungsentscheid erteilt der Regierungsrat der Gemeinde oder der zuständigen Genossenschaft das Enteignungsrecht.
3 Entscheidet der Regierungsrat gemäss § 71b Absatz 2 als kantonale Behörde, erteilt er mit diesem Entscheid auch das Enteignungsrecht. In diesen Fällen ist die Verwaltungs
- beschwerde ausgeschlossen.
24 Nr. 755
4.2.4 Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren *
§ 72
*
1 Für die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichneten Projekte, über die in einem vereinfachten Projektbewilligungsverfahren entschieden werden kann, gilt abweichend von den Bestimmungen in den §§ 69, 70, 71a und 71b, dass a. das Projekt nicht auszustecken oder zu markieren ist, b. das Projekt weder öffentlich bekannt zu machen noch öffentlich aufzulegen ist, c. das Projekt den Anstössern und weiteren betroffenen Grundeigentümern, die dem Vorhaben nicht durch Unterschrift zugestimmt haben, mit dem Hinweis bekannt zu geben ist, dass sie innert 10 Tagen Einsprache erheben können, d. bei Kantonsstrassen der Regierungsrat oder das zuständige Departement über das Projekt und die Einsprachen entscheidet, e . * ...
4.3 Gemeinsame Bestimmungen
§ 73
* Änderung und Aufhebung
1 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, werden die Strassen- und Baulinienplä
- ne oder die Strassenprojekte überprüft und nötigenfalls angepasst oder aufgehoben. Die Strassenverwaltungsbehörde hat sie alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls die Anpassung oder Aufhebung vorzubereiten. Die betroffenen Grundeigentümer und die Gemeinden können Antrag stellen. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 65–66a und
69–72.
§ 74
* Planungszone
1 Zur Sicherstellung des Strassenbaus kann der Regierungsrat bei Kantonsstrassen, die Gemeinde bei den übrigen Strassen für genau bezeichnete Gebiete eine Planungszone bestimmen. Diese wird mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam. *
2 Innerhalb des von der Planungszone erfassten Gebiets darf nichts unternommen wer
- den, was den Planungszweck beeinträchtigen könnte.
3 Die Vorschriften in den §§ 83 und 84 des Planungs- und Baugesetzes zur Geltungsdau
- er der Planungszone und zum Verfahren finden sinngemäss Anwendung.
4 Strassen- und Baulinienpläne sowie Strassenprojekte gelten ab dem Zeitpunkt ihrer öf
- fentlichen Auflage als Planungszone.
§ 75
* ...
Nr. 755
25
§ 76
Pflicht zur Übernahme von Grundstücken
1 Wird ein Grundstück durch Baulinien so zerschnitten, dass die Überbauung der verblei
- benden Grundstücksfläche verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird, kann der Eigentümer verlangen, dass das gesamte Grundstück gegen Entschädigung über
- nommen wird. Übernahmepflichtig ist der Staat bei den Kantonsstrassen und die Gemeinde oder die zuständige Genossenschaft bei den übrigen Strassen.
2 Vorbehalten bleibt die Entschädigung aus materieller Enteignung gemäss Enteignungs
- gesetz, sofern der Grundeigentümer die Übernahme nicht verlangt.
4.4 Besondere Regelungen
§ 77
Übertragung von Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen an die Gemeinden
1 Der Regierungsrat kann Planung, Projektierung und Ausführung von Kantonsstrassen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an die Gemeinden übertragen. Sie handeln in die
- sem Fall im Namen und auf Rechnung des Staates und werden für ihre Aufwendungen entschädigt.
2 Der Regierungsrat kann im Einzelfall auf Gesuch hin einer Gemeinde oder Dritten be
- stimmte Aufgaben, insbesondere den Bau von Rad- und Gehwegen oder Trottoirs, auf deren Kosten übertragen. *
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
5 Strassenunterhalt
§ 78
Grundsatz
1 Die Strassen sind im Rahmen der zeitlichen, technischen und wirtschaftlichen Mög
- lichkeiten so zu unterhalten, dass eine sichere Benützung gewährleistet ist. Massgebend sind Funktion und Verkehrsbedeutung der Strasse.
2 Die für den Strassenbau aufgestellten Grundsätze nach den §§ 2 und 38 gelten sinnge
- mäss auch für den Strassenunterhalt.
§ 79
Strassenunterhalt
1 Der Strassenunterhalt besteht aus dem betrieblichen und baulichen Unterhalt sowie der Erneuerung der Strasse.
26 Nr. 755
2 Der betriebliche Unterhalt umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Strasse, wie Reinigungs-, Kontroll-, Pflegearbeiten, Winter dienst, Beleuchtung und kleinere Reparaturen zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit.
3 Der bauliche Unterhalt besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden Massnahmen zur Gewährleistung des ursprünglichen und des erforderlichen Strassenzu
- standes. Dazu gehören insbesondere grössere zusammenhängende Reparaturen sowie Massnahmen, um die Tragfähigkeit der Strasse zu erhöhen, die Entwässerungsleitungen instandzustellen und die Kunstbauten zu verstärken.
4 Die Erneuerung umfasst den Ersatz von Strassenabschnitten oder Strassenbestandtei
- len, sofern durch den baulichen Unterhalt der erforderliche Strassenzustand insgesamt oder in wesentlichen Teilen nicht erreicht werden kann. Umfang, Erscheinung und Be
- stimmung der Strasse oder einzelner Strassenbestandteile dürfen dabei nicht verändert werden.
§ 80
Zuständigkeit
1 Zuständig für den Strassenunterhalt sind a. bei Kantonsstrassen der Staat. Der Gemeinde obliegen innerorts
1. der Winterdienst auf den Trottoirs, Rad- und Gehwegen,
2. die Reinigung der Fahrbahn, der Trottoirs, Rad- und Gehwege,
3. die Grünpflege, b. bei den Gemeindestrassen die Gemeinde, c. bei den Güterstrassen die Strassengenossenschaft, d. * bei Privatstrassen die interessierten Grundeigentümer.
2 Der Unterhalt der Kantonsstrassen kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an die Gemeinde übertragen werden. Sie wird für ihre Aufwendungen vom Staat entschädigt, soweit sie nicht unterhaltspflichtig im Sinn des Absatzes 1a ist.
3 Die Gemeinden können innerorts die Pflicht zur Reinigung und zur Schneeräumung des Trottoirs oder Gehwegs den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke überbin
- den.
4 Vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse.
§ 81
Winterdienst
1 Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung, die Glatteisbekämpfung, den Schutz der Strasse vor Schneeverwehungen und die besondere Markierung der Strassenränder.
2 Öffentliche Strassen sind entsprechend ihrer Funktion und Verkehrsbedeutung auch im Winter offenzuhalten.
3 Für die Verwendung von Auftaumitteln gelten die Vorschriften des Umweltschutz rechts.
Nr. 755
27
§ 82
Kosten
1 Zu den Unterhaltskosten zählen alle Kosten für Massnahmen gemäss § 79.
2 Die Kosten für den Strassenunterhalt trägt der Unterhaltspflichtige gemäss §
80. Bei den Gemeindestrassen und den Güterstrassen im Eigentum der Gemeinde kann die Gemeinde die Kosten im Perimeterverfahren ganz oder teilweise den interessierten Grundeigentümern überbinden.
3 Einigen sich die Unterhaltspflichtigen nicht über die Kostenverteilung, werden die Kosten von der Gemeinde im Perimeterverfahren verlegt. *
4 Die Gemeinde leistet Beiträge an die Kosten für den Unterhalt von Güterstrassen.
5 Bei den Privatstrassen kann die Gemeinde die Kosten für den Unterhalt ganz oder teil
- weise übernehmen, sofern ein öffentliches Interesse besteht.
6 Bei Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen sind die dadurch entstehen
- den Kosten des baulichen Unterhalts und der Erneuerung ganz oder teilweise den Verur
- sachern zu überbinden.
6 Finanzierung
§ 83
* Kanton
1 Der Staat verwendet für den Bau der Kantonsstrassen und Wege, einschliesslich der strassenbedingten Schutzmassnahmen, folgende Mittel: a. die Beiträge des Bundes an die Kosten der Hauptstrassen, seine weiteren werkge
- bundenen Beiträge sowie die dem Kanton zufallenden, nicht werkgebundenen Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mi
- neralölsteuer, b. *
65 Prozent des dem Kanton zufallenden Anteils aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
8 , c. die Programmbeiträge des Bundes aus dem Infrastrukturfonds an die Kosten für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglome
- rationen nach dem Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerati
- onsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen, d. *
65 Prozent der aus den Verkehrssteuern resultierenden Einnahmen nach dem Ge
- setz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenver
- kehrsrechtes
9 , e. die Leistungen von Gemeinden und Privaten gemäss diesem Gesetz,
8 SR
641.81
9 SRL Nr.
776
28 Nr. 755 f. weitere dafür bereitgestellte Beträge.
2 Die Programmbeiträge des Bundes gemäss Absatz 1c sowie weitere Mittel nach Absatz
1 – soweit dafür ein Bedarf für die im Agglomerationsprogramm enthaltenen Kantons
- strassenbauvorhaben besteht – werden als ein auf die nächsten Jahre übertragbarer In
- vestitionskredit in den Voranschlag eingestellt. Im Baubeschluss wird der Betrag festge
- legt, der dem Kredit zur Finanzierung der im Agglomerationsprogramm enthaltenen Kantonsstrassenbauvorhaben entnommen wird.
3 Der Staat verwendet für den Unterhalt der Kantonsstrassen und Wege die in Absatz 1a, b, d und e genannten sowie weitere dafür bereitgestellte Mittel.
4
6 Prozent der dem Kanton zufallenden, nicht werkgebundenen Beiträge des Bundes ge
- mäss Absatz 1a und der Mittel gemäss Absatz 1d sind für den Bau und den Unterhalt der Güterstrassen zu verwenden.
§ 83a
* Gemeinden
1 Die Gemeinden verwenden für den Bau der Gemeindestrassen und Wege, einschliess
- lich der strassenbedingten Schutzmassnahmen, unter anderem folgende Mittel: a. die werkgebundenen Beiträge des Bundes nach dem Bundesgesetz über die Ver
- wendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, b. * ... c. die Programmbeiträge des Bundes aus dem Infrastrukturfonds an die Kosten für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglome
- rationen nach dem Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerati
- onsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen; der Regierungsrat oder, ab 3 Millionen Franken, der Kantonsrat legt den jeweiligen Beitrag fest, der dem Investitionskredit gemäss §
83 Absatz 2 zur Finanzierung der im Agglomerationsprogramm enthaltenen Gemeindestras
- senbauvorhaben entnommen wird, d. * ... e. die Leistungen des Kantons, von Nachbargemeinden und Privaten gemäss diesem Gesetz.
2 ... *
3 Die Gemeinden verwenden für den Unterhalt der Gemeindestrassen und Wege unter anderem die in Absatz 1e genannten Mittel. *
§ 83b
* ...
Nr. 755
29
7 Strassenpolizeiliche Bestimmungen
§ 84
Abstände von Neubauten
1 Für neue ober- und unterirdische Bauten und Anlagen sind die Strassenabstände ver
- bindlich, die in einem Nutzungsplan festgelegt wurden. Von der Gemeinde festgelegte Baulinien entlang von Kantonsstrassen sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
2 Wo kein solcher Nutzungsplan besteht, haben neue oberirdische Bauten und Anlagen folgende Mindestabstände einzuhalten: a. zu Kantonsstrassen
6 m, b. zu Gemeindestrassen
5 m, c. zu Güterstrassen
4 m, d. zu Privatstrassen
4 m, e. zu Wegen
2 m.
3 Vorspringende Gebäudeteile im Sinne von § 112a Absatz 2h des Planungs- und Bauge
- setzes dürfen bis maximal 1,5 m, andere Anlagen, wie Container- und Veloplätze, bis maximal 1 m über die Mindestabstände gemäss den Absätzen 1 und 2 hinausragen.
*
4 Bei neuen unterirdischen Bauten und Anlagen beträgt der Mindestabstand zu Strassen
3 m und zu Wegen 2 m, sofern nicht ein Nutzungsplan gemäss Absatz 1 abweichende Abstände festlegt.
5 Die Gemeinden können in einem Reglement die Abstände gemäss Absatz 2 bei Gemeindestrassen auf höchstens 3 m, bei Güterstrassen und Privatstrassen auf höchstens
2 m herabsetzen. Sie können zudem im Reglement die Absätze 3 und 4 durch eine ande
- re Regelung ersetzen und weitere Bestimmungen über die Bewilligung von Bauten und Anlagen zwischen Baulinie und Strassengrenze aufstellen.
6 Aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutz der Strasse kann im Einzelfall bei Kantonsstrassen die zuständige Dienststelle, bei den übrigen Strassen die Gemeinde grössere Abstände verfügen. *
§ 85
Abstände von bestehenden Bauten
1 An Bauten und Anlagen, die über die gesetzlichen Strassenabstände oder Baulinien hinausragen, dürfen unter Vorbehalt von § 88 keine baulichen Veränderungen (An-, Um- und Aufbauten) vorgenommen werden. Für Isolationen gegen Wärmeverlust dürfen die Strassen- und Baulinienabstände unterschritten werden, sofern die für die Wärmeisolati
- on vorgeschriebenen Mindestanforderungen erfüllt werden.
§ 86
* Abstände von Pflanzen
1 Der Abstand von Bäumen beträgt ausserhalb der Bauzonen 4 m zu öffentlichen und
3 m zu privaten Strassen, innerhalb der Bauzonen 2 m zu öffentlichen und 1 m zu Pri
- vatstrassen.
30 Nr. 755
2 Der Abstand der Bäume von Wäldern beträgt zu Kantonsstrassen 5 m und zu den übri
- gen Strassen 3 m, ausgenommen zu Waldstrassen. Für das Niederholz gelten die Abstän
- de gemäss Absatz 4.
3 Neue Strassen haben zum Wald die in Absatz 2 genannten Abstände einzuhalten. Aus
- nahmen kann die gemäss § 136 Absatz 4 des Planungs- und Baugesetzes zuständige Be
- hörde erteilen, wenn die dort verlangten Voraussetzungen erfüllt sind.
4 Für Hecken, Sträucher und dergleichen gelten die Abstände gemäss § 87.
5 Die Vorschriften über die Sichtzonen (§ 90) sind sinngemäss anzuwenden.
6 Die Abstandsvorschriften gelten nicht für Bepflanzungen, die Bestandteile einer Strasse sind (§ 12).
7 Der Grundeigentümer ist zum rechtzeitigen Zurückschneiden der Pflanzen verpflichtet. Unterlässt er diese Arbeit, ist sie auf seine Kosten von der Strassenverwaltungsbehörde zu veranlassen. In Härtefällen kann die Strassenverwaltungsbehörde dem Grundeigentü
- mer diese Kosten ganz oder teilweise erlassen.
§ 87
Abstände von Einfriedungen und Mauern
1 Einfriedungen und Mauern haben zur Fahrbahn oder zu einem Radweg einen Abstand von mindestens 0,6 m einzuhalten. Sind sie höher als 1,50 m, haben sie bei Kantons- und Gemeindestrassen ausserorts zusätzlich das halbe Mass der Mehrhöhe als Abstand einzuhalten.
§ 88
Ausnahmen
1 Bei Kantonsstrassen bewilligt die zuständige Dienststelle Ausnahmen von den gesetzli
- chen Strassenabständen. Das zuständige Departement kann die Bewilligungskompetenz an die Gemeinde delegieren. *
2 Bei den übrigen Strassen bewilligt die Gemeinde Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen. *
3 Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die Baute, Anlage oder Pflanze weder die Si
- cherheit des Verkehrs noch einen künftigen Strassenausbau beeinträchtigt. Einzuhalten sind auch die Bestimmungen über die Sichtzonen (§ 90). Wo Baulinien festgelegt wur
- den, sind Bewilligungen nur zulässig, wenn dies in einem Nutzungsplan oder einem Re
- glement der Gemeinde ausdrücklich vorgesehen ist.
4 In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass der Mehrwert, der durch die Baute oder Anlage geschaffen wird, bei einem späteren Landerwerb für öffentliche Zwecke nicht mitberechnet werden darf. *
§ 89
Messweise
1 Die Abstände werden ab der Grenze der Strassenparzelle gemessen.
Nr. 755
31
2 Ist die Strasse nicht vermarcht oder stimmt die im Grundbuchplan eingetragene Grenze nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, werden die Abstände ab dem Fahr
- bahnrand oder ab der Aussenkante des Trottoirs, des Rad- oder Gehwegs gemessen.
3 Bei Bäumen werden die Abstände bis zur Stockmitte gemessen. Bei Sträuchern, He
- cken, Niederholz usw. ist bis zu ihrem äussersten Rand auf der Strassenseite zu messen.
§ 90
Sichtzonen
1 Bauten und Anlagen dürfen weder errichtet noch geändert werden, wenn dadurch die erforderlichen Sichtverhältnisse der Strassenbenützer beeinträchtigt werden.
2 Innerhalb der Sichtzone ist die freie Sicht zu gewährleisten.
3 Wer um Bewilligungen nach diesem Gesetz nachsucht, hat die erforderliche Sichtzone nachzuweisen. Sofern die Sichtzone Nachbargrundstücke betrifft, hat der Gesuchsteller die schriftliche Erklärung der betroffenen Grundeigentümer zur Freihaltung der Sichtzo
- ne und die Zustimmung zur Anmerkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän
- kung beizubringen. Die Sichtzone ist von der Bewilligungsbehörde auf Kosten des Ge
- suchstellers auf den betroffenen Grundstücken als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe
- schränkung anmerken zu lassen.
4 Die zuständige Dienststelle kann bei Kantonsstrassen im Strassenprojekt, bei der Ertei
- lung von Bewilligungen nach diesem Gesetz oder durch Verfügung im Einzelfall Sicht
- zonen auf das angrenzende Land legen. Die gleiche Kompetenz hat die Gemeinde bei den übrigen Strassen. *
§ 91
Lichtraumprofil
1 Das Lichtraumprofil begrenzt den freien Raum, der zur sicheren und vollen Ausnüt
- zung der Verkehrsfläche notwendig ist.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
§ 92
Verbot von verkehrsgefährdenden Einrichtungen
1 Einrichtungen, die den Verkehr gefährden, insbesondere Bauten, Anlagen, Einfriedun
- gen, Mauern, Materiallagerungen, Anpflanzungen und Stacheldrahtzäune, sind unter
- sagt.
2 Das Ableiten von Wasser auf die Strasse ist verboten.
32 Nr. 755
8 Abstellflächen für Fahrzeuge
§ 93
Pflicht zur Erstellung von Abstellflächen
1 Soweit durch Bauten und Anlagen oder Teile davon Verkehr verursacht oder vermehrt wird, hat der Bauherr bei ihrer Errichtung, Erweiterung oder bei neubauähnlichen Um
- bauten auf dem Baugrundstück Abstell- und Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Bewoh
- ner, Beschäftigten, Besucher und Kunden zu erstellen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind. Das gleiche gilt bei Zweckänderungen, die einen vermehrten Bedarf an Abstell- und Verkehrsflächen zur Folge haben. Vorbehalten bleibt § 94. *
2 Bei Abstellflächen für mehr als 40 Fahrzeuge ist pro 40 Abstellplätze mindestens ein Abstellplatz für Behinderte in der Nähe der Baute zu reservieren und zu kennzeichnen. Erfordert es die Nutzungsart, namentlich bei Bauten mit Publikumsverkehr, können Ab
- stellplätze für Behinderte auch bei kleineren Abstellflächen verlangt werden.
3 Für Zweiradfahrzeuge sind an geeigneter Stelle Abstellflächen bereitzustellen. Sie sind zu überdachen und ebenerdig anzulegen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind.
4 Das Ausmass der erforderlichen Abstell- und Verkehrsflächen wird aufgrund der Gemeindevorschriften in der Baubewilligung festgesetzt. Darin kann vorgeschrieben werden, dass die Abstellplätze für bestimmte Benützer (Bewohner, Beschäftigte, Besu
- cher und Kunden usw.) zu reservieren sind. *
5 Bei grösseren Überbauungen und bei Bauten mit grossem Verkehrsaufkommen kann vorgeschrieben werden, dass die Abstellflächen zu einem wesentlichen Teil in unterirdi
- schen Sammelgaragen anzulegen sind, soweit es die örtlichen Verhältnisse erlauben.
6 Kann der Bauherr die erforderlichen Abstellflächen nicht auf dem Baugrundstück er
- stellen, darf er sie auf einem in angemessener Entfernung liegenden Grundstück bereit
- stellen, gegebenenfalls in einer Gemeinschaftsanlage. In diesem Fall hat er sich darüber auszuweisen, dass zugunsten des pflichtigen Grundstücks ein grundbuchlich sicherge
- stelltes Recht zur dauernden und unbeschränkten Benützung der Abstellflächen besteht.
7 Bestehende Abstell- und Verkehrsflächen sind ihrer Zweckbestimmung zu erhalten, so
- weit und solange dafür ein Bedürfnis besteht. Die Beseitigung oder Zweckänderung be
- darf der Bewilligung der Gemeinde. *
§ 94
Verbot der Erstellung von Abstellflächen
1 Die Gemeinde kann aufgrund der Gemeindevorschriften in der Baubewilligung das Ausmass der Abstell- und Verkehrsflächen herabsetzen, sie auf mehrere Grundstücke aufteilen oder deren Erstellung ganz untersagen, wenn * a. verkehrstechnische, feuerpolizeiliche, wohnhygienische oder andere raumplaneri
- sche Gesichtspunkte, insbesondere der Schutz der Wohnumgebung und des Orts
- bilds, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, dies erfordern, oder
Nr. 755
33 b. bereits eine genügende Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr besteht, oder c. die Leistungsfähigkeit des angrenzenden Strassennetzes es erfordert, oder d. für das Ortsbild wichtige Grün- und Freiflächen zweckentfremdet würden.
§ 95
Ersatzabgabe
1 Wenn die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Abstellflächen nicht oder nur in be
- schränktem Umfang zulassen, die Kosten unzumutbar sind oder die in § 94 genannten Gründe der Erstellung von Abstellflächen entgegenstehen, hat der Bauherr eine ange
- messene Ersatzabgabe zu entrichten, sofern die Gemeindevorschriften dies vorsehen.
2 Die Höhe der Ersatzabgaben ist in den Gemeindevorschriften zu regeln. Dabei sind die Vor- und Nachteile für die Grundeigentümer zu berücksichtigen. In diesen Bestimmun
- gen kann für besondere Fälle (Erhaltung von Wohnraum, Bauten gemeinnütziger Institu
- tionen, Herabsetzung oder Verbot von Abstellflächen nach § 94 usw.) die Reduktion oder der Erlass der Ersatzabgaben festgelegt werden.
3 Über die Ersatzabgabe wird in der Baubewilligung aufgrund der Gemeindevorschriften entschieden. *
4 Die Ersatzabgaben für Abstellflächen sind für Erstellung, Ausbau, Erneuerung, Unter
- halt, Betrieb und Subventionierung von öffentlichen Abstell- und Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für die Förderung des öffentlichen Verkehrs zu verwenden.
§ 96
* Vorschriften der Gemeinden
1 Die Gemeindevorschriften gemäss den §§ 93–95 sind von der Gemeinde im Bau- und Zonenreglement oder in einem besonderen Reglement zu erlassen.
2 Die Gemeindevorschriften können dem zuständigen Departement vor ihrem Er
- lass freiwillig zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Vorprüfung ist gebührenpflich
- tig. *
3 ... *
§ 97
Beiträge an die Kosten öffentlicher Abstellflächen
1 Erfährt ein Grundstück durch die Erstellung oder den Ausbau einer öffentlichen Ab
- stellfläche einen Sondervorteil, kann dessen Eigentümer von der Strassenverwaltungsbe
- hörde zur Leistung eines Beitrags an die Kosten verpflichtet werden.
2 Die Gesamtbelastung der beitragspflichtigen Grundstücke darf 50 Prozent der Kosten der Abstell- und Verkehrsflächen nicht übersteigen. Die Belastung der einzelnen Grund
- stücke ist entsprechend ihrem Bedarf nach Abstellflächen und unter Berücksichtigung der Aufwendungen des Grundeigentümers für Abstellflächen festzulegen.
34 Nr. 755
9 Rechtsschutz
§ 98
* Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Gemeinde über Grundeigentümerbeiträge (§§ 51 Abs. 2 und 3,
57 Abs. 3 und 4 und 97) und über die Kostenverteilung bei Privatstrassen (§§ 61 und 82 Abs. 2, 3 und 6) ist die Einsprache im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
10 und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. *
2 Im Übrigen können alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide und Be
- schlüsse innert 20 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 99
* Einsprache- und Beschwerdebefugnis
1 Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach diesem Gesetz sind befugt: a. Personen, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhe
- bung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutzwür
- diges Interesse haben, b. kantonale Behörden gegen Gesuche und Entwürfe sowie gegen Entscheide und Beschlüsse von Gemeinden, sofern das Gesuch, der Entwurf, der Entscheid oder der Beschluss ein Sachgebiet betrifft, das nach den organisationsrechtlichen Be
- stimmungen für die kantonale Verwaltung zu ihrem Aufgabenbereich gehört, c. die nach dem Bundesrecht im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen sowie ihre im Kanton Luzern tätigen Sek
- tionen in den dort vorgesehenen Fällen, d. andere Organisationen im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie des Verkehrs, die sich statutengemäss seit fünf Jahren dem Umwelt-, Natur- oder Heimatschutz oder Verkehrsfragen im Kanton Luzern widmen, im Rahmen ihres statutarischen Zwecks, soweit die Interessen des Umwelt-, Natur- oder Heimat
- schutzes oder des Verkehrs berührt werden, e. die Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen im Rahmen der §§ 37 und 93 Absatz 2, f. andere Personen, Behörden und Organisationen, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt.
2 Wird vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung dieses Ge
- setzes ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt, kann nur Beschwerde erheben, a. wer sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat oder b. wer durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist.
10 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 755
35
10 Vollzug und Strafen
§ 100
Strafbestimmungen
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 22 Absatz 1, 23 Absatz 1,
29 Absatz 2, 30 Absätze 1 und 2 Satz 1, 32 Absatz 1, 67 Absatz 1, 74 Absatz 2, 84 Ab
- sätze 1, 2, 4 und 5, 85, 86, 87, 88 Absätze 1 und 2, 90 Absätze 1–3, 91 Absatz 1, 92, 93,
94 und 95 Absatz 1 werden mit Busse bis zu 20
000 Franken bestraft. *
2 In besonders schweren Fällen oder bei Rückfall kann die Busse bis auf 40
000 Franken erhöht werden.
3 Ist mit der Tat ein finanzieller Vorteil verbunden, ist dies als Strafschärfungsgrund zu berücksichtigen. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, muss die Höhe der Busse mindes
- tens dem erzielten Vorteil gleichkommen.
4 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Busse, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
§ 101
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1 Wer einer gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
2 Die Strassenverwaltungsbehörde hat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ver
- waltungsrechtspflege für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen.
§ 102
Bestehende Bauten, Anlagen und Pflanzen
1 Müssen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund der neuen Vorschriften bestehende Bauten, Anlagen oder Pflanzen geändert oder entfernt werden, trägt der Strasseneigentü
- mer die Kosten. Standen die Bauten, Anlagen und Pflanzen schon im Widerspruch zum früheren Recht, hat deren Eigentümer die Kosten zu übernehmen.
§ 103
Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
1 Zum Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen kann die zuständige Behörde Massnahmen, Auflagen und Bedingungen verfügen. Handelt es sich dabei um Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizeri
- schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
11 , so müssen sie im Grundbuch auf Kosten des Grundeigentümers angemerkt werden. *
11 SR
210
36 Nr. 755
2 Die zuständige Behörde hat die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen auf
- zuheben und im Grundbuch löschen zu lassen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.
§ 104
Gesetzliche Grundpfandrechte
1 Ein den übrigen Pfandbelastungen im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch besteht * a. für Beiträge an die Baukosten gemäss den §§ 51 Absatz 2, 57 Absätze 3 und 4 und
61 Absatz 3 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft der Festsetzung, b. für Beiträge an Erstellungskosten öffentlicher Abstellflächen gemäss § 97 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft der Festsetzung, c. * für die Kosten der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss §
101 für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Festsetzung.
11 Schlussbestimmungen
§ 105
Kantonsstrassen
1 Der Regierungsrat legt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Plan provisorisch die Kantonsstrassen fest.
2 Er unterbreitet dem Kantonsrat innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes den Entwurf der Einreihung zum Entscheid.
§ 106
Gemeindestrassen
1 Bis zur Einreihung gelten diejenigen öffentlichen Strassen als Gemeindestrassen, die nicht gemäss den §§ 105 und 107 Kantons- oder Güterstrassen sind.
2 Die Gemeinden erstellen das Strassenverzeichnis gemäss § 15 innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes. *
§ 107
Güterstrassen
1 Der Regierungsrat legt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Plan provisorisch die Güterstrassen fest.
2 Die Gemeinde reiht innerhalb von vier Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gü
- terstrassen ein. Die Einreihung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. *
§ 108
Änderung von Erlassen
12
12 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
Nr. 755
37
§ 109
Aufhebung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a. das Strassengesetz vom 15. September 1964
13 , b. das Dekret über die Festlegung des Netzes der Kantonsstrassen I. und II. Klasse vom 20. September 1966
14 .
§ 110
Aufhebung und Anpassung von kommunalem Recht
1 Kommunale Vorschriften werden aufgehoben, soweit sie diesem Gesetz widersprechen.
2 Sie sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Bestimmungen anzupassen. Der Regierungsrat kann die Frist in begründeten Fällen um höchstens drei Jahre verlängern.
§ 111
Hängige Verfahren
1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Gemeinderat, einem Departement oder dem Regierungsrat hängigen Verfahren sind nach dem neuen Recht zu entscheiden. Hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind nach altem Recht zu beurteilen, ausgenommen in den Fällen, in denen dem Kantonsgericht die unbeschränkte Überprüfungsbefugnis zu
- steht.
§ 112
Beiträge
1 Unter dem alten Recht von der zuständigen Behörde festgesetzte und zugesicherte Bei
- träge (§§ 34, 39–42, 46, 50, 54–56 des Strassengesetzes vom 15. September 1964) sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszurichten, sofern innert vier Jahren seit Rechtskraft des Beitragsentscheids mit dem Bau der Strasse begonnen wird. Der Regie
- rungsrat kann diese Frist in begründeten Fällen erstrecken.
§ 113
Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
15 .
13 G XVI 537 (SRL Nr. 755)
14 G XVII 96 (SRL Nr. 756)
15 Die Referendumsfrist lief am 2. Juni 1995 unbenützt ab (K 1995 1691).
38 Nr. 755 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
21.03.1995
01.01.1996 Erstfassung K 1995 949 | G 1995 207
§ 2a
19.01.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 107
§ 2a
19.03.2007
01.01.2008 Titel geändert G 2007 108
§ 2a Abs. 3
19.03.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 108
§ 5 Abs. 2
10.09.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 342
§ 10
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 10 Abs. 1, b.
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 11 Abs. 4
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 14
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 14 Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 14 Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 14 Abs. 4
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 15
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 17 Abs. 2, b.
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 17 Abs. 2, c.
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 17 Abs. 3
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 18
19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 107
§ 19 Abs. 1, a.
19.03.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 108
§ 19 Abs. 1, d .
19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 107
§ 19 Abs. 1, i.
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 20
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 20 Abs. 1
30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-005
§ 20 Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 20 Abs. 2
30.10.2017
01.02.2018 aufgehoben G 2018-005
§ 22 Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 23 Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 26 Abs. 1
04.12.2017
01.01.2019 geändert G 2018-055
§ 32 Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 33 Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 39
22.06.2009
01.01.2010 geändert G 2009 295
§ 44
10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342
§ 45
10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 45 Abs. 4
17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490
§ 46
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 46 Abs. 1
10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 46 Abs. 3
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 49
17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490
§ 50
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 50 Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 52 Abs. 2
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 53 Abs. 2
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 54 Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 55
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 55 Abs. 3
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 55 Abs. 4
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 55 Abs. 5
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 56 Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 57 Abs. 3
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 58 Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 59
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 60 Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 61 Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 61 Abs. 3
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 63 Abs. 3
19.01.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 107
§ 65
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 65 Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 65 Abs. 3
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 65 Abs. 4
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 65 Abs. 5
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 66
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
Nr. 755
39 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 66 Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 66 Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 66a
19.01.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 107
§ 66a Abs. 2, a.
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 66a Abs. 4
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108 Titel 4.2.1
19.01.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 107
§ 67
19.01.2004
01.04.2004 Titel geändert G 2004 107
§ 67 Abs. 3
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108 Titel 4.2.2
19.01.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 107
§ 69
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 70
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 71
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107 Titel 4.2.3
19.01.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 107
§ 71a
19.01.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 107
§ 71a Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 71a Abs. 3
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 71b
19.01.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 107
§ 71b Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 71c
19.01.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 107 Titel 4.2.4
19.01.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 107
§ 72
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 72 Abs. 1, e .
19.03.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 108
§ 73
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 74
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 74 Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 75
19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 107
§ 77 Abs. 2
10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 80 Abs. 1, d.
18.02.2019
01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 82 Abs. 3
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 83
10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 83 Abs. 1, b.
12.12.2016
01.03.2017 geändert G 2017-027
§ 83 Abs. 1, d.
12.12.2016
01.03.2017 geändert G 2017-027
§ 83a
10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 83a Abs. 1, b.
18.02.2019
01.01.2020 aufgehoben G 2019-017
§ 83a Abs. 1, d.
18.02.2019
01.01.2020 aufgehoben G 2019-017
§ 83a Abs. 2
18.02.2019
01.01.2020 aufgehoben G 2019-017
§ 83a Abs. 3
18.02.2019
01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 83b
10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342
§ 84 Abs. 3
17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490
§ 84 Abs. 6
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 86
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 88 Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 88 Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 88 Abs. 4
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 90 Abs. 4
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 93 Abs. 1
17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490
§ 93 Abs. 4
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 93 Abs. 7
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 94 Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 95 Abs. 3
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 96
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 96 Abs. 2
30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-005
§ 96 Abs. 3
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 96 Abs. 3
30.10.2017
01.02.2018 aufgehoben G 2018-005
§ 98
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 98 Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 99
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 100 Abs. 1
11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 103 Abs. 1
03.11.2014
01.06.2015 geändert G 2015 1
§ 104 Abs. 1
20.11.2000
01.01.2002 geändert G 2001 1
§ 104 Abs. 1, c.
20.11.2000
01.01.2002 geändert G 2001 1
§ 106 Abs. 2
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 107
§ 107 Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
40 Nr. 755 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
21.03.1995
01.01.1996 Erlass Erstfassung K 1995 949 | G 1995 207
20.11.2000
01.01.2002
§ 104 Abs. 1
geändert G 2001 1
20.11.2000
01.01.2002
§ 104 Abs. 1, c.
geändert G 2001 1
19.01.2004
01.04.2004
§ 2a
eingefügt G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 10
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 11 Abs. 4
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 14
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 18
aufgehoben G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 19 Abs. 1, d .
aufgehoben G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 19 Abs. 1, i.
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 20
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 46
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 50
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 52 Abs. 2
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 53 Abs. 2
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 55
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 63 Abs. 3
eingefügt G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 65
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 66
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 66a
eingefügt G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004 Titel 4.2.1 eingefügt G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 67
Titel geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004 Titel 4.2.2 eingefügt G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 69
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 71
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004 Titel 4.2.3 eingefügt G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 71a
eingefügt G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 71b
eingefügt G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 71c
eingefügt G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004 Titel 4.2.4 eingefügt G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 72
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 73
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 74
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 75
aufgehoben G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 86
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 96
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 98
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 99
geändert G 2004 107
19.01.2004
01.04.2004
§ 106 Abs. 2
geändert G 2004 107
11.09.2006
01.01.2007
§ 100 Abs. 1
geändert G 2006 277
19.03.2007
01.01.2008
§ 2a
Titel geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 2a Abs. 3
eingefügt G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 10 Abs. 1, b.
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 14 Abs. 1
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 14 Abs. 2
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 14 Abs. 4
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 15
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 17 Abs. 2, b.
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 17 Abs. 2, c.
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 17 Abs. 3
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 19 Abs. 1, a.
aufgehoben G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 20 Abs. 2
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 22 Abs. 2
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 23 Abs. 2
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 32 Abs. 1
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 33 Abs. 1
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 46 Abs. 3
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 50 Abs. 1
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 54 Abs. 2
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 55 Abs. 3
geändert G 2007 108
Nr. 755
41 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
19.03.2007
01.01.2008
§ 55 Abs. 4
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 55 Abs. 5
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 56 Abs. 1
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 57 Abs. 3
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 58 Abs. 2
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 59
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 60 Abs. 1
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 61 Abs. 1
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 61 Abs. 3
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 65 Abs. 2
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 65 Abs. 3
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 65 Abs. 4
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 65 Abs. 5
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 66 Abs. 1
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 66 Abs. 2
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 66a Abs. 2, a.
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 66a Abs. 4
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 67 Abs. 3
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 70
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 71a Abs. 2
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 71a Abs. 3
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 71b Abs. 1
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 72 Abs. 1, e .
aufgehoben G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 74 Abs. 1
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 82 Abs. 3
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 84 Abs. 6
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 88 Abs. 1
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 88 Abs. 2
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 88 Abs. 4
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 90 Abs. 4
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 93 Abs. 4
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 93 Abs. 7
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 94 Abs. 1
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 95 Abs. 3
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 96 Abs. 3
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 98 Abs. 1
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 107 Abs. 2
geändert G 2007 108
10.09.2007
01.01.2008
§ 5 Abs. 2
eingefügt G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008
§ 44
aufgehoben G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008
§ 45
geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008
§ 46 Abs. 1
geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008
§ 77 Abs. 2
geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008
§ 83
geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008
§ 83a
geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008
§ 83b
aufgehoben G 2007 342
22.06.2009
01.01.2010
§ 39
geändert G 2009 295
17.06.2013
01.01.2014
§ 45 Abs. 4
geändert G 2013 490
17.06.2013
01.01.2014
§ 49
geändert G 2013 490
17.06.2013
01.01.2014
§ 84 Abs. 3
geändert G 2013 490
17.06.2013
01.01.2014
§ 93 Abs. 1
geändert G 2013 490
03.11.2014
01.06.2015
§ 103 Abs. 1
geändert G 2015 1
12.12.2016
01.03.2017
§ 83 Abs. 1, b.
geändert G 2017-027
12.12.2016
01.03.2017
§ 83 Abs. 1, d.
geändert G 2017-027
30.10.2017
01.02.2018
§ 20 Abs. 1
geändert G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018
§ 20 Abs. 2
aufgehoben G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018
§ 96 Abs. 2
geändert G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018
§ 96 Abs. 3
aufgehoben G 2018-005
04.12.2017
01.01.2019
§ 26 Abs. 1
geändert G 2018-055
18.02.2019
01.01.2020
§ 80 Abs. 1, d.
geändert G 2019-017
18.02.2019
01.01.2020
§ 83a Abs. 1, b.
aufgehoben G 2019-017
18.02.2019
01.01.2020
§ 83a Abs. 1, d.
aufgehoben G 2019-017
18.02.2019
01.01.2020
§ 83a Abs. 2
aufgehoben G 2019-017
18.02.2019
01.01.2020
§ 83a Abs. 3
geändert G 2019-017
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